Werkvertrag

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Dienstleistungsverträge iwS
 Rechtsquellen:


§§ 1151 – 1174 ABGB
arbeitsrechtliche Sondergesetze
 Typen

Dienst- oder Arbeitsvertrag
– geschuldet wird abhängige persönliche Arbeit
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
Werkvertrag
– geschuldet wird ein Erfolg/Werk in selbständiger Arbeit,
tatsächliche/faktische Leistung
– Abgrenzung: zwischen Arbeitsvertrag und Werkvertrag:
abhängige ↔ selbständige Arbeit

Auftrag
– Rechtsgeschäftliche oder rechtliche Geschäftsbesorgung
SoWi Ü - 1
Werkvertrag: §§ 1165 ff ABGB (1)
 Vertrag über die Herstellung eines
bestimmten Werks / Erfolgs




Errichtung eines Gebäudes
Erstellung eines Gutachtens
Anfertigen einer Zahnprothese
Dienstleistungen (im wirtschaftlichen Sinn)
sind in der Regel Werkverträge
 Parteien des Werkvertrags
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

(Werk)Unternehmer
(Werk)Besteller
SoWi Ü - 2
Pflichten des (Werk)Unternehmers (1)
 Ausführung/Herstellung des Werks;
§ 1165 ABGB


persönlich
unter seiner persönlichen Verantwortung
durch Erfüllungsgehilfen; 1313a ABGB
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– also durch eigene Dienstnehmer
– durch andre wirtschaftlich selbständige Unternehmen
–
–
–
–
–

Reiseveranstalter
Fluglinie
Hotel
Busunternehmen
General- oder Subunternehmer: Baubranche
Unter Umständen nach Weisung des Bestellers
SoWi Ü - 3
Werkvertrag (2)
Eigentum am (zur Werkerstellung)
verwendeten Stoff
 von Besteller beigestellt:

Besteller bleibt trotz Be- oder Verarbeitung
Eigentümer des Stoffs
– Äpfel, Birnen > Apfelsaft,
– Uhrreparatur
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 von Unternehmer beigestellt

Eigentumsübertragung bei Ablieferung nötig
– Maßanzug
SoWi Ü - 4
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Sonderformen des Werkvertrags












Beförderungsvertrag
Reisevertrag: Werkvertrag + Geschäftsbesorgung
Speditionsvertrag: §§ 407 ff HGB
Frachtvertrag: §§ 425 ff HGB
Verlagsvertrag: §§ 1172 f ABGB
Architektenvertrag: ZiviltechnikerG 1994
Kinder(garten)aufnahmevertrag, Heimvertrag
Heirats- u Partnervermittlungsvertrag
Fernlehrkursvertrag
(Privater) Arbeitsvermitllungsvertrag
Bestattungsvertrag
Vertrag über die Erstellung einer Softwarevertrag
SoWi Ü - 5
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Werkvertrag
Organisatorische,
persönliche, wirtschaftliche
Unabhängigkeit
Unternehmer wird in
eigener Organisation tätig
Werkherstellung auch mit
Gehilfen und Substituten
Arbeit nach eigenem Plan
... mit eigenen
Arbeitsmitteln
Haftung für zugesagten
Erfolg; sog
Unternehmerrisiko
Ist grundsätzlich
Zielschuldverhältnis

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Arbeitsvertrag
Organisatorische,
persönliche, wirtschaftliche
Abhängigkeit
Arbeitnehmer ist in fremde
Organisation eingegliedert
persönliche Arbeitspflicht
des Arbeitnehmers
Arbeit unter fremder Leitung
... mit fremden
Arbeitsmitteln
Haftung für Sorgfalt, nicht
für Erfolg – DNHG !
Ist immer Dauerschuldverhältnis
aber auch DSchV
möglich
SoWi Ü - 6
Pflichten des (Werk)Unternehmers (2)
 Warnpflicht gegenüber Besteller:
§ 1168a Satz 3 ABGB
 bei offenbarer Untauglichkeit des
beigestellten Stoffes
– Beispiel: Reinigung eines Wildlederkostüms

bei offenbar unrichtiger Anweisung des
Bestellers
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– Die Pflicht besteht auch gegenüber sachkundigen
Bestellern; zB Architekten
SoWi Ü - 7
„Sphärentheorie“ (1)
§ 1168 ABGB
Risiko der Vereitelung der
Ausführung


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
Umstände liegen in Bestellersphäre
Umstände in Sphäre des Unternehmers
Umstände in neutraler Sphäre
SoWi Ü - 8
„Sphärentheorie“ (1)
§ 1168 ABGB
 Umstände in Bestellersphäre

