Begriffliches zum Bundesstaat

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Staatsrecht I
Staatsorganisationsrecht
WS 2004/2005
Privatdozent Dr. Jürgen Bröhmer
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WS 2004/2005 - Staatsorganisationsrecht - PD Dr. Jürgen Bröhmer
Lehrbücher
Schwabe, Entscheidungen des BVerfG
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Zur Sache:
Gliederung der Vorlesung
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Wichtige und/oder interessante Links:
Das Bundesverfassungsgericht
BVerfG-Entscheidungen Würzburg
Dokumentarchiv
Verfassungstexte (international und historisch)
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Gegenstand der Vorlesung
Strafrecht
Öffentliches Recht
Verwaltungsrecht
Staatsrecht
Staatsorganisationsrecht (StR I)
Privatrecht
Grundrechte (StR II)
allgemeines Verwaltungsrecht
Beziehungen
zum
Völkerrecht und
Europarecht (StR III)
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besondere(s) Verwaltungsrecht(e)
Staatssymbole
Art. 22 GG:
Die Bundesflagge ist
Schwarz-Rot-Gold
Bundeswappen/Bundesadler
Hauptstadt und Nationalfeiertag - Art. 2 Einigungsvertrag
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Nationalhymne
• keine Regelung im
GG
• keine Regelung
durch Gesetz
• Briefwechsel
Adenauer-Heuss
1952
• Briefwechsel BuPrä
v. Weizsäcker-BK
Kohl 1991 (BGBl. I
S. 2135 vom
19.11.1991)
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Art. 2 der französischen Verfassung von 1958
Art. 2
La langue de la République est le français
L'emblème national est le drapeau tricolore, bleu,
blanc, rouge.
L'hymne national est la Marseillaise.
La devise de la République est Liberté, Egalité,
Fraternité.
Son principe est : gouvernement du peuple, par le
peuple et pour le peuple.
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Bundes-Republik Deutschland
• res publica – Sache des Volkes
• Gegenbegriff zur absolutistischen Willkürherrschaft
• Im GG: Republikbegriff nur als Abgrenzung
der Staatsform, keine Monarchie mit
vererbbarer Position des Staatsoberhaupts
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Bundesstaatliche Ordnung
Deutschlands Länder
Grundgesetz und Länderverfassungen
Begriffliches zum Bundesstaat
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Zentralstaat – Bundesstaat – Staatenbund
Zweigliedriger Bundesstaat - Dreigliedriger Bundesstaat
föderaler Bundesstaat – unitarischer Bundesstaat
kooperativer Bundesstaat - kompetitiver Bundesstaat
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Art. 71 GG
Im Bereiche der ausschließlichen
Gesetzgebung des Bundes haben die Länder
die Befugnis zur Gesetzgebung nur, wenn
und soweit sie hierzu in einem
Bundesgesetze ausdrücklich ermächtigt
werden.
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Art. 72 GG
(1) Im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung
haben die Länder die Befugnis zur Gesetzgebung,
solange und soweit der Bund von seiner
Gesetzgebungszuständigkeit nicht durch Gesetz
Gebrauch gemacht hat.
(2) Der Bund hat in diesem Bereich das
Gesetzgebungsrecht, wenn und soweit die
Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im
Bundesgebiet oder die Wahrung der Rechts- oder
Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse
eine bundesgesetzliche Regelung erforderlich
macht.
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2 BvF 1/01 vom 24.10.2002
Leitsatz 2a
Ein von verfassungsgerichtlicher
Kontrolle freier gesetzgeberischer
Beurteilungsspielraum hinsichtlich der
Voraussetzungen des Art. 72 Abs. 2 GG
besteht nicht.
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2 BvF 1/01 vom 24.10.2002
Leitsatz 2b aa
[...] Das bundesstaatliche Rechtsgut gleichwertiger
Lebensverhältnisse ist vielmehr erst dann bedroht und
der Bund erst dann zum Eingreifen ermächtigt, wenn
sich die Lebensverhältnisse in den Ländern der
Bundesrepublik in erheblicher, das
bundesstaatliche Sozialgefüge beeinträchtigender
Weise auseinander entwickelt haben oder sich eine
derartige Entwicklung konkret abzeichnet.
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2 BvF 1/01 vom 24.10.2002
Leitsatz 2b bb
Die "Wahrung der Rechts- oder Wirtschaftseinheit"
betrifft unmittelbar institutionelle Voraussetzungen
des Bundesstaats und erst mittelbar die
Lebensverhältnisse der Bürger. Eine Gesetzesvielfalt
auf Länderebene erfüllt die Voraussetzungen des
Art. 72 Abs. 2 GG erst dann, wenn sie eine
Rechtszersplitterung mit problematischen
Folgen darstellt, die im Interesse sowohl des
Bundes als auch der Länder nicht hingenommen
werden kann.
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2 BvF 1/01 vom 24.10.2002
Leitsatz 2b cc
Die "Wahrung der Wirtschaftseinheit" liegt im
gesamtstaatlichen Interesse, wenn es um die
Erhaltung der Funktionsfähigkeit des
Wirtschaftsraums der Bundesrepublik durch
bundeseinheitliche Rechtssetzung geht. Der Erlass
von Bundesgesetzen zur Wahrung der
Wirtschaftseinheit steht dann im gesamtstaatlichen,
also im gemeinsamen Interesse von Bund und
Ländern, wenn Landesregelungen oder das
Untätigbleiben der Länder erhebliche Nachteile
für die Gesamtwirtschaft mit sich bringen.
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Art. 75 GG
(1) Der Bund hat das Recht, unter den Voraussetzungen
des Artikels 72 Rahmenvorschriften für die
Gesetzgebung der Länder zu erlassen [...]
(2) Rahmenvorschriften dürfen nur in Ausnahmefällen in
Einzelheiten gehende oder unmittelbar geltende
Regelungen enthalten.
(3) Erläßt der Bund Rahmenvorschriften, so sind die
Länder verpflichtet, innerhalb einer durch das Gesetz
bestimmten angemessenen Frist die erforderlichen
Landesgesetze zu erlassen.
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Gegenstände der Rahmengesetzgebung
1. die Rechtsverhältnisse der im öffentlichen Dienste
der Länder [...] stehenden Personen, soweit Artikel
74a nichts anderes bestimmt;
1a. die allgemeinen Grundsätze des Hochschulwesens;
2. die allgemeinen Rechtsverhältnisse der Presse;
3. das Jagdwesen, den Naturschutz und die
Landschaftspflege;
4. die Bodenverteilung, die Raumordnung und den
Wasserhaushalt;
5. das Melde- und Ausweiswesen;
6. den Schutz deutschen Kulturgutes gegen
Abwanderung ins Ausland.
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Grundsatzgesetzgebung
• Art. 109 III: Haushaltswirtschaft –
Haushaltsgrundsätzegesetz, Stabilitätsgesetz
• Art. 91a II: Gemeinschaftsaufgaben – Bund beschließt, was
GemAufgaben sind (ausschließliche Kompetenz) und
bestimmt sodann „allgemeine Grundsätze für ihre Erfüllung“
• Sonderfall Art. 140 GG iVm. 138 WRV: Bund stellt Grundsätze
für Ablösung der Staatsleistungen an Kirchen auf
Die Grundsätze müssen ausfüllungsfähig und –bedürftig sein
(wie Rahmengesetzgebung)
Die Grundsätze binden aber auch den Bund und nicht nur die
Länder (z.B. Haushaltsgrundsätze)
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Ungeschriebene Kompetenzen
• Kompetenz kraft Sachzusammenhangs
 wenn eine wenn eine Materie nicht sinnvoll geregelt
werden kann, ohne dass eine nicht zugewiesene
Materie mitgeregelt wird
= Ausdehnung der Kompetenz „in die Breite“;
BSP:
Kultur im Ausland als Teil der auswärtigen Beziehungen
Rundfunkwahlwerbung im Zusammenhang mit Wahl (statt
Rundfunk)
ärztliches Beratungskonzept bei der Neuregelung des
Schwangerschaftsabbruchs als Teil der Strafrechtskompetenz
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Ungeschriebene Kompetenzen
• Annexkompetenz
Soll nicht, wie Sachzusammenhang, in die Breite, sondern „in die
Tiefe“ gehen; im Rahmen der zugewiesenen Materie werden
Aspekte mitgeregelt, die für sich betrachtet nicht in den
kompetenzbereich des Bundes fallen
BSP:
– Gefahrenabwehraspekte in einem zugewiesenen Bereich (etwa
Gewerberecht
– bauliche Anlagen an Straßen nicht als Baurecht, sondern
Straßenrecht;
• Kompetenz aus der Natur der Sache
ausschließliche Bundeskompetenz, weil nur der Bund regeln kann;
BSP: Bundesfeiertag, -symbole, -hauptstadt;
Nein: Bundesrundfunk zur Selbstdarstellung der Nation,
vgl. BVerfGE 12, 20
 Vorsicht! Keine Aushöhlung der Kompetenzordnung
durch Ausdehnung der ungeschriebenen Kompetenzen
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Fallstudie I
2 BvF 1/01 vom 24.10.2002
= BVerfGE 106, 62-166
Bundeskompetenz für Altenpflegegesetz
Lies dazu:
Jochum, NJW 2003, 28
Stelkens, Ulrich, GewArch 2003, 187
Fallstudie II
BVerfG, 2 BvF 2/02 vom 27.7.2004
das Fünfte Gesetz zur Änderung des
Hochschulrahmengesetzes und anderer
Vorschriften
Fallstudie III
1 BvR 636/02 vom 9.6.2004
Ladenschlußgesetz und Art. 125 GG
Kompetenzen
des Bundes
zur Gesetzgebung
ungeschriebene Kompetenzen:
Sachzusammenhang
Annexkompetenz
Natur der Sache
Gemeinschaftsaufgaben
„Grundsatzgesetzgebung“
Art. 91 a II 2, 109 III
ausschließliche
Bundesgesetzgebung,
Art. 71, 73,
„durch Bundesgesetz“
konkurrierende
Bundesgesetzgebung,
Art. 72, 74, 74a
Rahmengesetze
Art. 72, 75
Die Wahl in den USA
• Mehrheitswahlsystem – „first past the pole“/winner-take-all
• Indirekte Wahl des Präsidenten/VP – „electoral college“
• Präsidialsystem – keine unmittelbare Verbindung zwischen Wahl der
Legislative (U.S. Congress: House of Representatives und Senat)
Article II – US-Constitution
Section. 1. The executive Power shall be vested in a President of the
United States of America. He shall hold his Office during the Term of
four Years, and, together with the Vice President, chosen for the same
Term, be elected, as follows:
Each State shall appoint, in such Manner as the Legislature
thereof may direct, a Number of Electors, equal to the whole
Number of Senators and Representatives to which the State may
be entitled in the Congress: but no Senator or Representative, or
Person holding an Office of Trust or Profit under the United States,
shall be appointed an Elector
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Electoral College
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Ausführung der Bundesgesetze
durch die
Länder als
eigene
Angelegenheit,
Art. 83, 84
Die Ausführung der Bundesgesetze
durch die
Länder im
Auftrage
des Bundes,
Art. 85
durch den
Bund selbst,
bundeseigene
Verwaltung,
Art. 86 ff.
Grundsatz, Art. 83, 84 Abs. 1 GG
Organisationsrecht und Verwaltungsverfahrensrecht
ist Ländersache! D.h.
 die Errichtung von Behörden,
 die Zuweisung von Aufgaben an schon bestehende
Behörden(Zuständigkeitsverteilungen)
 Verfahrensrechtliche Regelungen
sind von den Ländern zu regeln, obwohl es um
Bundesgesetze geht.
Anders z.B. USA: Gesetzgebungskompetenz und
Verwaltungskompetenez gehen Hand in Hand.
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Ausführung der Bundesgesetze durch die Länder:
 Rechtsaufsicht des Bundes = Bundesaufsicht
- über die Ausführung der Bundesgesetze!
(keine generelle Rechtsaufsicht, sondern
nur gesetzesakzessorisch)
- nur Rechtsaufsicht, keine Fachaufsicht!
