Rahmenvereinbarung Teilzeitarbeit mit flexibler Arbeitszeit § 1 Tätigkeit I. Der/die Arbeitnehmer/-in ist einverstanden, auf Abruf des Arbeitgebers als (z.B. Sitzwache) in zu arbeiten. II. Eine Verpflichtung zur jeweiligen Arbeitsaufnahme besteht nur, wenn der/die Arbeitnehmer/-in spätestens vier Tage vor dem Bedarfsfall verständigt wird. III. Bei Anforderung unter dieser Frist ist die Arbeitsaufnahme freiwillig. § 2 Arbeitszeitvolumen I. Die jährliche Arbeitszeit beträgt Stunden. Wird das Arbeitsdeputat innerhalb des Abrechnungszeitraumes nicht vollständig abgerufen, so wird der unverbrauchte Teil dem nächsten Abrechnungszeitraum zugeschlagen. Ein solcher Übertrag darf höchstens 10 % des Arbeitszeitvolumens betragen. II. Der/die Arbeitnehmer/-in ist zur Leistung von Mehrarbeit in Höhe von 10 % des Arbeitsvolumens verpflichtet. III. Die tägliche Arbeitszeit beträgt an den Einsatztagen jeweils mindestens z.B. 3 Stunden. IV. Die Festlegung der zeitlichen Lage der Tätigkeit erfolgt durch den Arbeitgeber nach Bedarf von Fall zu Fall. § 3 Beginn des Arbeitsverhältnisses, Probezeit I. Das Arbeitsverhältnis beginnt am Vor seinem Beginn ist die ordentliche Kündigung ausgeschlossen. II. Die ersten sechs Monate gelten als Probezeit. Während dieser Zeit können die Vertragsparteien das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von zwei Wochen zum Monatsschluss kündigen. § 4 Vergütung I. Die monatliche Vergütung beträgt Euro. Dies entspricht einer Stundenvergütung von Euro. II. Mit dem Gehalt des Monats Dezember werden sämtliche Zuschläge für Nachtarbeit, Überstunden usw. für das laufende Jahr ausgezahlt. § 5 Urlaub, Feiertage I. Urlaub wird anteilig zur Vollarbeitszeit gewährt. Bei Vollarbeitszeit beträgt der Urlaub jährlich Arbeitstage/Werktage. II. Für jeden Arbeitstag Urlaub wird das Arbeitsdeputat des Arbeitnehmers/der Arbeitnehmerin um Stunden gekürzt. III. Als Ausgleich für den Nichtabruf von Arbeit an Feiertagen wird das Arbeitsdeputat des/der Angestellten unter Fortzahlung der Vergütung um Stunden gekürzt. Seite 1 von 3 § 6 Arbeitsunfähigkeit Im Falle der Erkrankung ist der/die Arbeitnehmer/-in verpflichtet, vor Ablauf des 1. Kalendertages (8) nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit an eine ärztliche Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer vorzulegen. § 7 Lohnfortzahlung im Krankheitsfall I. Im Krankheitsfall wird Lohnfortzahlung nach den gesetzlichen/tariflichen Bestimmungen gewährt. II. Soweit Krankheitszeiten über den letzten vom Arbeitgeber abgerufenen Arbeitseinsatz hinausgehen, kürzt sich das Arbeitsdeputat des Arbeitnehmers/der Arbeitnehmerin für jeden Arbeitstag, an dem er/sie erkrankt ist, um die Stundenzahl, die sich bei gleichmäßiger Verteilung des Deputats auf alle Arbeitstage des Halbjahres ergeben würde (. . . . . . . . . . . . . . . Stunden montags bis freitags). III. Ist bei Eintritt der Krankheit bereits ein Abruf erfolgt, so vermindert sich das Arbeitsdeputat um die Zahl der im Abruf enthaltenen Stunden. § 8 ff. Übrige Vertragsinhalte des normalen Arbeitsvertrages, soweit gewünscht. Der Arbeitnehmer wird darauf hingewiesen, dass er in der gesetzlichen Rentenversicherung die Stellung eines versicherungspflichtigen Arbeitnehmers erwerben kann, wenn er nach § 5 Abs. 2 S. 2 SGB VI auf die Versicherungsfreiheit durch Erklärung gegenüber dem Arbeitgeber verzichtet. . Ort, Datum Arbeitgeber Arbeitnehmer Seite 2 von 3 Berechnungsübersicht der jährlichen Arbeitszeit und monatlichen Vergütung 260 Arbeitstage im Jahr Stundenlohn im Beispiel: 8,50 Euro 30 Tage abzüglich für Urlaub Vollarbeitszeit: 38,5 Wochenstunden 10 Tage abzüglich für Feiertage = 220 tatsächliche Arbeitstage 1 2 3 4 5 6 7 bezahlte jährliche Arbeitszeit (Brutto-) Stunden davon tatsächlich zu leistende (Netto-) Stunden für 30 Urlaubstag e Stunden für 10 Feiertage Stunden durchschnittl. monatliche Vergütung bei 8,50 Euro Stundenloh n Euro Verhältnis zur Vollbeschäf tigung % 100 84 12 4 0,38 70,83 5% 200 169 23 8 0,77 141,67 10 % 300 254 34,5 11,5 1,15 212,50 15 % 400 338,5 46 15,5 1,54 283,33 20 % 500 423 58 19 1,92 354,17 25 % 600 508 69 23 2,31 425,- 30 % 800 677 92 31 3,08 566,67 40 % 1000 846 115,5 38,5 3,85 708,33 50 % 77 7,7 1416,67 100 % Tägliche Arbeitszeit Stunden zum Vergleich: bei Vollzeitbeschäftigung ca. 2000 1692 231 (2002) Seite 3 von 3