Dienstvereinbarung Arbeitszeit Hospiz

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Dienstvereinbarung
über einen Rahmendienstplan des Hospizes
zwischen dem
und der
Mitarbeitervertretung
§1
Geltungsbereich
Es werden die Rahmenbedingungen für die Gestaltung der Dienstpläne aller MitarbeiterInnen im Pflegedienst des Hospiz kreuznacher diakonie für den Tag- und
Nachtdienst geregelt.
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§2
Arbeitsform
(1) Nach den Arbeitsvertragsrichtlinien des Diakonischen Werkes der Ev. Kirche in
Deutschland (AVR) beträgt die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit bei einer
100%-Stelle 38,5 Stunden; der Ausgleichszeitraum ist das Kalenderjahr. Berechnungsgrundlage für Ausgleich, Sollarbeitszeit und Urlaub ist die 5-Tage-Woche.
(2) Als Arbeitsform wird die 5 - Tage Woche festgelegt. Diese Regelung gilt auch für
Teilzeitkräfte entsprechend ihres Beschäftigungsumfanges.
(3) Es muss dienstplanmäßig Wochenend- und Feiertagsarbeit sowie Nachtarbeit oder
entsprechend Bereitschaftsdienst geleistet werden.
(4) Für Vollzeitbeschäftigte und Teilzeitbeschäftigte ohne individuelle Vereinbarung ergibt sich daraus ein Regeldienst von täglich 7,7 bzw. 7 Arbeitsstunden entsprechend der
5 bzw. 5,5 Tage Woche. Die faktische Dauer einer Schicht kann im gesetzlich zulässigen
Rahmen davon abweichen.
(5) Für MitarbeiterInnen die regelmäßig am Schichtdienst teilnehmen gilt für den
Tagdienst, dass in der Regel ein Arbeitsblock von 6 Arbeitstagen nicht überschritten
werden darf.
(6) Für MitarbeiterInnen die regelmäßig am Schichtdienst/Nachtdienst teilnehmen gilt für
den Nachtdienst, dass die Arbeitszeit 48 Stunden pro Woche nicht überschreiten darf.
Die Woche ist von Montag bis Sonntag definiert.
(8) Stationsleitungen und deren Stellvertretungen haben die Möglichkeit im Rahmen ihrer
Stellenbeschreibung für administrative Tätigkeiten eine Sonderdienstform im Folgenden
als Organisationsdienst beschrieben im Voraus im Dienstplan einzuplanen. Ansonsten
gelten die Regelungen des § 5. Hierzu wird ein Zeitrahmen von 7.00 Uhr bis 17.00 Uhr
festgelegt.
§3
Pausen
(1) Bei einer Regelarbeitszeit von 6 Stunden bis 9 Stunden werden 30 Minuten Pause
eingeplant. Auf den Stationen/Funktionsabteilungen können für verkürzte Schichten mit
weniger als 6 Stunden Regelarbeitszeit Pausenzeiten von bis zu 30 Minuten schriftlich
zwischen der Pflegedirektion und den MitarbeiterInnen vereinbart werden.
(2) Es wird vereinbart, dass MitarbeiterInnen im Tagdienst in begründeten Fällen ihre
gesetzlich vorgeschriebenen Pausen in bezahlten Kurzpausen von mindestens fünf
Minuten Dauer nehmen können. Begründete Fälle sind zu dokumentieren. Diese
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Dokumentation wird zum Einen in der Arbeitszeitkarte durch den Klammerbuchstaben
(P) kenntlich gemacht; zum Anderen wird die detaillierte Dokumentation auf einem
gesonderten Formular durchgeführt. Dieses Formular wird im Ordner der
Arbeitszeitkarten archiviert.
