merkblatt_arbeitsrecht

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Merkblatt 7g – Arbeitsrecht - Teil 1
Begriff
Kurzerklärung
Arbeitsrecht
Kein einheitliches Gesetzeswerk, sondern alle Gesetze und Verordnungen sowie Vereinbarungen, welche das Verhältnis zwischen
Arbeitnehmer und Arbeitgeber regeln – siehe Struktur S 172
Arbeitnehmer Angestellte und Arbeiter
Das Arbeitsrecht trifft eine Unterscheidung zwischen Angestellten
(die kaufmännische Dienste und höhere nicht kaufmännische
Leistungen erbringen) und Arbeitern (die manuelle Leistungen
erbringen).
Mit dieser Einstufung sind Unterschiede z.B. hinsichtlich der Kündigungsfristen oder Entgeltfortzahlung verbunden. Diese (historisch
bedingte) Unterscheidung ist heute umstritten. Durch vertragliche
Regelung kann jeder Arbeiter als Angestellter eingestuft werden.
Einseitig und zweiseitig
zwingende Gesetze
Zweiseitig zwingende Gesetze (wie z.B. das Arbeitsverfassungsrecht)
dürfen nicht durch untergeordnete Vorschriften abgeändert werden.
Einseitig zwingende Gesetze (wie z.B. das Angestelltengesetz) dürfen
zu Gunsten des Arbeitnehmers geändert werden (Günstigkeitsprinzip).
Arbeitsverhältnisse – jedem Arbeitsverhältnis liegt ein Arbeitsvertrag zu Grunde
Arbeitnehmer mit
Arbeitsvertrag
Merkmale:
 Eingliederung in die Organisation
 Weisungsgebundenheit gegenüber dem Arbeitgeber
 Verpflichtung zur persönlicher Erbringung der Arbeitsleistung
(keine Vertretung)
 Arbeitnehmer ist wirtschaftlich vom Arbeitgeber abhängig – hat
kein Eigentum an den Produktionsmitteln
VT:
bessere arbeitsrechtliche Stellung (Krankenstand, Urlaub,
fixes Einkommen)
NT:
Arbeitnehmer ist weisungsgebunden, Leistung muss persönlich erbracht werden, Arbeitszeit weitgehend vorgegeben
Werkvertragsnehmer
Verpflichtung zur Herstellung eines gewissen „Werks“ gegen Entgelt
keine Eingliederung in die Organisation, Werkvertrag endet mit der
Herstellung des „Werks“ , wird kein einwandfreies Produkt geliefert,
erfolgt auch keine Zahlung
VT:
keine persönliche Arbeitspflicht, keine Abhängigkeit vom
Auftraggeber, freie Zeiteinteilung
NT:
Zahlung nur bei erfolgreicher Lieferung, kein fixes Dauereinkommen, alleiniger Risikoträger, keine arbeitsrechtliche
Absicherungen (bezahlter Krankenstand, Urlaub,
Sonderzahlung)
freier Dienstvertrag
ähnlich wie Werkvertrag, aber Zahlung ist nicht erfolgsabhängig.
VT:
keine persönliche Arbeitspflicht, selbst wenn die Arbeit
mangelhaft ist, besteht Anspruch auf Entgelt
NT:
kein fixes Einkommen, keine arbeitsrechtliche Absicherung –
siehe Werkvertrag
Arbeitsvertrag
Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, grundsätzlich
nicht zwingend schriftlich, aber ratsam. In der Regel muss vom Arbeitgeber ein Dienstzettel ausgestellt werden, der die wesentlichen
Pflichten und Rechte aus dem Arbeitsvertrag beinhaltet.
BW 4. Jg. © fwedenig
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Merkblatt 7g – Arbeitsrecht - Teil 2
Begriff
Kurzerklärung
Pflichten aus dem
Arbeitsvertrag = Rechte
aus dem Arbeitsvertrag
Pflichten des Arbeitnehmers
 Arbeitspflicht – persönliche Erbringung der Arbeitsleistung
 Treuepflicht – Wahrung der Interessen des Arbeitgebers (z.B.
Anzeigepflicht bei drohender Gefahr, Meldung der
Dienstverhinderung bei Krankheit)
 Unterlassungspflicht – Handlungen unterlassen, die dem
Arbeitgeber Schaden zufügen (z. B. Verschwiegenheitspflicht)
Pflichten des Arbeitgebers
 Entgeltpflicht – Zahlung von Lohn bzw. Gehalt
 Pflicht zur Gewährung eines Urlaubs
 Zeugnispflicht – bei Beendigung des Dienstverhältnisses
 Fürsorgepflicht – Leben und Gesundheit des Arbeitnehmers
sind zu schützen, personenbezogene Daten sind geheim zu
halten.
Beendigung des Arbeitsverhältnisses
einvernehmlich
Auflösung
Arbeitgeber und Arbeitnehmer einigen sich, das Dienstverhältnis im
gegenseitigen Einvernehmen auszulösen
Kündigung (Freisetzung)
Sowohl der Arbeitgeber als auch der Arbeitnehmer haben das Recht,
das Arbeitsverhältnis ohne Angabe von Gründen einseitig zu beenden.
Der jeweils andere Vertragspartner muss informiert werden. Dabei sind
gesetzlich bzw. vertraglich fixierte Kündigungsfristen einzuhalten.
Während der Kündigungsfrist hat der Arbeitnehmer, wenn er
Angestellter ist, Anspruch auf Freizeit zur Arbeitssuche.
Für bestimmte Arbeitnehmer (z.B. werdende Mütter, Betriebsräte
Menschen mit Behinderungen) gilt ein besonderer Kündigungsschutz.
Wenn ein Arbeitgeber eine größere Anzahl von Mitarbeitern kündigen
will, muss dies dem Arbeitsmarktservice gemeldet werden
(Kündigungsfrühwarnsystem)
Entlassung
Das Arbeitsverhältnis kann durch den Arbeitgeber fristlos beendet
werden, wenn folgende Entlassungsgründe vorliegen, z.B.:
 der Arbeitnehmer ist nicht in der Lage, die versprochene Arbeit zu
leisten
 es wurden falsche oder gefälschter Zeugnisse vorgelegt
 grobe Verletzung der Treuepflicht (Annahme von Schmiergeldern)
 trotz Ermahnung alkoholisiert bei der Arbeit
 Tätlichkeiten, Verletzung der Sittlichkeit gegebenüber Arbeitgeber
oder Kollegen
Wenn der Arbeitgeber seine Pflichten schwer verletzt, kann der
Arbeitnehmer fristlos aus dem Unternehmen austreten, z.B. wenn
 trotz Nachfrist keine Entgeltzahlung erfolgt
 die Gesundheit des Arbeitnehmers durch die
Arbeitsbedingungen trotz Aufzeigen der Missstände gefährdet
bleibt
sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz
Arbeitgeber zahlt ab dem 2. Monat des Arbeitsverhältnisses 1,53 % des
Brutto-Monatsentgelts (inkl. Sonderzahlungen in eine Mitarbeitervorsorgekasse ein, welche das Geld verwaltet bzw. veranlagt.
Wird die Arbeitsstelle gewechselt, werden die bisher erworbenen Ansprüche mitgenommen (Rucksackprinzip), der Arbeitnehmer kann sie
sich aber auch ausbezahlen lassen (außer bei Selbstkündigung,
Entlassung oder bei weniger als 3 Dienstjahren).
Austritt
Abfertigung Neu
BW 4. Jg. © fwedenig
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