merkblatt_3_der kaufvertrag_teil_1 - hak

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Merkblatt – „Der Kaufvertrag“– Teil 1
Begriff
Kurzerklärung
Phasen des Kaufvertrags
Anfrage, Angebot, Bestellung, Auftragsbestätigung, Lieferung
und Rechnung, Bezahlung
Pflichten von Verkäufer
und Käufer
VK: zeitgerechte, fehlerfreie Lieferung u. fehlerfreie Rechnung
K: Abnahme der Ware, Bezahlung
Formen des Abschlusses
schriftlich, mündlich, elektronisch, durch schlüssige Handlung
Formvorschriften
grundsätzlich Formfreiheit, Schriftform im Geschäftsleben
üblich (Beweisbarkeit und bessere Organisation)
schriftliche Form vorgeschrieben bei Ratengeschäften für
Private lt. KSCHG und bei Kaufverträgen über Grundstücke
Rechtliche Voraussetzungen, damit ein Kaufvertrag zustande kommt
Geschäftsfähigkeit
unterschiedlich je nach Alter, volle Geschäftsfähigkeit ab 18
Erlaubtheit
Geschäft darf nicht illegal sein
Freiwilligkeit
Kaufvertrag muss ohne Zwang und Druck zustande kommen
Möglichkeit
Geschäft muss möglich sein
Rechtliche Grundlagen (Gesetze), die gelten
zwischen Privaten (C2C)
ABGB (Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch)
zwischen Unternehmen
und Privaten (B2C)
ABGB
KSchG (Konsumentenschutzgesetz)
zwischen Unternehmen
(B2B)
ABGB
UGB (Unternehmensgesetzbuch)
Bestandteile des Kaufvertrags
gesetzliche Bestandteile
Menge (Quantität), Warenart (Qualität), Preis, VK, Käufer
kaufmännische
Bestandteile
Liefer- und Zahlungsbedingungen
weitere Bestandteile
Usancen (branchenübliche Vereinbarungen, AGB (allgemeine
Geschäftsbedingungen), Vereinbarungen über Verpackung
Qualitätsfestlegung
Beschreibung, Besichtigung, Abbildung, Marken, Muster,
Proben, Typen, Normen, Handelsklassen
Quantität
Entweder exakt angegeben oder ungefähr (Zirkaverträge – z.B.
Waggonladungen)
große Mengen auf Lager sind für den Unternehmer immer ein
Risiko und kostenintensiv (Vorfinanzierung, Lagerkosten)
Kauf in Bausch u. Bogen
keine Mengenangabe, z.B. Kauf ganzer Ernten
Marken
sollen als besondere Zeichen die eigenen Produkte von
gleichartigen Produkten der Konkurrenz unterscheiden
Markenschutz durch Eintragung beim Österreichischen
Patentamt (österreichweit (10 Jahre) oder international (20
Jahre), Verlängerung möglich
Spezifikationskauf
Zuerst Vertragabschluss, konkrete Qualitätsfestlegung später
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