1. Allgemeine Geschäftsbedingungen der btm bremer trend marketing GmbH 1 Geltung 1.1 Die btm bremer trend marketing GmbH (im folgenden: btm) führt Werbeaufträge von Werbetreibenden und deren Agenturen (im folgenden: Kunden) über Werbung ausschließlich auf der Grundlage dieser Geschäftsbedingungen aus. 1.2 Abweichende Regelungen des Kunden haben nur Gültigkeit, wenn die btm ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt hat. Die Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte zwischen btm und dem Kunden, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. 2 Vertragsschluss 2.1 Die Angebote von btm sind freibleibend. Der Vertrag kommt mit der schriftlichen Auftragsbestätigung durch die btm zustande. 2.2 Mündliche Nebenabreden wurden nicht getroffen. Änderungen des Vertrags bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch btm. Dies gilt auch für die Abweichung von dieser Schriftformklausel. 3 Rechte und Pflichten von btm 3.1 Die btm stellt innerhalb der vereinbarten Laufzeit (Ziff. 12) Werbeflächen zur Verfügung, damit die Werbung in dem vertraglich vereinbarten Einsatzgebiet verbreitet wird. 3.2 Der Kunde hat keinen Anspruch darauf, dass Werbung Dritter, auch die Werbung von Konkurrenten, unterbleibt. 3.3 Die Anbringung der Werbung erfolgt auf Kosten des Kunden durch die btm. 3.4.1 Besonderheiten Verkehrsmittelwerbung: Das zur Verfügung stellen von Werbeflächen auf und das Verbreiten der Werbung durch Verkehrsmittel ist von Umständen abhängig, die die btm nicht beeinflussen kann und/oder ist von Entscheidungen Dritter abhängig. Dazu zählen beispielsweise zwingende betriebliche Gründe der Verkehrsbetriebe, wie die Einsatzbereitschaft der Fahrzeuge, polizeiliche Gründe oder eine Erklärung der Verkehrsbetriebe, dass sie der Werbung widersprechen. Die Pflicht von btm, die Werbefläche zur Verfügung zu stellen und deren Verbreitung zu veranlassen, unterliegt notwendig derartigen Beschränkungen. 3.4.2 Die Umstände nach Ziff. 3.2 können auch dazu führen, dass die Werbung kurzfristig untersagt und die Werbebeschriftung deshalb kurzfristig nach Ziff. 8 entfernt werden muss. 3.4.3 Verkehrsmittel sind aus Gründen, welche in der Eigenart des Verkehrsunternehmens liegen, beispielsweise wegen Standzeiten und/oder aus anderen Ursachen, insbesondere wegen Unfallschäden immer wieder vorübergehend nicht im Verkehr. Diese Unterbrechungen sind der Verkehrsmittelwerbung immanent. Sie werden bei der Festlegung der Preise berücksichtigt und sind auf diese Weise bei der Vergütung nach Ziff. 9.1 bereits in Abzug gebracht. Wegen solcher Behinderungen darf der Kunde insbesondere nicht die vereinbarte Vergütung mindern, Zurückbehaltungsrechte geltend machen oder den Vertrag beendigen. Der Kunde erhält aber bei einem ununterbrochenen Ausfall der Werbefläche von mehr als 21 Kalendertagen eine Gutschrift für die Ausfallzeit. Gleichzeitig verlängert sich die Vertragslaufzeit um die Dauer des jeweiligen Ausfalls. Die Verlängerung ist vergütungspflichtig. 3.5 btm behält sich vor, die Werbung des Kunden zurückzuweisen, wenn die Werbung wegen ihrer Herkunft, ihrem Inhalt, oder die Werbebeschriftung wegen ihrer Form, ihrer technischen Qualität dazu führen würde, dass die Durchführung der Werbung für btm unzumutbar würde. Dies ist auch dann der Fall, wenn der Verkehrsbetrieb oder Eigentümer der Werbefläche der Verbreitung der Werbung aus diesen Gründen widerspricht. 