- maßgeblich für die Beurteilung der
Rechtmäßigkeit ist die höchstrichterliche
Rechtsprechung und die ständige
Verwaltungspraxis
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Aufsichtsmaßnahmen, Art. 84 Abs. 3 und 4
-
Berichtspflicht, Art. 84 III
Entsendung eines Beauftragten, Art. 84 III
Mängelrüge, Art. 84 Abs. 4 S. 1
Feststellung der Rechtsverletzung, 84 IV 1
Bundeszwang, Art. 37
Einzelweisungen nur nach Maßgabe
des Art. 84 Abs. 5!!!
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BVerfGE 77, 288 (298 f.)
Bund hat Kompetenz zur Regelung des
Verwaltungsverfahrens, wenn er die
Gesetzgebungskompetenz in der Sache hat.
ABER:
Art. 84 Abs. 1: Zustimmung des Bundesrates!!!
WS 2004/2005 - Staatsorganisationsrecht - PD Dr. Jürgen Bröhmer
§ 1 Abs. 2 Satz 2 BVwVfG
als Beispiel für die Kompetenz des Bundes zur Regelung
des Verwaltungsverfahrens
„Für die Ausführung von Bundesgesetzen, die
nach Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassen
werden, gilt dies nur, soweit die Bundesgesetze
mit Zustimmung des Bundesrates dieses Gesetz
für anwendbar erklären.“
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Auftragsverwaltung, Art. 85
Grundsatz Art. 85 Abs. 1:
auch hier geht es um Verwaltung/Vollzug durch die
LÄNDER (nach außen handeln nur die Länder! =
Wahrnehmungskompetenz), aber mit eingeschränkter
Autonomie:
 nicht nur Rechtmäßigkeitskontrolle, sondern
auch Zweckmäßigkeit!, Art. 85 Abs. 4 S. 1
 Weisungsbefugnisse gem. Art. 85 Abs. 3
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BVerfGE 81, 310 – Leits. 2b – Kalkar II
Das Land hat dem Bund gegenüber kein einforderbares
Recht, dass dieser seine im Einklang mit der Verfassung in
Anspruch genommene Weisungsbefugnis inhaltlich
rechtmäßig ausübt oder gar einen Verfassungsverstoß,
insbesondere eine Grundrechtsverletzung, unterlässt. Eine
Grenze ergibt sich in dem äußersten Fall, dass eine
zuständige oberste Bundesbehörde unter grober Missachtung
der ihr obliegenden Obhutspflicht zu einem Tun oder
Unterlassen anweist, welches im Hinblick auf die damit
einhergehende allgemeine Gefährdung oder Verletzung
bedeutender Rechtsgüter schlechterdings nicht verantwortet
werden kann.
Bundeseigene Verwaltung
• bundesunmittelbare Vw
= Tätigwerden durch Behörden des Bundes
– mit eigenem Verwaltungsunterbau
– durch Bundesoberbehörden
• mittelbare Bundesverwaltung
= Tätigwerden durch bundesunmittelbare juristische
Personen des öffentlichen Rechts
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Verbot der Mischverwaltung
BVerfGE 63, 1 ff.
LS 4.a)
Grundsätzlich gilt, dass der Verwaltungsträger, dem durch
eine Kompetenznorm des Grundgesetzes
Verwaltungsaufgaben zugewiesen sind, diese Aufgaben
durch eigene Verwaltungseinrichtungen - mit eigenen
personellen und sächlichen Mitteln - wahrnimmt.
Dem Grundgedanken einer Kompetenznorm (wie auch der
finanziellen Lastenaufteilung zwischen Bund und Ländern), die
für eine Materie dem Bund die Verwaltungskompetenz
zuordnet, widerspräche es, würden in weitem Umfang
Einrichtungen der Landesverwaltung für Zwecke der
Bundesverwaltung herangezogen. Dies gälte auch dann, wenn
eine förmliche Übertragung von Zuständigkeiten nicht erfolgte.
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Nochmal: Bundesfernsehen - BVerfGE 12, 205
Problem: Auslandseinsätze der Bundeswehr
BVerfGE 90, 286 - Auslandseinsätze
Problem: Staatliche Warnungen
BVerfGE 105, 279 - Osho
BVerfGE 105, 252 - Glykol
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Bundesfreundliches Verhalten
BVerfGE 104, 238
Rn. 35 des Urteils:
Der Grundsatz bundesfreundlichen Verhaltens
ist nach st Rspr des BVerfG akzessorischer Natur,
er konstituiert oder begrenzt Rechte innerhalb eines
bestehenden Rechtsverhältnisses, begründet aber
nicht selbständig ein Rechtsverhältnis zwischen
Bund und Ländern.
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Art. 31, 142 GG
Artikel 31 - Vorrang des Bundesrechtes
Bundesrecht bricht Landesrecht.
Artikel 142 - Grundrechte in Landesverfassungen
Ungeachtet der Vorschrift des Artikels 31 bleiben
Bestimmungen der Landesverfassungen auch insoweit
in Kraft, als sie in Übereinstimmung mit den Artikeln 1
bis 18 dieses Grundgesetzes Grundrechte
gewährleisten.
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Bundesrecht bricht Landesrecht
BVerfGE 96, 345
Leitsätze nur zum Urteil in der juris Datenbank nicht in der Version auf
www.bverfg.de
1. Ein nach Art 142 GG prinzipiell geltendes Landesgrundrecht wird gemäß Art 31 GG von einfachem
Bundesrecht jedenfalls insoweit nicht verdrängt, als
Bundes- und Landesgrundrecht einen bestimmten
Gegenstand in gleichem Sinn und mit gleichem Inhalt
regeln und in diesem Sinne inhaltsgleich sind."
4. a) Inhaltsgleich - und damit zulässiger Prüfungsmaßstab
für das Landesverfassungsgericht - ist das entsprechende
Landesgrundrecht nur, wenn es in dem zu entscheidenden
Fall zu demselben Ergebnis wie das Grundgesetz führt.
Die kommunale Selbstverwaltung
Art. 28 Abs. 2 GG
(2) Den Gemeinden muss das Recht gewährleistet sein,
alle Angelegenheiten der örtlichen
Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener
Verantwortung zu regeln. Auch die
Gemeindeverbände haben im Rahmen ihres
gesetzlichen Aufgabenbereiches nach Maßgabe der
Gesetze das Recht der Selbstverwaltung. Die
Gewährleistung der Selbstverwaltung umfasst auch
die Grundlagen der finanziellen
Eigenverantwortung; zu diesen Grundlagen
gehört eine den Gemeinden mit Hebesatzrecht
zustehende wirtschaftskraftbezogene Steuerquelle.
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BVerfGE 79, 127 – Rastede
2. Zum Wesensgehalt der gemeindlichen
Selbstverwaltung gehört kein gegenständlich
bestimmter oder nach feststehenden Merkmalen
bestimmbarer Aufgabenkatalog, wohl aber die
Befugnis, sich aller Angelegenheiten der örtlichen
Gemeinschaft, die nicht durch Gesetz bereits
anderen Trägern öffentlicher Verwaltung
übertragen sind, ohne besonderen Kompetenztitel
anzunehmen.
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Kommunale Selbstverwaltungsgarantie,
Art. 28 II GG
BVerfG, 2 BvR 1176/99 v. 18.7.2001, Rn. 4
Nach Art. 28 Abs. 2 GG sind alle Angelegenheiten der
örtlichen Gemeinschaft geschützt. Das sind diejenigen
Bedürfnisse und Interessen, die in der örtlichen
Gemeinschaft wurzeln oder auf sie einen spezifischen
Bezug haben (BVerfGE 79, 127 <151>). Garantiert ist dabei
nicht nur der Aufgabenbereich, sondern auch die Befugnis, in
diesem Bereich die Geschäfte eigenverantwortlich zu führen.
Die Selbstverwaltungsgarantie bedarf der Ausgestaltung und
Formung durch den Gesetzgeber.
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Kommunale Selbstverwaltungsgarantie,
Art. 28 II GG
BVerfG, 2 BvR 1176/99 v. 18.7.2001, Rn. 8
Zur Selbstverwaltungsgarantie zählt „das Recht der Gemeinde
auf die Führung ihres einmal bestimmten Namens, die
Gebietshoheit, die Organisationshoheit, nämlich die
Kompetenz, für die Wahrnehmung der Aufgaben Abläufe und
Entscheidungszuständigkeiten im einzelnen zu regeln, ferner
die Personal- und die Finanzhoheit. Auch eine
Beeinträchtigung der Planungshoheit, nämlich der Befugnis,
voraussehbare Entwicklungen längerfristig zu steuern,
insbesondere für das eigene Gebiet die Bodennutzung
festzulegen, die Förderung der Wirtschaft und der Umwelt,
sowie der Energieversorgung ist nicht ersichtlich.“
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Komm. Selbstverwaltung
 Gewährleistung der Institution Gemeinde
(ABER: kein absoluter Schutz gegen Gebietsreformen)
 Gewährleistung des Rechtsinstituts der kommunalen
SelbstVw, grds. Allzuständigkeit, Eigenverantwortlichkeit
(ABER: nur im Rahmen der Gesetze, nicht schrankenlos;
Aufgabenübertragung durch Bundes- und Landesgesetzgeber (pflichtige SelbstVwAufgaben, Pflichtaufgaben zur
Erfüllung nach Weisung, Auftragsangelegenheiten)
 wie viel finanzielle Ausstattung braucht es dafür?
 subjektive Rechtsstellungsgarantie, d.h. gerichtliche
Durchsetzbarkeit, vgl. Art. 93 Abs. 1 Nr. 4b, § 91 BVerfGG
 Personalhoheit
 Finanzhoheit
 Organisationshoheit
 Planungshoheit
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Kommunale Selbstverwaltung
Arten von Selbstverwaltungsaufgaben
Freiwillige Aufgaben = Aufgaben, die eine Gemeinde
eigeninitiativ durchführt, Rechtsaufsicht durch das Land
z.B. Kultur, soziale Angelegenheiten, Sportanlagen,
Erholungseinrichtungen, Verkehrseinrichtungen, kommunale
Wirtschaftsförderung
Pflichtaufgaben ohne Weisung = gesetzlich zugewiesenen
Aufgaben, die die Gemeinde selbstständig erbringt; Rechtaufsicht
durch das Land
z.B. Bauplanung, Einrichtung von Schulen,
Asylantenunterbringung, Abfall-/Abwassenbeseitigung
Auftragsangelegenheiten: Gemeinde handelt als untere staatliche
Verwaltungsbehörde; Aufgabe und Verwaltungsverfahren sind
vorgegeben
z.B.: allg. u. bes. Polizeirecht, Einwohnermeldewesen,
Vorbereitung und Durchführung von Wahlen, Zivil- und
Katastrophenschutz
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Exkurs:
Vollzug des Gemeinschaftsrechts
• Grundsatz: mittelbarer Vollzug, d.h. durch die MS
(= landeseigene Vw)
• Ausnahme: insb. Wettbewerbs- und Beihilferecht
(= gemeinschaftsunmittelbarer Vollzug)
• Keine unmittelbaren Durchsetzungsmöglichkeiten
 bei Rechtsverletzungen durch MS „nur“
Vertragsverletzungsverfahren zum EuGH
(ggf. Geldbuße), Art. 228 EGV
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Art. 23 Abs. 5 GG
(5) Soweit in einem Bereich ausschließlicher
Zuständigkeiten des Bundes Interessen der Länder berührt
sind oder soweit im übrigen der Bund das Recht zur
Gesetzgebung hat, berücksichtigt die Bundesregierung die
Stellungnahme des Bundesrates. Wenn im Schwerpunkt
Gesetzgebungsbefugnisse der Länder, die Einrichtung ihrer
Behörden oder ihre Verwaltungsverfahren betroffen sind, ist
bei der Willensbildung des Bundes insoweit die Auffassung
des Bundesrates maßgeblich zu berücksichtigen; dabei ist
die gesamtstaatliche Verantwortung des Bundes zu wahren.
In Angelegenheiten, die zu Ausgabenerhöhungen oder
Einnahmeminderungen für den Bund führen können, ist die
Zustimmung der Bundesregierung erforderlich.
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§ 5 Abs. 2 EUZBLG
 Dazu § 5 Abs. 2 des Gesetzes über die
Zusammenarbeit von Bund und Ländern in
Angelegenheiten der Europäischen Union
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Art. 23 Abs. 6 GG
(6) Wenn im Schwerpunkt ausschließliche
Gesetzgebungsbefugnisse der Länder betroffen
sind, soll die Wahrnehmung der Rechte, die der
Bundesrepublik Deutschland als Mitgliedstaat der
Europäischen Union zustehen, vom Bund auf
einen vom Bundesrat benannten Vertreter der
Länder übertragen werden. Die Wahrnehmung der
Rechte erfolgt unter Beteiligung und in
Abstimmung mit der Bundesregierung; dabei ist
die gesamtstaatliche Verantwortung des Bundes zu
wahren.
