Dienstvereinbarung über einen Rahmendienstplan des Krankenhauses kreuznacher diakonie zwischen dem Krankenhaus kreuznacher diakonie und der Mitarbeitervertretung §1 Geltungsbereich Es werden die Rahmenbedingungen für die Gestaltung der Dienstpläne aller AssistenzärztInnen im Bereich der Abteilung Medizin des Krankenhaus kreuznacher diakonie. für den Tag-, Nacht- und Bereitschaftsdienst geregelt. Seite 1 von 5 d:\75903984.doc §2 Arbeitsform (1) Nach der AVR beträgt die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit bei einer 100%Stelle 38,50 Stunden; der Ausgleichszeitraum ist das Kalenderjahr. Berechnungsgrundlage für Ausgleich, Sollarbeitszeit und Urlaub ist die 5 - Tage-Woche. (2) Als Arbeitsform wird die 5 - Tage Woche festgelegt so wie sie in § 5 dieser Dienstvereinbarung näher spezifiziert ist. Diese Regelung gilt auch für Teilzeitkräfte entsprechend ihres Beschäftigungsumfanges. (3) Es muss dienstplanmäßig Wochenend- und Feiertagsarbeit sowie Nachtarbeit oder entsprechend Bereitschaftsdienst geleistet werden. (4) Für Vollzeitbeschäftigte und Teilzeitbeschäftigte ohne individuelle Vereinbarung ergibt sich daraus ein Regeldienst von täglich 7,7 Arbeitsstunden entsprechend der 5 Tage Woche. Die faktische Dauer einer Schicht kann im gesetzlich zulässigen Rahmen davon abweichen und richtet sich im Einzelfall nach dem Bedarf der jeweiligen Abteilung bzw. Funktionsabteilung. (5) Für AssistenzärztInnen die regelmäßig am Schichtdienst teilnehmen soll in der Regel ein Arbeitsblock von 6 Arbeitstagen nicht überschritten werden. (6) Für AssistenzärztInnen, die regelmäßig am Nachtdienst teilnehmen, gilt für den Nachtdienst, dass der Arbeitsblock 48 Stunden pro Woche nicht überschritten werden darf. Die Woche ist von Montag bis Sonntag definiert. Ebenfalls wird festgelegt, dass der auf eine Nachtdienstwoche folgende Montag in der Regel ein arbeitsfreier Tag ist. §3 Pausen (1) Bei einer Regelarbeitszeit von 6 Stunden bis 9 Stunden werden 30 Minuten Pause eingeplant. (2) Es wird vereinbart, dass MitarbeiterInnen im Tagdienst in begründeten Fällen ihre gesetzlich vorgeschriebenen Pausen in bezahlten Kurzpausen von mindestens fünf Minuten Dauer nehmen können. Als begründeter Fall wird unter anderem der Piepserdienst angesehen, andere begründete Fälle sind zu dokumentieren. (3) In Arbeitsbereichen in denen dienstplanmäßig bzw. betriebsüblich Nachtarbeit geleistet wird, darf hierbei in der Zeit zwischen 20.00 Uhr und 6.00 Uhr die gesetzlich vorgeschriebenen Ruhepause (§ 4 ArbZG) in bezahlte Kurzpausen von jeweils Seite 2 von 5 d:\75903984.doc mindestens fünf Minuten Dauer aufgeteilt werden. (§ 9 Absatz 3 Unterabsatz 1 AVR, § 7 Absatz 1 Ziffer 2 ArbZG) (4) Folgende Pausenzeiträume werden festgeschrieben: Im Tagdienst 11.00 – 14.00 Uhr Im Spätdienst 12.00 – 15.00 Uhr §4 Dienstplan (1) Die Dienstplanung erfolgt monatlich. Für die Dienstplangestaltung wird das standardisierte Formular des Krankenhauses kreuznacher diakonie angewendet. Die Verantwortung liegt bei einem/einer zuständigen Assistenzarzt/-ärztin, der namentlich benannt werden muss. Die Genehmigung erfolgt durch den/die Chefarzt/-ärztin der Inneren Abteilung spätestens eine Kalenderwoche vor Monatsende. Der Dienstplan ist gültig ab Genehmigung durch den/die Chefarzt/-ärztin. (2) Zur Dienstplangestaltung sind ebenfalls die sonstigen gesetzlichen Bestimmungen der Arbeitszeitregelungen der §§ 9 ff AVR (siehe Anlage 2) in vollem Umfang zu berücksichtigen. (3) Dienstplanänderungen während des laufenden Monats sind zulässig durch den/der zuständigen Assistenzarzt/-ärztin, die