4 Höhere Gewalt 4.1 Im Falle höherer Gewalt, bei Umständen nach Ziff. 3.4.1 bis 3.4.3 oder sonstigen unvorhersehbaren, nach Vertragsschluss eintretenden Hindernissen, die btm nicht zu vertreten hat, wie beispielsweise Streik, Betriebseinschränkung, Betriebsunterbrechung, Transportunterbrechung, behördliche Anordnungen sowie Mangel an Material und Arbeitskräften sowie bei vorübergehenden Ausfällen der Fahrzeuge durch Verlust, Diebstahl oder Beschädigung wird btm für die Dauer der Einwirkungen von ihren Leistungsverpflichtungen frei. Dies gilt auch dann, wenn diese Umstände bei den Eigentümern der Werbefläche eintreten. 4.2 Dauert die Behinderung länger als vier Monate oder wird die Leistung infolge eines Umstandes der in Ziff. 4.1 genannten Art bis zum Ende der Laufzeit unmöglich, so sind btm und der Kunde berechtigt, den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist zu kündigen. Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn Verkehrsbetriebe oder zuständige Aufsichtsstellen die Werbung untersagen. 5 Inhalt der Werbung, Verantwortlichkeit 5.1 Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass die Eigentümer der Mietflächen Vorgaben zu den Inhalten der Werbung machen, die sie auf ihren Werbeflächen verbreiten. btm gibt dem Kunden auf Anfrage Auskunft. btm behält sich vor, Werbung zurückzuweisen, die den Vorgaben der Mietflächeneigentümer nicht entspricht. 5.2 Der Kunde sichert zu, dass die Werbung nicht gegen geltendes Recht oder die guten Sitten verstößt oder Rechte Dritter verletzt, und dass er Inhaber der Rechte an der Werbung ist oder ihm die erforderlichen Nutzungsrechte eingeräumt wurden. 5.3 btm darf Abbildungen der Motive für eigene Werbezwecke unentgeltlich nutzen. 5.4 Der Kunde ist verpflichtet, die btm von jeglichen Ansprüchen Dritter freizustellen, die bei der vertragsgemäßen Verwertung, Nutzung, Bearbeitung der Vorlagen oder Verbreitung der Werbung aufgrund ihres Inhalts entstehen. Dies gilt insbesondere für eventuelle Schadenersatzansprüche und für die Kosten, die btm aus der Rechtsverteidigung gegen derartige Ansprüche Dritter entstehen. 5.5 Wenn die Werbung gegen Ziff. 5.2 verstößt, wird btm von ihrer Leistungsverpflichtung frei. Der Vergütungsanspruch bleibt unverändert. 6 Weitere Pflichten des Kunden 6.1 Der Kunde stellt btm eine Werbevorlage zur Verfügung, damit btm die Genehmigung der Mietflächeneigentümer einholen kann. 6.2 Die Herstellung der Werbebeschriftung obliegt grundsätzlich dem Kunden. Die Anbringung der Werbung erfolgt auf Kosten des Kunden durch die btm. 6.3 Wenn btm die Herstellung der Werbung übernimmt, erkundigt sich der Kunde bei btm, welche Unterlagen btm zur Herstellung der Werbung bis wann benötigt. 6.4 Die btm ist bei Beschädigungen der Werbung berechtigt, im Einvernehmen mit dem Kunden die zur Ausbesserung oder Auswechslung erforderlichen Maßnahmen auf Kosten des Kunden zu veranlassen. 6.5 Wird eine Werbefläche vor Vertragsablauf neutralisiert und durch eine Werbefläche gleicher Art ersetzt, so bemüht sich die btm die Werbung auf die Ersatzfläche zu übertragen. Die Kosten hierfür trägt der Kunde. (Verkehrsmittelwerbung: Bei einem Fahrzeugwechsel innerhalb der ersten zwei Vertragsjahre beteiligt sich btm an den Kosten. Die Kosten werden anteilig auf die 24 Kalendermonate umgelegt. btm übernimmt den Anteil der Kosten, der auf die noch fehlenden Monate fällt.) 