Dienstvereinbarung Arbeitszeit Arzt

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Dienstvereinbarung
über einen Rahmendienstplan des Krankenhauses kreuznacher diakonie
zwischen dem
Krankenhaus kreuznacher diakonie
und der
Mitarbeitervertretung
§1
Geltungsbereich
Es werden die Rahmenbedingungen für die Gestaltung der Dienstpläne aller
AssistenzärztInnen im Bereich der Abteilung Medizin des Krankenhaus kreuznacher
diakonie. für den Tag-, Nacht- und Bereitschaftsdienst geregelt.
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§2
Arbeitsform
(1) Nach der AVR beträgt die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit bei einer 100%Stelle 38,50 Stunden; der Ausgleichszeitraum ist das Kalenderjahr. Berechnungsgrundlage für Ausgleich, Sollarbeitszeit und Urlaub ist die 5 - Tage-Woche.
(2) Als Arbeitsform wird die 5 - Tage Woche festgelegt so wie sie in § 5 dieser
Dienstvereinbarung näher spezifiziert ist. Diese Regelung gilt auch für Teilzeitkräfte
entsprechend ihres Beschäftigungsumfanges.
(3) Es muss dienstplanmäßig Wochenend- und Feiertagsarbeit sowie Nachtarbeit oder
entsprechend Bereitschaftsdienst geleistet werden.
(4) Für Vollzeitbeschäftigte und Teilzeitbeschäftigte ohne individuelle Vereinbarung ergibt sich daraus ein Regeldienst von täglich 7,7 Arbeitsstunden entsprechend der 5 Tage Woche. Die faktische Dauer einer Schicht kann im gesetzlich zulässigen Rahmen
davon abweichen und richtet sich im Einzelfall nach dem Bedarf der jeweiligen Abteilung
bzw. Funktionsabteilung.
(5) Für AssistenzärztInnen die regelmäßig am Schichtdienst teilnehmen soll in der Regel
ein Arbeitsblock von 6 Arbeitstagen nicht überschritten werden.
(6) Für AssistenzärztInnen, die regelmäßig am Nachtdienst teilnehmen, gilt für den
Nachtdienst, dass der Arbeitsblock 48 Stunden pro Woche nicht überschritten werden
darf. Die Woche ist von Montag bis Sonntag definiert. Ebenfalls wird festgelegt, dass der
auf eine Nachtdienstwoche folgende Montag in der Regel ein arbeitsfreier Tag ist.
§3
Pausen
(1) Bei einer Regelarbeitszeit von 6 Stunden bis 9 Stunden werden 30 Minuten Pause
eingeplant.
(2) Es wird vereinbart, dass MitarbeiterInnen im Tagdienst in begründeten Fällen ihre
gesetzlich vorgeschriebenen Pausen in bezahlten Kurzpausen von mindestens fünf
Minuten Dauer nehmen können. Als begründeter Fall wird unter anderem der
Piepserdienst angesehen, andere begründete Fälle sind zu dokumentieren.
(3) In Arbeitsbereichen in denen dienstplanmäßig bzw. betriebsüblich Nachtarbeit
geleistet wird, darf hierbei in der Zeit zwischen 20.00 Uhr und 6.00 Uhr die gesetzlich
vorgeschriebenen Ruhepause (§ 4 ArbZG) in bezahlte Kurzpausen von jeweils
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mindestens fünf Minuten Dauer aufgeteilt werden. (§ 9 Absatz 3 Unterabsatz 1 AVR, § 7
Absatz 1 Ziffer 2 ArbZG)
(4) Folgende Pausenzeiträume werden festgeschrieben:
Im Tagdienst
11.00 – 14.00 Uhr
Im Spätdienst
12.00 – 15.00 Uhr
§4
Dienstplan
(1) Die Dienstplanung erfolgt monatlich. Für die Dienstplangestaltung wird das
standardisierte Formular des Krankenhauses kreuznacher diakonie angewendet. Die
Verantwortung liegt bei einem/einer zuständigen Assistenzarzt/-ärztin, der namentlich
benannt werden muss. Die Genehmigung erfolgt durch den/die Chefarzt/-ärztin der
Inneren Abteilung spätestens eine Kalenderwoche vor Monatsende. Der Dienstplan ist
gültig ab Genehmigung durch den/die Chefarzt/-ärztin.
(2) Zur Dienstplangestaltung sind ebenfalls die sonstigen gesetzlichen Bestimmungen
der Arbeitszeitregelungen der §§ 9 ff AVR (siehe Anlage 2) in vollem Umfang zu
berücksichtigen.
(3) Dienstplanänderungen während des laufenden Monats sind zulässig durch den/der
zuständigen Assistenzarzt/-ärztin, die Oberärzte/-ärztinnen oder den/die Chefarzt/ärztin.
