BVI • Bockenheimer Anlage 15 • 60322 Frankfurt am Main Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht Frau Dr. Ines Hantschel Marie-Curie-Straße 24-28 60439 Frankfurt Datum Durchwahl E-Mail Frankfurt, den 10.7.2014 069 15 40 90 2 57 [email protected] Liquide Eigenmittel nach § 25 Abs. 7 KAGB Sehr geehrte Frau Dr. Hantschel, wir kommen zurück auf Ihre Bitte, Ihnen darüber Auskunft zu geben, wie in der Praxis die von Kapitalverwaltungsgesellschaften vorzuhaltenden Eigenmittel investiert werden. Sie benötigen diese Daten, um sich einen Überblick zu verschaffen, ob und inwieweit die neuen Anforderungen des KAGB an die Anlage in liquide Mittel anhand der bisherigen Praxis eingehalten werden (können). Nach § 25 Abs. 7 KAGB hat eine Kapitalverwaltungsgesellschaft ihre Eigenmittel entweder in liquide Mittel oder in Vermögensgegenstände zu investieren, die kurzfristig unmittelbar in Bankguthaben umgewandelt werden können und keine spekulativen Positionen enthalten. Nach unserer Einschätzung beziehen sich diese Anforderungen nur auf die aufsichtsrechtlich vorgeschriebenen Mindesteigenmittel im Sinne von § 25 KAGB (d. h. Anfangskapital, Schwellenwertbezogene Eigenmittel bzw. Eigenmittel zur Abdeckung der fixen Kosten, zusätzliche Eigenmittel zur Abdeckung von Riester-/Rürupverträgen und Mindestzahlungszusagen sowie der zur Abdeckung der Berufshaftungsrisiken der AIF-Verwaltung vorzuhaltenden Eigenmittel). Halten Kapitalverwaltungsgesellschaften freiwillig mehr Eigenmittel vor, müssen sie den über den Mindestbetrag hinausgehenden Teil nicht zwangsläufig entsprechend diesen Vorgaben investieren. Ausgehend von dieser Einschätzung haben wir unsere Mitglieder Anfang Juni 2014 anhand des mit Ihnen abgestimmten Fragebogens (Anlage 1) befragt, wie diese ihre Mindesteigenmittel investieren. An dieser Umfrage haben sich insgesamt 56 der 61 im BVI organisierten Kapitalverwaltungsgesellschaften beteiligt. Die Daten bilden den Stand bis Ende April 2014 ab, wobei zu diesem Zeitpunkt noch nicht alle Befragten dem neuen KAGB-Regime und damit den neuen Eigenmittelanforderungen unterlagen. Aus der Umfrage können wir folgende Ergebnisse ableiten: 1. Eigenmittel sind in liquide Mittel investiert Die von uns vertretenen Kapitalverwaltungsgesellschaften legen ihre Eigenmittel bereits heute vollumfänglich in liquide Mittel an. Wie Sie der beigefügten Zusammenfassung entnehmen können (Anlage Seite 2 von 4 2), investieren die meisten Kapitalverwaltungsgesellschaften ihre Eigenmittel überwiegend in Bankguthaben, welche auf Girokonten verbucht sind. Dies gaben 44 Kapitalverwaltungsgesellschaften an, was bei denen insgesamt einen durchschnittlichen Anteil von 59 Prozent, bei einzelnen hiervon sogar bis zu 100 Prozent ausmacht. Hierauf folgen Anlagen in Tagesgeldern mit einem durchschnittlichen Anteil von 63 Prozent bei 18 der befragten Kapitalverwaltungsgesellschaften und Anlagen in Termingeldern mit einer Laufzeit und/oder Kündigungsfrist bis maximal 3 Monaten mit einem durchschnittlichen Anteil von 73 Prozent bei sechs Gesellschaften. Acht