Rahmenvereinbarung Teilzeitarbeit

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Rahmenvereinbarung Teilzeitarbeit
mit flexibler Arbeitszeit
§ 1 Tätigkeit
I. Der/die Arbeitnehmer/-in ist einverstanden, auf Abruf des Arbeitgebers als
(z.B. Sitzwache) in
zu arbeiten.
II. Eine Verpflichtung zur jeweiligen Arbeitsaufnahme besteht nur, wenn der/die Arbeitnehmer/-in
spätestens vier Tage vor dem Bedarfsfall verständigt wird.
III. Bei Anforderung unter dieser Frist ist die Arbeitsaufnahme freiwillig.
§ 2 Arbeitszeitvolumen
I. Die jährliche Arbeitszeit beträgt
Stunden. Wird das Arbeitsdeputat
innerhalb des Abrechnungszeitraumes nicht vollständig abgerufen, so wird der unverbrauchte
Teil dem nächsten Abrechnungszeitraum zugeschlagen. Ein solcher Übertrag darf höchstens
10 % des Arbeitszeitvolumens betragen.
II. Der/die Arbeitnehmer/-in ist zur Leistung von Mehrarbeit in Höhe von 10 % des
Arbeitsvolumens verpflichtet.
III. Die tägliche Arbeitszeit beträgt an den Einsatztagen jeweils mindestens
z.B. 3 Stunden.
IV. Die Festlegung der zeitlichen Lage der Tätigkeit erfolgt durch den Arbeitgeber nach Bedarf
von Fall zu Fall.
§ 3 Beginn des Arbeitsverhältnisses, Probezeit
I. Das Arbeitsverhältnis beginnt am
Vor seinem Beginn ist die ordentliche
Kündigung ausgeschlossen.
II. Die ersten sechs Monate gelten als Probezeit. Während dieser Zeit können die
Vertragsparteien das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von zwei Wochen zum Monatsschluss
kündigen.
§ 4 Vergütung
I. Die monatliche Vergütung beträgt
Euro. Dies entspricht einer
Stundenvergütung von
Euro.
II. Mit dem Gehalt des Monats Dezember werden sämtliche Zuschläge für Nachtarbeit,
Überstunden usw. für das laufende Jahr ausgezahlt.
§ 5 Urlaub, Feiertage
I. Urlaub wird anteilig zur Vollarbeitszeit gewährt. Bei Vollarbeitszeit beträgt der Urlaub jährlich
Arbeitstage/Werktage.
II. Für jeden Arbeitstag Urlaub wird das Arbeitsdeputat des Arbeitnehmers/der Arbeitnehmerin
um
Stunden gekürzt.
III. Als Ausgleich für den Nichtabruf von Arbeit an Feiertagen wird das Arbeitsdeputat des/der
Angestellten unter Fortzahlung der Vergütung um
Stunden gekürzt.
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§ 6 Arbeitsunfähigkeit
Im Falle der Erkrankung ist der/die Arbeitnehmer/-in verpflichtet, vor Ablauf des 1. Kalendertages
(8) nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit an eine ärztliche Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit
sowie deren voraussichtliche Dauer vorzulegen.
§ 7 Lohnfortzahlung im Krankheitsfall
I. Im Krankheitsfall wird Lohnfortzahlung nach den gesetzlichen/tariflichen Bestimmungen
gewährt.
II. Soweit Krankheitszeiten über den letzten vom Arbeitgeber abgerufenen Arbeitseinsatz
hinausgehen, kürzt sich das Arbeitsdeputat des Arbeitnehmers/der Arbeitnehmerin für jeden
Arbeitstag, an dem er/sie erkrankt ist, um die Stundenzahl, die sich bei gleichmäßiger
Verteilung des Deputats auf alle Arbeitstage des Halbjahres ergeben würde (. . . . . . . . . . . . . .
. Stunden montags bis freitags).
III. Ist bei Eintritt der Krankheit bereits ein Abruf erfolgt, so vermindert sich das Arbeitsdeputat um
die Zahl der im Abruf enthaltenen Stunden.
§ 8 ff.
Übrige Vertragsinhalte des normalen Arbeitsvertrages, soweit gewünscht.
Der Arbeitnehmer wird darauf hingewiesen, dass er in der gesetzlichen Rentenversicherung die
Stellung eines versicherungspflichtigen Arbeitnehmers erwerben kann, wenn er nach § 5 Abs. 2
S. 2 SGB VI auf die Versicherungsfreiheit durch Erklärung gegenüber dem Arbeitgeber verzichtet.
.
Ort, Datum
Arbeitgeber
Arbeitnehmer
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Berechnungsübersicht der jährlichen Arbeitszeit und monatlichen Vergütung
260 Arbeitstage im Jahr
Stundenlohn im Beispiel: 8,50 Euro
30 Tage abzüglich für Urlaub
Vollarbeitszeit: 38,5 Wochenstunden
10 Tage abzüglich für Feiertage
= 220 tatsächliche Arbeitstage
1
2
3
4
5
6
7
bezahlte
jährliche
Arbeitszeit
(Brutto-)
Stunden
davon
tatsächlich
zu
leistende
(Netto-)
Stunden
für 30
Urlaubstag
e Stunden
für 10
Feiertage
Stunden
durchschnittl.
monatliche
Vergütung
bei 8,50
Euro
Stundenloh
n Euro
Verhältnis
zur
Vollbeschäf
tigung %
100
84
12
4
0,38
70,83
5%
200
169
23
8
0,77
141,67
10 %
300
254
34,5
11,5
1,15
212,50
15 %
400
338,5
46
15,5
1,54
283,33
20 %
500
423
58
19
1,92
354,17
25 %
600
508
69
23
2,31
425,-
30 %
800
677
92
31
3,08
566,67
40 %
1000
846
115,5
38,5
3,85
708,33
50 %
77
7,7
1416,67
100 %
Tägliche
Arbeitszeit
Stunden
zum Vergleich: bei Vollzeitbeschäftigung
ca. 2000
1692
231
(2002)
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