6.6 Der Kunde darf Ansprüche aus diesem Vertrag nur mit Zustimmung von btm an Dritte übertragen. 6.7. Der Auftraggeber trägt alle dem Auftragnehmer von den Verkehrsbetrieben in Rechnung gestellten Kosten für das zeitweilige Außerdienststellen und die Vorbereitung der Fahrzeuge zur Anbringung der Werbemittel. Führen vom Auftraggeber zu vertretende Verzögerungen bei der Lieferung der Werbemittel oder der ggf. vom Auftraggeber übernommenen Anbringung der Werbemittel dazu, dass nach der Bereitstellungsanzeige des Verkehrsbetriebs bis zur endgültigen Fertigstellung mehr als 48 Stunden vergehen, hat der Verkehrsbetrieb das Recht, das Fahrzeug bis zur endgültigen Fertigstellung nicht einzusetzen. Die Kosten dieser Verzögerung, insbesondere die für die Standzeiten, gehen zu Lasten des Auftraggebers. 7 Untersuchungs- und Rügepflicht 7.1 Der Kunde ist verpflichtet, die von btm erbrachten Leistungen, insbesondere Herstellung und Anbringung der Werbung unverzüglich, auch offensichtliche Mängel, zu untersuchen. Geringfügige Abweichungen in der Größe oder Farbabweichungen zwischen Vorlage, Vorabdruck und Werbebeschriftung geben keinen Grund zur Beanstandung. 7.2 Der Kunde hat offensichtliche Mängel innerhalb einer Woche nach Erstschaltung der Werbung durch schriftliche Anzeige an btm zu rügen. 8 Neutralisierung 8.1 Die Neutralisierung erfolgt durch die btm auf Kosten des Kunden. 9 Vergütung und Zahlungsbedingungen 9.1 Die Vergütung richtet sich nach der Preisliste von btm bei Auftragserteilung. Bei Aufträgen mit einer Laufzeit von mehr als einem Jahr gelten die jeweiligen Listenpreise. Im Falle der Erhöhung der Listenpreise um mehr als 10 % steht dem Kunden ein Rücktrittsrecht zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Preisänderung zu, mit einer Anzeigefrist von zwei Wochen ab Bekanntgabe der Preisänderung. 9.2 Nach der Preisliste werden bei bestimmten Auftragsvolumen Nachlässe gewährt. Der Nachlass wird auf Basis des geplanten Auftrags ermittelt und laufend in Abzug gebracht. Maßgebend ist jedoch der Preis, der dem tatsächlich durchgeführten Auftrags entspricht. Fehlbeträge, die beispielsweise entstehen, wenn ein Vertrag vorzeitig beendet wird, hat der Kunde nachzuentrichten. 9.3 Der Kunde ist verpflichtet, die Vergütung im voraus zu entrichten. Die Vergütung ist ohne jeden Abzug sofort fällig. 9.4 § 286 Abs. 3 und Abs. 4 BGB ist abbedungen. Die Parteien kommen - auch bei Geldforderungen - nach § 286 Abs. 1 und Abs. 2 BGB in Verzug. 9.5 Wenn nach Vertragsschluss eine erhebliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Kunden eintritt und der Kunde insbesondere mit der Bezahlung anderer Leistungen in Verzug kommt, ist btm berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. 9.6 Gegen Zahlungsansprüche von btm kann der Kunde nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufrechnen. Der Kunde kann ein Zurückbehaltungsrecht nur geltend machen, soweit es sich um eine Forderung aus demselben Vertragsverhältnis handelt. 9.7 Erfolgt 6 Wochen nach Rechnungseingang keine Zahlung, oder die Rechnung betreffende Korrespondenz, behält btm sich vor, ein Inkassobüro zu beauftragen. 