Kapitalverwaltungsgesellschaften gaben an, dass sie durchschnittlich 67 Prozent ihrer Eigenmittel in eigene offene Fondsanteile investieren. Lediglich fünf Kapitalverwaltungsgesellschaften legen ihre Eigenmittel mit einem durchschnittlichen Anteil von 37 Prozent in fremde/extern verwaltete offene Fondsanteile an, wobei diese zum großen Teil im Konzern verwaltet werden. Laut unserer Umfrage investiert keine Kapitalverwaltungsgesellschaft ihre Eigenmittel in geschlossene Fondsanteile. In Staatsanleihen investieren sechs der befragten Kapitalverwaltungsgesellschaften durchschnittlich 44 Prozent ihrer Eigenmittel. Eine Kapitalverwaltungsgesellschaft legt mit einem Anteil von 10 Prozent ihre Eigenmittel in Unternehmensanleihen. Sechs Kapitalverwaltungsgesellschaften gaben an, ihre Eigenmittel mit einem durchschnittlichen Anteil von 45 Prozent in Festgelder mit einer Laufzeit und/oder Kündigungsfrist ab mindestens drei Monaten bis maximal ein Jahr zu investieren. Diese Anlagen in Festgelder wurden bislang allesamt von den Abschlussprüfern als zulässig anerkannt. Aktien sind keine typische Anlageform. Hier gab lediglich eine Kapitalverwaltungsgesellschaft an, ihre Eigenmittel mit einem vernachlässigbaren Anteil von 0,69 Prozent in Aktien zu investieren, was bislang vom Abschlussprüfer anerkannt wurde. Sonstige Anlagemöglichkeiten (vgl. Übersicht gemäß Anlage 3) wie beispielsweise gedeckte Schuldverschreibungen, kurzfristige Forderungen, staatsgarantierte Anleihen, Beteiligungen, Zinsansprüche und Kassenbestand werden nur geringfügig von wenigen Kapitalverwaltungsgesellschaften genutzt, wobei auch diese bislang von den Abschlussprüfern jeweils als zulässig anerkannt wurden. Im Konzernverbund nutzen einzelne Kapitalverwaltungsgesellschaften außerdem das Instrument des konzerninternen Poolings derjenigen Cash-Bestände, die nicht als Mindesteigenmittel herangezogen werden. Dabei wird überschüssige Liquidität der Kapitalverwaltungsgesellschaft von einer Stelle im Konzern einheitlich und kostensparend für alle im Konzern befindlichen Unternehmen verwaltet und in Finanzinstrumente investiert. In diesen Fällen hat dann die Kapitalverwaltungsgesellschaft gegenüber der die Cash-Bestände verwaltenden Konzerngesellschaft einen Forderungsanspruch. 2. Keine BaFin-Verlautbarung erforderlich Anhand der klaren Ergebnisse der Umfrage halten wir eine weitere Konkretisierung, was die Aufsicht unter liquiden Eigenmitteln versteht, nicht für erforderlich. Hier stellt sich ohnehin die Frage, ob die BaFin für eine Auslegung und Interpretation der von der AIFM-Richtlinie vorgegebenen EU-Normen zuständig ist. Unabhängig davon besteht auch an einer Klärung auf EU-Ebene nach unserer Einschätzung derzeit kein Bedarf. Insbesondere sind uns keine Initiativen anderer nationaler Aufsichtsbehörden auf EU-Ebene bekannt, die zu dieser Frage Stellung beziehen (wollen). Seite 3 von 4 Wir bitten Sie daher, keinen nationalen Sonderweg zu beschreiten und keine BaFin-Verlautbarung zu veröffentlichen, die ggf. Wettbewerbsnachteile für in