Bei akutem nicht aufschiebbarem Bedarf kann neben den oben aufgeführten Personen
auch der/die diensthabende Assistenzarzt/-ärztin notwendige Änderungen vornehmen
(gemäß den Bestimmungen der §§ 9 ff. AVR, im besonderen die Grundlagen für
Teilzeitbeschäftigte).
(4) Zur Erfassung der täglichen Ist-Arbeitszeiten werden Arbeitszeitkarten nach § 9 ff
AVR geführt.
(5) Die unterschiedlichen Formen der Arbeitszeiten werden mit folgenden Abkürzungen
im Dienstplan hinterlegt::
 T =Tagdienst
 S = Spätdienst
 N = Nachtdienst
 P = Piepserdienst
 I = Intensiv
 D = Bereitschaftsdienst
 K = Krank
 U = Urlaub, Frei, Fortbildung, Kur, Sonderurlaub, Weiterbildung
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(Die detaillierte Definition wird in den jeweiligen Arbeitszeitkarten
vorgenommen und dokumentiert)
 A –D = Zuordnung eines/einer Assistenzarzt/-ärztin zu den jeweiligen Stationen
der Abteilung für Innere Medizin
§5
Arbeitszeit
(1) Die Dienstplanung sieht folgende Arbeitszeiten vor:
a) Tagdienst im Rahmen der Gleitzeit
1. Gleitzeit von
7.00 - 8.00 Uhr
2. Kernzeit von
8.00 – 15.00 Uhr
3. Gleitzeit von
15.00 – 16.30 Uhr
b) Spätdienst:
11.00 – 19.15 Uhr
c) Nachtdienst inklusive Übergabezeit
18.45 – 01.00 Uhr und 8.00 – 8.15 Uhr
c) Bereitschaftsdienst
1. von Montag – Samstag
01.00 – 08.00 Uhr
2. von Samstag – Sonntag
08.00 – 08.00 Uhr
3. Sonntag/Feiertag
08.00 – 19.00 Uhr
e) Piepserdienst
8.00 – 16.30 Uhr
(2) Es werden im Rahmen der Dienstplanung folgende Übergabezeiten festgelegt:
a) Nachtdienst zu Tagdienst
15 Minuten
b) Spätdienst zu Nachtdienst
30 Minuten
(3) Innerhalb dieses zeitlichen Rahmens werden die Arbeitszeiten der
AssistenzärztInnen vom Dienstgeber durch den Dienstplan geregelt. Hierbei sind die
gesetzlichen Bestimmungen, die Arbeitsorganisation und die individuellen Belange der
AssistenzärztInnen zu berücksichtigen. Im Besonderen gilt die Regelung, dass die
Arbeitszeit gleichmäßig auf die AssistenzärztInnen der Inneren Medizin zu verteilen ist.
§6
Schlussbestimmungen
(1) Diese Dienstvereinbarung wird für jeden/jede Assistenzarzt/-ärztin inklusive der
entsprechenden Anlagen im Sekretariat der Abteilung Medizin vorgehalten.
(2) Die Vertragsparteien dieser Dienstvereinbarung nehmen bei Streitigkeiten über
Grundsatzfragen, welche die Auslegung dieser Vereinbarung betreffen, mit dem Ziel
einer einvernehmlichen Auslegung unverzüglich Verhandlungen auf. Nach §36, Abs. 6
Mitarbeitervertretungsgesetz kann die Schlichtungsstelle angerufen werden. Die
Geschäftsführung kann bei Maßnahmen, die keinen Aufschub dulden, bis zur
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endgültigen Entscheidung vorläufige Regelungen treffen. Vorläufige Regelungen dürfen
die Durchführung einer anderen endgültigen Entscheidung nicht hindern
(3) Die Mitarbeitervertretung kann jederzeit die Einhaltung dieser Vereinbarung
überprüfen.
(4) Diese Dienstvereinbarung kann von jeder Vertragspartei mit einer Frist von 6
Monaten zum Ende eines Kalenderhalbjahres gekündigt werden. Die Kündigung bedarf
der Schriftform. Nach Eingang der Kündigung werden unverzüglich Verhandlungen über
eine neue Dienstvereinbarung aufgenommen. Eine Nachwirkung wird gemäß § 36
Absatz 4 MVG-EkiR vereinbart.
(5) Sollten einzelne Punkte der Dienstvereinbarung ungültig sein oder ihre Gültigkeit
aufgrund neuer Gesetzgebung oder Rechtsprechung verlieren, so bleiben die übrigen
Bestimmungen hiervon unberührt und weiterhin in Kraft.
(6) Andere rechtliche Bestimmungen bleiben von dieser Dienstvereinbarung unberührt.
(7) Die Dienstvereinbarung gilt ab dem
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