Allgemeine Einkaufsbedingungen

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7.6
Allgemeine Einkaufsbedingungen der
Die Verjährung der Freistellungsansprüche beträgt drei Jahre, gerechnet ab Kenntnis durch uns von
der Inanspruchnahme durch den Dritten, spätestens jedoch nach 10 Jahren ab Ablieferung bzw.
Abnahme.
8. Höhere Gewalt
GmbH
Von uns nicht zu vertretende Umstände oder Ereignisse, welche auf höherer Gewalt beruhen, befreien
uns für die Dauer ihres Vorliegens und dem Umfang ihrer Wirkung von unseren vertraglichen
Leistungspflichten. Der höheren Gewalt stehen alle Umstände gleich, die wir nicht zu vertreten haben
und durch die uns die Vertragserfüllung unmöglich gemacht oder unzumutbar erschwert wird, wie
beispielsweise rechtmäßiger Streik oder Aussperrung, Krieg, Bürgerkrieg, Unruhen, Ein- und
Ausfuhrverbote, Energie- und Rohstoffmangel oder behördliche Maßnahmen.
1. Geltungsbereich
1.1
1.2
Die nachfolgenden Allgemeinen Einkaufsbedingungen der ACS Coating Systems GmbH gelten
ausschließlich. Sie gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen mit dem Auftragnehmer
(„AN“). Entgegenstehende oder von unseren AGB abweichende Bedingungen des AN werden
nicht anerkannt, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere
AGB gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen AGB
abweichenden Bedingungen des AN die Lieferung oder Leistung des AN vorbehaltlos annehmen.
In den zwischen uns und dem AN abgeschlossenen Verträgen sind alle getroffenen
Vereinbarungen über Lieferungen und sonstige Werk- und/oder Dienstleistungen (nachfolgend
„Leistungen“) schriftlich niedergelegt. Jegliche Modifikation oder Ergänzung b edarf der
Schriftform.
1.3
Erstellt der AN aufgrund einer Anfrage von uns ein Angebot, so hat er sich dabei genau an
unsere Anfrage zu halten und im Falle von Abweichungen hierauf ausdrückl ich hinzuweisen.
1.4
Diese AGB gelten nur gegenüber Unternehmen und juristischen Personen des öffentlichen Rechts im
Sinne des § 310 Abs. 1 BGB.
9. Gewährleistung
9.1
Die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche stehen uns ungekürzt zu. Der AN hat sämtliche zum
Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeitsund Materialkosten zu tragen. Der AN hat zu beweisen, dass er eine Mangelhaftigkeit nicht zu vertreten
hat.
9.2
In dringenden Fällen sind wir berechtigt, nach Benachrichtigung des AN, den Mangel selbst oder durch
Dritte zu beseitigen und Ersatz der dafür erforderlichen Aufwendungen zu verlangen.
9.3
Solange Mängel bestehen, haben wir das Recht, die Zahlung der geschuldeten Vergütung in
angemessenem Umfang zurückzuhalten.
9.4
Aufgrund unseres straffen Produktionsprozesses finden bei uns nur eingeschränkte
Wareneingangsprüfungen statt, welche sich ausschließlich auf die gelieferte Menge, die
Warenidentitätsprüfung und Prüfung äußerlich erkennbarer Transportschäden bezieht; insofern
berechtigte Beanstandungen werden wir innerhalb einer Woche mitteilen. Im Übrigen verzichtet der AN
auf den Einwand verspäteter Mängelrüge.
9.5
Tritt in den ersten 6 Monaten nach Lieferung ein Mangel auf, so wird widerleglich vermutet, dass dieser
Mangel bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs gegeben war.
9.6
Für ausgebesserte oder neu gelieferte Teile beginnt zu diesem Zeitpunkt die Gewährleistungspflicht
neu.
2. Vertragsschluss, Unterlagen
2.1
Der AN ist verpflichtet, eine Bestellung von uns innerhalb einer Frist von 2 Wochen – hier eingehend –
durch Übermittlung einer vorbehaltslosen Auftragsbestätigung anzunehmen. Andernfalls verliert die
Bestellung ihre Wirksamkeit.