Deutschland ansässige Kapitalverwaltungsgesellschaften nach sich ziehen könnte. In diesem Zusammenhang erlauben Sie uns bitte folgende Anmerkungen: a) Begriff „liquide Mittel“ Der Begriff der „liquiden Mittel“ ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der weder in der AIFM-Richtlinie noch im KAGB näher definiert wird. Dessen Auslegung bleibt allein der gerichtlichen Überprüfung vorbehalten und ist an einer Einzelfallprüfung zu messen. Dies zeigt auch, dass dieser Begriff im KAGB in verschiedenen Sachverhalten verwendet wird und sogar unterschiedliche Abstufungen erfährt, z. B. „liquide Mittel“ in §§ 25 Abs. 7, 131 Abs. 2, 156 Abs. 2 KAGB „liquide Mittel gemäß § 253 Abs. 1 [KAGB]“ in 257 KAGB „andere liquide Mittel“ in 224 Abs. 2 Nr. 3 KAGB „hochliquide Sicherheiten“ in § 27 Abs. 7 DerivateV „hochliquide Finanzinvestitionen“ in Art. 7a) AIFM-Level 2-VO „weniger liquide Vermögenswerte“ bzw. „eingeschränkt liquide Vermögenswerte“ in Erwägungsgrund 40 und Art. 19 AIFM-Level 2-VO „außerordentlich liquide Anlagen“ in Erwägungsgrund 125 AIFM-Level 2-VO „illiquide Vermögenswerte“ in Art. 32 AIFM-Level 2-VO „illiquide gewordene Vermögenswerte“ in Art. 71 Abs. 2b) AIFM-Level 2-VO „kurzfristige liquide Anlagen" in Art. 104 Abs. 1a) ii) AIFM-Level 2-VO b) Begriff „kurzfristig in Bankguthaben umwandelbar“ Sie informierten in einem Telefonat mit Frau Steffen, dass nach Ihrer vorläufigen Einschätzung von dem Begriff "kurzfristig in Bankguthaben umwandelbar" Vermögenswerte mit einer Laufzeit/Kündigungsfrist von maximal drei Monaten erfasst sein sollten. Wir halten diesen Ansatz für zu streng und bitten darum, wenn überhaupt, keine derartige allgemeingültige Definition aufzustellen. Vielmehr sollte es auch bei diesem unbestimmten Rechtsbegriff generell von den Umständen des Einzelfalls abhängen, welche Vermögenswerte kurzfristig in Bankguthaben umwandelbar sind. Sollten Sie dennoch eine Auslegung für notwendig erachten, regen wir an, sich bei der Auslegung der Frage an Ihrem „Fragenkatalog zu § 53 Investmentgesetz“ vom 1. Dezember 2009 (GZ: WA 41-Wp 2136-2008/0053) zu orientieren. Dort stellen Sie unter Frage 8 klar, dass Kredite, die eine längere Laufzeit als ein Jahr aufweisen, jedenfalls nicht mehr „kurzfristig“ sind. Entsprechend sollten Vermögenswerte, die längere Laufzeiten oder Kündigungsfristen als ein Jahr aufweisen, nicht mehr als „kurzfristig in Bankguthaben umwandelbar“ angesehen werden. c) Eigenes Ermessen der KVG, wie sie ihre Eigenmittel investiert Letztlich sollte es in jedem Fall der Kapitalverwaltungsgesellschaft überlassen bleiben, wie sie ihre Eigenmittel investiert, solange sie die gesetzlichen Vorgaben (insbesondere § 25 Abs. 7 KAGB) einhält. Dies bedeutet auch, dass einerseits der der Umfrage zugrunde liegende Katalog der Vermögenswerte keine Einschränkung des Anlageuniversums der Eigenmittel vorgibt und andererseits hieraus auch Seite 4 von 4 keine Diversifizierungspflicht abgeleitet wird. Die im KAGB und unter der OGAW- und AIFM-Richtlinie zulässigen Ermessenspielräume bei der Anlage