BtMG ● Grundtatbestand (Vergehen): § 29 ● Qualifikationen (Verbrechenstbe): – § 29a – § 30 – § 30a Illegale Drogen ● ● ● ● ● Cannabisprodukte (Wirkstoff: Tetrahydrocannabiol - THC) – Marihuana, – Haschisch /-öl Opiate: (Schlafmohn) – Heroin (Heroinhydrochlorid HHC), Morphinbase (Morphinhydrochlorid MHC), Rohopium Kokain / Krack: Kokapflanze – Kokainhydrochlorid CHC LSD - Lysergsäurediäthylamid Amphetamin und Designerdrogen „Ecstasy“ (MDA / MDMA, MDE / MDEA) § 29 VI: Pseudodrogen Umgang mit Stoffen strafbar, die ohne Drogen zu sein, als Drogen ausgegeben werden. Bsp: Ver-/ kauf von Imitaten oder Placebos als echte BtM. Daneben ggf. auch § 263 StGB verwirklicht. § 29 I Nr. 1 Nr. 1: Anbau, Herstellung,Handeltreiben, Einfuhr, Ausfuhr, Veräußerung, Abgabe, Erwerb, sonst Inverkehrbringen und in sonstiger Weise sich verschaffen. Handeltreiben Handeltreiben: (Weite Auslegung) Jedes eigennützige Bemühen, das darauf gerichtet ist, den Umsatz mit BtM zu ermöglichen oder zu fördern; auch bei einmaliger oder Vermittlungstätigkeit. Eigennützig: wer sich bereichern will, d.h. nach materiellen oder immateriellen Vorteilen strebt. Bsp: Kauf, Tausch, Kurierdienste, Vermitteln auf Provisionsbasis, Mischen / Strecken, Lagern Einfuhr / Ausfuhr BtM in den Geltungsbereich des BtMG (Deutschland) verbringen bzw von hier in das Ausland verbringen. Bei Einfuhr nicht geringer Menge: § 30 I Nr. 4! Erwerb Erlangen von Verfügungsgewalt im Einverständnis mit dem Vorbesitzer. Kein Erwerb bei Drogendiebstahl, da Einverständnis fehlt. Ebenfalls nicht erfasst wird Eigenkonsum mangels eigener Verfügungsgewalt. § 29 I Nr. 3 ● ● Besitz (Auffangtb, zB wenn Erwerb nicht nachweisbar): Tatsächliches Innehaben mit Besitzwillen, der darauf gerichtet ist, sich die unbehinderte Einwirkung auf die BtM zu erhalten. Nicht strafbar dagegen: Bloßer Eigenkonsum. Bsp: Wer einen Joint schlicht mitraucht, soll noch keinen eigenen Besitz erlangen und macht sich insofern nicht strafbar. Anders natürlich, wenn er zuvor am Erwerb des BtM beteiligt ist – dann ggf. § 29 V. § 29 III ● ● ● Regelbsp: Prüfung auf Ebene IV. nach der Schuld; kein Tatbestand. Nr. 1: Gewerbsmäßiger Umgang mit BtM: (Vgl. § 243 I 2 Nr. 3) Täter will sich durch wiederholte Tatbegehung fortlaufende Einnahmequelle und von einiger Dauer und Umfang schaffen. Nr. 2: Gesundheitsgefährdung mehrer Menschen § 29a (Verbrechenstb) ● ● ● Nr. 1: BtM von Ü21 an Jugendlichen Nr. 2: (Praxisrelevant): Umgang mit BtM in nicht geringer Menge. Bsp für nicht geringe Mengen: – Heroin: 1,5g HHC – Kokain: 5g CHC – Cannabis: 7,5g THC – Ecstasy: 35g Hydrochlorid von MDA, etc – LSD: 6mg (!) – 2400 mg Diazepam § 30 I ● ● ● Nr. 1: Bande: Mind. 3 Personen, die sich zur fortgesetzten Begehung verbunden haben Nr. 2: Gewerbsmäßige Abgabe an Jugendliche (§ 29a) Nr. 3: Erfolgsqualifikation (§ 18): Todesfolge zumindest leichtfertig („grob fahrlässig“) herbeigeführt; der Täter hat sich in besonders leichtsinniger oder gleichgültiger Weise über das Todesrisiko hinweggesetzt. § 30a I ● ● ● Abs. 1: Bandenmäßige Begehung bei nicht geringer Menge Abs. 2 Nr. 1: Bestimmen Jugendlicher durch Ü21 Abs. 2 Nr. 2: Bewaffneter Umgang mit nicht geringer Menge. § 31 Strafmilderung oder Absehen von Strafe ● ● Freiwilliges Offenbaren von Wissen: – → Aufklärung Straftat gem. § 29 – 30a – → Verhinderung § 29 III, § 29a I, § 30 I, §30a I – Bei eigener Beteiligung über eigenen Tatbeitrag hinaus Vgl auch Qualifikationstbe: § 145d Abs. 3; § 164 Abs. 3 StGB