10 Gewährleistung 10.1 Bei Mangeln ist btm berechtigt und verpflichtet, die Mängel auf ihre Kosten zu beseitigen. Für den Fall, dass zwei Nachbesserungsversuche scheitern, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten oder die Minderung der Vergütung verlangen. 10.2 Wird das zur Verfügung stellen der Werbeflächen aus Gründen, die die btm zu vertreten hat, nicht nur unerheblich beeinträchtigt, wird dem Kunden der Teil des Entgelts, der auf die Ausfalltage entfällt, gutgeschrieben. 10.3 btm hat Fehler Dritter, etwa bei der Herstellung oder Anbringung der Werbebeschriftung nicht zu vertreten. btm tritt ihre daraus entstehende Ansprüche gegen den Dritten an den Kunden ab und unterstützt den Kunden bei der Geltendmachung der Ansprüche. 10.4 Schadensersatzansprüche richten sich nach Ziff. 11. 11 Haftung 11.1 btm haftet bei Fehlen zugesicherter Eigenschaften unbeschränkt. 11.2 Im Bereich der verschuldensabhängigen Haftung haftet btm bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit ihrer gesetzlichen Vertreter und ihre leitenden Angestellten unbeschränkt. Bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit der Erfüllungsgehilfen ist die Haftung auf den vertragstypischen Schaden begrenzt, mit dessen Entstehen die Parteien bei Vertragsabschluß und der ihnen zu diesem Zeitpunkt bekannten Umstände hätten rechnen müssen. 11.3 btm haftet in den Fällen der Produkthaftung nach dem Produkthaftungsgesetz. 11.4 Im Falle einfacher fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (sog. Kardinalspflicht) ist die Haftung auf den vertragstypischen Schaden begrenzt, mit dessen Entstehen die Parteien bei Vertragsabschluß und der ihnen zu diesem Zeitpunkt bekannten Umstände hätten rechnen müssen. 11.5 Außerhalb des Anwendungsbereichs von Ziff. 11.1 bis 11.4 haftet btm weder für Schäden, die durch einfache Fahrlässigkeit verursacht wurden, noch für bei Vertragsschluss vorliegende Mängel. 11.6 btm haftet insbesondere nicht im Falle des Verlustes, Diebstahls oder der Beschädigung der Werbemittel und/oder der Werbebeschriftung. Ziff. 11.1 bis 11.4 bleiben davon unberührt. 12 Laufzeit 12.1 Die Laufzeit des Auftrags beginnt grundsätzlich mit dem Tage der Erstschaltung der Werbung. 12.2 Verzögert sich die Werbung aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, beginnt die Laufzeit wie ursprünglich vorgesehen. 12.3 Verträge, die einen Auftrag mit einer Laufzeit von mindestens einem Jahr zum Gegenstand haben, werden für die Dauer von jeweils einem Jahr fortgesetzt, wenn der Vertrag nicht spätestens sechs Monate vor dem jeweiligen Vertragsablauf schriftlich gekündigt wird. 13 Verkehrsbetriebe/Mietflächeneigentümer 13.1 Die Werbung bedarf der Genehmigung des Verkehrsbetriebs/der Mietflächeneigentümer. Widerspricht der Verkehrsbetrieb/der Mietflächeneigentümer der Werbung, ist btm berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten. 13.2 Wird der Vertrag zwischen btm und dem jeweiligen Verkehrsbetrieb/Mietflächeneigentümer während der Laufzeit des Vertrags mit dem Kunden aufgehoben, ist btm berechtigt, den Vertrag mit dem Kunden ohne Einhaltung einer Frist zu kündigen. 14 Schlussbestimmung 14.1 Es gilt deutsches Recht. Erfüllungs-, Zahlungsort und Gerichtsstand ist der Firmensitz von btm. 14.2 Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. Die Parteien sind in einem solchen Falle verpflichtet, an der Schaffung von Bestimmungen mitzuwirken, durch die ein der unwirksamen Bestimmung wirtschaftlich möglichst nahekommendes Ergebnis rechtswirksam erzielt wird. Stand: Januar 2006 2. Geschäftsbedingungen Werbeflächen Teil I 1.1 Für die Vermietung von Werbeflächen gelten die unter 1. genannten allgemeinen Geschäftsbedingungen. 