des eigenen Vermögens sollten in jedem Fall Bestand haben, um auch Wettbewerbsgleichheit mit anderen EU-Verwaltungsgesellschaften zu wahren. Maßgeblich für die Frage, wie die Eigenmittel zu investieren sind, sind neben § 25 Abs. 7 KAGB außerdem die von der Kapitalverwaltungsgesellschaft nach § 28 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 KAGB getroffenen internen Regelungen für die Anlage ihres eigenen Vermögens. Beispielsweise spiegeln die von einzelnen Kapitalverwaltungsgesellschaften in der Umfrage angegebenen tatsächlichen Investitionen nicht in jedem Fall das in der internen Richtlinie zulässige mögliche Anlageuniversum der Eigenmittel wieder. Kapitalverwaltungsgesellschaften sollten daher weiterhin flexibel ihre Anlagemöglichkeiten anhand ihrer internen Richtlinien frei bestimmen können, um so ggf. auf bestimmte Marktereignisse reagieren zu können. Für weitere Rückfragen stehen wir Ihnen gerne auch in einem persönlichen Gespräch zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen Marcus Mecklenburg Anlagen Peggy Steffen BVI Extranet BVI Umfrage Eigenmittel Seite 1 von 3 Anlage 1 FRAGEBOGEN EIGENMITTEL 1. Nähere Angaben zu Ihrer Organisation Gesellschaft MyBVI Abmelden KVG-Nummer (entspricht der Bundesbank-Kenn-Nummer) Ansprechpartner 2. Geben Sie bitte den prozentualen Anteil an, in welcher Höhe Sie ihre Eigenmittel in die einzelnen Instrumente investieren (jeweils gemessen am Gesamtanteil der Mindesteigenmittel im Sinne von § 25 KAGB (Zahlenangaben bitte in Prozent). in Bankguthaben (Girokonto) [in Prozent] Format beachten: 00,00 in Tagesgeld [in Prozent] Format beachten: 00,00 in Termingelder (Laufzeit und/oder Kündigungsfrist bis max. drei Monate) [in Prozent] Format beachten: 00,00 in Festgelder (Laufzeit und/oder Kündiungsfrist ab mind. drei Monate bis max. ein Jahr) [in Prozent] Format beachten: 00,00 Festgeld (Laufzeit und/oder Kündigungsfrist ab mind. einem Jahr) [in Prozent] Format beachten: 00,00 in eigene offene Fondsanteile [in Prozent] Format beachten: 00,00 in eigene geschlossene Fondsanteile [in Prozent] Format beachten: 00,00 in fremde/extern verwaltete offene Fondsanteile [in Prozent] Format beachten: 00,00 in fremde/extern verwaltete geschlossene Fondsanteile [in Prozent] Format beachten: 00,00 https://mitglieder.bvi.de/index.php?id=2125 26.05.2014 BVI Extranet BVI Umfrage Eigenmittel Seite 2 von 3 in Staatsanleihen [in Prozent] Format beachten: 00,00 in Unternehmensanleihen [in Prozent] Format beachten: 00,00 in Aktien [in Prozent] Format beachten: 00,00 in Sacheinlagen [in Prozent] Format beachten: 00,00 in Sachwerte [in Prozent] (jeweils bitte einzeln nennen) in Sonstiges [in Prozent] (jeweils bitte einzeln nennen) 3. Soweit Sie einem Konzern angeschlossen sind, beschreiben Sie bitte, ob und ggf. welche Besonderheiten im Konzernverbund bestehen (z. B. Pooling der Eigenmittel auf Konzernebene). [Antwort bitte, soweit relevant] Beschreibung 4. Welche Anlagen wurden bereits von Ihrem Abschlussprüfer als liquide Mittel bzw. als nicht spekulative Mittel, die kurzfristig