Vertragsfreiheit – Privatautonomie „Privatautonomie nennt man das Prinzip der Selbstgestaltung der Rechtsverhältnisse durch den Einzelnen nach seinem Willen“ Sie ist „ein Teil des allgemeinen Prinzips der Selbstbestimmung des Menschen“ (W. Flume) Hauptsitz ist das Schuldrecht Barta: Zivilrecht online Wichtigstes Gestaltungsmittel – der Vertrag: Selbstverpflichtung der Parteien Besteht aus zwei Verpflichtungserklärungen SoWi VL- 1 Die „4 Freiheiten“ der Privatautonomie Abschlußfreiheit Ausnahme: Kontrahierungszwang Gestaltungs- oder Inhaltsfreiheit Formfreiheit Barta: Zivilrecht online Ausnahme: zB § 1346 Abs 2 ABGB (Bürgschaft) Endigungsfreiheit SoWi VL- 2 Kontrahierungs- oder Abschlußzwang (1) … Verpflichtung, einen Vertrag bestimmten Inhalts abschließen zu müssen Er besteht für: Barta: Zivilrecht online Unternehmen mit monopol(ähnlicher) Stellung, die Einzelne mit lebenswichtigen Gütern versorgen ... auf Grund gesetzlicher Anordnung: zB § 5 Abs 1 NahversorgungsG: "Gewerbliche Letztverkäufer ... sind verpflichtet, an Verbraucher von ihren Vorräten an ... Waren eine Menge zu verkaufen, die Verbrauchern üblicherweise abgegeben wird.“ ... oder der Rspr SoWi VL- 3 Kontrahierungs- oder Abschlußzwang (2) Beispiele: Lokalverbot im einzigen Dorfgasthaus; SZ 59/130 (1986) – NÖ Multifunktionär Versorgung durch kommunale/öffentliche Betriebe; Strom, Gas, Wasser, Kanal, Verkehrsbetriebe, Müllabfuhr, Telefonanschlüsse, öffentl Bibliotheken, Museen, Galerien, Sportstätten, Schwimmbäder usw Barta: Zivilrecht online Kein Kontrahierungszwang besteht aber für: zB Kinos, Gaststätten, Diskotheken (Harry Belafonte in Linz!) SoWi VL- 4