Privatautonomie

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Vertragsfreiheit – Privatautonomie
 „Privatautonomie nennt man das Prinzip der
Selbstgestaltung der Rechtsverhältnisse
durch den Einzelnen nach seinem Willen“
Sie ist „ein Teil des allgemeinen Prinzips der
Selbstbestimmung des Menschen“ (W.
Flume)
 Hauptsitz ist das Schuldrecht
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 Wichtigstes Gestaltungsmittel – der Vertrag:
Selbstverpflichtung der Parteien

Besteht aus zwei Verpflichtungserklärungen
SoWi VL- 1
Die „4 Freiheiten“ der Privatautonomie
 Abschlußfreiheit

Ausnahme: Kontrahierungszwang
 Gestaltungs- oder Inhaltsfreiheit
 Formfreiheit
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
Ausnahme: zB § 1346 Abs 2 ABGB
(Bürgschaft)
 Endigungsfreiheit
SoWi VL- 2
Kontrahierungs- oder Abschlußzwang (1)
 … Verpflichtung, einen Vertrag bestimmten
Inhalts abschließen zu müssen
 Er besteht für:

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
Unternehmen mit monopol(ähnlicher) Stellung,
die Einzelne mit lebenswichtigen Gütern
versorgen
... auf Grund gesetzlicher Anordnung:
zB § 5 Abs 1 NahversorgungsG: "Gewerbliche
Letztverkäufer ... sind verpflichtet, an Verbraucher
von ihren Vorräten an ... Waren eine Menge zu
verkaufen, die Verbrauchern üblicherweise
abgegeben wird.“

... oder der Rspr
SoWi VL- 3
Kontrahierungs- oder Abschlußzwang (2)
 Beispiele:

Lokalverbot im einzigen Dorfgasthaus;
SZ 59/130 (1986) – NÖ Multifunktionär

Versorgung durch kommunale/öffentliche
Betriebe; Strom, Gas, Wasser, Kanal,
Verkehrsbetriebe, Müllabfuhr, Telefonanschlüsse, öffentl
Bibliotheken, Museen, Galerien, Sportstätten,
Schwimmbäder usw
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
Kein Kontrahierungszwang besteht aber für:
zB Kinos, Gaststätten, Diskotheken (Harry Belafonte in
Linz!)
SoWi VL- 4
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