Teilzeitarbeit mit flexibler Arbeitszeit

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Teilzeitarbeit mit flexibler Arbeitszeit
Teilzeitarbeit mit flexibler Arbeitszeit
Arbeit-auf-Abruf-Rahmenvereinbarung
§ 1 Tätigkeit
I. Der/die Arbeitnehmer/-in ist einverstanden, auf Abruf des Arbeitgebers als . . . . . . . . . . . . . . . .
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (z.B. Sitzwache) in . . . . . . . . . . . . . . .
zu arbeiten.
II. Eine Verpflichtung zur jeweiligen Arbeitsaufnahme besteht nur, wenn der/die Arbeitnehmer/in spätestens vier Tage vor dem Bedarfsfall verständigt wird.
III. Bei Anforderung unter dieser Frist ist die Arbeitsaufnahme freiwillig.
§ 2 Arbeitszeitvolumen
I. Die jährliche Arbeitszeit beträgt. . . . . . . . . . . . Stunden. Wird das Arbeitsdeputat innerhalb des
Abrechnungszeitraumes nicht vollständig abgerufen, so wird der unverbrauchte Teil dem
nächsten Abrechnungszeitraum zugeschlagen. Ein solcher Übertrag darf höchstens 10 % des
Arbeitszeitvolumens betragen.
II. Der/die Arbeitnehmer/-in ist zur Leistung von Mehrarbeit in Höhe von 10 % des
Arbeitsvolumens verpflichtet.
III. Die tägliche Arbeitszeit beträgt an den Einsatztagen jeweils mindestens . . . . . . . . . . . . . . . z.B.
3 Stunden.
IV. Die Festlegung der zeitlichen Lage der Tätigkeit erfolgt durch den Arbeitgeber nach Bedarf
von Fall zu Fall.
§ 3 Beginn des Arbeitsverhältnisses, Probezeit
I. Das Arbeitsverhältnis beginnt am . . . . . . . . . . . . . . . Vor seinem Beginn ist die ordentliche
Kündigung ausgeschlossen.
II. Die ersten sechs Monate gelten als Probezeit. Während dieser Zeit können die Vertragsparteien
das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von zwei Wochen zum Monatsschluß kündigen.
§ 4 Vergütung
I. Die monatliche Vergütung beträgt . . . . . . . . . . . . . . . Euro. Dies entspricht einer
Stundenvergütung von. . . . . . . . . . . . . . . Euro.
II. Mit dem Gehalt des Monats Dezember werden sämtliche Zuschläge für Nachtarbeit,
Überstunden usw. für das laufende Jahr ausgezahlt.
§ 5 Urlaub, Feiertage
I. Urlaub wird anteilig zur Vollarbeitszeit gewährt. Bei Vollarbeitszeit beträgt der Urlaub jährlich
. . . . . . Arbeitstage/Werktage.
II. Für jeden Arbeitstag Urlaub wird das Arbeitsdeputat des Arbeitnehmers/der Arbeitnehmerin
um . . . . . . . . . . . . . . . Stunden gekürzt.
III. Als Ausgleich für den Nichtabruf von Arbeit an Feiertagen wird das Arbeitsdeputat des/der
Angestellten unter Fortzahlung der Vergütung um . . . . . . . . . . . . Stunden gekürzt.
§ 6 Arbeitsunfähigkeit
Im Falle der Erkrankung ist der/die Arbeitnehmer/-in verpflichtet, vor Ablauf des 1. Kalendertages
(8) nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit an eine ärztliche Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit
sowie deren voraussichtliche Dauer vorzulegen.
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§ 7 Lohnfortzahlung im Krankheitsfall
I. Im Krankheitsfall wird Lohnfortzahlung nach den gesetzlichen/tariflichen Bestimmungen
gewährt.
II. Soweit Krankheitszeiten über den letzten vom Arbeitgeber abgerufenen Arbeitseinsatz
hinausgehen, kürzt sich das Arbeitsdeputat des Arbeitnehmers/der Arbeitnehmerin für jeden
Arbeitstag, an dem er/sie erkrankt ist, um die Stundenzahl, die sich bei gleichmäßiger
Verteilung des Deputats auf alle Arbeitstage des Halbjahres ergeben würde (. . . . . . . . . . . . . . .
Stunden montags bis freitags).
III. Ist bei Eintritt der Krankheit bereits ein Abruf erfolgt, so vermindert sich das Arbeitsdeputat
um die Zahl der im Abruf enthaltenen Stunden.
§ 8 usw.
Übrige Vertragsinhalte des normalen Arbeitsvertrages, soweit gewünscht. Der Arbeitnehmer wird
darauf hingewiesen, dass er in der gesetzlichen Rentenversicherung die Stellung eines
versicherungspflichtigen Arbeitnehmers erwerben kann, wenn er nach § 5 Abs. 2 S. 2 SGB VI
auf die Versicherungsfreiheit durch Erklärung gegenüber dem Arbeitgeber verzichtet.
.
Ort, Datum
Arbeitgeber
Arbeitnehmer
Berechnungsübersicht
Übersicht zur Berechnung der jährlichen Arbeitszeit und der monatlichen Vergütung unter
Berücksichtigung von 10 Feiertagen im Jahr (jeweils gerundet)
Grundlagen der Berechnung
260 Arbeitstage im Jahr
Stundenlohn im Beispiel: 8,50 Euro
abzüglich 30 Tage für Urlaub
Vollarbeitszeit: 38,5 Wochenstunden
abzüglich 10 Tage für Feiertage
= 220 tatsächliche Arbeitstage
1
2
3
4
5
6
7
bezahlte
jährliche
Arbeitszeit
(Brutto-)
Stunden
davon
tatsächlich
zu leistende
(Netto-)
Stunden
für 30
Urlaubstag
e Stunden
für 10
Feiertage
Stunden
durchschnit
tl. Tägliche
Arbeitszeit
Stunden
monatliche
Vergütung
bei 8,50
Euro
Stundenloh
n Euro
Verhältnis
zur
Vollbeschä
ftig ung %
100
84
12
4
0,38
70,83
5%
200
169
23
8
0,77
141,67
10 %
300
254
34,5
11,5
1,15
212,50
15 %
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400
338,5
46
15,5
1,54
283,33
20 %
500
423
58
19
1,92
354,17
25 %
600
508
69
23
2,31
425,-
30 %
800
677
92
31
3,08
566,67
40 %
1000
846
115,5
38,5
3,85
708,33
50 %
77
7,7
1416,67
100 %
zum Vergleich: bei Vollzeitbeschäftigung
ca. 2000
(2002)
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