in Bankguthaben umwandelbar sind, im Sinne von § 25 Abs. 7 KAGB anerkannt? [Antwort bitte, soweit relevant] Als liquide anerkannte Mittel Als liquide anerkannte Mittel Bankguthaben (Girokonto) Tagesgeld Termingeld (Laufzeit und/oder Kündigungsfrist bis max. drei Monate) Festgeld (Laufzeit und/oder Kündigungsfrist ab mind. drei Monate bis max. ein Jahr) Festgeld (Laufzeit und/oder Kündigungsfrist ab mind. einem Jahr) eigene offene Fondsanteile eigene geschlossene Fondanteile fremde/extern verwaltete offene Fondsanteile fremde/extern verwaltete geschlossene Fondsanteile Staatsanleihen Unternehmensanleihen Aktien https://mitglieder.bvi.de/index.php?id=2125 26.05.2014 BVI Extranet BVI Umfrage Eigenmittel Seite 3 von 3 Sacheinlagen Sachwerte (bitte nennen) Sonstiges (bitte nennen): 5. Mit welcher Begründung hat Ihr Abschlussprüfer ggf. einzelne Anlagen Ihrer Eigenmittel bislang schon als nicht liquide bzw. spekulativ oder nicht kurzfristig in Bankguthaben umwandelbar im Sinne von § 25 Abs. 7 KAGB angesehen? [Antwort bitte, soweit relevant] Begründung 6. Sind Ihnen Auslegungskriterien anderer nationaler Aufsichtsbehörden innerhalb der EU bekannt, wie diese die Anforderungen von Art. 9 Abs. 8 der AIFM-Richtlinie 2011/61/EU an die liquiden Anlagen der Eigenmittel konkretisieren? Wenn ja, bitte nennen Sie die Aufsichtsbehörde und beschreiben Sie die Kritieren! Auslegungskriterien Auslegungskriterien Nein Ja, dies sind: 7. Haben Sie weitere Anmerkungen, die wir in den Gesprächen mit der BaFin berücksichtigen sollten? Weitere Anmerkungen Fragebogen absenden https://mitglieder.bvi.de/index.php?id=2125 26.05.2014 Anlage 2 HÄUFIGKEIT UND HÖHE VERSCHIEDENER ANLAGEFORMEN VON EIGENMITTELN Form der Eigenmittel (Anzahl Fälle) Anteil an den Eigenmitteln insgesamt (%) Termingelder* (6) 72,62 eigene offene Fondsanteile (8) 66,88 Tagesgeld (18) 62,7 Bankguthaben (Girokonto) (44) 58,84 Festgelder** (6) 45,24 Staatsanleihen (6) 44,1 fremde/extern verwaltete offene Fondsanteile (5) 36,83 Unternehmensanleihen (1) 10,37 Aktien (1) 0,69 0 10 20 30 40 50 60 70 80 Grundlage: 56 von 61 der im BVI organisierten Kapitalverwaltungsgesellschaften mit Zahlenangaben, Mehrfachnennungen möglich, Stand bis Ende April 2014 * Laufzeit und/oder Kündigungsfrist bis max. drei Monate ** Laufzeit und/oder Kündigungsfrist ab mind. drei Monate bis max. ein Jahr 1 Anlage 3 SONSTIGE NENNUNG VON EIGENMITTELN Form der Eigenmittel (Anzahl Fälle) Anteil an den Eigenmitteln insgesamt (%) gedeckte Staatsschuldverschreibung (2) 34,93 kurzfristige Forderungen gegenüber Konzernunternehmen (2) 26,51 kurzfristige Forderungen gegenüber Sondervermögen (1) 11,13 Staatsgarantierte Anleihen (2) 8,73 kurzfristige Forderungen gegenüber Dritten (1) 4,63 kurzfristige Forderungen (2) 2,38 Beteiligung (1) 0,44 Zinsansprüche (1) 0,15 Kassenbestand (1) 0,01 0 5 10 15 20 25 30 35 40 Grundlage: 8 der 56 Gesellschaften, die unter den befragten 61 Kapitalverwaltungsgesellschaften Zahlenangaben zur Anlage von sonstigen Eigenmitteln getroffen haben; Mehrfachnennungen möglich 2