2.2
Bei einem formlosen
Bestätigungsschreiben.
Geschäftsabschluss
gilt
die
Bestellung
als
kaufmännisches
10. Produkthaftung
2.3
An evtl. Mustern, Zeichnungen, Kalkulationen, und ähnlichen Unterlagen behalten wir uns Eigentumsund Urheberrechte vor. Sie sind ausschließlich für die Auftragsdurchführung aufgrund der Bestellung
zu verwenden. Dritten gegenüber sind sie geheim zu halten; insoweit gilt ergänzend die Regelung in
Ziffer 12.
10.1
Soweit der AN für einen Produktschaden verantwortlich ist, ist er verpflichtet, uns insoweit von
Schadensersatzansprüchen Dritter, einschließlich der notwendigen Kosten zur Abwehr dieser
Ansprüche freizustellen, die Ursache in seinen Herrschafts- und Organisationsbereich fällt und er im
Außenverhältnis selbst haftet.
10.2
In diesem Rahmen ist der AN auch verpflichtet, etwaige Aufwendungen gem. §§ 683, 670 BGB zu
erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer von uns durchgeführten Rückrufaktion
ergeben. Wir werden, soweit es möglich und zeitlich zumutbar ist, den AN über den Inhalt und den
Umfang der Rückrufaktion unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben.
Weitergehende Ansprüche unsererseits bleiben hiervon unberührt.
10.3
Der AN verpflichtet sich, eine Produkthaftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von
mindestens € 2 Mio. € pro Person/Sachschaden – pauschal – abzuschließen und zu unterhalten.
Weitergehende gesetzliche Ansprüche unsererseits bleiben hiervon unberührt.
3. Liefer- bzw. Leistungsumfang, Ersatzteile
3.1
Der AN steht dafür ein, dass seine Lieferungen oder Leistungen für die beabsichtigte Verwendung
geeignet sind und dem Stand von Wissenschaft und Technik, sowie den der Bestellung zugrunde
liegenden Unterlagen (Spezifikation, Beschreibungen, Muster, Zeichnungen usw.) entsprechen. Der
AN wird alle zum Zeitpunkt der Leistungserbringung einschlägigen Normen, Gesetze und
Rechtsvorschriften, insbesondere die einschlägigen Umweltschutz-, Gefahrstoff-, Gefahrgut- und
Unfallverhütungsvorschriften beachten.
3.2
Der AN stellt sicher, dass er uns für einen Zeitraum von 10 Jahren nach Erfüllung der
Leistungsverpflichtung zu angemessenen Bedingungen mit den Liefergegenständen oder Teilen davon
als Ersatzteile beliefern kann.
4. Vergütung, Fälligkeit, Aufrechnung, Z urückbehaltungsrecht, Abtretung
11. Beistellung, Werkzeug
4.1
11.1
Sofern wir Teile dem AN beistellen, behalten wir uns hieran das Eigentum vor.
11.2
Verarbeitung oder Umbildung durch den AN werden für uns vorgenommen.
11.3
Wird die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben
wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der von uns beigestellten Sache
(Einkaufspreis zzgl. Mehrwertsteuer) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der
Verarbeitung.
11.4
Wird die von uns beigestellte Sache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar
vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der
Vorbehaltssache (Einkaufspreis zzgl. Mehrwertsteuer) zu den anderen vermischten Gegenständen
zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des AN als
Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der AN uns anteilsmäßig Miteigentum überträgt;
der AN verwahrt das Alleineigentum oder das Miteigentum für uns.
11.5
An allen von uns im Rahmen der Geschäftsverbindung überlassenen Werkzeugen behalten wir uns
das Eigentum vor; der AN hat diese als unser Eigentum zu kennzeichnen; der AN ist verpflichtet, die
Werkzeuge ausschließlich für die Herstellung der von uns bestellten Waren einzusetzen.