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§ 6 EUZBLG
Dazu § 6, insbes. Abs. 2 des Gesetzes über
die Zusammenarbeit von Bund und Ländern
in Angelegenheiten der Europäischen Union
Problem: Demokratische Legitimation
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Beteiligung der Länder in EUAngelegenheiten
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Mitwirkung der Länder in der Europapolitik
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Art. 20 Abs. 1 und 2 GG
Demokratieprinzip
(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein
demokratischer und sozialer Bundesstaat.
(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus.
Sie wird vom Volke in Wahlen und
Abstimmungen und durch besondere
Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden
Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.
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Abraham Lincoln – Gettysburg Address, 19.11.1863
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Abraham Lincoln's Gettysburg Address,
19 November 1863,
Gettysburg, Pennsylvania, USA – EN/DE
It is rather for us, the living, we here be dedicated to the great
task remaining before us -- that, from these honored dead we
take increased devotion to that cause for which they here, gave
the last full measure of devotion -- that we here highly resolve
these dead shall not have died in vain; that
the nation,
shall have a new birth of freedom, and
that government of the people by
the people for the people, shall not
perish from the earth.
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Französische Verfassung von 1958
Titre I - De la Souveraineté
Article 2 :
La langue de la République est le français
L'emblème national est le drapeau tricolore, bleu, blanc, rouge.
L'hymne national est la Marseillaise.
La devise de la République est Liberté, Egalité, Fraternité.
Son principe est : gouvernement du
peuple, par le peuple et pour le peuple.
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Demokratische Legitimation
BVerfGE 47, 253 – Leits. 1 und 2
1. Das Grundgesetz schreibt für die Gemeinden die
demokratische Organisation der Staatsgewalt vor.
Auch ihre Organe und Vertretungen bedürfen,
soweit sie Staatsgewalt ausüben, einer
Legitimation, die sich auf die Gesamtheit der
Bürger als dem Volk, von dem alle Staatsgewalt
ausgeht, zurückführen läßt.
2. Die verfassungsrechtlich notwendige
demokratische Legitimation erfordert eine
ununterbrochene Legitimationskette vom Volk zu
den mit staatlichen Aufgaben betrauten Organen
und Amtswaltern.
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BVerfGE 93, 37
Mitbestimmungsgesetz Schleswig-Holstein
vgl. Rn. 132 ff., 134:
„[...] dies setzt voraus, dass die Amtsträger im
Auftrag und nach Weisung der Regierung ohne Bindung an die Willensentschließung
einer außerhalb parlamentarischer
Verantwortung stehenden Stelle - handeln
können und die Regierung damit in die Lage
versetzen, die Sachverantwortung gegenüber
Volk und Parlament zu übernehmen.“
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Struktur Demokratieprinzip
Prinzip der Volkssouveränität
Art. 20 II 1 GG
"Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus"
unmittelbar durch
das Volk durch
Wahlen und
Abstimmungen
institutionelle
demokratische
Legitimation
durch Errichtung
Struktur Demokratieprinzip
mittelbar/repräsentativ
durch Legislative,
Judikative und
Exekutive
personelle
sachlich/inhaltliche
demokratische
demokratische
Legitimation
Legitimation
durch Bestellung
durch Gesetze
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Haben Sie den Stoff schon nachgearbeitet?
Nein?
Dann wird es aber HÖCHSTE Eisenbahn!!!!
Schwabe, Entscheidungen des BVerfG
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Demokratische Legitimation
Anbindung an die Eigenschaft als Staatsbürger
Konsequenz für das Wahlrecht
BVerfGE 83, 60 – Ausländerwahlrecht
„2. Die Einbeziehung von Ausländern in den Kreis der
zu den Bezirksversammlungen Wahlberechtigten
verletzt indes das gemäß Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG auch
für die Länder verbindliche demokratische Prinzip
des Art. 20 Abs. 2 GG. Die Bezirksversammlungen üben
Staatsgewalt aus und bedürfen demgemäss demokratischer
Legitimation. Sie kann durch die Wahlen zu den
Bezirksversammlungen nicht vermittelt werden, wenn
Ausländer zu den Wahlberechtigten gehören.“ (Rn. 49)
„Wahlen, bei denen auch Ausländer wahlberechtigt sind,
können demokratische Legitimation nicht vermitteln“
(aaO. Rn. 59)
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Demokratische Legitimation in der EU
BVerfGE 89, 155 – Maastricht
3. a) Nimmt ein Verbund demokratischer Staaten hoheitliche
Aufgaben wahr und übt dazu hoheitliche Befugnisse aus, sind es
zuvörderst die Staatsvölker der Mitgliedstaaten, die dies über
die nationalen Parlamente demokratisch zu legitimieren
haben. Mithin erfolgt demokratische Legitimation durch die
Rückkopplung des Handelns europäischer Organe an die
Parlamente der Mitgliedstaaten; hinzu tritt - im Maße des
Zusammen-wachsens der europäischen Nationen zunehmend innerhalb des institutionellen Gefüges der Europäischen Union die
Vermittlung demokratischer Legitimation durch das von den
Bürgern der Mitgliedstaaten gewählte Europäische
Parlament.“
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Demokratische Legitimation in der EU
BVerfGE 89, 155 – Maastricht
Konsequenz:
4. Vermitteln - wie gegenwärtig - die
Staatsvölker über die nationalen
Parlamente demokratische Legitimation,
sind der Ausdehnung der Aufgaben und
Befugnisse der Europäischen
Gemeinschaften vom demokratischen
Prinzip her Grenzen gesetzt. Dem
Deutschen Bundestag müssen Aufgaben
und Befugnisse von substantiellem
Gewicht verbleiben.
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Art. 20 Abs. 2 GG
Wahlen und Abstimmungen
(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke
in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe
der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der
Rechtsprechung ausgeübt.
 WAHLEN sind Entscheidungen über Personen
 durch Wahlen werden Repräsentativorgane
bestimmt
 ABSTIMMUNGEN sind Sachentscheidungen
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Volksinitiative
Gesetzentw. SPD u. Grüne, Drs. 14/8503, 13.3.2002
Zum Gesetzgebungsverfahren
Art. 82 a (Volksinitiative)
(1) Vierhunderttausend Stimmberechtigte können den
Bundestag mit einer mit Gründen versehenen
Gesetzesvorlage befassen. Die Vertrauensleute der
Volksinitiative haben das Recht auf Anhörung.
2) Finanzwirksame Volksinitiativen sind zulässig.
Ausgeschlossen sind Volksinitiativen über das
Haushaltsgesetz, über Abgabengesetze, Dienst- und
Versorgungsbezüge sowie die Rechtsverhältnisse der
Mitglieder des Deutschen Bundestages sowie über eine
Wiedereinführung der Todesstrafe.
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Volksinitiative
Gesetzentw. SPD u. Grüne, Drs. 14/8503, 13.3.2002
Zum Gesetzgebungsverfahren
Art. 82 b (Volksbegehren)
(1) Kommt innerhalb von acht Monaten das beantragte Gesetz
nicht zustande, können die Vertrauensleute der Volksinitiative die
Durchführung eines Volksbegehren einleiten.
2) Hält die Bundesregierung, eine Landesregierung oder ein Drittel
der Mitglieder des Bundestages das beantragte Gesetz für
verfassungswidrig, ist die Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts einzuholen.
(3) Das Volksbegehren ist zustande gekommen, wenn ihm
fünf vom Hundert der Stimmberechtigten innerhalb von sechs
Monaten zugestimmt haben.
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Volksinitiative
Gesetzentw. SPD u. Grüne, Drs. 14/8503, 13.3.2002
Zum Gesetzgebungsverfahren
Art. 82 c (Volksentscheid)
(1) Ist ein Volksbegehren zustande gekommen, findet innerhalb von
sechs Monaten ein Volksentscheid statt, es sei denn, das begehrte Gesetz
wurde zuvor angenommen.
(2)[...]
(3) Ein Gesetzentwurf ist angenommen, wenn die Mehrheit der
Ab-stimmenden zugestimmt hat und mindestens zwanzig vom
Hundert der Stimmberechtigten sich an der Abstimmung beteiligt
haben.
(4) Ein verfassungsändernder Gesetzentwurf ist angenommen, wenn
zwei Drittel der Abstimmenden zugestimmt und mindestens vierzig
vom Hundert der Stimmberechtigten sich an der Abstimmung beteiligt
haben.
(5) Bei Gesetzen, die der Zustimmung des Bundesrates bedürfen und bei
verfassungsändernden Gesetzen gilt das Ergebnis der Abstimmung in
einem Land als Abgabe seiner Bundesratsstimme.
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Bis heute können die Bürgerinnen und Bürger in rund 50 Staaten
direkt über Gesetze abstimmen. Oft betrifft dieses Recht aber nur
Verfassungsänderungen, die - nachdem sie vom Parlament
angenommen wurden - dem Volk vorgelegt werden müssen
(obligatorisches Referendum). Oder Volksentscheide können nur "von
oben" eingeleitet werden.
Die klassische Volksgesetzgebung, in der Vorschläge aus der
Mitte der Bürgerschaft per Volksbegehren zur Abstimmung
gebracht werden können, ist bisher nur in wenigen Staaten
verankert. Dazu zählen u.a. die Schweiz, die Bundesstaaten der USA
(ABER NICHT AUF BUNDESEBENE!), die deutschen
Bundesländer und Liechtenstein.
Quelle: Mehr Demokratie e.V.; dort gibt weitere Länderinfos
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Pro und Contra Volksabstimmung
Pro und Contra Argumente „Direkte Demokratie“
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Volksabstimmung als Problemlöser?
Handelt es sich wirklich um DIREKTE Demokratie? Oder geht
es um die intransparente Machtausübung einer oder mehrerer
Gruppen?
Direkte Beteiligungsverfahren systemimmanent weit weniger
strukturiert und weit weniger Regeln unterworfen als die
verfahrensgelenkte, institutionalisierte Entscheidungsfindung im
repräsentativen System (Gesetzgebungsverfahren nebst
Begleitregeln, z.B. Status der Abgeordneten, Regeln über die
Finanzierung von Parteien und Wahlkampf)
Auch bei direkter Demokratie geht es um Repräsentation, denn
die (u.U. sehr kleine) Mehrheit handelt für das gesamte
Staatsvolk!
Gefahr struktureller Mehr-/Minder-)heiten?
Wer ist verantwortlich?
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BEACHTE:
Argumente pro oder contra mehr direkte
Demokratie auf Bundesebene sind
(rechts)politische Argumente, KEINE
verfassungsrechtlichen Argumente!
Es wären verfassungsrechtliche Argumente nur,
wenn eine Änderung des GG hin zu mehr direkter
Bürgerbeteiligung gegen den unabänderlichen Kern
des Demokratieprinzips aus Art. 79 Abs. 3 GG
verstoßen würde.
 Das ist grundsätzlich nicht der Fall
(hängt von der Ausgestaltung im Einzelnen ab).
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Das Mehrheitsprinzip
BVerfGE 29, 154 ff.
Die Parlamentswahl stellt den für die Willensbildung im
demokratischen Staat entscheidenden Akt dar, durch den das Volk,
von dem die Staatsgewalt ausgeht, das es vertretende
Verfassungsorgan bestimmt (BVerfGE 20, 56 (113)). Zu den
fundamentalen Prinzipien der Demokratie gehört das
Mehrheitsprinzip (BVerfGE 1, 299 (315)), in dem der für das
Wahlprüfungsverfahren anerkannte Erheblichkeitsgrundsatz
letztlich seine Rechtfertigung findet: Ein Wahlfehler kann den in
einer Wahl zum Ausdruck gebrachten Volkswillen nur dann
verletzen, wenn sich ohne ihn eine andere, über die
Mandatsverteilung entscheidende Mehrheit ergeben würde. Erst die
Möglichkeit der Auswirkung eines Wahlfehlers auf die
Sitzverteilung kann daher relevant sein.
