Dienstleistungsverträge iwS Rechtsquellen: §§ 1151 – 1174 ABGB arbeitsrechtliche Sondergesetze Typen Dienst- oder Arbeitsvertrag – geschuldet wird abhängige persönliche Arbeit Barta: Zivilrecht online Werkvertrag – geschuldet wird ein Erfolg/Werk in selbständiger Arbeit, tatsächliche/faktische Leistung – Abgrenzung: zwischen Arbeitsvertrag und Werkvertrag: abhängige ↔ selbständige Arbeit Auftrag – Rechtsgeschäftliche oder rechtliche Geschäftsbesorgung SoWi Ü - 1 Werkvertrag: §§ 1165 ff ABGB (1) Vertrag über die Herstellung eines bestimmten Werks / Erfolgs Errichtung eines Gebäudes Erstellung eines Gutachtens Anfertigen einer Zahnprothese Dienstleistungen (im wirtschaftlichen Sinn) sind in der Regel Werkverträge Parteien des Werkvertrags Barta: Zivilrecht online (Werk)Unternehmer (Werk)Besteller SoWi Ü - 2 Pflichten des (Werk)Unternehmers (1) Ausführung/Herstellung des Werks; § 1165 ABGB persönlich unter seiner persönlichen Verantwortung durch Erfüllungsgehilfen; 1313a ABGB Barta: Zivilrecht online – also durch eigene Dienstnehmer – durch andre wirtschaftlich selbständige Unternehmen – – – – – Reiseveranstalter Fluglinie Hotel Busunternehmen General- oder Subunternehmer: Baubranche Unter Umständen nach Weisung des Bestellers SoWi Ü - 3 Werkvertrag (2) Eigentum am (zur Werkerstellung) verwendeten Stoff von Besteller beigestellt: Besteller bleibt trotz Be- oder Verarbeitung Eigentümer des Stoffs – Äpfel, Birnen > Apfelsaft, – Uhrreparatur Barta: Zivilrecht online von Unternehmer beigestellt Eigentumsübertragung bei Ablieferung nötig – Maßanzug SoWi Ü - 4 Barta: Zivilrecht online Sonderformen des Werkvertrags Beförderungsvertrag Reisevertrag: Werkvertrag + Geschäftsbesorgung Speditionsvertrag: §§ 407 ff HGB Frachtvertrag: §§ 425 ff HGB Verlagsvertrag: §§ 1172 f ABGB Architektenvertrag: ZiviltechnikerG 1994 Kinder(garten)aufnahmevertrag, Heimvertrag Heirats- u Partnervermittlungsvertrag Fernlehrkursvertrag (Privater) Arbeitsvermitllungsvertrag Bestattungsvertrag Vertrag über die Erstellung einer Softwarevertrag SoWi Ü - 5 Barta: Zivilrecht online Werkvertrag Organisatorische, persönliche, wirtschaftliche Unabhängigkeit Unternehmer wird in eigener Organisation tätig Werkherstellung auch mit Gehilfen und Substituten Arbeit nach eigenem Plan ... mit eigenen Arbeitsmitteln Haftung für zugesagten Erfolg; sog Unternehmerrisiko Ist grundsätzlich Zielschuldverhältnis Arbeitsvertrag Organisatorische, persönliche, wirtschaftliche Abhängigkeit Arbeitnehmer ist in fremde Organisation eingegliedert persönliche Arbeitspflicht des Arbeitnehmers Arbeit unter fremder Leitung ... mit fremden Arbeitsmitteln Haftung für Sorgfalt, nicht für Erfolg – DNHG ! Ist immer Dauerschuldverhältnis aber auch DSchV möglich SoWi Ü - 6 Pflichten des (Werk)Unternehmers (2) Warnpflicht gegenüber Besteller: § 1168a Satz 3 ABGB bei offenbarer Untauglichkeit des beigestellten Stoffes – Beispiel: Reinigung eines Wildlederkostüms bei offenbar unrichtiger Anweisung des Bestellers Barta: Zivilrecht online – Die Pflicht besteht auch gegenüber sachkundigen Bestellern; zB Architekten SoWi Ü - 7 „Sphärentheorie“ (1) § 1168 ABGB Risiko der Vereitelung der Ausführung Barta: Zivilrecht online Umstände liegen in Bestellersphäre Umstände in Sphäre des Unternehmers Umstände in neutraler Sphäre SoWi Ü - 8 „Sphärentheorie“ (1) § 1168 ABGB Umstände in Bestellersphäre