4.2
Der in der Bestellung ausgewiesene Preis ist bindend. Mangels abweichender schriftlicher
Vereinbarung schließt der Preis Lieferung „frei Haus“ einschließlich Verpackung ein.
Eine Vergütung für Besuche oder die Ausarbeitung von Angeboten, Projekten usw. wird nicht gewährt,
sofern eine Vergütung nicht ausdrücklich vereinbart wurde oder hierauf ein gesetzlicher Anspruch
besteht.
4.3
Die Anerkennung von Mehr- oder Minderlieferungen behalten wir uns vor.
4.4
Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist im Preis enthalten. Der AN ist verpflichtet, die gesetzliche
Mehrwertsteuer bei Rechnungsstellung gesondert auszuweisen.
4.5
Bei einer vereinbarten Vorauszahlung wird der Zahlungsanspruch erst fällig, wenn der AN eine
Sicherheit durch Bankbürgschaft geleistet hat. Die Rückgabe der Bankbürgschaft erfolgt nach
Lieferung mangelfreier Ware bzw. nach erfolgreicher Abnahme.
4.6
Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen uns im gesetzlichen Umfang zu.
4.7
Forderungen des AN uns gegenüber dürfen nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung an
Dritte abgetreten werden.
12. Datenspeicherung
Wir sind berechtigt, die im Zusammenhang mit den Geschäftsbeziehungen erhaltenen Daten des AN
im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes zu verarbeiten und zu speichern, soweit dies im Rahmen
der Durchführung des Vertrages zweckmäßig erscheint.
5. Liefer- bzw. Leistungszeit, Verzug
5.1
Die in der Bestellung angegebenen Liefer- oder Leistungstermine bzw. Fristen sind verbindlich.
5.2
Liefer- oder Leistungsfristen sind eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Vertragsgegenstand bei
uns eingegangen bzw. die Abnahmebereitschaft mitgeteilt ist.
5.3
Zur Abnahme von Teilleistungen sind wir nicht verpflichtet.
5.4
Der AN wird uns unverzüglich schriftlich informieren, wenn Umstände eintreten oder ihm erkennbar
werden, aus denen sich ergibt, dass die vereinbarte Liefer- oder Leistungszeit nicht eingehalten werden
kann. Die Anzeige hat unter Angabe der Gründe und voraussichtlichen Dauer der Verzögerung zu
erfolgen.
5.5
Gerät der AN mit seiner Liefer- bzw. Leistungspflicht in Verzug und setzen wir dem AN eine
angemessene Frist zur Lieferung oder Leistung, sind wir nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist
berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Das Recht, Schadensersatz zu verlangen, bleibt hiervon
unberührt.
5.6
Im Falle des Verzugs sind wir zudem berechtigt, eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,5 % des
Auftragswertes pro angefangene Woche, höchstens jedoch 5 % des Auftragswertes, zu verlangen. Der
AN haftet hier auch für Verzögerungen, die durch seine Zulieferanten verursacht werden. Wir sind
berechtigt, die Vertragsstrafe neben der Erfüllung geltend zu machen. Für die Geltendmachung der
Vertragsstrafe ist ausreichend, dass wir den Vorbehalt innerhalb von 10 Arbeitstagen, gerechnet ab
Entgegennahme der verspäteten Lieferung oder Leistung, gegenüber dem AN erklären.
5.7
Sofern der AN von uns Unterlagen benötigt, obliegt ihm die Verpflichtung, diese bei uns anzumahnen;
andernfalls hat dies keinen Einfluss auf die vereinbarten Lieferfristen.
6. Lieferung, Gefahrübergang, Transportversicherung
6.1
Die Lieferung bzw. Leistung hat, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, frei Haus an uns zu
erfolgen. Die Rückgabe von Verpackungen bedarf besonderer Vereinbarung.