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Das Mehrheitsprinzip
• Art. 29 Abs. 3, 5-8 (Volksentscheide
und Volksbefragungen zur
Neugliederung des Bundesgebiets)
• Art. 42 Abs. 1 (Ausschluss der
Öffentlichkeit im Bundestag)
• Art. 52 Abs. 3 (Bundesrat)
• Art. 54 Abs. 6 (Wahl des
Bundespräsidenten)
• Art. 61 Abs. 1 (Präsidentenanklage)
• Art. 63 Abs. 2-4 (Wahl und
Ernennung des Bundeskanzlers)
• Art. 67 Abs. 1 (konstruktives
Misstrauensvotum)
• Art. 68 Abs. 1 (Vertrauensfrage)
• Art. 77 Abs. 4 (Einspruch des
Bundesrats und Reaktion des
Bundestags)
• Art. 80a Abs. 1 und 3 (Feststellung
des Spannungsfalls)
• Art. 87 Abs. 3 (Einrichtung von
Bundesbehörden)
• Art. 98 Abs. 2 (Versetzung eines
Bundesrichters)
• Art. 115a Abs. 1 und 2 (Feststellung
des Verteidigungsfalls)
• Art. 115d Abs. 2 (verkürztes
Gesetzgebungsverfahren)
• Art. 115e Abs. 1 (Gemeinsamer
Ausschuss)
• Art. 115g (Verhältnis BVerfG zum
Gemeinsamen Ausschuss)
• Art. 115h (Wahl des Bundeskanzlers
durch Gemeinsamen Ausschuss)
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Begriff der Mehrheit, Art. 121 GG
• Die einfache Mehrheit
• Die absolute Mehhrheit
(„Kanzlermehrheit“)
• Die qualifizierte
Mehrheit
• Kombinationsmehrheit
Artikel 121
[Begriff "Mehrheit der
Mitglieder"]
Mehrheit der Mitglieder
des Bundestages und der
Bundesversammlung im
Sinne dieses
Grundgesetzes ist die
Mehrheit ihrer
gesetzlichen
Mitgliederzahl.
§ 1 Satz 1 BWahlG:
(1) Der Deutsche Bundestag besteht vorbehaltlich der sich aus diesem
Gesetz ergebenden Abweichungen aus 598 Abgeordneten.
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Funktionen und Voraussetzungen
des Mehrheitsprinzips
• MP stellt sicher, dass die notwendigen Entscheidungen
getroffen werden können
• Kommt dem Ideal der gleichen Teilhabe an der
Machtausübung am nächsten
• WICHTIG: Minderheit von heute muß Mehrheit von
morgen sein können
• Minderheitenschutz
• Herrschaft auf Zeit
• Notwendig ist daher die Herstellung von Transparenz bei
der Mehrheitsbildung
• Unabdingbar ist der freie Wettbewerb der Ideen und
damit all das, was im weitesten Sinne unter Meinungsoder Kommunikationsfreiheit gefaßt werden kann
(Presse- und Rundfunkfreiheit; Pluralismus, Meinungsvielfalt umschrieben wird)
• Reduktion von Komplexität
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Struktur
Prinzip
der Volkssouveränität
Demokratieprinzip
Art. 20 II 1 GG
"Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus"
mittelbar/repräsentativ
unmittelbar durch
das Volk durch
durch Legislative,
Wahlen und
Judikative und
Abstimmungen
Exekutive
institutionelle
personelle
sachlich/inhaltliche
demokratische
demokratische
demokratische
Legitimation
Legitimation
Legitimation
durch Errichtung durch Bestellung
durch Gesetze
Lesen:
BVerfGE 107, 59 (= DVBl. 2003, 923; DÖV 2003, 678)
und dazu Jestaedt, JuS 2004, 649
Struktur Demokratieprinzip
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BVerfGE 44, 125 (142), Rn. 52
Und nur wenn die Mehrheit aus einem freien, offenen,
regelmäßig zu erneuernden Meinungsbildungsprozeß
und Willensbildungsprozeß, an dem grundsätzlich alle
wahlmündigen Bürger zu gleichen Rechten teilhaben
können, hervorgegangen ist, wenn sie bei ihren
Entscheidungen das - je und je zu bestimmende Gemeinwohl im Auge hat, insbesondere auch die Rechte
der Minderheit beachtet und ihre Interessen
mitberücksichtigt, ihr zumal nicht die rechtliche Chance
nimmt oder verkürzt, zur Mehrheit von morgen zu
werden, kann die Entscheidung der Mehrheit bei Ausübung
von Staatsgewalt als Wille der Gesamtheit gelten und nach der
Idee der freien Selbstbestimmung aller Bürger
Verpflichtungskraft für alle entfalten.“
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Mehrheitsprinzip und Spiegelbildlichkeit:
BVerfG, 2 BvE 3/02 vom 3.12.2002,
Absatz-Nr. 65
Artikel 33 Abs. 2 GG
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung,
Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang
zu jedem öffentlichen Amte.
Prinzip der Bestenauslese für den öffentlichen Dienst
subjektives öffentliches Recht,
d.h. vor Gericht, ggf. mit der Verfassungsbeschwerde
durchsetzbar (vgl. § 90 BVerfGG)
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Voraussetzungen von Demokratie als
Staatsform
relative Homogenität des Staatsvolkes bzw. Abwesenheit von
Bindungen, die die zu treffenden Personal- und
Sachentscheidungen regelmäßig überlagern (z.B. religiöse,
ethnische Bindungen)
Schul- und Bildungssystem das Kommunikationseigenschaften vermittelt und zu rationaler Entscheidungsfindung erzieht (gerade auch mit Blick auf die Tatsache der
immer größer werdenden Spezialisierung und des Auseinanderfallens von Sachwissen und Entscheidungskompetenz
Demokratischer Grundkonsens/dem. Ethos: Achtung des
anderen; Offenheit für Argumente und Ideen; Anerkennung
der demokratischen Spielregeln; Grundorientierung auch am
Gemeinwohl
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Sir Winston Churchill
„Many forms of Government have been tried,
and will be tried in this world of sin and woe.
No one pretends that democracy is perfect or
all-wise.
Indeed, it has been said that democracy is the
worst form of Government except all those
others that have been tried from time to time.“
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Art. 20 Abs. 2 GG
(1) [...].
(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus.
Sie wird vom Volke in Wahlen und
Abstimmungen und durch besondere
Organe der Gesetzgebung, der
vollziehenden Gewalt und der
Rechtsprechung ausgeübt.
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Das Rechtsstaatsprinzip
1. Gewaltenteilung/Gewaltenverschränkung, Art. 20
Abs. 2 u. 3, Art. 1 Abs. 3 GG
2. Gesetzmäßigkeit staatlichen Handelns (Vorrang
der Verfassung, Vorrang des Gesetzes, Vorbehalt
des Gesetzes
3. Gewährleistung von Grundrechten vor allem als
Abwehrrechte der Bürger gegen den Staat
4. Rechtssicherheit, Rechtsklarheit,
Vertrauensschutz, Rückwirkungsverbot
5. Das Prinzip der Verhältnismäßigkeit
6. Garantie des Rechtsschutzes durch unabhängige
Gerichte, Art. 19 Abs. 4 GG
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Die Teilung der Staatsgewalt
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Gewaltenverschränkung im parlamentarischen System der Bundesrepublik
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Zwecke/Funktionen
des Gewaltenteilungsprinzips
• Mäßigungsfunktion (der Macht)
• Kontrollfunktion
– gegenseitige Kontrolle
• Schutzfunktion
– Schutz der Freiheit des Einzelnen
• Rationalisierungsfunktion
– sachgerechte Organisation des Staates
(Organadäquanz)
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Inkompatibilitäten
Art. 55 GG
(1) Der Bundespräsident darf weder der
Regierung noch einer gesetzgebenden
Körperschaft des Bundes oder eines Landes
angehören.
(2) Der Bundespräsident darf kein anderes
besoldetes Amt, kein Gewerbe und keinen Beruf
ausüben und weder der Leitung noch dem
Aufsichtsrate eines auf Erwerb gerichteten
Unternehmens angehören.
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Inkompatibilitäten
Art. 94 Abs. 1 GG
(1) Das Bundesverfassungsgericht besteht
aus Bundesrichtern und anderen
Mitgliedern. Die Mitglieder des
Bundesverfassungsgerichtes werden je zur
Hälfte vom Bundestage und vom Bundesrate
gewählt. Sie dürfen weder dem Bundestage,
dem Bundesrate, der Bundesregierung noch
entsprechenden Organen eines Landes
angehören.
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Inkompatibilitäten
Art. 53a Abs. 1, Satz 2 GG
(1) Der Gemeinsame Ausschuß besteht zu zwei
Dritteln aus Abgeordneten des Bundestages, zu
einem Drittel aus Mitgliedern des Bundesrates. Die
Abgeordneten werden vom Bundestage
entsprechend dem Stärkeverhältnis der Fraktionen
bestimmt; sie dürfen nicht der Bundesregierung
angehören.
Umkehrschluss: Sonst dürfen sie das sehr wohl!!!
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Inkompatibilitäten
§ 2 GO BRat
§ 2 Inkompatibilität
Die Mitglieder des Bundesrates dürfen nicht
gleichzeitig dem Bundestag angehören. Wird ein
Mitglied des Bundesrates in den Bundestag
gewählt, so muss es dem Präsidenten des
Bundesrates in angemessener Frist mitteilen,
welches der beiden Ämter es niederlegt
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Inkompatibilitäten
Art. 66 GG, § 4 BMinG
Art. 66 GG:
Der Bundeskanzler und die Bundesminister dürfen
kein anderes besoldetes Amt, kein Gewerbe und keinen
Beruf ausüben und weder der Leitung noch ohne
Zustimmung des Bundestages dem Aufsichtsrate eines
auf Erwerb gerichteten Unternehmens angehören.
§ 4 BMinG:
Ein Mitglied der Bundesregierung kann nicht zugleich
Mitglied einer Landesregierung sein.
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Inkompatibilitäten
Art. 137 Abs. 1 GG
(1) Die Wählbarkeit von
Beamten, Angestellten des
öffentlichen Dienstes,
Berufssoldaten, freiwilligen
Soldaten auf Zeit und
Richtern im Bund, in den
Ländern und den
Gemeinden kann gesetzlich
beschränkt werden.
vgl.
§§ 5 ff. AbgG;
§§ 7a, 33 Abs. 2, 3
BRRG;
§§ 4 Abs. 1, 17a,
21 Abs. 2 Nr. 2,
36 Abs. 2, 121
DRiG
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Inkompatibilitäten
§ 5 AbgG
§ 5 AgbG
Ruhen der Rechte und Pflichten aus einem
öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis
(1) Die Rechte und Pflichten aus dem Dienstverhältnis eines in den Bundestag gewählten
Beamten mit Dienstbezügen ruhen vom Tage
der Annahme der Wahl für die Dauer der
Mitgliedschaft mit Ausnahme der Pflicht zur
Amtsverschwiegenheit und des Verbots der
Annahme von Belohnun-gen und Geschenken.
[...]
WS 2004/2005 - Staatsorganisationsrecht - PD Dr. Jürgen Bröhmer
Inkompatibilitäten
§ 8 AbgG
(1) Die §§ 5 bis 7 gelten für Richter, Berufssoldaten und
Soldaten auf Zeit entsprechend.
(2) [...]
(3) Absatz 2 und die Vorschriften der §§ 5, 6 und 7 Abs. 1
bis 4 gelten sinngemäß für Angestellte des öffentlichen
Dienstes. Öffentlicher Dienst im Sinne dieser Vorschrift
ist die Tätigkeit im Dienste des Bundes, eines Landes,
einer Gemeinde oder anderer Körperschaften, Anstalten
oder Stiftungen des öffentlichen Rechts oder ihrer
Verbände mit Ausnahme der öffentlich-rechtlichen
Religionsgesellschaften und ihrer Verbände.