Besteller trägt "Preisgefahr“
– dh er muß zahlen!
– Unternehmer behält Anspruch auf Werklohn
– … aber: "Vorteilsanrechnung“ (§ 1168 ABGB) des
Ersparten
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– zB: zu malendes Modell stirbt
SoWi Ü - 9
„Sphärentheorie“ (2)
§ 1168 ABGB
 Umstände in Unternehmersphäre:

Unternehmer verliert Entgeltanspruch
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– zB Schlechtwetter für Veranstalter
SoWi Ü - 10
„Sphärentheorie“ (2)
§ 1168 ABGB
 Umstände in neutraler, also
außerhalb der Sphäre beider:
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
Unternehmer verliert
Entgeltanspruch
–Daher häufig vertragliche
Modifikationen
zB Filmaufführung wird untersagt
SoWi Ü - 11
Gefahrtragung beim Werkvertrag
Problem der "Gefahr":
 Frage: Wer trägt den wirtschaftlichen Nachteil,
wenn durch Zufall:
die Ausführung des Werks unterbleibt ?
oder
 das bereits hergestellte Werk untergeht oder
Schaden leidet ?
 Beachte: siehe auch Gefahrtragung bei Kauf und
Tausch; § 1064 iVm §§ 1048ff ABGB
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
SoWi Ü - 12
„Sphärentheorie“ (3)
§ 1168 ABGB
 Gefahr für das bereits hergestellte Werk trägt bis
zur Übergabe / Übernahme des Werks der
Unternehmer

bei Annahmeverzug geht Gefahr auf Besteller über
 Derjenige, der den Stoff beistellt, trägt:

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

Gefahr für den Stoff
bei Untauglichkeit des Stoffes:
Gefahr für das gesamte Werk
aber Warnpflicht des U gegenüber B (§ 1168a ABGB):
–
–
–
bei offenbar unrichtiger Anweisung des Bestellers
bei offenbarer Untauglichkeit des Stoffes; Sachkunde
auch gegenüber Sachkundigem, zB Architekten
SoWi Ü - 13
Bestellerpflichten (3)
 Werklohn / Entgelt

Bedungenes oder angemessenes
– § 1152 ABGB


Unentgeltlichkeit nur bei Vereinbarung
Vorschußpflicht für Auslagen
– § 1170 Satz 2 ABGB
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
Fälligkeit: nach Vollendung des Werks und
dessen Prüfung
– §1170 Satz 1 ABGB
– bei Errichtung in Teilen – verhältnismäßig
– Rspr: mit Übermittlung der Rechnung, wenn detaillierte
Berechnung erst nach Vollendung möglich
SoWi Ü - 14
Beendigung des Werkvertrags
Werkvertrag endet (wie alle Zielschuldverhältnisse) mit:
 Erfüllung = Herstellung des Werks

Bei Dauerschuldverhältnis mit Kündigung
– Servicevertrag
 durch Tod

des Bestellers, wenn Werk dadurch sinnlos
–

zB: Maßanzug
des Unternehmers, wenn höchstpersönliche Erstellung
zugesagt
– zB Schreiben eines Buchs
 wenn Mitwirkung des Bestellers unterbleibt
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

Unternehmer kann nicht auf Mitwirkung klagen
(= Annahmeverzug), aber
Rücktrittsrecht für Unternehmer nach angemessener
Nachfristsetzung; § 1168 Abs 2 ABGB (s §§ 918 ff ABGB)
SoWi Ü - 15
Kostenvoranschlag: § 1170a ABGB
 Mit Gewähr

Auch bei unvorhergesehener Kostspieligkeit der
veranschlagten Arbeiten keine Erhöhung des Entgelts !
 Im Zweifel ohne Gewähr
– Im Konsumentenschutz: im Zweifel mit Gewähr (§ 5 Abs 2
KSchG)

Bei beträchtlicher Kostenüberschreitung
– Anzeigepflicht des Unternehmers
– sonst kein Anspruch auf Mehrkosten!
– Wahlrecht des Bestellers (§ 1170a Abs 2 ABGB)
– Übernahme der Mehrkosten oder
– Rücktritt vom Vertrag u Vergütung bisher geleisteter Arbeit
– bei "Pauschale" trägt Unternehmer Gefahr des Mehraufwandes
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
geringfügige unvermeidliche Kostenüberschreitungen muß
Besteller übernehmen
 Im Zweifel (nach § 1170a ABGB):
Kostenvoranschlag entgeltlich


Im Konsumentenschutz: im Zweifel unentgeltlich (§ 5
Abs 1 KSchG)
Entgeltlichkeit muß vielmehr vereinbart (!) werden
SoWi Ü - 16
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