Arbeitsrecht - 1. Ein Beschäftigungsverhältnis bzw. Arbeitsverhältnis stellt im Grunde ein Dauerschuldverhältnis zwischen Arbeitnehmer und Arbeitsgeber dar. Ein solches Verhältnis entsteht dadurch, dass der Mitarbeiter immer wieder aufs Neue seine Arbeitsleistung erbringen muss, wofür das Unternehmen ihn mit dem entsprechenden Entgelt (Gehalt) entlohnt. Daraus ergibt sich: Es können nur Arbeitnehmer und Arbeitgeber miteinander im Arbeitsverhältnis stehen. - 2. Der Arbeitnehmer muss, um seine Hauptpflicht aus dem Arbeitsvertrag zu erfüllen, die richtige Arbeit am richtigen Ort zur richtigen Zeit leisten. Im Arbeitsvertrag ist meistens nicht abschließend geregelt, was genau der Arbeitnehmer tun muss, um seine Hauptpflicht zu erfüllen. Die Arbeitspflicht des Arbeitnehmers muss deshalb durch den Arbeitgeber konkretisiert wreden. Diesem Zweck dient das Direktionsrecht des Arbeitgebers. - 3. Unter einer betrieblichen Übung versteht man die regelmäßige Wiederholung bestimmter gleichförmiger Verhaltensweisen des Arbeitgebers, aufgrund deren die Arbeitnehmer darauf vertrauen können, dass ihnen eine bestimmte Vergünstigung auf Dauer gewährt werden soll. - 4. Die Betriebsvereinbarung ist ein Vertrag zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat, der aber nicht nur Rechte und Pflichten dieser Betriebsparteien begründet, sondern auch verbindliche Normen für alle Arbeitnehmer eines Betriebes formuliert. - 5. Der Hauptpflicht des Arbeitgebers aus dem Arbeitsvertrag ist demnach die Verpflichtung zur Bezahlung der vereinbarten Vergütung. Die Höhe der Vergütung kann sich nach einem Tarifvertrag, oder nach der zwischen den Parteien getroffenen individualrechtlichen Abrede bestimmen. - 6. • Freistellung der Mitarbeiter in besonderen Situationen (eigene Hochzeit, Geburt, Todesfall) • Informationen für die Arbeitnehmer über alle Belange die das Arbeitsverhältnis betreffen • Pflicht zur Sozialversicherung und Unfallversicherung • Arbeitsschutzmaßnahmen - 7. Die Hauptpflicht des Arbeitnehmers ist die Erbringung der Arbeitsleistung. Natürlich ergeben sich auch für den Arbeitnehmer Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsvertrag. Seine Hauptpflicht ist die Arbeitspflicht: Er hat die vereinbarte Arbeitsleistung persönlich zu erbringen. 1 - 8. Treuepflicht Über die Arbeitspflicht hinaus, unterliegt der Arbeitnehmer der Treupflicht. Die Treuepflicht ist die Verpflichtung des Arbeitnehmers, die in Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis stehenden Interessen des Arbeitgebers so zu wahren, wie dies von ihm unter Berücksichtigung seiner Stellung im Betrieb, seiner eigenen Interessen und der Interessen anderer Arbeitnehmer des Betriebes nach Treu und Glauben billigerweise verlangt werden kann. Sie stellt dem Arbeitnehmer die Aufgabe, die wirtschaftlichen Ziele seines Arbeitgebers zu unterstützen. Er muss sich also für die Interessen seines Arbeitgebers, insbesondere seines Betriebs einsetzen. Die Treupflicht steigt mit der Verantwortungsfunktion. Je höhergestellt der Arbeitnehmer ist (leitender Angestellter) und je länger das Arbeitsverhältnis besteht, desto höher ist die Anforderung. Die Treupflicht hat zwei Komponenten – die Unterlassungspflichten und die Verhaltungspflichten. 2. Unterlassungspflichten An erster Stelle bei den Unterlassungspflichten steht die Verschwiegenheitspflicht. Der Arbeitnehmer muss alle Betriebs- und Geschäftsgeheimnis hüten. Dazu gehören Kundenlisten und -adressen, Preislisten, Kalkulationsunterlagen, Kreditwürdigkeit, technische Entwicklungen und Erfindungen. - 9. Die Verpflichtung eines Arbeitnehmers, für die Folgen seines eigenen Verhaltens einzustehen und die einem anderen zugefügten Schäden ersetzen zu müssen (Arbeitnehmerhaftung), ist eine Konsequenz des allgemeinen Zivilrechts, das auch für den Arbeitnehmer gilt. Eine Haftungsgrundlage, die eine Einstandspflicht ("Regress") Ihres Arbeitnehmers und damit auch eine Schadensersatzpflicht auszulösen vermag, kann einmal aus Verstößen gegen arbeitsvertragliche Pflichten resultieren - 10 Die Minderung ist ein Institut der Gewährleistung im deutschen Zivilrecht. Sie wahrt bei bestimmten gegenseitigen Verträgen im Falle einer mangelhaften Leistung das Verhältnis zur vereinbarten Gegenleistung. - 11 Mit einer Abmahnung beanstandet im Arbeitsrecht ein Arbeitgeber ein bestimmtes arbeitsvertragswidriges Fehlverhalten eines Arbeitnehmers und droht gleichzeitig für den Fall der Wiederholung negative Rechtsfolgen an -12 Der Arbeitgeber haftet grundsätzlich für einen von seinem Arbeitnehmer im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit schuldhaft verursachten Schaden gegenüber dem Geschädigten über das Rechtsinstitut des Erfüllungsgehilfen gemäß § 278 des Bürgerlichen Gesetzbuches. Voraussetzung ist, dass zwischen dem Arbeitgeber und dem Geschädigten eine vertragliche Beziehung besteht und der Arbeitnehmer im Rahmen der Erfüllung dieser vertraglichen Verpflichtung für den Arbeitgeber tätig war. 2 Dann kann aber Arbeitgeberregress greifen, das heißt, der Arbeitgeber kann unter Umständen den Arbeitnehmer für den von diesem verschuldeten Schaden an dem Dritten in Regress nehmen. 13. Der Arbeitnehmer muss seine vertraglich geschuldete Arbeitsleistung ordnungsgemäß erbringen und auch sogenannte Nebenpflichten beachten. So muss er z.B. mit den ihm überlassenen Arbeitsmitteln (z.B. Werkzeuge, Computer, Maschinen, Kfz etc.) sorgfältig umgehen und darauf acht geben. Verletzt der Arbeitnehmer seine Pflichten aus dem Arbeitsvertrag schuldhaft und verursacht er dadurch einen Schaden beim Arbeitgeber, haftet er hierfür. Ein Verhalten ist schuldhaft, wenn entweder Vorsatz oder Fahrlässigkeit vorliegen. Unter Fahrlässigkeit wird „die Außerachtlassung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt“ verstanden. Der Arbeitgeber muss allerdings die Pflichtverletzung und den Grad des Verschuldens des Arbeitnehmers beweisen (§ 619a BGB). 14. • Die ordentliche Kündigung. ... • Das Kündigungsschutzgesetz. ... • Die betriebsbedingte Kündigung. ... • Die verhaltensbedingte Kündigung. ... • Die personenbedingte Kündigung. ... • Die Verdachtskündigung. 3