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Zwecke/Funktionen
des Gewaltenteilungsprinzips
• Mäßigungsfunktion (der Macht)
• Kontrollfunktion
– gegenseitige Kontrolle
• Schutzfunktion
– Schutz der Freiheit des Einzelnen
• Rationalisierungsfunktion
– sachgerechte Organisation des Staates
(Organadäquanz)
WS 2004/2005 - Staatsorganisationsrecht - PD Dr. Jürgen Bröhmer
BVerfG, 2 BvE 2/00 vom 17.12.2001, Abs.-Nr. 80
Bei der Entscheidung über die Genehmigung der Strafverfolgung
sind die Interessen des Parlaments und die des betroffenen
Abgeordneten gegenüber den anderen Staatsgewalten nicht in
jedem Falle gleichgerichtet. Der Abgeordnete kann je nach dem
parlamentarischen Kräfteverhältnis auch gegenüber dem Parlament
schutzbedürftig sein. Parlament und Regierung stehen heute nicht
in Frontstellung einander gegenüber. Vielmehr verläuft die
Grenze quer durch das Plenum: Regierung und die sie
unterstützende Parlamentsmehrheit bilden gegenüber der
Opposition politisch eine Einheit (BVerfGE 102, 224 (236)). Es
kann deshalb nicht von vornherein ausgeschlossen werden, dass
die Parlamentsmehrheit sich bei der Entscheidung über die
Genehmigung des Strafverfahrens sachfremde Erwägungen der
Strafverfolgungs-organe zu Eigen macht. In einem solchen Fall
bedarf der Abgeord-nete eines verfassungsgerichtlich
durchsetzbaren Schutzes.
WS 2004/2005 - Staatsorganisationsrecht - PD Dr. Jürgen Bröhmer
BVerfGE 95, 1 – Leits. 1-3, Südumfahrung Stendal
1. Staatliche Planung ist weder eindeutig der Legislative noch
eindeutig der Exekutive zugeordnet.
2. Auch Detailpläne im Bereich der anlagenbezogenen Fachplanung
sind einer gesetzlichen Regelung zugänglich. Das Parlament darf
durch Gesetz eine solche Entscheidung freilich nur dann an
sich ziehen, wenn hierfür im Einzelfall gute Gründe
bestehen.
3. Entfaltet eine Legalplanung enteignungsrechtliche Vorwirkungen,
hat sie vor der Verfassung jedenfalls dann Bestand, wenn sie nicht
nur - wie jede Enteignung - im Sinne des Art. 14 Abs. 3 Satz 1
GG zum Wohle der Allgemeinheit erforderlich ist, sondern auch
triftige Gründe für die Annahme bestehen, daß die Durchführung
einer behördlichen Planfeststellung mit erheblichen Nachteilen für
das Gemeinwohl verbunden wäre, denen nur durch eine
gesetzliche Regelung begegnet werden kann.
WS 2004/2005 - Staatsorganisationsrecht - PD Dr. Jürgen Bröhmer
BVerfGE 68, 1 (86 f.) - Atomwaffenstationierung
Die konkrete Ordnung der Verteilung und des Ausgleichs
staatlicher Macht, die das Grundgesetz gewahrt wissen
will, darf nicht durch einen aus dem Demokratieprinzip
fälschlich abgeleiteten Gewaltenmonismus in Form eines
allumfassenden Parlamentsvorbehalts unterlaufen werden
(BVerfGE 49, 89 [124 ff.]). Auch der Grundsatz der
parlamentarischen Verantwortung der Regierung setzt
notwendigerweise einen Kernbereich exekutivischer
Eigenverantwortung voraus (BVerfGE 67, 100 [139]).
Die Demokratie, die das Grundgesetz verfaßt hat, ist
eine rechtsstaatliche Demokratie, und das bedeutet
im Verhältnis der Staatsorgane zueinander vor allem
eine gewaltenteilende Demokratie.
WS 2004/2005 - Staatsorganisationsrecht - PD Dr. Jürgen Bröhmer
BVerfG, 2 BvE 6/99 vom 22.11.2001, Abs.-Nr. 114)
= BVerfGE 104, 151 ff.
Prozessuale Absicherung der Gewaltenteilung durch
Organstreitverfahren (Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG)!
„Das Organstreitverfahren eröffnet den Verfassungsorganen die
Möglichkeit, für einen bestimmten Sachzusammenhang über
die Zuordnung der in Betracht kommenden Kompetenzen im
System der Gewaltenteilung zu streiten. Im Verhältnis zwischen
Bundestag und Bundesregierung sind daher vor allem die
Gesetzgebungsbefugnisse und sonstigen Mitwirkungsrechte des
Bundestags rügefähig. Ein Eingriff in eine Gesetzgebungskompetenz
des Bundestags ist nicht nur bei Anmaßung der Regelungskompetenz
möglich, sondern auch bei einem rechtserheblichen Handeln ohne
gesetzliche Ermächtigung, wenn diese von Verfassungs wegen
erforderlich ist. Das Parlament kann im Wege des Organstreits eine
Entscheidung über die Verfassungsmäßigkeit eines solchen Handelns
herbeiführen.“
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Art. 20 Abs. 3 GG
(3) Die Gesetzgebung ist an die
verfassungsmäßige Ordnung, die
vollziehende Gewalt und die
Rechtsprechung sind an Gesetz und
Recht gebunden.
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Die Gesetzmäßigkeit der Verwaltung
Bindet die Verwaltung an die Regelungen des Gesetzgebers
durch den
Vorrang des Gesetzes,
d.h. Vw darf nicht
gegen bestehende
Gesetze verstoßen
durch den Grundsatz des
Vorbehalts des Gesetzes,
d.h Vw darf nur tätig werden,
wenn sie durch ein Gesetz
dazu ermächtigt wurde
Dieser Grundsatz gilt
uneingeschränkt für alles
Verwaltungshandeln
 kein willkürliches
Staatshandeln
gilt uneingeschränkt nur
für Eingriffsverwaltung,
d.h. wenn der Bürger
belastet wird  nur dann
liegt ein Eingriff in die
Freiheit der Bürger vor!
gilt in der Leistungsverwaltung nur
eingeschränkt, wenn Leistung einem Eingriff
gleichkommt oder wenn
Parlamentsvorbehalt greift
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BVerfG, 1 BvR 279/02 vom 16.4.2002, Abs.-Nr. 26 f.
(2) Die Einführung dieses Schulkonzepts genügt auch den Anforderungen des Vorbehalts des Gesetzes.
(a) Dieser verlangt, dass staatliches Handeln in bestimmten grundlegenden Bereichen durch förmliches Gesetz legitimiert wird. Der
Gesetzgeber ist verpflichtet, alle wesentlichen Entscheidungen
selbst zu treffen, und darf sie nicht anderen Normgebern
überlassen (vgl. BVerfGE 98, 218 (251)). Das gilt auch und gerade
auf dem Gebiet des Schulwesens. Ob und inwieweit Regelungen
des parlamentarischen Gesetzgebers erforderlich sind, richtet
sich dabei allgemein nach der Intensität, mit der die
Grundrechte der Beteiligten durch die jeweilige Maßnahme
betroffen sind. Speziell in Bezug auf Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG ist von
Bedeutung, ob die Grenzen im Spannungsfeld zwischen dem
Bildungs- und Erziehungsauftrag des Staates und dem elterlichen
Erziehungsrecht in substantieller Hinsicht zu Lasten des Elternrechts
verschoben werden (vgl. BVerfGE 98, 218 (252)).
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Vorbehalt des Gesetzes
Strafgefangenen-Entscheidung des BVerfG
BVerfGE 33, 1
vgl. Rn. 17 a.E. und 18
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Sicherung und Schutz der Grundrechte im
Rechtsstaat des Grundgesetzes
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Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
Das Prinzip der Verhältnismäßigkeit als
rechtsstaatliches Gebot besagt, dass nur in dem Maße in
die Rechte der Bürger eingegriffen werden darf, in dem
dies erforderlich ist, um einen legitimen Zweck mit
geeigneten Mitteln zu erreichen.
 legitimer Zweck
 Geeignetheit des Mittels
 Erforderlichkeit = Grds des geringsten Mittels =
Übermaßverbot
 Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne = Angemessenheit
(„nicht mit Kanonen auf Spatzen schießen“)
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Francis Bacon
Engl. Philosoph, 1561-1626
“Für das Gesetz ist es von so großer Bedeutung,
eindeutig zu sein, dass es ohne diese Voraussetzung
auch nicht gerecht sein kann.“
"Certainty is so essential to law, that law cannot even be just without it.
For if the trumpet give an uncertain sound, who shall prepare himself
to battle? So if the law give an uncertain sound, who shall prepare to
obey it? It ought therefore to warn before it strikes. It is well said also,
that that is the best law which leaves least to the discretion of the judge;
and this comes from the certainty of it."
ABER:
der heutige Präsident des BVerfG Papier hat in einer Studie zum
Bestimmtheitsgebot gefordert, das BVerfG müsse seiner "Bestimmtheitsrechtsprechung selbst schärfere Konturen geben" und dieses Prinzip
"bestimmter" handhaben. (Papier/Möller: Das Bestimmtheitsgebot und seine
Durchsetzung, in: AöR 122 (1997), S. 177 (198 f.)
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BVerfG, 2 BvR 1881/99 vom 26.4.2000, Rn. 2
Das Bestimmtheitsgebot [...] verpflichtet den Gesetzgeber, die
Voraussetzungen der Strafbarkeit so konkret zu umschreiben,
dass Tragweite und Anwendungsbereich zu erkennen sind und
sich durch Auslegung ermitteln lassen. Der einzelne
Normadressat soll vorhersehen können, welches Verhalten verboten
und mit Strafe bedroht ist. Das Gebot der Bestimmtheit des
Gesetzes berücksichtigt jedoch auch die Auslegungsfähigkeit
und -bedürftigkeit des Rechtsaktes. Gesetze können nicht alle
zukünftigen Fälle im Detail voraussehen; sie müssen den Wandel der
Verhältnisse aufnehmen und der Besonderheit des Einzelfalles gerecht
werden. Generalklauseln oder unbestimmte, wertausfüllungsbedürftige Begriffe sind daher im Strafrecht verfassungsrechtlich
dann nicht zu beanstanden, wenn die Norm mit Hilfe der
üblichen Auslegungsmethoden eine zuverlässige Grundlage für
ihre Auslegung und Anwendung bietet oder wenn sie eine
gefestigte Rechtsprechung übernimmt und daraus hinreichende
Bestimmtheit gewinnt (st. Rspr; vgl. BVerfGE 96, 68 <97 f.>).
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BVerfG NJW 2002, S. 1779
BVerfG, 2 BvR 794/95 vom 20.3.2002
"Bei der Frage, welche Anforderungen an die Bestimmtheit von
Rechtsfolgenregeln zu stellen sind, geraten also zwei Verfassungs-prinzipien
in ein Spannungsverhältnis, das weder durch einen allgemeinen Verzicht auf
Strafrahmen noch durch eine grundsätzliche Entscheidung für möglichst
weite richterliche Strafzumessungsspiel-räume aufgelöst werden kann.
Schuldprinzip und Einzelfallgerechtigkeit auf der einen Seite sowie
Rechtsfolgenbestimmtheit und Rechtssicherheit auf der anderen Seite
müssen abge-wogen und in einen verfassungsrechtlich tragfähigen
Ausgleich gebracht werden, der beiden für das Strafrecht
unverzichtbaren Prinzipien möglichst viel an Substanz belässt. Der
Strafgesetzgeber erfüllt seine Pflicht, wenn er durch die Wahl der
Strafandrohung sowohl den Strafrichter als auch die betroffenen Bürger so
genau orientiert, dass seine Bewertung der tatbestandlich beschriebenen
Delikte deutlich wird, der Betroffene das Maß der drohenden Strafe
abschätzen kann und dem Strafrichter die Bemessung einer
schuldangemessenen Reaktion möglich ist."
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Bestimmtheitsgebot - Beispiele
• BVerfG, 2 BvR 86/03 vom 8.9.2004, Absatz-Nr. (1 - 9),
http://www.bverfg.de/entscheidungen/rk20040908_2bvr008603.html
• BVerfG, 1 BvR 1778/01 vom 16.3.2004, Absatz-Nr. (1 - 123),
http://www.bverfg.de/entscheidungen/rs20040316_1bvr177801.html
• BVerfG, 1 BvF 3/92 vom 3.3.2004, Absatz-Nr. (102 ff.),
http://www.bverfg.de/entscheidungen/fs20040303_1bvf000392.html
• BVerfG, 2 BvR 2029/01 vom 5.2.2004, Absatz-Nr. (195 ff.),
http://www.bverfg.de/entscheidungen/rs20040205_2bvr202901.html
Aus alledem lässt sich der Schluss ziehen, dass der Gesetzgeber
den Konflikt zwischen dem faktischen Zwang der Benutzung
unbestimmter Rechtsbegriffe und der dadurch zwangsläufig
entstehende Unsicherheit und der Bestimmtheit der Norm im
Sinne größtmöglicher Bestimmtheit lösen muss und das Maß der
hinzunehmenden Unbestimmtheit ausschließlich durch
gesetzgebungstechnische Notwendigkeiten bedingt sein darf.