1.2 Aufträge werden erst nach schriftlicher Bestätigung durch die bremer trend marketing GmbH (btm) bindend. Die btm behält sich vor, ohne Schadensersatzansprüche für den Kunden zurückzutreten, wenn sich nachträglich herausstellt, dass Inhalt und Form des Auftrages gegen maßgebliche Grundsätze der btm verstoßen (z.B. sittenwidriger Inhalt). 1.3 Der Mietpreis ist die Vergütung für die Gestattung, Werbeträger an den näher bezeichneten Standorten anzubringen oder aufzustellen und/oder zu benutzen. Er umfasst nicht die Kosten für Erstellung, Montage und/oder Demontage der erforderlichen Werbeschilder oder Plakate. 1.4 Aus Gründen der technischen Sicherheit, der Schadenshaftung und der Terminvorgabe des Mietflächeneigentümers werden alle vermieteten Werbeflächen/Werbeträger ausschließlich von der btm oder durch ein von der btm beauftragtes Unternehmen montiert und demontiert. Die Kosten für Montage und/oder Demontage werden gesondert in Rechnung gestellt. 1.5 Der Kunde beauftragt nach eigener Wahl auf seine Kosten die btm oder eine andere Firma mit der Herstellung der Werbeflächen. Um eine rechtzeitige Fertigstellung der Werbeschilder sicherzustellen, müssen Kundenentwürfe spätestens vier Wochen vor Erstschaltung bei der btm eingetroffen sein. 1.6 Beauftragt der Kunde nicht die btm mit der Erstellung der Werbeträger, sondern führt diese Arbeiten selbst aus oder überträgt sie einer dritten Firma, so haftet ausschließlich der Kunde für Schäden, die bei der Verwendung der Werbeträger entstehen, insbesondere für den Fall, dass das vom Kunden beauftragte Unternehmen die von der btm vorgegebenen Materialvorschriften, Konstruktionen und Maße nicht beachtet. Der Kunde stellt in diesem Fall die btm von Ansprüchen Dritter, die gegen die btm geltend gemacht werden, frei. Alle Werbeträger sind spätestens am ersten Aufbautag an einer von der btm angegebenen Stelle anzuliefern, um eine rechtzeitige Montage zu gewährleisten. Erfolgt die Lieferung nicht rechtzeitig, wird die btm von der Verpflichtung zur Ausführung frei. Innerhalb drei Tagen nach Vertragsende müssen die Werbeträger abgeholt worden sein. Der Kunde bleibt zur Mietzahlung verpflichtet, wenn er die Schilder bzw. Werbeträger nicht rechtzeitig angeliefert hat. 1.7 Wird durch höhere Gewalt eine Montage von Werbeschildern unmöglich oder werden Werbeschilder aus gleichem Grund vor Ablauf der Hälfte der Ausstellungsdauer vernichtet oder so stark beschädigt, dass ihre Verwendung nicht mehr möglich ist, so wird der Kunde von der Zahlung des Mietpreises und die btm von der Verpflichtung zur Überlassung der Werbeflächen frei. Weitere Ansprüche insbesondere Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen. Unter höhere Gewalt fallen u.a. auch Streiks. Eine geringfügige Beeinträchtigung der gemieteten Werbeflächen - etwa durch Standaufbauten, Baumgruppen, Gerüste - berechtigt nicht zur Minderung des Mietpreises. 