1 13. Grundlagen der Statistik nach Bayes Beispiel: Der Grad der Bösartigkeit (Malignität) eines Tumors wird gewöhnlich in zwei Stufen bestimmt: 1. Stufe : „Schnelltest“: während der Operation wird eine Gewebeprobe entnommen und analysiert – das Ergebnis ist gewöhnlich mit einem Fehler behaftet. 2. Stufe: Ausführliche mehrere Wochen dauernde Untersuchung mit „100prozentigem“ Ergebnis. Problem: Bestimmung der Wahrscheinlichkeit, daß der Schnelltest schon das richtige Ergebnis (d.h., das gleiche Ergebnis wie bei 2. Stufe) liefert. Zahlenbeispiel (BSE-Schnelltest): Wir betrachten die folgenden Ereignisse: A: „Schnelltest ist positiv“ (zeigt BSE) B: „die Kuh hat BSE“ (2.Stufe zeigt das) Die „Sicherheit“ des Schnelltest betrage 99,9 % Frage: Mit welcher Wahrscheinlichkeit kann aus A auf B geschlossen werden ? Wir benötigen folgendes „Handwerkszeug“ Bedingte Wahrscheinlichkeit: Seien A, B mit P(B)>0. P( A / B) := P ( A B ) P( B) heißt bedingte Wahrscheinlichkeit von A unter der Bedingung B. A und B heißen unabhängig, wenn gilt: P( A B) = P( A) P( B) Die Formel der totalen Wahrscheinlichkeit: Sei ( Bk ) nk 1 eine Folge paarweise disjunkter Ereignissen mit Bk k Dann gilt für jedes Ereignis A P( A / Bk ) P( Bk ) P( A) k 2 Die Formel von Bayes Sei wieder ( Bk ) nk 1 eine Folge paarweise disjunkter Ereignissen mit Bk . Weiter sei P(A)>0. Dann gilt für alle k=1,..,n k P( Bk / A) P( A / Bk ) P( Bk ) P( A / B j ) P( B j ) j Anwendung auf Beispiel BSE-Schnelltest A: „Schnelltest ist positiv“ (zeigt BSE) B: „die Kuh hat BSE“ (2.Stufe zeigt das) Betrachten den Fall n = 2 mit B2 B c = „Kuh hat nicht BSE“ B1 : B Testsicherheit 99,9 % bedeutet dann P(A/B)=P( Ac / B c ) =99,9% P( Ac / B ) P( A / B c ) =0,1 % Das Vorkommen von BSE in Deutschland ist sehr selten. Wir nehmen an, daß ein zufällig ausgewählte „deutsche“ Kuh mit Wahrscheinlichkeit 10 6 BSE hat, d.h., wir haben P( B1 ) = P(B)= 10 6 = 0,0001 % P( B2 ) = P ( B c ) = 1- 10 6 In die obige Formel eingesetzt ergibt: P( B / A) 0,1 % Diskussion: - Diagnose seltener Krankheiten - Fragwürdigkeit von Indizienprozessen