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Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
Das Prinzip der Verhältnismäßigkeit als
rechtsstaatliches Gebot besagt, dass nur in dem Maße in
die Rechte der Bürger eingegriffen werden darf, in dem
dies erforderlich ist, um einen legitimen Zweck mit
geeigneten Mitteln zu erreichen.
 legitimer Zweck
 Geeignetheit des Mittels
 Erforderlichkeit = Grds des geringsten Mittels =
Übermaßverbot
 Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne = Angemessenheit
(„nicht mit Kanonen auf Spatzen schießen“)
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Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
• Legitimer Zweck (BSP: Gesetz zum Schutz vor Konkurrenz)
• Geeignetheit des vom Gesetzgeber gewählten Mittels zur Erreichung des
legitimen Zwecks (Ungeeignetheit z.B. bei fehlender Kausalbeziehung, z.B.
Personen- oder produktbezogene Anforderungen; wirtschaftslenkende
Maßnahmen, ABER: Prognosespielraum des Gesetzgebers  ex ante
Betrachtung!
• Erforderlichkeit des Mittels = Grundsatz des geringsmöglichen Eingriffs
 Suche nach Alternativen  WICHTIG: nur grds. gleich geeignete/effektive
Alternativen kommen in Betracht! Z.B. Vollstreckungsmaßnahmen bei
Rechtsverletzungen (Abschleppen von verkehrswidrig geparkten KfZ etc.);
Verkehrsverbot für Waren oder Etikettierung); Abriss nur formell rechtswidriger
Bauten?; berufsregelnde Gesetze (z.B. BVerfGE 7, 377 – Apotheker)
• Angemessenheit = Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne („Kanonen auf
Spatzen“), dazu BVerfGE 16, 194 (Rn. 1, 2 - SV und 20, 21 - Gründe)
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Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
weitere Beispiele
• http://www.bverfg.de/entscheidungen/lk20040629_2bvl00080
2.html – Cannabis:
Rn. 45: „Die Entscheidung des Strafgesetzgebers kann
vom Bundesverfassungsgericht nicht darauf geprüft
werden, ob er die zweckmäßigste, vernünftigste oder
gerechteste Lösung gefunden hat“
s. dazu auch BVerfGE 90, 145 (173) (DFR-Bern. Rn. 124 ff.)
• 2 BvR 1523/01 vom 9.10.2001 – Unterbringung in einem
psychiatrischen Krankenhaus
• BVerfG, 1 BvR 2014/95 vom 3.4.2001, Rn. 86 ff..,
Pflegeversicherung
• BVerfG, 1 BvR 1510/99, Rn. 19 ff. - Semesterticket
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BVerfGE 97, 67
BVerfG, 2 BvR 882/97 vom 3.12.1997 (Rn. 34 ff.)
Eine Rechtsnorm entfaltet Rückwirkung, wenn der Beginn
ihres zeitlichen Anwendungsbereichs auf einen Zeitpunkt
festgelegt ist, der vor dem Zeitpunkt liegt, zu dem die Norm
gültig geworden ist. [...] Grundsätzlich erlaubt die Verfassung nur
ein belastendes Gesetz, dessen Rechtsfolgen für einen frühestens
mit der Verkündung beginnenden Zeitraum eintreten. Die
Anordnung, eine Rechtsfolge solle schon für einen vor dem
Zeitpunkt der Verkündung der Norm liegenden Zeitraum
eintreten (Rückbewirkung von Rechtsfolgen, "echte"
Rückwirkung), ist grundsätzlich unzulässig. Der von einem
Gesetz Betroffene muß grundsätzlich bis zum Zeitpunkt der
Verkündung einer Neuregelung darauf vertrauen können, daß er
nicht nachträglich einer bisher nicht geltenden Belastung
unterworfen wird.
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BVerfGE 97, 67
BVerfG, 2 BvR 882/97 vom 3.12.1997 (Rn. 34 ff.)
Demgegenüber betrifft die tatbestandliche
Rückanknüpfung ("unechte" Rückwirkung) nicht
den zeitlichen, sondern den sachlichen
Anwendungsbereich einer Norm. Die Rechtsfolgen
eines Gesetzes treten erst nach Verkündung der
Norm ein, deren Tatbestand erfaßt aber
Sachverhalte, die bereits vor Verkündung "ins Werk
gesetzt" worden sind.
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Rechtstaatsprinzip – Rechtsschutz
Der Begriff der öffentlichen Gewalt im Art. 19 Abs. 4 GG
Judikative:
wenn Art. 19 IV auch Rechtsschutz gegen alle Akte der
Judikative verlangte, dann müsste es einen nie endenden
Instanzenzug geben, weil gegen jedes Urteil immer
Rechtsschutz möglich sein müsste
 Judikative ist NICHT öff. Gewalt iSd 19 Abs. 4 GG:
Es geht um Rechtsschutz DURCH Richter,
nicht GEGEN Richter!
Legislative:
str. – hängt von der Konstruktion ab; BVerfG rechnet
Legislative nicht dazu, da kein Letztentscheidungsrecht der
Fachrichter (Art. 100 GG!) und weil das BVerfG die VB, die
abstrakte NK und die konkrete NK nicht zu den
Rechtswegen iSd Art. 19 Abs. 4 GG zählt.
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Sozialstaatsprinzip
 Garantie eines Mindestbestandes an sozialer Sicherheit
Problem der Ressourcenabhängigkeit vieler sozialer
Errungenschaften; es kann kein konjunkturunabhängiger Bestand
rechtlich festgeschrieben werden (als subj. Recht), weil es rechtlich
nicht durchsetzbar ist.  BSHG: § 1, § 2
 Legitimation für Bestrebungen nach mehr sozialer
Gerechtigkeit
Spielraum für den Gesetzgeber zur – reversiblen – Festlegung des
jeweils politisch gewollten Standards
 Sozialstaatsprinzip als Auslegungsmaßstab im Bereich der
Grundrechte und der grundrechtseinschränkenden Gesetze
Konkretes BSP im GG: die Sozialbindung des Eigentums in Art. 14
GG!
Bundeshaushalt 2004: 122,5 Milliarden von 257,3 Milliarden EUR
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BVerfGE 102, 254 – Leits. 2b.
= 1 BvR 2307/94, 1 BvR 1120/95, 1 BvR 1408/95,
1 BvR 2460/95 u.a. vom 22.11.2000
"Das Sozialstaatsprinzip des GG Art 20 Abs 1 verlangt, dass
die staatliche Gemeinschaft in der Regel Lasten mitträgt,
die aus einem von der Gesamtheit zu tragenden Schicksal
entstanden sind und mehr oder weniger zufällig nur
einzelne Bürger oder bestimmte Gruppen von ihnen
getroffen haben. Bei der Ausgestaltung des Ausgleichs hat
der Gesetzgeber einen besonders weiten Regelungs- und
Gestaltungsspielraum sowohl für die Art der
Wiedergutmachung als auch für deren Umfang. Er darf den
Schadensausgleich nach Maßgabe dessen bestimmen, was
unter Berücksichtigung der übrigen Lasten und der
finanziellen Bedürfnisse für bevorstehende Aufgaben
möglich ist (vgl. BVerfGE 84, 90 <125>)."
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Artikel 20a
(Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen)
Der Staat schützt auch in Verantwortung
für die künftigen Generationen die
natürlichen Lebensgrundlagen und die
Tiere im Rahmen der verfassungsmäßigen
Ordnung durch die Gesetzgebung und
nach Maßgabe von Gesetz und Recht
durch die vollziehende Gewalt und die
Rechtsprechung.
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6. Abschnitt
Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen
Artikel 59a saarl. LVerf.
Der Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen ist der besonderen
Fürsorge des Staates und jedes einzelnen anvertraut. Es gehört
deshalb zu den erstrangigen Aufgaben des Staates
- Boden, Wasser und Luft als natürliche Lebensgrundlagen zu
schützen, eingetretene Schäden zu beheben oder auszugleichen,
- mit Energie sparsam umzugehen,
- die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes zu erhalten und
dauerhaft zu verbessern,
- den Wald zu schützen und eingetretene Schäden zu beheben
und auszugleichen,
- die heimischen Tier- und Pflanzenarten zu schonen und zu
erhalten.
Das Gesetz bestimmt die notwendigen Bindungen und Pflichten, es
ordnet den Ausgleich der betroffenen öffentlichen und privaten
Belange und regelt die staatlichen und kommunalen Aufgaben.
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BVerwG 11. Senat,
Beschluß vom 10. September 1999, Az: 11 B 22/99
Es ist - im Einklang mit dem Wortlaut des Art. 20 a GG und
den Motiven zur Einfügung dieser Vorschrift ins Grundgesetz
[...] - in der höchstrichterlichen Rechtsprechung geklärt, daß
Art. 20 a GG eine Staatszielbestimmung enthält, die dem
Normgeber, an den sie sich in erster Linie richtet, zur
Konkretisierung einen weiten Gestaltungsspielraum beläßt,
ohne ihn auf bestimmte zur Erreichung des Staatsziels
heranzuziehende Mittel festzulegen [...] Wird dennoch [...]
geltend gemacht, Art. 20 a GG gebiete ein bestimmtes
Handeln des Normgebers, bedarf es einer vertieften
Darlegung, woraus sich eine solche Verpflichtung des
Normgebers gerade zu dieser Regelung im einzelnen ergeben
und wie der Normgeber ihr auch unter Beachtung der
darüber hinaus einzuhaltenden Maßstäbe nachkommen kann.
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VGH Ba-Wü, 10. Senat,
Beschluß vom 3. September 2002, Az: 10 S 957/02
Die Bewahrung der natürlichen Lebensgrundlagen ist ein
Gemeinwohlbelang von hohem Rang [...]. Der Staat ist von
Verfassungs wegen verpflichtet, den Boden und das Grundwasser
als Bestandteile der natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen
(Art. 20a GG). Mit Blick auf diese Verpflichtung hat der
Gesetzgeber mit Einführung des Bundes-Bodenschutzgesetzes
Regelungen geschaffen [...]. Die Verwaltung und die Gerichte
haben Art. 20a GG als verfassungsrechtliche
Wertentscheidung sowohl bei der Auslegung als auch bei der
Anwendung der Bestimmungen des einfachen Rechts zu
beachten. Dies gilt insbesondere für die Durchführung
rechtlich gebotener Abwägungen und die Nutzung von
Ermessensspielräumen [...]. Auch bei der durch das Gericht
im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmenden
Abwägung entfaltet Art. 20a GG seine lenkende Wirkung.