1.8 Der Kunde darf die Werbung nur zu Gunsten seiner Erzeugnisse - ohne Erwähnung anderer Firmen - durchführen. Für den Inhalt der Werbung ist der Kunde verantwortlich. Es ist ausschließlich Aufgabe des Kunden, wettbewerbs-, warenzeichen-, urheber- oder namensrechtliche Fragen vor Erteilung des Auftrages zu klären. Im Falle der Inanspruchnahme durch Dritte haftet der Kunde allein und verpflichtet sich, die btm von Ansprüchen Dritter freizustellen. 1.9 Wird der Auftrag fehlerhaft ausgeführt, hat der Kunde Anspruch auf Beseitigung der Fehler oder - soweit dies nicht möglich ist - Minderung des Werbeentgelts. Dies gilt nur für erhebliche Fehler. Weitergehende Schadensersatzansprüche des Kunden gegen die btm sind ausgeschlossen. Teil II 2.1 Werbungsmittler sind verpflichtet, sich in ihren Angeboten, Verträgen und Abrechnungen mit den Werbungtreibenden an die Preislisten der btm zu halten. 2.2 Konkurrenzausschluss kann nicht gewährt werden. 2.3 Nebenabreden bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. 2.4 Für den Inhalt von Einträgen, Anzeigen oder Plakaten und für alle darin enthaltenen Angaben ist der Kunde alleine verantwortlich. Es ist ausschließlich Sache des Kunden, wettbewerbs-, marken-, urheber- oder namensrechtliche Fragen vor Erteilung des Auftrages zu klären. Im Falle der Inanspruchnahme durch Dritte haftet der Kunde alleine und stellt die btm von Ansprüchen Dritter frei. 2.5 Liefert der Kunde die erforderlichen Unterlagen nicht rechtzeitig, so ist die btm berechtigt, vom Vertrag gegen eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 20% des Auftragswertes zurückzutreten, es sei denn, der Kunde weist einen niedrigeren Aufwand nach. 2.6 Mängelrügen müssen der btm bis spätestens 30 Tage nach Erscheinen/Ausführung schriftlich mitgeteilt werden, ansonsten erlischt ein eventueller Anspruch. Unerhebliche Mängel in der Ausführung des Auftrages berechtigen nicht zu einem Preisnachlass. Sollten Mängel im Zusammenhang mit einer Ausführung stehen, so ist der Kunde nicht berechtigt, die Zahlung eines anderen kostenpflichtigen Auftrages zu verweigern. Eine Aufrechnung ist nur zulässig, wenn der zur Aufrechnung gestellte Anspruch des Bestellers unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. 2.7 Die btm kann auch im Falle begründeter Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Kunden vom Vertrag zurücktreten. 2.8 Der Kunde stellt die btm von etwaigen Ansprüchen Dritter frei, die wegen Verletzung von Rechten Dritter oder gesetz- oder vertragswidrigen Verhaltens des Kunden gegen die btm geltend gemacht werden. 2.9 Die btm ist berechtigt, andere Unternehmen mit der Herstellung zu beauftragen. 2.10 Die Rechnungslegung durch die btm erfolgt mit der Auftragsbestätigung. Die Zahlung des Rechnungsbetrages hat innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug auf ein Konto der btm zu erfolgen. Skontoabzüge bedürfen der ausdrücklichen Genehmigung der btm. 2.11 Erfüllungsort und Gerichtsstand für beide Teile ist Bremen. Bei Nichtkaufleuten gilt dieser Gerichtsstand nur für das Mahnverfahren. 2.12 Der Kunde erklärt ausdrücklich, dass er diese Bedingungen zur Kenntnis genommen hat und erkennt sie durch seine Unterschrift unter dem Auftrag an. 2.13 Sollten einzelne Punkte dieses Vertrages rechtsunwirksam sein oder werden, so wird die Gültigkeit des übrigen Vertrages davon nicht berührt. Die ungültige oder ungültig gewordene Regelung wird durch diejenige Regelung des HGB oder BGB ersetzt, die der Intention der ungültigen oder ungültig gewordenen Regelung am nächsten kommt.