SPD Landesverband NRW Düsseldorf 18.1.2008 Hinweise zur Aufstellung von Kandidatinnen und Kandidaten für die Kommunalwahl 2009 1) Die Grundlage der Nominierung: Das Kommunalwahlgesetz Die Aufstellung von Kommunalwahlkandidaten/innen durch eine Partei oder Wählergruppe ist in § 17 KWahlG geregelt. Diese Bestimmungen regeln sowohl die Aufstellung der Kandidaten/innen für das Amt des hauptamtlichen Bürgermeisters/Landrates, als auch die Aufstellung der Kandidaten/innen für die Wahlen der Räte und Kreistage (Direktkandidaten/innen und Kandidaten/innen für die Reserveliste). 2) Wer kann sich bewerben? Als Bewerber/in (Kandidat/in) einer Partei kann gemäß § 17 Abs. 1 KWahlG in einem Wahlvorschlag nur benannt werden, wer in einer Mitglieder- oder Vertreterversammlung im Wahlgebiet (Kreis, Stadt, Gemeinde) hierzu gewählt worden ist. Die Bewerber/innen und die Vertreter/innen für die Vertreterversammlungen sind in geheimer Wahl zu wählen, § 17 Abs. 2 S. 1 KWahlG. Entsprechendes gilt für die Festlegung der Reihenfolge der Bewerber/innen auf der Reserveliste und für die Bestimmung der Ersatzbewerber/innen. 3) Fristen beachten! Die Vertreter/innen für die Vertreterversammlung und die Bewerber/innen müssen innerhalb der letzten 15 Monate vor Ablauf der Wahlperiode, die Bewerber/innen für die Wahlbezirke jedoch frühestens nach der öffentlichen Bekanntgabe der Einteilung des Wahlgebietes in Wahlbezirke gewählt werden, § 17 Abs. 4 KWahlG. Da die Wahlperiode der 2004 gewählten Räte und Kreistage am 20. Oktober 2009 endet, ist die Wahl von Delegierten und die Aufstellung von Kandidaten/innen für das Amt des hauptamtlichen Bürgermeisters/Landrates und für die Reserveliste somit ab 21. Juli 2008 möglich; die Aufstellung der Bewerber/innen für die Wahlbezirke (Direktkandidaten/innen) ist jedoch erst möglich, nachdem der Wahlausschuss das Wahlgebiet in Wahlbezirke eingeteilt hat und diese Einteilung öffentlich bekannt gegeben ist. 4) Wer darf bei der Nominierung mitwählen? Wer hat Stimmrecht? Stimmrecht, sowohl bei der Wahl der Delegierten für eine Vertreterversammlung (Delegiertenversammlung) als auch bei der Aufstellung der Kandidatinnen und Kandidaten selbst, hat nur, wer am Tag des Zusammentritts der Versammlung im Wahlgebiet wahlberechtigt ist. Wahlberechtigt ist gemäß § 7 KWahlG, wer am Wahltag Deutsche/r im Sinne von Art. 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist oder die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedsstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzt, das 16. Lebensjahr vollendet hat und mindestens seit dem 16. Tag vor der Wahl in dem Wahlgebiet seine Wohnung, bei mehreren Wohnungen seine Hauptwohnung hat, oder sich sonst gewöhnlich dort aufhält und keine Wohnung außerhalb des Wahlgebiets hat. 5) Wer ist wählbar? Wählbar für den Rat oder Kreistag ist jede wahlberechtigte Person, die am Tag der Wahl das 18. Lebensjahr vollendet hat. Wählbar in die Bezirksvertretung eines Stadtbezirks ist, wer in diesem Stadtbezirk für die Wahl des Rates wahlberechtigt ist und das 18. Lebensjahr vollendet hat oder wer in einem Gemeindewahlbezirk des Stadtbezirks als Bewerber/in (Direktkandidat/in) für die Wahl des Rates aufgestellt ist. Zu berücksichtigen ist auch, dass durch die Novellierung des Kommunalwahlrechts im Jahr 2007 der Katalog der Gründe für eine Unvereinbarkeit von Amt und Mandat (Inkompatibilität) auf ein Maß reduziert ist, das den Regelungen in den meisten anderen Bundesländern in etwa entspricht. So können beispielsweise Bedienstete des Landes einem Rat oder Kreistag nur dann nicht angehören, wenn sie selbst mit der Ausübung der allgemeinen Aufsicht oder der Sonderaufsicht über die jeweilige Gemeinde oder den jeweiligen Kreis befasst sind. Auch Bedienstete eines Kreises können nur dann nicht dem Rat einer kreisangehörigen Gemeinde angehören, wenn sie selbst beim Landrat als untere staatliche Verwaltungsbehörde unmittelbar mit der Aus- übung der allgemeinen oder der Sonderaufsicht über kreisangehörige Gemeinden befasst sind. 6) Vorgaben des Organisationsstatuts der SPD Neben den Vorschriften des Kommunalwahlgesetzes müssen bei der Kandidatenaufstellung auch parteirechtliche Vorgaben beachtet werden. Kandidatinnen und Kandidaten für Gemeindevertretungen und das Direktwahlamt des Bürgermeisters werden gemäß § 12 Abs. 1 Organisationsstatut der SPD von den Ortsvereinen aufgestellt; bestehen in einer Gemeinde mehrere Ortsvereine, so werden die Kandidatinnen und Kandidaten