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Grundgesetzänderung und Ewigkeitsgarantie
(Art. 79 Abs. 1-3 GG)
Das Grundgesetz kann nur durch Gesetze geändert werden,
die die in Art. 79 GG enthaltenen formellen und materiellen
Anforderungen erfüllen:
besondere Mehrheiten: 2/3-Mehrheit der Mitglieder sowohl im
BTag als auch im BRat
Art. 79 I 1 GG Wortlaut des Grundgesetzes muss
ausdrücklich geändert oder ergänzt werden
 keine Verfassungsänderung durch die Hintertür des Erlasses
bzw. der Auslegung einfacher Gesetze
Art. 79 III GG entzieht dem Zugriff auch des verfassungsändernden Gesetzgebers materielle Verfassungsinhalte
(sog. "Ewigkeitsgarantie")
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Widerstandsrecht, Art. 20 Abs. 4 GG
• „diese Ordnung“  Verweis auf Art. 20 I-III GG, d.h. nicht jede
Vorschrift des GG, sondern nur die „f.d.G.O.“
• Jemand muss die Beseitigung unternehmen  mehr als nur
einzelne Rechtsverstöße
• Unternehmen  es muss eine konkrete Gefährdung des
widerstandsfähigen Rechtsguts vorliegen
• Jemand = Jeder  Staatsstreich von unten oder von oben
• BEACHTE: Mehrheitsverhältnisse spielen keine Rolle
• Keine andere Abhilfe: Widerstandsrecht als ultima ratio des
verfassungstreuen Bürgers (Volkssouveränität)
 die Abhilfemöglichkeiten müssen noch tatsächlich existieren
• VorS außerdem ein subjektiver Widerstandswille
• Widerstandsberechtigt sind alle Deutschen
• Erlaubt Ungehorsam und Gewalt in Formen, die sonst rechtswidrig
wären  Rechtfertigungsgrund. Eingesetzte Mittel müssen
geeignet sein
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Die Staatsorgane der Bundesrepublik Deutschland
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- PD Dr. Jürgen Bröhmer
Die Verfassung des Deutschen Reiches von 1871
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Verfassung der Weimarer Republik
WS 2004/2005 - Staatsorganisationsrecht
- PD Dr. Jürgen Bröhmer
Die Staatsorgane des Dritten
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- Reiches
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Die Staatsorgane der USA
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Verfassung der V. Französischen Republik
WS 2004/2005 -DieStaatsorganisationsrecht
- PD Dr. Jürgen Bröhmer
Die Staatsorgane Großbritanniens
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- PD Dr. Jürgen Bröhmer
Die Verfassung der Schweiz
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- PD Dr. Jürgen Bröhmer
Der Deutsche Bundestag
 Erster Dt. BT tritt am
14.8.1949 zusammen
 17.10.2002: Konstituierung
des 15. Dt. BTs
 Unterschied zur WRV:
BT wählt BK
 Anfängliche Zahl der
Parteien im BT reduziert
sich auf CDU/CSU, SPD,
FDP und Grüne
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Deutscher Bundestag
Hauptfunktionen:
• Regierungsbildung
• Kontrolle die Regierung und deren Politik
• Repräsentation des Deutschen Volkes
• Teilnahme an der politischen Willensbildung
• Gesetzgebung (Gesetzgebungsfunktion)
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Die Wahlen zum Deutschen Bundestag
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Keine Festlegung im GG auf ein best. Wahlsystem
BVerfGE 95, 335
„Der Gesetzgeber darf in Ausführung dieses Regelungsauftrags das
Verfahren der Wahl zum Deutschen Bundestag als Mehrheitswahl
oder als Verhältniswahl gestalten; er darf auch beide Wahlsysteme
miteinander verbinden [...]. Doch verlangt Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG stets,
daß "die Abgeordneten" gewählt werden. Damit schließt die Verfassung
eine bloße Parteienwahl aus. In dem besonderen Spannungsverhältnis
zwischen Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG, der die Personenwahl im Parteienstaat
garantiert und die Konsequenzen des Parteienstaates durch ein Bekenntnis
zum repräsentativen Status des Abgeordneten mäßigt, und Art. 21 Abs. 1
Satz 1 GG, der die Mitwirkung der Parteien bei der politischen
Willensbildung des Volkes anerkennt und damit den Parteien eine
herausragende Stellung im Wahlrecht zuweist, hat der Gesetzgeber bei
der Regelung des Wahlverfahrens einen Entscheidungsspielraum
zwischen dem Modell der Mehrheitswahl (Wahlkreisbewerber) und
dem der Verhältniswahl (Listenbewerber).“
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§ 1 BWahlG
Zusammensetzung des Deutschen Bundestages
und Wahlrechtsgrundsätze
(1) Der Deutsche Bundestag besteht vorbehaltlich der sich
aus diesem Gesetz ergebenden Abweichungen aus 598
Abgeordneten. Sie werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier,
gleicher und geheimer Wahl von den wahlberechtigten
Deutschen nach den Grundsätzen einer mit der
Personenwahl verbundenen Verhältniswahl gewählt.
(2) Von den Abgeordneten werden 299 nach
Kreiswahlvorschlägen in den Wahlkreisen und die Übrigen nach
Landeswahlvorschlägen (Landeslisten) gewählt.
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§ 4 BWahlG
Jeder Wähler hat zwei Stimmen,
eine Erststimme für die Wahl eines
Wahlkreisabgeordneten,
eine Zweitstimme für die Wahl einer
Landesliste.
§ 5 BWahlG
In jedem Wahlkreis wird ein Abgeordneter
gewählt. Gewählt ist der Bewerber, der die
meisten Stimmen auf sich vereinigt.
Bei Stimmengleichheit entscheidet das vom
Kreiswahlleiter zu ziehende Los.
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§ 6 Abs. 4 BWahlG
(4) Von der für jede Landesliste so ermittelten
Abgeordnetenzahl wird die Zahl der von der Partei in
den Wahlkreisen des Landes errungenen Sitze
abgerechnet. Die restlichen Sitze werden aus der
Landesliste in der dort festgelegten Reihenfolge
besetzt. Bewerber, die in einem Wahlkreis gewählt sind,
bleiben auf der Landesliste unberücksichtigt. Entfallen auf
eine Landesliste mehr Sitze als Bewerber benannt sind, so
bleiben diese Sitze unbesetzt.
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BSP für d‘Hondt, 10.000 abgegebene Stimmen im Wahlgebiet
Partei A
Partei B Partei C
:1 4160 (1)
3380 (2)
2460 (3)
:2 2080 (4)
1690 (5)
1230 (7)
:3 1386 (6)
1126 (8)
820
:4 1040 (9)
845
615
:5 832
676
492
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BSP Hare/Niemeyer
Partei
Zweitstimmen
je Partei
Zweitstim
men
gesamt
Sitzzahl
Sitze
je Partei
Partei B
43.000
: 103.000
* 598
249,65
Partei C
39.000
226,43
Partei D
21.000
121,92
249 + 226 + 121 = 596  noch 2 Sitze fehlen
zu vergeben an die beiden höchsten Restzahlen
BSP Hare/Niemeyer
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§ 6 Abs. 6 BWahlG
5%-Klausel und Grundmandatsklausel
(6) Bei Verteilung der Sitze auf die Landeslisten werden
nur Parteien berücksichtigt, die mindestens 5 vom
Hundert der im Wahlgebiet abgegebenen gültigen
Zweitstimmen erhalten oder in mindestens drei
Wahlkreisen einen Sitz errungen haben. Satz 1 findet auf
die von Parteien nationaler Minderheiten eingereichten
Listen keine Anwendung.
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Wahlkreise im Saarland
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Allgemeinheit der Wahl
Die Allgemeinheit der Wahl bedeutet, dass grds. alle Staatsbürger (aber
grds. auch nur diese!) unabhängig von Rasse, Religion, Geschlecht,
Bildungsstand oder Einkommen aktiv und passiv wahlberechtigt sind.
 Zusammenhang mit dem Gleichheitssatz, vgl. Art. 3 Abs. 3 GG
- Diskriminierungsverbot
 Festlegung des Wahlalters in Art. 38 Abs. 2 GG und damit immanente
Schranke der Allgemeinheit
 Einschränkungen aus zwingenden Gründen zulässig,
z.B. Inkompatibilitäten in Art. 55 Abs. 1, 94 Abs. 1, 137 Abs. 1 GG)
 Umsetzung verfassungsgeschichtlich erst mit Einführung des
Frauenwahlrechts durch Art. 22 WRV (1918)
Probleme:
• Briefwahl – verbessert die Allgemeinheit, Gefahren für Freiheit und
Geheimheit
• Wahlrecht für im Ausland befindliche Angehörige des öff. Dienstes,
12 Abs. 2 Nr. 1 BWahlG
• Wahlrecht der „Auslandsdeutschen“, vgl. 12 Abs. 2 Nr. 2 und 3 BWahlG
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Unmittelbarkeit der Wahl
BVerfG 47, 253 (279f.)
„Der Grundsatz der Unmittelbarkeit der Wahl verlangt, daß
die Mitglieder einer Volksvertretung direkt ohne die
Einschaltung von Wahlmännern gewählt werden. Er
schließt jedes Wahlverfahren aus, bei denen zwischen Wähler
und Wahlbewerber nach der Wahlhandlung eine Instanz
eingeschaltet ist, die nach ihrem Ermessen den Vertreter
auswählt und damit dem einzelnen Wähler die Möglichkeit
nimmt, die zukünftigen Mitglieder der Volksvertretung durch die
Stimmabgabe selbständig zu bestimmen.“
BSP: Wahlmänner, z.B. Wahl des Präsidenten der USA
 Listenwahl nur zulässig, weil die Listenreihenfolge
unabänderlich
ist (§ 6 Abs. 4 BWahlG)
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Unmittelbarkeit - BVerfGE 95, 335 (350)
Der Grundsatz der Unmittelbarkeit der Wahl verbietet nicht nur
die indirekte Wahl; er fordert auch ein Wahlverfahren, in dem der
Wähler vor dem Wahlakt erkennen kann, welche Personen sich um
ein Abgeordnetenmandat bewerben und wie sich die eigene
Stimmabgabe auf Erfolg oder Mißerfolg der Wahlbewerber
auswirken kann (vgl. dazu auch BVerfGE 47, 253 [279 ff.]). In
diesem Gewährleistungsinhalt berührt sich die Unmittelbarkeit der
Wahl mit dem Grundsatz der Wahlfreiheit, der nicht nur eine
Ausübung des Wahlrechts ohne Zwang oder sonstige unzulässige
Beeinflussung von außen sichert (vgl. BVerfGE 7, 63 [69]; 47, 253
[282]), sondern auch eine Gestaltung des Wahlverfahrens verbietet,
das die Entschließungsfreiheit des Wählers in einer innerhalb des
gewählten Wahlsystems vermeidbaren Weise verengt (vgl. BVerfGE
47, 253 [283]).
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Freie Wahl
Freiheit bei der Wahl bedeutet, dass jeder
Wahlberechtigte frei entscheiden kann, welchem
Kandidaten und welcher Partei er seine Stimme
gibt. Es darf kein staatlicher Druck oder sonst
unzulässige Einflussnahme ausgeübt werden.
==> Verbot der unzulässigen staatlichen
Einflussnahme auf die konkrete Stimmabgabe,
vgl. auch §§ 108-108b StGB
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Freie Wahl – BVerfGE 44, 125 (139)
Wahlen vermögen demokratische Legitimation iS des Art. 20
Abs. 2 GG nur zu verleihen, wenn sie frei sind. Dies erfordert
nicht nur, daß der Akt der Stimmabgabe frei von Zwang und
unzulässigem Druck bleibt, wie es Art. 38 Abs. 1 GG gebietet,
sondern ebensosehr, daß die Wähler ihr Urteil in einem freien,
offenen Prozeß der Meinungsbildung gewinnen und fällen
können (vgl. BVerfGE 20, 56 [97]). Die freiheitliche demokratische
Grundordnung des Grundgesetzes gewährleistet die
verfassungsrechtlichen Voraussetzungen dieses freien und offenen
Prozesses der Meinungsbildung und Willensbildung des Volkes,
insbesondere durch die zahlreichen grundrechtlichen
Verbürgungen der Freiheit und Gleichheit und durch institutionelle
und verfahrensrechtliche Vorkehrungen, wie zB die grundsätzliche
Öffentlichkeit der Verhandlungen von Bundestag und Bundesrat
(Art. 42 Abs. 1, 52 Abs. 3 Satz 3 GG) oder die Publizität der
Rechtsetzung (Art. 76, 77, 82 Abs. 1 GG).
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Geheime Wahl
Das Wahlgeheimnis schützt die Freiheit der Wahl, weil
sichergestellt wird, dass nur der Wähler selbst Kenntnis
vom Inhalt seiner Wahlentscheidung hat und damit eine
Kontrolle bei der Stimmabgabe ausgeschlossen wird und
die Wahlentscheidung auch später anonym bleibt.
• Das Bundeswahlgesetz verlangt Stimmzettel ohne Namensangabe,
Umschläge für die Stimmzettel, Wahlkabinen und Wahlurnen.
• Auch bei Wahlgeräten muss gewährleistet sein, dass die
Entscheidung des Wählers geheim bleibt.
• Einschränkungen aus zwingenden Gründen erforderlich, z.B.
Briefwahl oder Stimmabgabe mit Hilfe einer Vertrauensperson
Freiwillige Offenbarung der Wahlentscheidung möglich
(Wahlforschung!), sofern ohne Druck, jedoch nicht beim
Wahlvorgang selbst.