6.2
Der AN ist verpflichtet, allen Warenlieferungen Packzettel oder Lieferscheine beizufügen und darauf
den genauen Inhalt der Lieferung sowie die Bestell- und Positionsnummer von uns anzugeben. Der
Versand ist mit denselben Angaben am Tag der Versendung unabhängig von der Rechnungserteilung
uns gegenüber anzuzeigen. Andernfalls sind wir zur Verweigerung der Warenannahme auf Kosten des
AN berechtigt. In diesem Fall verbleibt die Gefahr des zufälligen Untergangs und einer zufälligen
Verschlechterung der Waren beim AN.
13. Geheimhaltung
Alle zur Ausführung eines Auftrages von uns überlassenen Werkzeuge, Vorrichtungen, Modelle,
Muster, Zeichnungen, und sonstige gleichartige Unterlagen und Informationen sind als unser Eigentum
zu kennzeichnen und dürfen ebenso wie danach hergestellte Gegenstände ohne unsere ausdrückliche
schriftliche Zustimmung weder vervielfältigt noch veräußert oder an Dritte weitergegeben werden, noch
für andere als die vertraglich vereinbarten Zwecke verwendet werden. Dies gilt auch, wenn die
Unterlagen nicht als vertraulich gekennzeichnet wurden. Sie sind bei Vertragsbeendigung
unaufgefordert an uns – einschließlich etwaiger Kopien - herauszugeben. Die Geheimhaltungspflicht gilt
auch nach Abwicklung dieses Vertrages. Sie erlischt, wenn und soweit das in den überlassenen
Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen enthaltene Fertigungswissen
allgemein bekannt geworden ist.
14. Kündigung
Wir sind berechtigt, jederzeit den Vertrag vor Fertigstellung zu kündigen. In diesem Fall ist der AN
verpflichtet, die Arbeit unverzüglich einzustellen. Der AN ist berechtigt, die vereinbarte Vergütung zu
verlangen; er muß sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was er infolge der Kündigung des Auftrags
an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu
erwerben böswillig unterläßt.
15. Unwirksamkeitsfolge, Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht
15.1
Sollte eine Bestimmung unserer Allgemeinen Einkaufsbedingungen unwirksam sein, so berührt dies
die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht.
15.2
Für alle Streitigkeiten aus der Geschäftsverbindung wird unser Geschäftssitz in Wilhelmshaven als
Gerichtsstand vereinbart. Wir sind jedoch berechtigt, den AN auch an seinem Geschäftssitz zu
verklagen.
15.3
Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz gleichzeitig Erfüllungsort.
15.4
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechtes sind
ausgeschlossen.
Stand: 01.07.2010
6.3
Wir verzichten auf den Abschluss einer Transportversicherung. Dem AN ist der Abschluss einer
Transportversicherung auf unsere Kosten untersagt.
7. Schutzrechte Dritter
7.1
Der AN garantiert und steht uneingeschränkt dafür ein, dass seine Lieferungen bzw. Leistungen frei
von Rechten Dritter sind.
7.2
Der AN stellt uns von sämtlichen Verbindlichkeiten und sonstigen notwendigen Aufwendungen frei, die
dadurch entstehen, dass eine Lieferung bzw. Leistung oder Teile davon mit Rechten Dritter,
insbesondere des gewerblichen Rechtsschutzes, die in der Bundesrepublik Deutschland bestehen,
belastet sind. Entsprechendes gilt bei ausländischen Schutzrechten, die der AN gekannt hat oder grob
fahrlässig nicht gekannt hat.
7.3
Der AN ist nicht berechtigt, ohne unsere schriftliche Einwilligung die Ansprüche eines Dritten
anzuerkennen und/oder Vereinbarungen mit dem Dritten bezüglich dieser Ansprüche abzuschließen.
7.4
Wir sind berechtigt, auf Kosten des AN die entgeltliche Erlaubnis des Inhabers des verletzten
Schutzrechts in dem erforderlichen Umfang zu erwirken.
7.5
Ist die Frage der Schutzrechtsverletzung strittig, so haben wir für die Dauer des Streits das Recht, von
dem AN eine Sicherheitsleistung in voller Höhe des drohenden Schadens zu verlangen.
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