Dienstvereinbarung über einen Rahmendienstplan des Hospizes zwischen dem und der Mitarbeitervertretung §1 Geltungsbereich Es werden die Rahmenbedingungen für die Gestaltung der Dienstpläne aller MitarbeiterInnen im Pflegedienst des Hospiz kreuznacher diakonie für den Tag- und Nachtdienst geregelt. Seite 1 von 6 §2 Arbeitsform (1) Nach den Arbeitsvertragsrichtlinien des Diakonischen Werkes der Ev. Kirche in Deutschland (AVR) beträgt die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit bei einer 100%-Stelle 38,5 Stunden; der Ausgleichszeitraum ist das Kalenderjahr. Berechnungsgrundlage für Ausgleich, Sollarbeitszeit und Urlaub ist die 5-Tage-Woche. (2) Als Arbeitsform wird die 5 - Tage Woche festgelegt. Diese Regelung gilt auch für Teilzeitkräfte entsprechend ihres Beschäftigungsumfanges. (3) Es muss dienstplanmäßig Wochenend- und Feiertagsarbeit sowie Nachtarbeit oder entsprechend Bereitschaftsdienst geleistet werden. (4) Für Vollzeitbeschäftigte und Teilzeitbeschäftigte ohne individuelle Vereinbarung ergibt sich daraus ein Regeldienst von täglich 7,7 bzw. 7 Arbeitsstunden entsprechend der 5 bzw. 5,5 Tage Woche. Die faktische Dauer einer Schicht kann im gesetzlich zulässigen Rahmen davon abweichen. (5) Für MitarbeiterInnen die regelmäßig am Schichtdienst teilnehmen gilt für den Tagdienst, dass in der Regel ein Arbeitsblock von 6 Arbeitstagen nicht überschritten werden darf. (6) Für MitarbeiterInnen die regelmäßig am Schichtdienst/Nachtdienst teilnehmen gilt für den Nachtdienst, dass die Arbeitszeit 48 Stunden pro Woche nicht überschreiten darf. Die Woche ist von Montag bis Sonntag definiert. (8) Stationsleitungen und deren Stellvertretungen haben die Möglichkeit im Rahmen ihrer Stellenbeschreibung für administrative Tätigkeiten eine Sonderdienstform im Folgenden als Organisationsdienst beschrieben im Voraus im Dienstplan einzuplanen. Ansonsten gelten die Regelungen des § 5. Hierzu wird ein Zeitrahmen von 7.00 Uhr bis 17.00 Uhr festgelegt. §3 Pausen (1) Bei einer Regelarbeitszeit von 6 Stunden bis 9 Stunden werden 30 Minuten Pause eingeplant. Auf den Stationen/Funktionsabteilungen können für verkürzte Schichten mit weniger als 6 Stunden Regelarbeitszeit Pausenzeiten von bis zu 30 Minuten schriftlich zwischen der Pflegedirektion und den MitarbeiterInnen vereinbart werden. (2) Es wird vereinbart, dass MitarbeiterInnen im Tagdienst in begründeten Fällen ihre gesetzlich vorgeschriebenen Pausen in bezahlten Kurzpausen von mindestens fünf Minuten Dauer nehmen können. Begründete Fälle sind zu dokumentieren. Diese Seite 2 von 6 Dokumentation wird zum Einen in der Arbeitszeitkarte durch den Klammerbuchstaben (P) kenntlich gemacht; zum Anderen wird die detaillierte Dokumentation auf einem gesonderten Formular durchgeführt. Dieses Formular wird im Ordner der Arbeitszeitkarten archiviert. (3) In Arbeitsbereichen in denen dienstplanmäßig bzw. betriebsüblich Nachtarbeit geleistet wird, darf hierbei in der Zeit zwischen 20.00 Uhr und 6.00 Uhr die gesetzlich vorgeschriebenen Ruhepause (§ 4 ArbZG) in bezahlte Kurzpausen von jeweils mindestens fünf Minuten Dauer aufgeteilt werden. (§ 9 Absatz 3 Unterabsatz 1 AVR, § 7 Absatz 1 Ziffer 2 ARbZG). (4) Folgende Pausenzeiträume werden festgeschrieben: im Frühdienst 11.30 – 14.00 Uhr, im Spätdienst 17.00 – 19.00 Uhr, im Nachtdienst im Organisationsdienst §4 Dienstplan (1) Die Dienstplanung erfolgt monatlich. Für die Dienstplangestaltung wird das standardisierte Formular des Hospizes angewendet. Die Anwendung dieses Dienstplanformulars erfolgt EDV-technisch. Hiervon kann abgewichen werden, wenn eine EDV-technische Umsetzung organisatorisch nicht möglich ist. In diesem Ausnahmefall kann das standardisierte Formular handschriftlich geführt werden. Die Verantwortung liegt bei der zuständigen Hausleitung. Die Genehmigung erfolgt durch die Hausleitung spätestens eine Kalenderwoche vor Monatsende. Der Dienstplan ist gültig ab Genehmigung durch die Hausleitung. (2) Zur Dienstplangestaltung sind ebenfalls die sonstigen gesetzlichen Bestimmungen der Arbeitszeitregelungen der §§ 9 ff AVR (siehe Anlage 2) in vollem Umfang zu berücksichtigen. (3) Dienstplanänderungen während des laufenden Monats sind zulässig durch die Hausleitung des Eugenie Michels Hospiz oder den/die beauftragte/n Mitarbeiter/in. Bei akutem nicht aufschiebbarem Bedarf nimmt der/die diensthabende Mitarbeiter/in notwendige Änderungen vor (gemäß den Bestimmungen der §§ 9 ff. AVR, im besonderen die Grundlagen für Teilzeitbeschäftigte). (4) Zur Erfassung