BtmG

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BtMG
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Grundtatbestand (Vergehen): § 29
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Qualifikationen (Verbrechenstbe):
–
§ 29a
–
§ 30
–
§ 30a
Illegale Drogen
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Cannabisprodukte (Wirkstoff:
Tetrahydrocannabiol - THC)
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Marihuana,
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Haschisch /-öl
Opiate: (Schlafmohn) – Heroin
(Heroinhydrochlorid HHC), Morphinbase
(Morphinhydrochlorid MHC), Rohopium
Kokain / Krack: Kokapflanze –
Kokainhydrochlorid CHC
LSD - Lysergsäurediäthylamid
Amphetamin und Designerdrogen „Ecstasy“
(MDA / MDMA, MDE / MDEA)
§ 29 VI: Pseudodrogen
Umgang mit Stoffen strafbar, die ohne Drogen zu
sein, als Drogen ausgegeben werden.
Bsp: Ver-/ kauf von Imitaten oder Placebos als
echte BtM. Daneben ggf. auch § 263 StGB
verwirklicht.
§ 29 I Nr. 1
Nr. 1: Anbau, Herstellung,Handeltreiben, Einfuhr,
Ausfuhr, Veräußerung, Abgabe, Erwerb, sonst
Inverkehrbringen und in sonstiger Weise sich
verschaffen.
Handeltreiben
Handeltreiben: (Weite Auslegung) Jedes
eigennützige Bemühen, das darauf gerichtet
ist, den Umsatz mit BtM zu ermöglichen oder
zu fördern; auch bei einmaliger oder
Vermittlungstätigkeit. Eigennützig: wer sich
bereichern will, d.h. nach materiellen oder
immateriellen Vorteilen strebt.
Bsp: Kauf, Tausch, Kurierdienste, Vermitteln auf
Provisionsbasis, Mischen / Strecken, Lagern
Einfuhr / Ausfuhr
BtM in den Geltungsbereich des BtMG
(Deutschland) verbringen bzw von hier in das
Ausland verbringen.
Bei Einfuhr nicht geringer Menge: § 30 I Nr. 4!
Erwerb
Erlangen von Verfügungsgewalt im Einverständnis
mit dem Vorbesitzer.
Kein Erwerb bei Drogendiebstahl, da Einverständnis fehlt.
Ebenfalls nicht erfasst wird Eigenkonsum mangels
eigener Verfügungsgewalt.
§ 29 I Nr. 3
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Besitz (Auffangtb, zB wenn Erwerb nicht
nachweisbar): Tatsächliches Innehaben mit
Besitzwillen, der darauf gerichtet ist, sich die
unbehinderte Einwirkung auf die BtM zu
erhalten.
Nicht strafbar dagegen: Bloßer Eigenkonsum.
Bsp: Wer einen Joint schlicht mitraucht, soll
noch keinen eigenen Besitz erlangen und
macht sich insofern nicht strafbar. Anders
natürlich, wenn er zuvor am Erwerb des BtM
beteiligt ist – dann ggf. § 29 V.
§ 29 III
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Regelbsp: Prüfung auf Ebene IV. nach der
Schuld; kein Tatbestand.
Nr. 1: Gewerbsmäßiger Umgang mit BtM: (Vgl.
§ 243 I 2 Nr. 3) Täter will sich durch wiederholte
Tatbegehung fortlaufende Einnahmequelle und
von einiger Dauer und Umfang schaffen.
Nr. 2: Gesundheitsgefährdung mehrer
Menschen
§ 29a (Verbrechenstb)
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Nr. 1: BtM von Ü21 an Jugendlichen
Nr. 2: (Praxisrelevant): Umgang mit BtM in nicht
geringer Menge.
Bsp für nicht geringe Mengen:
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Heroin: 1,5g HHC
–
Kokain: 5g CHC
–
Cannabis: 7,5g THC
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Ecstasy: 35g Hydrochlorid von MDA, etc
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LSD: 6mg (!)
–
2400 mg Diazepam
§ 30 I
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Nr. 1: Bande: Mind. 3 Personen, die sich zur
fortgesetzten Begehung verbunden haben
Nr. 2: Gewerbsmäßige Abgabe an Jugendliche
(§ 29a)
Nr. 3: Erfolgsqualifikation (§ 18): Todesfolge
zumindest leichtfertig („grob fahrlässig“)
herbeigeführt; der Täter hat sich in besonders
leichtsinniger oder gleichgültiger Weise über
das Todesrisiko hinweggesetzt.
§ 30a I
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Abs. 1: Bandenmäßige Begehung bei nicht
geringer Menge
Abs. 2 Nr. 1: Bestimmen Jugendlicher durch
Ü21
Abs. 2 Nr. 2: Bewaffneter Umgang mit nicht
geringer Menge.
§ 31 Strafmilderung oder Absehen
von Strafe
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Freiwilliges Offenbaren von Wissen:
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→ Aufklärung Straftat gem. § 29 – 30a
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→ Verhinderung § 29 III, § 29a I, § 30 I, §30a I
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Bei eigener Beteiligung über eigenen Tatbeitrag
hinaus
Vgl auch Qualifikationstbe: § 145d Abs. 3; §
164 Abs. 3 StGB
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