Barta: Zivilrecht online Realkontrakte – Übersicht Darlehen §§ 983 ff ABGB Leihe §§ 971 ff ABGB Verwahrung §§ 957 ff ABGB Pfandvertrag §§ 1368 ff ABGB Trödelvertrag §§ 1086 ff ABGB Beachte: Die Schenkung ist kein Real-, sondern ein Konsensualvertrag SoWi Ü 4- 1 Verbraucher-Kreditvertrag und Darlehen Wird das Darlehen real übergeben, das Geld ausbezahlt, werden Darlehen und Kredit gleich behandelt – Das BWG 1993 unterscheidet nicht zwischen Darlehen und Kredit Das § 33 BWG brachte Sonderregeln für Verbraucherkredite: Barta: Zivilrecht online Schriftform + bestimmten Vertragsinhalt § 12a KSchG gewährt Recht zu vorzeitiger Rückzahlung bei befristeten Darlehen; aber Höchstbetrag: 25.000,- € / 310.000,- S SoWi Ü 4- 2 Darlehen: §§ 983 ff ABGB Terminologie: Darlehensgeber und Darlehensnehmer Realkontrakt: Konsens + reale Übergabe (= Zuzählung des Darlehensbetrags) – sonst nach § 983 Satz 2 = nur Darlehens-Vorvertrag (§ 936 !) wird formfrei geschlossen Schuldrechtlich: Nach Übergabe – einseitige Verpflichtung des Darlehensnehmers Sachenrechtlich: Darlehensnehmer wird Eigentümer Dauer des Darlehens: Barta: Zivilrecht online Je nach Vereinbarung oder Zweck; allenfalls Kündigung iS eines Fälligstellens durch Mahnung entgeltlich (Zinsen !) oder Unentgeltlich ( Freundschaftsdarlehen) SoWi Ü 4- 3 Der Kredit(eröffnungs)vertrag gesetzlich nicht geregeltes Praxisgeschöpf eine Reaktion des Rechts- und Wirtschaftslebens auf das (umständlichere) Darlehen! Oft ein (Darlehens)Vorvertrag nicht gewollt (Vertragsfreiheit im Schuldrecht!) Konsensualvertrag: Barta: Zivilrecht online Abrede, Geld bis zu einer bestimmten Höchstgrenze zur Verfügung zu stellen bloße Willenseinigung (Konsens) genügt für gültigen Hauptvertragsabschluß – Entwicklung verläuft vom Real- zum Konsensualvertrag Praktisches Beispiel: Kontokorrentkredit für Kaufleute; vgl § 355 HGB SoWi Ü 4- 4 Vergleich der Rechtsstellung Leihe Darlehen Realvertrag Dauerschuldverhältnis Zweck: Gebrauch Zweck: Verbrauch Gegenstand: unverbrauchbare und verbrauchbare und vertretbare, aber unvertretbare Sachen nur bewegliche Sachen Zurückzustellen: dieselbe Sache Zurückzustellen: Sachen "der-selben Gattung und Güte“ Nur unentgeltlich entgeltlich + unentgeltlich Barta: Zivilrecht online Verleiher: bleibt Eigentümer + Darlehensgeber: hat nur schuldSachbesitzer rechtlichen Rückforderungsanspruch Entlehner: Darlehensnehmer: Rechtsbesitzer + Sachinhaber wird Eigentümer mit obligatorischer Rückzahlungspflicht SoWi Ü 4- 5