Kaufgegenstand Barta: Zivilrecht online = Sachen § 285 ABGB: weiter Sachbegriff bewegliche + unbewegliche körperliche + unkörperliche künftige Sachen fremde Sachen vertretbare + unvertretbare Sachen: Stück- oder Spezies- und Gattungs- oder Genuskauf Kaufpreis = Geld muß bestimmt oder wenigstens bestimmbar sein zB: ● ortsüblicher oder ● branchenüblicher Preis ● Marktpreis ● Börsenpreis ● Listenpreis ● Schätzpreis durch Sachverständige Kap 2 - Kaufgegenstand 1