Oberärzte/-ärztinnen oder den/die Chefarzt/ärztin. Bei akutem nicht aufschiebbarem Bedarf kann neben den oben aufgeführten Personen auch der/die diensthabende Assistenzarzt/-ärztin notwendige Änderungen vornehmen (gemäß den Bestimmungen der §§ 9 ff. AVR, im besonderen die Grundlagen für Teilzeitbeschäftigte). (4) Zur Erfassung der täglichen Ist-Arbeitszeiten werden Arbeitszeitkarten nach § 9 ff AVR geführt. (5) Die unterschiedlichen Formen der Arbeitszeiten werden mit folgenden Abkürzungen im Dienstplan hinterlegt:: T =Tagdienst S = Spätdienst N = Nachtdienst P = Piepserdienst I = Intensiv D = Bereitschaftsdienst K = Krank U = Urlaub, Frei, Fortbildung, Kur, Sonderurlaub, Weiterbildung Seite 3 von 5 d:\75903984.doc (Die detaillierte Definition wird in den jeweiligen Arbeitszeitkarten vorgenommen und dokumentiert) A –D = Zuordnung eines/einer Assistenzarzt/-ärztin zu den jeweiligen Stationen der Abteilung für Innere Medizin §5 Arbeitszeit (1) Die Dienstplanung sieht folgende Arbeitszeiten vor: a) Tagdienst im Rahmen der Gleitzeit 1. Gleitzeit von 7.00 - 8.00 Uhr 2. Kernzeit von 8.00 – 15.00 Uhr 3. Gleitzeit von 15.00 – 16.30 Uhr b) Spätdienst: 11.00 – 19.15 Uhr c) Nachtdienst inklusive Übergabezeit 18.45 – 01.00 Uhr und 8.00 – 8.15 Uhr c) Bereitschaftsdienst 1. von Montag – Samstag 01.00 – 08.00 Uhr 2. von Samstag – Sonntag 08.00 – 08.00 Uhr 3. Sonntag/Feiertag 08.00 – 19.00 Uhr e) Piepserdienst 8.00 – 16.30 Uhr (2) Es werden im Rahmen der Dienstplanung folgende Übergabezeiten festgelegt: a) Nachtdienst zu Tagdienst 15 Minuten b) Spätdienst zu Nachtdienst 30 Minuten (3) Innerhalb dieses zeitlichen Rahmens werden die Arbeitszeiten der AssistenzärztInnen vom Dienstgeber durch den Dienstplan geregelt. Hierbei sind die gesetzlichen Bestimmungen, die Arbeitsorganisation und die individuellen Belange der AssistenzärztInnen zu berücksichtigen. Im Besonderen gilt die Regelung, dass die Arbeitszeit gleichmäßig auf die AssistenzärztInnen der Inneren Medizin zu verteilen ist. §6 Schlussbestimmungen (1) Diese Dienstvereinbarung wird für jeden/jede Assistenzarzt/-ärztin inklusive der entsprechenden Anlagen im Sekretariat der Abteilung Medizin vorgehalten. (2) Die Vertragsparteien dieser Dienstvereinbarung nehmen bei Streitigkeiten über Grundsatzfragen, welche die Auslegung dieser Vereinbarung betreffen, mit dem Ziel einer einvernehmlichen Auslegung unverzüglich Verhandlungen auf. Nach §36, Abs. 6 Mitarbeitervertretungsgesetz kann die Schlichtungsstelle angerufen werden. Die Geschäftsführung kann bei Maßnahmen, die keinen Aufschub dulden, bis zur Seite 4 von 5 d:\75903984.doc endgültigen Entscheidung vorläufige Regelungen treffen. Vorläufige Regelungen dürfen die Durchführung einer anderen endgültigen Entscheidung nicht hindern (3) Die Mitarbeitervertretung kann jederzeit die Einhaltung dieser Vereinbarung überprüfen. (4) Diese Dienstvereinbarung kann von jeder Vertragspartei mit einer Frist von 6 Monaten zum Ende eines Kalenderhalbjahres gekündigt werden. Die Kündigung bedarf der Schriftform. Nach Eingang der Kündigung werden unverzüglich Verhandlungen über eine neue Dienstvereinbarung aufgenommen. Eine Nachwirkung wird gemäß § 36 Absatz 4 MVG-EkiR vereinbart. (5) Sollten einzelne Punkte der Dienstvereinbarung ungültig sein oder ihre Gültigkeit aufgrund neuer Gesetzgebung oder Rechtsprechung verlieren, so bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt und weiterhin in Kraft. (6) Andere rechtliche Bestimmungen bleiben von dieser Dienstvereinbarung unberührt. (7) Die Dienstvereinbarung gilt ab dem Seite 5 von 5 d:\75903984.doc