(3) In Arbeitsbereichen in denen dienstplanmäßig bzw. betriebsüblich Nachtarbeit
geleistet wird, darf hierbei in der Zeit zwischen 20.00 Uhr und 6.00 Uhr die gesetzlich
vorgeschriebenen Ruhepause (§ 4 ArbZG) in bezahlte Kurzpausen von jeweils
mindestens fünf Minuten Dauer aufgeteilt werden. (§ 9 Absatz 3 Unterabsatz 1 AVR, § 7
Absatz 1 Ziffer 2 ARbZG).
(4) Folgende Pausenzeiträume werden festgeschrieben:
im Frühdienst
11.30 – 14.00 Uhr,
im Spätdienst
17.00 – 19.00 Uhr,
im Nachtdienst
im Organisationsdienst
§4
Dienstplan
(1) Die Dienstplanung erfolgt monatlich. Für die Dienstplangestaltung wird das
standardisierte Formular des Hospizes angewendet. Die Anwendung dieses
Dienstplanformulars erfolgt EDV-technisch. Hiervon kann abgewichen werden, wenn
eine EDV-technische Umsetzung organisatorisch nicht möglich ist. In diesem
Ausnahmefall kann das standardisierte Formular handschriftlich geführt werden. Die
Verantwortung liegt bei der zuständigen Hausleitung. Die Genehmigung erfolgt durch die
Hausleitung spätestens eine Kalenderwoche vor Monatsende. Der Dienstplan ist gültig
ab Genehmigung durch die Hausleitung.
(2) Zur Dienstplangestaltung sind ebenfalls die sonstigen gesetzlichen Bestimmungen
der Arbeitszeitregelungen der §§ 9 ff AVR (siehe Anlage 2) in vollem Umfang zu
berücksichtigen.
(3) Dienstplanänderungen während des laufenden Monats sind zulässig durch die
Hausleitung des Eugenie Michels Hospiz oder den/die beauftragte/n Mitarbeiter/in. Bei
akutem nicht aufschiebbarem Bedarf nimmt der/die diensthabende Mitarbeiter/in
notwendige Änderungen vor (gemäß den Bestimmungen der §§ 9 ff. AVR, im
besonderen die Grundlagen für Teilzeitbeschäftigte).
(4) Zur Erfassung der täglichen Ist-Arbeitszeiten werden Arbeitszeitkarten nach § 9 ff
AVR geführt.
(5) Die unterschiedlichen Formen der Arbeitszeiten werden mit folgenden Abkürzungen
im Dienstplan hinterlegt:
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N = Nachtdienst
F = Frühdienst
S = Spätdienst
K = Kerndienst
B = Bereitschaftsdienst
RB = Rufbereitschaft
U = Urlaub
X = Frei
Kr = Krank
KiK = Kind krank
Kur = Kur
Su = Sonderurlaub
Fb = Fortbildung
Wb = Weiterbildung
Db = Dienstbesprechung
(P) = bezahlte Kurzpause
MAV = MAV Tätigkeiten
O =Organisationsdienst
§5
Arbeitszeit im Pflegedienst
(1) Die Dienstplanung sieht Schichten in folgendem Zeitrahmen vor:
a) Frühdienst 1:
07.00 – 14.30 Uhr
b) Frühdienst 2:
08.00 – 16.15 Uhr
c) Tagdienst 1:
08.30 – 12.00 Uhr und
d) Tagdienst 2:
17.00 – 20.30 Uhr
e) Spätdienst 1:
13.30 – 21.00 Uhr
f ) Spätdienst 2:
13.30 – 21.30 Uhr
g) Nachtdienst:
21.15 – 07.15 Uhr
h) Organisationsdienst
07.30 – 16.30 Uhr
(2) Für die notwendigen Übergaben innerhalb der einzelnen Schichtformen werden
folgende Rahmenzeiten festgelegt:
a) Nachtdienst zu Frühdienst
b) Frühdienst zu Kerndienst
c) Frühdienst zu Spätdienst
d) Spätdienst zu Nachtdienst
(3) Die in Absatz 2 aufgeführten Rahmenzeiten werden gemäß § 5 Absatz 6 dieser
Dienstvereinbarung mit den einzelnen Stationen dahingehend konkretisiert, dass anstelle
der allgemeinen Zeiten Beginn und Ende der Übergabe vereinbart sein muss.