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Wahlrechtsgleichheit
Alle abgegebenen Stimmen werden in der Auszählung gleich
bewertet; es gibt keine Stimmen, die - etwa auf Grund des sozialen
Standes oder Geschlechts - mehr Einfluss auf die Gewichtung der
Volksvertretung haben als andere Stimmen.
Erfasst ist aber nicht nur die abgegebene Stimme, sondern das
gesamte Wahlverfahren (Wahlwerbung, Wahlkampsfinanzierung etc.)
Wichtigster Einzelaspekt:
Zählwertgleichheit (zwingendes Element der Mehrheitswahl)
= alle Stimmen werden gleich gezählt
= eine Person, eine Stimme
Erfolgswertgleichheit (zwingendes Element der
Verhältniswahl)
= alle Stimmen haben den gleichen Einfluss auf die
Zusammensetzung des zu wählenden Gremiums
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5%-Klausel und Grundmandatsklausel,
§ 6 Abs. 6 BWahlG
(6) Bei Verteilung der Sitze auf die Landeslisten werden
nur Parteien berücksichtigt, die mindestens 5 vom
Hundert der im Wahlgebiet abgegebenen gültigen
Zweitstimmen erhalten oder in mindestens drei
Wahlkreisen einen Sitz errungen haben. Satz 1 findet
auf die von Parteien nationaler Minderheiten
eingereichten Listen keine Anwendung.
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5%-Klausel, § 6 Abs. 6 BWahlG
BVerfGE 95, 408, Rn. 46
Das Ziel der Verhältniswahl, den politischen Willen der Wählerschaft in der
zu wählenden Körperschaft möglichst wirklichkeitsnah abzubilden, kann
dazu führen, daß im Parlament viele kleine Gruppen vertreten sind
und hier-durch die Bildung einer stabilen Mehrheit erschwert oder
verhindert wird. Soweit es zur Sicherung der Handlungs- und
Entscheidungsfähig-keit des Parlaments geboten ist, darf der
Gesetzgeber deshalb bei der Verhältniswahl den Erfolgswert der Stimmen
durch eine Sperrklauselregelung unterschiedlich gewichten. Dabei muß der
Gesetzgeber jedoch auch die Funktion der Wahl als eines Vorgangs der
Integration politischer Kräfte sicherstellen und zu verhindern suchen,
daß gewichtige Anliegen im Volke von der Volksvertretung
ausgeschlossen bleiben. [...] Entschließt der Gesetzgeber sich zur
Einführung einer Sperrklausel, darf er daher in aller Regel kein höheres
als ein Fünfprozentquorum - bezogen auf das Wahlgebiet - begründen
(st Rspr [...] Innerhalb dieser Grenze unterliegt es seiner Entscheidung, wie
weit er diese Möglichkeit zur Differenzierung ausschöpft [...].
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Grundmandatsklausel, § 6 Abs. 6 BWahlG
BVerfGE 95, 408
• setzt 5%-Klausel außer Kraft, d.h. ist Gegenausnahme zu
einer an sich im Verhältniswahlrecht systemwidrigen
Einschränkung (der 5%-Klausel)
• bringt neue Ungleichheit zwischen Parteien unter 5%,
die beim Proporzausgleich nicht berücksichtigt werden
und solchen „unter 5%-Parteien“, die Grundmandate
erringen
ABER:
Das eigentliche Problem liegt in der ungeheueren
Erfolgswertvermehrung der Erststimme!
 Systembruch!
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Überhangmandate – BVerfGE 95, 335
Wie entstehen Überhangmandate? (vgl. Rn. 116)
• Zweitstimmenanteil unter 50%, je deutlicher je „besser“
• eine größere Anzahl erfolgreicher Parteien (weil dadurch
Direktmandate mit weniger Stimmen gewonnen werden können,
gleichzeitig aber Zweitstimmenpotential sich verkleinert und
damit die Möglichkeit der proportionalen Absicherung der
Mehrheitsmandate geringer wird.
• die ungleiche Einteilung der Wahlkreise in Verbindung mit deren
Verteilung auf die Länder (weil dadurch Direktmandate mit
weniger Stimmen gewonnen werden können)
• die Wahl nach Landeslisten (weil Kumulationseffekte auftreten,
dafür aber ein föderaler Proporz gesichert wird)
• und die Zuteilung zweier - voneinander unabhängig abzugebender
- Stimmen für einen Wahlkreiskandidaten und eine Liste und die
daraus folgende Möglichkeit des Stimmensplittings
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Nachrücker für Überhänger
BVerfG, 2 BvC 28/96 vom 26.2.1998
gewählter Direktkandidat scheidet aus:
§ 48 Abs. 1 BWahlG – ein Listenkandidat rückt nach
 demokratische Legitimation über Zweitstimme, soweit die
Mandatszahl innerhalb des Proporzes liegt (Verhältniswahl).
 Das Personen- bzw. Mehrheitswahlelement wirkt nur solange,
wie der entsprechend Gewählte sein Amt behält
4. Verfügt eine Partei in einem Land über mehr Direktmandate als ihr
Listensitze zustehen, so wird diese Unterschiedszahl von Sitzen nicht
auch von dem Zweitstimmenergebnis getragen. Solche Überhangmandate haben nicht im Wege der Anrechnung auf das Sitzkontingent
der Liste einen Listensitz verdrängt. In diesen Fällen gibt es daher auf
der Liste keine Reservesitze, die durch Rückabwicklung der
Anrechnung der Direktmandate wieder aufleben könnten, um einen
Listenbewerber nachrücken zu lassen. Für solche Fälle hält die
Landesliste daher mitgewählte Ersatzleute nicht vor.
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Kleines Lexikon der Wahlmanipulation
Annahme: 200 Abgeordnete/100 Wahlkreise, 4 Parteien,
jeweils eine große (40%) und eine kleine (10%) „Lagerpartei“
BÖSE:
grP fordert alle ihre Wähler auf,
Zweitstimme der klP zu geben,
klP fordert ihre Wähler auf,
alle Erststimmen der grP
zu geben.
Ergebnis (Erst-/Zweitstimmen):
grP: 50% zu 0%
klP: 0% zu 50%

grP gewinnt alle Direktmandate
(100) als Überhangmandate
klP gewinnt 100 Listenmandate
Insgesamt: 200 Mandate
GUT:
grP bekommt 40% der Listenmandate,
= 80 Mandate (einschl. 50 Direkt-Mand).
klP bekommt 10% der Listenmandate,
keine Direktmandate = 20 Mandate
Insgesamt: 100 Mandate
Gesamtergebnis:
200 Mandate + 100 Überhangmandate =
300 Mandate insgesamt,
davon 200 für das Lager BÖSE
100 für das Lager GUT
„Regulärer“ Wahlausgang: 100:100
WS 2004/2005 - Staatsorganisationsrecht - PD Dr. Jürgen BröhmerBeispiel für Wahlmanipulation
Art. 21 Abs. 1 GG
(1) Die Parteien wirken bei der politischen
Willensbildung des Volkes mit. Ihre
Gründung ist frei. Ihre innere Ordnung muß
demokratischen Grundsätzen entsprechen.
Sie müssen über die Herkunft und
Verwendung ihrer Mittel sowie über ihr
Vermögen öffentlich Rechenschaft geben.
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Der Begriff der Partei
§ 2 Abs. 1 PartG
(1) Parteien sind Vereinigungen von Bürgern, die dauernd
oder für längere Zeit für den Bereich des Bundes oder
eines Landes auf die politische Willensbildung Einfluß
nehmen und an der Vertretung des Volkes im Deutschen
Bundestag oder einem Landtag mitwirken wollen, wenn
sie nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse,
insbesondere nach Umfang und Festigkeit ihrer Organisation,
nach der Zahl ihrer Mitglieder und nach ihrem Hervortreten in
der Öffentlichkeit eine ausreichende Gewähr für die
Ernsthaftigkeit dieser Zielsetzung bieten. Mitglieder einer
Partei können nur natürliche Personen sein.
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Innerparteiliche Strukturanforderungen,
Transparenz
• Gebot innerparteilicher Demokratie,
Art. 21 Abs. 1 Satz 3 GG,
§§ 6 ff. PartG („innere Ordnung“)
• insbes. Willensbildung „von unten nach oben“
• Rechenschaftspflicht
Art. 21 Abs. 4 GG  §§ 23 ff. PartG
vgl. insbesondere die §§ 31a – d PartG
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Verfassungsrechtliche Stellung
• Gründungsfreiheit, Art. 21 Abs. 2 GG,
umfasst Programm- und Beteiligungsfreiheit
• Chancengleichheit der Parteien
(Grundlage: Art. 21 GG)
• Parteienprivileg (Art. 21 II):
• Verbot nur durch BVerfG,
• keine Nachteile für Partei vor ihrem Verbot
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Chancengleichheit der Parteien
• Herleitung: Art. 21 I GG (Art. 3 I, 38 I GG)
• formale Gleichbehandlung,
d.h. grds. keine Ausnahme möglich
(im Unterschied zum materialen Gleichheitssatz
des Art. 3 I GG);
• ABER : Ungleichbehandlung bei Vorliegen
zwingender Gründe ausnahmsweise zulässig
• § 5 I 1 PartG: Prinzip der abgestuften Gleichbehandlung nach der Bedeutung der Parteien
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Parteiverbot
• Nur durch BVerfG, Art. 21 II 2 GG, §§ 13 Nr. 2, 43 ff. BVerfGG
• Antragsrecht:
Bundestag, Bundesrat, Bundesregierung, § 43 I BVerfGG;
u. U. Landesregierung, § 43 II BVerfGG
• Entscheidung:
Mit der Feststellung der Begründetheit des Antrags durch das
BVerfG muss die Auflösung der Partei und das Verbot, eine
Ersatzorganisation zu gründen, verbunden werden, § 46 I, III
BVerfGG
• die Entscheidung hat konstitutiven Charakter (Parteienprivileg)
• Verfassungswidrigkeit bei - Verfolgung verfassungsfeindlicher Ziele,
„darauf ausgehen“  aggressiv-kämpferische Grundhaltung
NPD-Parteiverbotsverfahren: BVerfGE 107, 339-395
Dazu: Volkmann, Uwe: Zur Einstellung des NPD-Verbotsverfahrens,
DVBl. 2003, 605
Parteienfinanzierung
• seit BVerfGE 85, 264: staatliche Teilfinanzierung!
• Wählerstimmenanteil (BTwahl, LTwahlen, EP-Wahlen)
• Zuwendungsanteil (Mitgliedsbeiträge, Mandatsträgerbeiträge,
Spenden)
• absolute Obergrenze, § 18 II PartG
• relative Obergrenze, § 18 Abs. 5 S. 1 (iVm Abs. 2) PartG
Mittelbare Finanzierung
• Steuerliche Begünstigung von Beiträgen oder Spenden Privater
(vgl. § 25 PartG)
• ABER: Begrenzung des Höchstbetrages der Steuerbegünstigung
(vgl. § 34g EStG/50%, 10b Abs. 2 EStG/“normale“ Abzugsfähigkeit)
Lies: BVerfG v. 26.10.2004
Drei-Länder-Quorum verfassungswidrig
Politikfinanzierung
Parteien-/Wahlkampffinazierung
Fraktionsfinanzierung
Stiftungsfinanzierung
2004 insgesamt ca. 262.000.000 Euro
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Die Parteienfinanzierung in Zahlen
Festsetzung der staatlichen
Teilfinanzierung für das Jahr
2003 sowie Berechnung der
Abschlagszahlungen 2004
gemäß §§ 18 ff. PartG
(Stand: 2. Februar 2004)
Fraktionsfinanzierung
2004
60.546.000 Euro
Stiftungsfinanzierung
2004
87.000.000 Euro
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Hauptaufgaben/-funktionen des Bundestages
• Repräsentation – Vertretung des Volkes
• Wahl anderer Staatsorgane: vor allem BK (Art. 63),
Wehrbeauftragter (Art. 45b), die Hälfte der Richter des
BVerfG
• "Ab- und Neuwahl" des BK durch konstruktives
Misstrauensvotum (Art. 67, Art. 68 Abs. 1 S.2 GG)
• Gesetzgebung
• Meinungsäußerung durch schlichte
Parlamentsbeschlüsse ohne Bindungswirkung
• Zitier- und Interpellationsrecht, Art. 43 GG
• Einsetzung von Untersuchungsausschüsse, Art. 44 GG
• Mitwirkung bei EU und NATO
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