Spitzer AÜ, 13

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Spitzer AÜ, 23.09.2005
Lösung 6. Übungsfall
1. Georg gegen Willi auf Kaufpreiszahlung des Autos nach § 1062 ABGB.
Grundlage eines solchen Anspruches ist ein Kaufvertrag, der ohne Zweifel
zwischen Georg und Willi zustande kam. Willi befindet sich zunächst in
Annahmeverzug. Die Preisgefahr geht auf Willi über, d.h. er muss seine Leistung
erbringen (Geld zahlen), bekommt dafür aber keine Gegenleistung (kein Auto),
wenn die Sache zufällig oder durch leichtes Verschulden des Schuldners
untergeht (§ 1419). In diesem Fall geht die Sache aber durch grobes
Verschulden (Schlüssel im offenen Auto liegen lassen) unter. Die Sache wird also
durch
Verschulden
des
Schuldners
unmöglich.
Es
greifen
die
Unmöglichkeitsregeln. Da Georg die nachträgliche Unmöglichkeit zu vertreten
hat, kann Willi zwischen Festhalten am Vertrag + Austauschanspruch oder
Rücktritt vom Vertrag + Differenzanspruch wählen kann. Beim Kauf macht das
keinen Unterschied.
2. Georg gegen Helmut auf Schadenersatz gem. § 1295 ABGB wegen des
kaputten Autos.
Helmut stiehlt vorsätzlich das Auto, das immer noch im Eigentum des Georg
steht, und greift somit in ein absolut geschütztes Rechtsgut ein. In Folge wird
das Auto zerstört. Hätte Helmut das Auto nicht gestohlen, wäre es jetzt nicht
Schrott. Da die Sache zerstört ist und Helmut vorsätzlich gehandelt hat, muss er
das Interesse (positiver Schaden + entgangener Gewinn) ersetzen. Also
jedenfalls die € 30.000,- (das ist schon positiver Schaden, da schon vertraglicher
Anspruch), die Georg von Will bekommen hätte.
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Alternative: Wenn man argumentiert, der Schaden wurde nicht durch das
rechtswidrige Verhalten – nämlich dem Diebstahl – verursacht, gäbe es die
Möglichkeit nach § 335 ABGB vorzugehen.
4. Franz gegen Helmut gem. § 6 Abs 1 EKHG Satz 1
Helmut hat ein KFZ, das eine Bauartgeschwindigkeit von mehr als 10 km/h hat,
ohne Willen des Halters Georg (Schwarzfahrer) in Betrieb genommen, woraufhin
ein Unfall passierte und ein Mensch zu Schaden kam.
Der Unfall ist aufgrund eines unabwendbaren Ereignisses geschehen (Hase läuft
ins Auto), Helmut hat auch alle erdenkliche Sorgfalt aufgewendet und es gab
keinen Fehler in der Beschaffenheit und kein Versagen der Vorrichtungen des
KFZs, dennoch haftet Helmut, da außergewöhnliche Betriebsgefahr (Schleudern)
vorliegt (§ 9 EKHG): alles was gefährlicher ist als der normale Betrieb des KFZ,
macht
haftpflichtig.
Ersetzt
wird
nach
§
12
EKHG
Heilungskosten,
Verdienstentgang, Schmerzengeld, Verhinderung des besseren Fortkommens.
Da sicher ist, dass Franz jedenfalls kausal für die dann notwendige Operation
war,
haftet
er
auch
für
die
Folgen
der
Infektion
(verlängerter
Krankenhausaufenthalt, länger andauernde Schmerzen), auch wenn nicht sicher
ist, ob nicht der Fehler des Arztes auch kausal für die Infektion war.
5. Franz gegen Georg/Versicherung des Georg gem. § 6 Abs 1 EKHG
Satz 2
Georg hat die Schwarzfahrerei des Franz begünstigt, ja regelrecht schuldhaft
ermöglicht (Schlüssel im offenen Auto liegenlassen). Daher haftet Georg genauso
wie Franz, also solidarisch. Die Haftpflichtversicherung des Georg tritt gemäß
§ 26 KHVG der Schuld bei (Schuldbeitritt = solidarische Haftung).
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6. Franz gegen den Betreiber des Krankenhauses gem. §§ 1313a, 1295
ABGB.
Der Turnusarzt Igor ist kein Belegarzt, so dass ein Behandlungs- und
Pflegevertrag mit dem Rechtsträger des Krankenhauses (in Folge KH) konkludent
geschlossen wurde. Igor ist Erfüllungsgehilfe des KH, da sich das KH dem Igor
bedient, um seinen Vertrag mit Franz zu erfüllen.
Igor schuldet lege artis Behandlung. Diese hat er nicht geliefert, da lege artis
Behandlung auch eine Schockbehandlung beinhaltet hätte. Er handelte also
rechtswidrig und schuldhaft. Es kann aber nicht festgestellt werden, ob der
Behandlungsfehler für die Infektion kausal war. Eine sachgerechte Lösung lässt
den Arzt teilweise haften, da er immerhin rechtswidrig und konkret gefährlich
gehandelt hat. Man nimmt also alternative Kausalität zwischen Igor und Helmut
an, sodass in Analogie zu § 1302 solidarische Haftung bezüglich des verlängerten
Krankenhausaufenthaltes und der erhöhten Schmerzen besteht.
Kritikpunkt: Lässt man den Arzt haften, wird das Kausalitätserfordernis vollends
aufgeweicht und die Grenze zur Haftung, auch wenn keine Kausalität vorliegt,
rückt näher.
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