Darlehen

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Realkontrakte – Übersicht
 Darlehen
§§ 983 ff ABGB
 Leihe
§§ 971 ff ABGB
 Verwahrung
§§ 957 ff ABGB
 Pfandvertrag
§§ 1368 ff ABGB
 Trödelvertrag
§§ 1086 ff ABGB
Beachte: Die Schenkung ist kein Real-,
sondern ein Konsensualvertrag
SoWi Ü 4- 1
Verbraucher-Kreditvertrag und Darlehen
 Wird das Darlehen real übergeben, das
Geld ausbezahlt, werden Darlehen und
Kredit gleich behandelt – Das BWG 1993
unterscheidet nicht zwischen Darlehen
und Kredit
 Das § 33 BWG brachte Sonderregeln für
Verbraucherkredite:

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
Schriftform + bestimmten Vertragsinhalt
§ 12a KSchG gewährt Recht zu vorzeitiger
Rückzahlung bei befristeten Darlehen;
aber Höchstbetrag: 25.000,- € / 310.000,- S
SoWi Ü 4- 2
Darlehen: §§ 983 ff ABGB
 Terminologie: Darlehensgeber und Darlehensnehmer
 Realkontrakt: Konsens + reale Übergabe (= Zuzählung
des Darlehensbetrags)
– sonst nach § 983 Satz 2 = nur Darlehens-Vorvertrag (§ 936 !)
 wird formfrei geschlossen
 Schuldrechtlich: Nach Übergabe – einseitige
Verpflichtung des Darlehensnehmers
 Sachenrechtlich: Darlehensnehmer wird Eigentümer
 Dauer des Darlehens:
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
Je nach Vereinbarung oder Zweck; allenfalls Kündigung iS
eines Fälligstellens durch Mahnung
 entgeltlich (Zinsen !) oder Unentgeltlich (
Freundschaftsdarlehen)
SoWi Ü 4- 3
Der Kredit(eröffnungs)vertrag
 gesetzlich nicht geregeltes Praxisgeschöpf

eine Reaktion des Rechts- und Wirtschaftslebens
auf das (umständlichere) Darlehen! Oft ein
(Darlehens)Vorvertrag nicht gewollt
(Vertragsfreiheit im Schuldrecht!)
 Konsensualvertrag:

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
Abrede, Geld bis zu einer bestimmten
Höchstgrenze zur Verfügung zu stellen
bloße Willenseinigung (Konsens) genügt für
gültigen Hauptvertragsabschluß
– Entwicklung verläuft vom Real- zum Konsensualvertrag
Praktisches Beispiel:
Kontokorrentkredit für Kaufleute; vgl § 355 HGB
SoWi Ü 4- 4
Vergleich der Rechtsstellung
Leihe
Darlehen
Realvertrag
Dauerschuldverhältnis
Zweck: Gebrauch Zweck: Verbrauch
Gegenstand: unverbrauchbare und verbrauchbare und vertretbare, aber
unvertretbare Sachen nur bewegliche Sachen
Zurückzustellen: dieselbe Sache Zurückzustellen: Sachen "der-selben
Gattung und Güte“
Nur unentgeltlich entgeltlich + unentgeltlich
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Verleiher: bleibt Eigentümer + Darlehensgeber: hat nur schuldSachbesitzer rechtlichen Rückforderungsanspruch
Entlehner: Darlehensnehmer:
Rechtsbesitzer + Sachinhaber wird Eigentümer mit obligatorischer
Rückzahlungspflicht
SoWi Ü 4- 5
Zugehörige Unterlagen
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