Dienstvereinbarung zur Regelung der Arbeitszeit während Bereitschaftsdienst / Rufbereitschaft Zwischen vertreten durch (Arbeitgeber) und Personalrat der vertreten durch (Personalrat) wird gem. Art. 73 Abs. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 4 Nr. 1 BayPVG folgende Dienstvereinbarung geschlossen: § 1 Geltungsbereich (1) Diese Dienstvereinbarung gilt für hauptberufliche Beschäftigte, die auf Anordnung des Arbeitgebers an Freizeit- und Ferienmaßnahmen als Leiter/innen und Betreuer/innen teilnehmen, die der Erziehung, Fürsorge und/oder Betreuung von Kindern und/oder Jugendlichen dienen. (2) Während der in Abs. 1 genannten Maßnahmen greift §§ 45, 46 und 47 TVöD-BT Pflege- und Betreuungseinrichtungen. (3) Diese Dienstvereinbarung gilt nur während der in Abs. 1 genannten Maßnahmen. § 2 Bereitschaftsdienst Bereitschaftsdienst leisten die Beschäftigten, die sich auf Anordnung des Arbeitgebers außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit an einer vom Arbeitgeber bestimmten Stelle aufhalten, um im Bedarfsfall die Arbeit v.a. zur Wahrnehmung der Aufsichtspflicht aufzunehmen. § 3 Tägliche Höchstarbeitszeit in Verbindung mit Bereitschaftsdienst 1. Grundlagen: a. Abweichend von den §§ 3, 5 und 6 ArbZG wird im Rahmen des § 7 ArbZG die tägliche Arbeitszeit auf über acht Stunden hinaus auf bis zu insgesamt maximal 13 Stunden täglich verlängert. b. Die Arbeitsleistung innerhalb des Bereitschaftsdienstes kann bis zu 49% betragen. c. Die gesetzlich vorgeschriebene Pause verlängert den Zeitraum nicht. d. Die Arbeitsleistung innerhalb des Bereitschaftsdienstes wird pauschal mit einer Bewertung von 55% als Arbeitszeit anerkannt. 2. Pauschalregelung: Daraus ergibt sich eine pauschale Bewertung von 10,75 Stunden/täglich als Arbeitszeit, diese wird entsprechend als Arbeitszeit angerechnet. Ort,……. …………………………………………. Arbeitgeber ……………………………………………….. Personalvertretung