Sehr geehrte Damen und Herren, Das Parlament hat am 13. Dezember 2011 das neue Arbeitsgesetzbuch (im Weiteren: „neues Abgb”) verabschiedet, welches am 1. Juli 2012 in Kraft tritt. 1 In den Folgenden fassen wir jene Neuigkeiten kurz zusammen, die wesentliche Änderungen auf der Seite der Arbeitgeber mit sich bringen: - Wahl des ausländischen Rechts: Aufgrund der Bestimmungen des neuen Abgb-s steht den Parteien im Fall von Arbeitsverhältnissen, die ein ausländisches Element enthalten, das Recht der freien Rechtswahl zu damit, dass soweit diese Frage im Arbeitsvertrag nicht gesondert geregelt wird und die Arbeitsverrichtung „regelmäßig” in Ungarn erfolgt, das neue Abgb anzuwenden ist (§ 3). - Abweichung zum Nachteil des Arbeitnehmers: Es bedeutet eine grundsätzlich geänderte Einstellung, dass der Kollektivvertrag vom zweiten und dritten Teil des neuen Abgb-s (mit dem Arbeitsverhältnis und den Verhältnissen im Arbeitswesen zusammenhängender Teil) auch zum Nachteil des Arbeitnehmers abweichen kann, die Stellen ausgenommen, wo dies vom neuen Abgb ausdrücklich verboten wird (§ 277). So erlaubt das neue Abgb auch eine Abweichung von den Regeln der Abfindung oder der Kündigungsfrist. - Rücknahme zur Teilzeitarbeit: Eine wesentliche Neuigkeit ist, dass der Arbeitgeber auf Ersuchen des Arbeitnehmers, der bis zum dritten Lebensjahr des Kindes in die Arbeit zurückkehren will, dazu verpflichtet ist, die Arbeitszeit im Arbeitsvertrag auf die Hälfte der täglichen Arbeitszeit zu reduzieren (§ 61). Durch diese neue Bestimmung wird das bisherige System, in welchem der Arbeitgeber die Teilzeitbeschäftigung von Müttern bis zum 3. Lebensjahr des Kindes aus mehreren Gründen ablehnen konnte, aufgehoben. Neu ist aber, dass nur die 4-Stunden-Beschäftigung obligatorisch sein wird. - Entgelt für die Standzeit: Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer kein Entgelt für die Standzeit zu zahlen, soweit der Arbeitgerber seiner Beschäftigungspflicht aufgrund einer unabwendbaren externen Ursache nicht nachkommen kann (§ 146). - Kündigung wegen der Änderung in der Person des Arbeitgebers: Im Fall der Änderung der Person des Arbeitgebers kann der Arbeitnehmer kündigen, soweit sich die Arbeitsbedingungen (zum Beispiel der Ort der Arbeitsverrichtung) für den Arbeitnehmer wegen dieser Änderung wesentlich und nachteilhaft geändert haben, und die Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses für ihn unverhältnismäßig nachteilig wäre. In solchen Fällen sind aber die für die Kündigung durch den Arbeitgeber (und nicht durch den Arbeitnehmer) maßgebenden Regeln anzuwenden (§ 40). - Lohnzuschläge: Im System der Lohnzuschläge bringt die Regel, laut welcher die Parteien anstelle eines Lohnzuschlages oder im Fall von Bereitschaftsdienst auch eine monatliche Pauschale vereinbaren können - die auch ein Bestandteil des Grundlohnes sein kann - eine wesentliche Änderung. Dadurch kann der Festbetrag des als Pauschale ausgezahlten Lohnzuschlages zum Beispiel von der Anzahl der mit einem Schichtzuschlag zusammenhängenden Arbeitsstunden unabhängig gemacht werden. (§ 145). Der gesonderte Nachmittags-, bzw. Nachtschichtzuschlag fällt weg, anstelle dieser wird ein einheitlicher Schichtzuschlag eingeführt (§ 141). Der Nachtschichtzuschlag bleibt aber auch weiterhin erhalten (§ 142). - Kündigung des befristeten Arbeitsvertrages: Eine wichtige Änderung ist, dass der Arbeitgeber dazu berechtigt sein wird, das befristete Arbeitsverhältnis ohne Abgeltung der zurückbleibenden Zeit durch Kündigung aufzulösen, soweit der Arbeitgeber unter Liquidation oder in einem Konkursverfahren steht, dies aufgrund der Fähigkeiten des Arbeitnehmers begründet ist, oder die 1 Die Übergangsbestimmungen werden von einem gesonderten Gesetz geregelt, dieses wird noch im Mai von dem Parlament verabschiedet. Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses infolge einer unabwendbaren externen Ursache unmöglich wäre (§ 66). Ebenso wird auch der Arbeitnehmer dazu berechtigt sein, sein befristetes Arbeitsverhältnis durch Kündigung aufzulösen, soweit die Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses für ihn unmöglich geworden ist, oder von einem unverhältnismäßigen Nachteil für ihn wäre (z.B. wenn seine ganze Familie ins Ausland gezogen ist). § 67). - Urlaub: Das Urlaubssystem hat sich gewissermaßen geändert, da das neue Abgb nun mehr die Kategorien Grundurlaub (20 Tage) und Zusatzurlaub kennt (jeder Urlaub außer des Grundurlaubes gilt als Zusatzurlaub) (§ 115). Auch die Regeln der Herausgabe des Urlaubs haben sich geändert, z.B. muss der Arbeitgeber sieben Tage Urlaub (früher war es ein Viertel des Urlaubs) in einem, dem Wunsch des Arbeitnehmers entsprechenden Zeitpunkt (höchstens in zwei Teilen) herausgeben (§ 122). - Abrechnungszeit: Im Zusammenhang mit der Arbeitszeiteinteilung erscheint neben dem Arbeitszeitrahmen auch ein neues Institut, die sogenannte Abrechnungszeit. (§ 98). - Ausserordentliche Arbeitszeit: Die maximale Länge der ausserordentlichen Arbeitszeit wurde anstelle der früheren 200 Stunden auf 250 Stunden erhöht (§ 109), wobei der Kollektivvertrag auch weiterhin 300 Stunden vorschreiben kann. (§ 135) (diese Regel gilt schon seit dem 1. Januar 2012) - Schadenshaftung des Arbeitnehmers: Auch die Regeln der Schadenshaftung des Arbeitnehmers werden strenger, als neues Institut wird die Arbeitnehmersicherheit eingeführt. (§ 189) - Neue Beschäftigungsformen: Im neuen Abgb werden zahlreiche, im ungarischen Recht bisher unbekannte Beschäftigungsformen eingeführt, so z.B. die Arbeitsverrichtung aufgrund Einbestellung und das von mehreren Arbeitgebern errichtete Arbeitsverhältnis. - Leitende Angestellten: Auch die mit den leitenden Angestellten zusammenhängenden Regeln ändern sich in vielen Punkten. Die neue Regelung bricht mit der Einschränkung, dass der Leiter nur für die im Rahmen seiner Leitungstätigkeit, bzw. für die im Zusammenhang damit verursachten Schäden unbeschränkt haftet und seine Haftung für die auf sonstigem Wege verursachten Schäden beschränkt ist. Laut neuem Abgb hat der Leiter auch im Fall der fahrlässig verursachten Schäden unbeschränkt zu haften, wobei er früher im Fall von fahrlässig verursachten Schäden nur mit seinem Durchschnittsgehalt von 12 Monaten zu haften hatte. - Eine weitere Änderung ist, dass die Regierung für die einzelnen Gruppen der Arbeitnehmer einen unterschiedlichen Mindestlohn feststellen kann. (§ 153). Wir möchten betonen, dass die obige Zusammenfassung nur informell ist, und nicht sämtliche Neuigkeiten des neuen Abgb-s im Vergleich zur früheren Regelung vorstellt. Unsere Kanzlei steht Ihnen sowohl für Beantwortung von Fragen im Zusammenhang mit dem neuen Abgb, als auch für die Prüfung von bestehenden Arbeitsverträgen, Kollektivverträgen und arbeitsrechtlichen Statuten aufgrund der neuen gesetzlichen Regelung, oder nötigenfalls auch für die Erstellung von Arbeitgeberstatuten, ethischen und Inkompatibilitätsstatuten gerne zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen, Bihary, Balassa & Partner Rechtsanwaltskanzlei