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Arbeitsrecht

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Arbeitsrecht
- 1. Ein Beschäftigungsverhältnis bzw. Arbeitsverhältnis stellt im Grunde ein
Dauerschuldverhältnis zwischen Arbeitnehmer und Arbeitsgeber dar. Ein
solches Verhältnis entsteht dadurch, dass der Mitarbeiter immer wieder aufs Neue
seine Arbeitsleistung erbringen muss, wofür das Unternehmen ihn mit dem
entsprechenden Entgelt (Gehalt) entlohnt. Daraus ergibt sich: Es können nur
Arbeitnehmer und Arbeitgeber miteinander im Arbeitsverhältnis stehen.
- 2. Der Arbeitnehmer muss, um seine Hauptpflicht aus dem Arbeitsvertrag zu
erfüllen, die richtige Arbeit am richtigen Ort zur richtigen Zeit leisten. Im
Arbeitsvertrag ist meistens nicht abschließend geregelt, was genau der
Arbeitnehmer tun muss, um seine Hauptpflicht zu erfüllen. Die Arbeitspflicht des
Arbeitnehmers muss deshalb durch den Arbeitgeber konkretisiert wreden. Diesem
Zweck dient das Direktionsrecht des Arbeitgebers.
- 3. Unter einer betrieblichen Übung versteht man die regelmäßige Wiederholung
bestimmter gleichförmiger Verhaltensweisen des Arbeitgebers, aufgrund deren
die Arbeitnehmer darauf vertrauen können, dass ihnen eine bestimmte Vergünstigung auf Dauer gewährt werden soll.
- 4. Die Betriebsvereinbarung ist ein Vertrag zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat,
der aber nicht nur Rechte und Pflichten dieser Betriebsparteien begründet,
sondern auch verbindliche Normen für alle Arbeitnehmer eines Betriebes
formuliert.
- 5. Der Hauptpflicht des Arbeitgebers aus dem Arbeitsvertrag ist demnach die
Verpflichtung zur Bezahlung der vereinbarten Vergütung. Die Höhe der Vergütung
kann sich nach einem Tarifvertrag, oder nach der zwischen den Parteien
getroffenen individualrechtlichen Abrede bestimmen.
- 6. • Freistellung der Mitarbeiter in besonderen Situationen (eigene Hochzeit,
Geburt, Todesfall)
• Informationen für die Arbeitnehmer über alle Belange die das Arbeitsverhältnis
betreffen
• Pflicht zur Sozialversicherung und Unfallversicherung
• Arbeitsschutzmaßnahmen
- 7. Die Hauptpflicht des Arbeitnehmers ist die Erbringung der Arbeitsleistung.
Natürlich ergeben sich auch für den Arbeitnehmer Rechte und Pflichten aus dem
Arbeitsvertrag. Seine Hauptpflicht ist die Arbeitspflicht: Er hat die vereinbarte
Arbeitsleistung persönlich zu erbringen.
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- 8. Treuepflicht
Über die Arbeitspflicht hinaus, unterliegt der Arbeitnehmer der Treupflicht.
Die Treuepflicht ist die Verpflichtung des Arbeitnehmers, die in Zusammenhang mit
dem Arbeitsverhältnis stehenden Interessen des Arbeitgebers so zu wahren, wie
dies von ihm unter Berücksichtigung seiner Stellung im Betrieb, seiner eigenen
Interessen und der Interessen anderer Arbeitnehmer des Betriebes nach Treu und
Glauben billigerweise verlangt werden kann.
Sie stellt dem Arbeitnehmer die Aufgabe, die wirtschaftlichen Ziele seines
Arbeitgebers zu unterstützen. Er muss sich also für die Interessen seines
Arbeitgebers, insbesondere seines Betriebs einsetzen. Die Treupflicht steigt mit der
Verantwortungsfunktion. Je höhergestellt der Arbeitnehmer ist (leitender
Angestellter) und je länger das Arbeitsverhältnis besteht, desto höher ist die
Anforderung. Die Treupflicht hat zwei Komponenten – die Unterlassungspflichten
und die Verhaltungspflichten.
2. Unterlassungspflichten
An erster Stelle bei den Unterlassungspflichten steht die Verschwiegenheitspflicht.
Der Arbeitnehmer muss alle Betriebs- und Geschäftsgeheimnis hüten. Dazu
gehören Kundenlisten und -adressen, Preislisten, Kalkulationsunterlagen,
Kreditwürdigkeit, technische Entwicklungen und Erfindungen.
- 9.
Die Verpflichtung eines Arbeitnehmers, für die Folgen seines eigenen Verhaltens
einzustehen und die einem anderen zugefügten Schäden ersetzen zu müssen
(Arbeitnehmerhaftung), ist eine Konsequenz des allgemeinen Zivilrechts, das auch
für den Arbeitnehmer gilt. Eine Haftungsgrundlage, die eine Einstandspflicht
("Regress") Ihres Arbeitnehmers und damit auch eine Schadensersatzpflicht
auszulösen vermag, kann einmal aus Verstößen gegen arbeitsvertragliche Pflichten
resultieren
- 10 Die Minderung ist ein Institut der Gewährleistung im deutschen Zivilrecht. Sie
wahrt bei bestimmten gegenseitigen Verträgen im Falle einer mangelhaften
Leistung das Verhältnis zur vereinbarten Gegenleistung.
- 11 Mit einer Abmahnung beanstandet im Arbeitsrecht ein Arbeitgeber ein
bestimmtes arbeitsvertragswidriges Fehlverhalten eines Arbeitnehmers und droht
gleichzeitig für den Fall der Wiederholung negative Rechtsfolgen an
-12 Der Arbeitgeber haftet grundsätzlich für einen von seinem Arbeitnehmer im
Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit schuldhaft verursachten Schaden gegenüber
dem Geschädigten über das Rechtsinstitut des Erfüllungsgehilfen gemäß § 278 des
Bürgerlichen Gesetzbuches.
Voraussetzung ist, dass zwischen dem Arbeitgeber und dem Geschädigten eine
vertragliche Beziehung besteht und der Arbeitnehmer im Rahmen der Erfüllung
dieser vertraglichen Verpflichtung für den Arbeitgeber tätig war.
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Dann kann aber Arbeitgeberregress greifen, das heißt, der Arbeitgeber kann unter
Umständen den Arbeitnehmer für den von diesem verschuldeten Schaden an dem
Dritten in Regress nehmen.
13. Der Arbeitnehmer muss seine vertraglich geschuldete Arbeitsleistung
ordnungsgemäß erbringen und auch sogenannte Nebenpflichten beachten. So muss
er z.B. mit den ihm überlassenen Arbeitsmitteln (z.B. Werkzeuge, Computer,
Maschinen, Kfz etc.) sorgfältig umgehen und darauf acht geben.
Verletzt der Arbeitnehmer seine Pflichten aus dem Arbeitsvertrag schuldhaft und
verursacht er dadurch einen Schaden beim Arbeitgeber, haftet er hierfür. Ein
Verhalten ist schuldhaft, wenn entweder Vorsatz oder Fahrlässigkeit vorliegen. Unter
Fahrlässigkeit wird „die Außerachtlassung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt“
verstanden.
Der Arbeitgeber muss allerdings die Pflichtverletzung und den Grad des
Verschuldens des Arbeitnehmers beweisen (§ 619a BGB).
14.
• Die ordentliche Kündigung. ...
• Das Kündigungsschutzgesetz. ...
• Die betriebsbedingte Kündigung. ...
• Die verhaltensbedingte Kündigung. ...
• Die personenbedingte Kündigung. ...
• Die Verdachtskündigung.
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