Merkblatt 7g – Arbeitsrecht - Teil 1 Begriff Kurzerklärung Arbeitsrecht Kein einheitliches Gesetzeswerk, sondern alle Gesetze und Verordnungen sowie Vereinbarungen, welche das Verhältnis zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber regeln – siehe Struktur S 172 Arbeitnehmer Angestellte und Arbeiter Das Arbeitsrecht trifft eine Unterscheidung zwischen Angestellten (die kaufmännische Dienste und höhere nicht kaufmännische Leistungen erbringen) und Arbeitern (die manuelle Leistungen erbringen). Mit dieser Einstufung sind Unterschiede z.B. hinsichtlich der Kündigungsfristen oder Entgeltfortzahlung verbunden. Diese (historisch bedingte) Unterscheidung ist heute umstritten. Durch vertragliche Regelung kann jeder Arbeiter als Angestellter eingestuft werden. Einseitig und zweiseitig zwingende Gesetze Zweiseitig zwingende Gesetze (wie z.B. das Arbeitsverfassungsrecht) dürfen nicht durch untergeordnete Vorschriften abgeändert werden. Einseitig zwingende Gesetze (wie z.B. das Angestelltengesetz) dürfen zu Gunsten des Arbeitnehmers geändert werden (Günstigkeitsprinzip). Arbeitsverhältnisse – jedem Arbeitsverhältnis liegt ein Arbeitsvertrag zu Grunde Arbeitnehmer mit Arbeitsvertrag Merkmale: Eingliederung in die Organisation Weisungsgebundenheit gegenüber dem Arbeitgeber Verpflichtung zur persönlicher Erbringung der Arbeitsleistung (keine Vertretung) Arbeitnehmer ist wirtschaftlich vom Arbeitgeber abhängig – hat kein Eigentum an den Produktionsmitteln VT: bessere arbeitsrechtliche Stellung (Krankenstand, Urlaub, fixes Einkommen) NT: Arbeitnehmer ist weisungsgebunden, Leistung muss persönlich erbracht werden, Arbeitszeit weitgehend vorgegeben Werkvertragsnehmer Verpflichtung zur Herstellung eines gewissen „Werks“ gegen Entgelt keine Eingliederung in die Organisation, Werkvertrag endet mit der Herstellung des „Werks“ , wird kein einwandfreies Produkt geliefert, erfolgt auch keine Zahlung VT: keine persönliche Arbeitspflicht, keine Abhängigkeit vom Auftraggeber, freie Zeiteinteilung NT: Zahlung nur bei erfolgreicher Lieferung, kein fixes Dauereinkommen, alleiniger Risikoträger, keine arbeitsrechtliche Absicherungen (bezahlter Krankenstand, Urlaub, Sonderzahlung) freier Dienstvertrag ähnlich wie Werkvertrag, aber Zahlung ist nicht erfolgsabhängig. VT: keine persönliche Arbeitspflicht, selbst wenn die Arbeit mangelhaft ist, besteht Anspruch auf Entgelt NT: kein fixes Einkommen, keine arbeitsrechtliche Absicherung – siehe Werkvertrag Arbeitsvertrag Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, grundsätzlich nicht zwingend schriftlich, aber ratsam. In der Regel muss vom Arbeitgeber ein Dienstzettel ausgestellt werden, der die wesentlichen Pflichten und Rechte aus dem Arbeitsvertrag beinhaltet. BW 4. Jg. © fwedenig Seite 1 Merkblatt 7g – Arbeitsrecht - Teil 2 Begriff Kurzerklärung Pflichten aus dem Arbeitsvertrag = Rechte aus dem Arbeitsvertrag Pflichten des Arbeitnehmers Arbeitspflicht – persönliche Erbringung der Arbeitsleistung Treuepflicht – Wahrung der Interessen des Arbeitgebers (z.B. Anzeigepflicht bei drohender Gefahr, Meldung der Dienstverhinderung bei Krankheit) Unterlassungspflicht – Handlungen unterlassen, die dem Arbeitgeber Schaden zufügen (z. B. Verschwiegenheitspflicht) Pflichten des Arbeitgebers Entgeltpflicht – Zahlung von Lohn bzw. Gehalt Pflicht zur Gewährung eines Urlaubs Zeugnispflicht – bei Beendigung des Dienstverhältnisses Fürsorgepflicht – Leben und Gesundheit des Arbeitnehmers sind zu schützen, personenbezogene Daten sind geheim zu halten. Beendigung des Arbeitsverhältnisses einvernehmlich Auflösung Arbeitgeber und Arbeitnehmer einigen sich, das Dienstverhältnis im gegenseitigen Einvernehmen auszulösen Kündigung (Freisetzung) Sowohl der Arbeitgeber als auch der Arbeitnehmer haben das Recht, das Arbeitsverhältnis ohne Angabe von Gründen einseitig zu beenden. Der jeweils andere Vertragspartner muss informiert werden. Dabei sind gesetzlich bzw. vertraglich fixierte Kündigungsfristen einzuhalten. Während der Kündigungsfrist hat der Arbeitnehmer, wenn er Angestellter ist, Anspruch auf Freizeit zur Arbeitssuche. Für bestimmte Arbeitnehmer (z.B. werdende Mütter, Betriebsräte Menschen mit Behinderungen) gilt ein besonderer Kündigungsschutz. Wenn ein Arbeitgeber eine größere Anzahl von Mitarbeitern kündigen will, muss dies dem Arbeitsmarktservice gemeldet werden (Kündigungsfrühwarnsystem) Entlassung Das Arbeitsverhältnis kann durch den Arbeitgeber fristlos beendet werden, wenn folgende Entlassungsgründe vorliegen, z.B.: der Arbeitnehmer ist nicht in der Lage, die versprochene Arbeit zu leisten es wurden falsche oder gefälschter Zeugnisse vorgelegt grobe Verletzung der Treuepflicht (Annahme von Schmiergeldern) trotz Ermahnung alkoholisiert bei der Arbeit Tätlichkeiten, Verletzung der Sittlichkeit gegebenüber Arbeitgeber oder Kollegen Wenn der Arbeitgeber seine Pflichten schwer verletzt, kann der Arbeitnehmer fristlos aus dem Unternehmen austreten, z.B. wenn trotz Nachfrist keine Entgeltzahlung erfolgt die Gesundheit des Arbeitnehmers durch die Arbeitsbedingungen trotz Aufzeigen der Missstände gefährdet bleibt sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz Arbeitgeber zahlt ab dem 2. Monat des Arbeitsverhältnisses 1,53 % des Brutto-Monatsentgelts (inkl. Sonderzahlungen in eine Mitarbeitervorsorgekasse ein, welche das Geld verwaltet bzw. veranlagt. Wird die Arbeitsstelle gewechselt, werden die bisher erworbenen Ansprüche mitgenommen (Rucksackprinzip), der Arbeitnehmer kann sie sich aber auch ausbezahlen lassen (außer bei Selbstkündigung, Entlassung oder bei weniger als 3 Dienstjahren). Austritt Abfertigung Neu BW 4. Jg. © fwedenig Seite 2