Besteller trägt "Preisgefahr“ – dh er muß zahlen! – Unternehmer behält Anspruch auf Werklohn – … aber: "Vorteilsanrechnung“ (§ 1168 ABGB) des Ersparten Barta: Zivilrecht online – zB: zu malendes Modell stirbt SoWi Ü - 9 „Sphärentheorie“ (2) § 1168 ABGB Umstände in Unternehmersphäre: Unternehmer verliert Entgeltanspruch Barta: Zivilrecht online – zB Schlechtwetter für Veranstalter SoWi Ü - 10 „Sphärentheorie“ (2) § 1168 ABGB Umstände in neutraler, also außerhalb der Sphäre beider: Barta: Zivilrecht online Unternehmer verliert Entgeltanspruch –Daher häufig vertragliche Modifikationen zB Filmaufführung wird untersagt SoWi Ü - 11 Gefahrtragung beim Werkvertrag Problem der "Gefahr": Frage: Wer trägt den wirtschaftlichen Nachteil, wenn durch Zufall: die Ausführung des Werks unterbleibt ? oder das bereits hergestellte Werk untergeht oder Schaden leidet ? Beachte: siehe auch Gefahrtragung bei Kauf und Tausch; § 1064 iVm §§ 1048ff ABGB Barta: Zivilrecht online SoWi Ü - 12 „Sphärentheorie“ (3) § 1168 ABGB Gefahr für das bereits hergestellte Werk trägt bis zur Übergabe / Übernahme des Werks der Unternehmer bei Annahmeverzug geht Gefahr auf Besteller über Derjenige, der den Stoff beistellt, trägt: Barta: Zivilrecht online Gefahr für den Stoff bei Untauglichkeit des Stoffes: Gefahr für das gesamte Werk aber Warnpflicht des U gegenüber B (§ 1168a ABGB): – – – bei offenbar unrichtiger Anweisung des Bestellers bei offenbarer Untauglichkeit des Stoffes; Sachkunde auch gegenüber Sachkundigem, zB Architekten SoWi Ü - 13 Bestellerpflichten (3) Werklohn / Entgelt Bedungenes oder angemessenes – § 1152 ABGB Unentgeltlichkeit nur bei Vereinbarung Vorschußpflicht für Auslagen – § 1170 Satz 2 ABGB Barta: Zivilrecht online Fälligkeit: nach Vollendung des Werks und dessen Prüfung – §1170 Satz 1 ABGB – bei Errichtung in Teilen – verhältnismäßig – Rspr: mit Übermittlung der Rechnung, wenn detaillierte Berechnung erst nach Vollendung möglich SoWi Ü - 14 Beendigung des Werkvertrags Werkvertrag endet (wie alle Zielschuldverhältnisse) mit: Erfüllung = Herstellung des Werks Bei Dauerschuldverhältnis mit Kündigung – Servicevertrag durch Tod des Bestellers, wenn Werk dadurch sinnlos – zB: Maßanzug des Unternehmers, wenn höchstpersönliche Erstellung zugesagt – zB Schreiben eines Buchs wenn Mitwirkung des Bestellers unterbleibt Barta: Zivilrecht online Unternehmer kann nicht auf Mitwirkung klagen (= Annahmeverzug), aber Rücktrittsrecht für Unternehmer nach angemessener Nachfristsetzung; § 1168 Abs 2 ABGB (s §§ 918 ff ABGB) SoWi Ü - 15 Kostenvoranschlag: § 1170a ABGB Mit Gewähr Auch bei unvorhergesehener Kostspieligkeit der veranschlagten Arbeiten keine Erhöhung des Entgelts ! Im Zweifel ohne Gewähr – Im Konsumentenschutz: im Zweifel mit Gewähr (§ 5 Abs 2 KSchG) Bei beträchtlicher Kostenüberschreitung – Anzeigepflicht des Unternehmers – sonst kein Anspruch auf Mehrkosten! – Wahlrecht des Bestellers (§ 1170a Abs 2 ABGB) – Übernahme der Mehrkosten oder – Rücktritt vom Vertrag u Vergütung bisher geleisteter Arbeit – bei "Pauschale" trägt Unternehmer Gefahr des Mehraufwandes Barta: Zivilrecht online geringfügige unvermeidliche Kostenüberschreitungen muß Besteller übernehmen Im Zweifel (nach § 1170a ABGB): Kostenvoranschlag entgeltlich Im Konsumentenschutz: im Zweifel unentgeltlich (§ 5 Abs 1 KSchG) Entgeltlichkeit muß vielmehr vereinbart (!) werden SoWi Ü - 16