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(4) Ferner können im Dienstplan Zwischendienste, die im Bedarfsfall zur Vermeidung
von Versorgungslücken in der Tagesstruktur oder zur Durchführung von Teamsitzungen
bzw. anderen Dienstbesprechungen nach Absprache mit den MitarbeiterInnen eingeplant
werden.
(5) Innerhalb dieses zeitlichen Rahmens werden die Arbeitszeiten der MitarbeiterInnen
vom Dienstgeber durch den Dienstplan geregelt. Hierbei sind die gesetzlichen
Bestimmungen, die Stationsorganisation und die individuellen Belange der
MitarbeiterInnen zu berücksichtigen. Im Besonderen gilt die Regelung, dass die
Arbeitszeit gleichmäßig auf die MitarbeiterInnen einer Station/Fachabteilung zu verteilen
ist.
(6) Zu diesen Rahmenzeiten können auf den jeweiligen Fachabteilungen innerhalb des
Pflegedienstes Dienstplanvereinbarungen getroffen werden, die den Ablauf der
jeweiligen Fachabteilung detaillierter regeln. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die
Rahmenbedingungen weder unter- noch überschritten werden. Die Vereinbarungen sind
zwischen der Pflegedirektion und der Mitarbeitervertretung zu treffen und werden als
Anlage zu dieser Dienstvereinbarung geführt. Diese Fachabteilung spezifischen
Arbeitszeitregelungen werden entsprechend ihres Abschlusses bzw. nach Pflegebereich
und Funktionsbereich gekennzeichnet und fortlaufend nummeriert.
§7
Schlussbestimmungen
(1) Diese Dienstvereinbarung wird für jede/jeden Mitarbeiterin/Mitarbeiter auf allen
Stationen inklusive der entsprechenden Anlagen vorgehalten.
Bei einem Wechsel innerhalb der Fachabteilungen ist ihm/ihr vor einem solchen Wechsel
die entsprechende Anlage der jeweiligen Fachabteilung auszuhändigen.
Für den reibungslosen Ablauf garantieren die Stationsleitungen und auch die
Pflegedirektion
(2) Die Vertragsparteien dieser Dienstvereinbarung nehmen bei Streitigkeiten über
Grundsatzfragen, welche die Auslegung dieser Vereinbarung betreffen, mit dem Ziel
einer einvernehmlichen Auslegung unverzüglich Verhandlungen auf. Nach §36, Abs. 6
Mitarbeitervertretungsgesetz kann die Schlichtungsstelle angerufen werden. Die
Geschäftsführung kann bei Maßnahmen, die keinen Aufschub dulden, bis zur
endgültigen Entscheidung vorläufige Regelungen treffen. Vorläufige Regelungen dürfen
die Durchführung einer anderen endgültigen Entscheidung nicht hindern
(3) Die Mitarbeitervertretung kann jederzeit die Einhaltung dieser Vereinbarung
überprüfen.
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(4) Diese Dienstvereinbarung kann von jeder Vertragspartei mit einer Frist von 6
Monaten zum Ende eines Kalenderhalbjahres gekündigt werden. Die Kündigung bedarf
der Schriftform. Nach Eingang der Kündigung werden unverzüglich Verhandlungen über
eine neue Dienstvereinbarung aufgenommen. Eine Nachwirkung wird gemäß § 36
Absatz 4 MVG-EkiR vereinbart.
(5) Sollten einzelne Punkte der Dienstvereinbarung ungültig sein oder ihre Gültigkeit
aufgrund neuer Gesetzgebung oder Rechtsprechung verlieren, so bleiben die übrigen
Bestimmungen hiervon unberührt und weiterhin in Kraft.
(6) Andere rechtliche Bestimmungen bleiben von dieser Dienstvereinbarung unberührt.
(7) Diese Dienstvereinbarung tritt zum xx.xx.xxxx in Kraft.
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