der täglichen Ist-Arbeitszeiten werden Arbeitszeitkarten nach § 9 ff AVR geführt. (5) Die unterschiedlichen Formen der Arbeitszeiten werden mit folgenden Abkürzungen im Dienstplan hinterlegt: Seite 3 von 6 N = Nachtdienst F = Frühdienst S = Spätdienst K = Kerndienst B = Bereitschaftsdienst RB = Rufbereitschaft U = Urlaub X = Frei Kr = Krank KiK = Kind krank Kur = Kur Su = Sonderurlaub Fb = Fortbildung Wb = Weiterbildung Db = Dienstbesprechung (P) = bezahlte Kurzpause MAV = MAV Tätigkeiten O =Organisationsdienst §5 Arbeitszeit im Pflegedienst (1) Die Dienstplanung sieht Schichten in folgendem Zeitrahmen vor: a) Frühdienst 1: 07.00 – 14.30 Uhr b) Frühdienst 2: 08.00 – 16.15 Uhr c) Tagdienst 1: 08.30 – 12.00 Uhr und d) Tagdienst 2: 17.00 – 20.30 Uhr e) Spätdienst 1: 13.30 – 21.00 Uhr f ) Spätdienst 2: 13.30 – 21.30 Uhr g) Nachtdienst: 21.15 – 07.15 Uhr h) Organisationsdienst 07.30 – 16.30 Uhr (2) Für die notwendigen Übergaben innerhalb der einzelnen Schichtformen werden folgende Rahmenzeiten festgelegt: a) Nachtdienst zu Frühdienst b) Frühdienst zu Kerndienst c) Frühdienst zu Spätdienst d) Spätdienst zu Nachtdienst (3) Die in Absatz 2 aufgeführten Rahmenzeiten werden gemäß § 5 Absatz 6 dieser Dienstvereinbarung mit den einzelnen Stationen dahingehend konkretisiert, dass anstelle der allgemeinen Zeiten Beginn und Ende der Übergabe vereinbart sein muss. Seite 4 von 6 (4) Ferner können im Dienstplan Zwischendienste, die im Bedarfsfall zur Vermeidung von Versorgungslücken in der Tagesstruktur oder zur Durchführung von Teamsitzungen bzw. anderen Dienstbesprechungen nach Absprache mit den MitarbeiterInnen eingeplant werden. (5) Innerhalb dieses zeitlichen Rahmens werden die Arbeitszeiten der MitarbeiterInnen vom Dienstgeber durch den Dienstplan geregelt. Hierbei sind die gesetzlichen Bestimmungen, die Stationsorganisation und die individuellen Belange der MitarbeiterInnen zu berücksichtigen. Im Besonderen gilt die Regelung, dass die Arbeitszeit gleichmäßig auf die MitarbeiterInnen einer Station/Fachabteilung zu verteilen ist. (6) Zu diesen Rahmenzeiten können auf den jeweiligen Fachabteilungen innerhalb des Pflegedienstes Dienstplanvereinbarungen getroffen werden, die den Ablauf der jeweiligen Fachabteilung detaillierter regeln. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die Rahmenbedingungen weder unter- noch überschritten werden. Die Vereinbarungen sind zwischen der Pflegedirektion und der Mitarbeitervertretung zu treffen und werden als Anlage zu dieser Dienstvereinbarung geführt. Diese Fachabteilung spezifischen Arbeitszeitregelungen werden entsprechend ihres Abschlusses bzw. nach Pflegebereich und Funktionsbereich gekennzeichnet und fortlaufend nummeriert. §7 Schlussbestimmungen (1) Diese Dienstvereinbarung wird für jede/jeden Mitarbeiterin/Mitarbeiter auf allen Stationen inklusive der entsprechenden Anlagen vorgehalten. Bei einem Wechsel innerhalb der Fachabteilungen ist ihm/ihr vor einem solchen Wechsel die entsprechende Anlage der jeweiligen Fachabteilung auszuhändigen. Für den reibungslosen Ablauf garantieren die Stationsleitungen und auch die Pflegedirektion (2) Die Vertragsparteien dieser Dienstvereinbarung nehmen bei Streitigkeiten über Grundsatzfragen, welche die Auslegung dieser Vereinbarung betreffen, mit dem Ziel einer einvernehmlichen Auslegung unverzüglich Verhandlungen auf. Nach §36, Abs. 6 Mitarbeitervertretungsgesetz kann die Schlichtungsstelle angerufen werden. Die Geschäftsführung kann bei Maßnahmen, die keinen Aufschub dulden, bis zur endgültigen Entscheidung vorläufige Regelungen treffen. Vorläufige Regelungen dürfen die Durchführung einer anderen endgültigen Entscheidung nicht hindern (3) Die Mitarbeitervertretung kann jederzeit die Einhaltung dieser Vereinbarung überprüfen. Seite 5 von 6 (4) Diese Dienstvereinbarung kann von jeder Vertragspartei mit einer Frist von 6 Monaten zum Ende eines Kalenderhalbjahres gekündigt werden. Die Kündigung bedarf der Schriftform. Nach Eingang der Kündigung werden unverzüglich Verhandlungen über eine neue Dienstvereinbarung aufgenommen. Eine Nachwirkung wird gemäß § 36 Absatz 4 MVG-EkiR vereinbart. (5) Sollten einzelne Punkte der Dienstvereinbarung ungültig sein oder ihre Gültigkeit aufgrund neuer Gesetzgebung oder Rechtsprechung verlieren, so bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt und weiterhin in Kraft. (6) Andere rechtliche Bestimmungen bleiben von dieser Dienstvereinbarung unberührt. (7) Diese Dienstvereinbarung tritt zum xx.xx.xxxx in Kraft. Seite 6 von 6