durch Delegierte der zur Gemeinde gehörenden Ortsvereine aufgestellt. Kandidatinnen und Kandidaten für die Kreistage oder das Direktwahlamt des Landrates oder des Oberbürgermeisters werden durch Delegierte der zu der Gebietskörperschaft (Kreis, kreisfreie Stadt) gehörenden Ortsvereine aufgestellt, § 12 Abs. 2 Organisationsstatut der SPD. Darüber hinaus können gemäß § 12 Abs. 4 Organisationsstatut der SPD die zuständigen Vorstände beschließen, dass Kandidatinnen und Kandidaten für Gemeindevertretungen oder für ein Direktwahlamt durch eine Vollversammlung aller in der Gemeinde wahlberechtigten Mitglieder aufgestellt werden. Aber auch bei Durchführung solcher Vollversammlungen ist nur stimmberechtigt, wer am Versammlungstag wahlberechtigt im Sinne des § 7 KWahlG ist. In Gemeinden mit mehreren Ortsvereinen ist der jeweilige Stadtverband organisatorisch zuständig für die Nominierung der Kandidatinnen und Kandidaten. Daher ist es denkbar, dass schon Stadtverbandssatzungen Regelungen über die Durchführung von Vollversammlungen enthalten. Zwingend zu beachten sind die Quotierungsvorschriften des Organisationsstatuts der SPD. 7) Listenvorschläge für Bezirksvertretungen Listenwahlvorschläge für die Wahl in die Bezirksvertretungen der kreisfreien Städte können in einer Mitglieder- oder Vertreterversammlung im Gebiet der kreisfreien Stadt oder des jeweiligen Stadtbezirks nominiert werden, § 46 a Abs. 5 S. 3 KWahlG. 8) Nominierung der Spitzenkandidatinnen und Kandidaten – Wählbarkeit! Für die Nominierung der Kandidaten für das Amt des Bürgermeisters und Landrates sind noch folgende Besonderheiten zu beachten. Wählbar ist, wer am Wahltag Deutsche/r im Sinne von Art. 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist oder wer die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedsstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzt und eine Wohnung in der Bundesrepublik Deutschland inne hat, das 23. Lebensjahr vollendet hat und nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen ist, sowie die Gewähr dafür bietet, dass er jederzeit für die freiheitlich-demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes eintritt (eine Wohnung in der jeweiligen Stadt, dem jeweiligen Kreis ist somit nicht Wählbarkeitsvoraussetzung). Nicht wählbar ist, wer am Wahltag infolge Richterspruchs in der Bundesrepublik Deutschland die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt. Ein Höchstalter für Bewerbungen um das Amt des Bürgermeisters oder Landrates gibt es nicht. 9) Neu: Gemeinsamer Vorschlag mehrer Parteien! - Was ist zu beachten? Im Zusammenhang mit dem Wegfall der Stichwahl für die Wahl von Bürgermeistern und Landräten ist die ins Kommunalwahlgesetz neu eingefügte Regelung wichtig, nach der nun auch gemeinsame Wahlvorschläge mehrerer Parteien oder Wählergruppen für die Wahl des Bürgermeisters oder Landrats zulässig sind. Wird eine Person von mehreren Parteien oder Wählergruppen als gemeinsamer Bewerber für das Amt des Bürgermeisters oder Landrats benannt, ist diese gemäß § 46d Abs. 3 KWahlG entweder in einer gemeinsamen Versammlung oder in getrennten Versammlungen der entsprechenden Parteien oder Wählergruppen zu wählen. Die entsprechenden Parteien oder Wählergruppen dürfen dann keinen anderen als den gemeinsamen Bewerber wählen und zur Wahl vorschlagen. 10) Politische Vorschläge vor dem förmlichen Aufstellungsverfahren! Unabhängig von der förmlichen Nominierung von Kommunalwahlkandidaten nach den Vorschriften des Kommunalwahlgesetzes ist es jederzeit möglich, dass die Gremien der Partei Kandidatinnen und Kandidaten für zu besetzende Ämter vorschlagen. Dies geschieht zur Zeit schon in vielen Gemeinden und Kreisen, indem sich die örtlichen Parteigremien auf bestimmte Personen für die Ämter des Bürgermeisters oder des Landrates festlegen, die dann zu einem späteren Zeitpunkt nach den kommunalwahlrechtlichen Vorschriften förmlich nominiert werden. Diese politischen Vorschläge sind nicht an die strengen kommunalwahlrechtlichen Bedingungen gebunden. Dennoch ist es notwendig, dass die förmlichen Bedingungen der Wählbarkeit beachtet werden. Bezüglich der politischen Entscheidung gelten weder die 15-Monatsfrist noch die Voraussetzungen über die Wahlberechtigung; politische Kandidatenvorschläge an die letztlich kommunalwahlrechtlich entscheidungsbefugten Gremien können somit unter Beteiligung aller Mitglieder der SPD im jeweiligen Bereich ohne Rücksicht auf deren eigene Wahlberechtigung erfolgen.