SPD Landesverband NRW

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SPD Landesverband NRW
Düsseldorf 18.1.2008
Hinweise zur Aufstellung von Kandidatinnen und Kandidaten für die
Kommunalwahl 2009
1)
Die Grundlage der Nominierung: Das Kommunalwahlgesetz
Die Aufstellung von Kommunalwahlkandidaten/innen durch eine Partei oder
Wählergruppe ist in § 17 KWahlG geregelt. Diese Bestimmungen regeln sowohl die
Aufstellung der Kandidaten/innen für das Amt des hauptamtlichen
Bürgermeisters/Landrates, als auch die Aufstellung der Kandidaten/innen für die
Wahlen der Räte und Kreistage (Direktkandidaten/innen und Kandidaten/innen für die
Reserveliste).
2)
Wer kann sich bewerben?
Als Bewerber/in (Kandidat/in) einer Partei kann gemäß § 17 Abs. 1 KWahlG in einem
Wahlvorschlag nur benannt werden, wer in einer Mitglieder- oder
Vertreterversammlung im Wahlgebiet (Kreis, Stadt, Gemeinde) hierzu gewählt worden
ist. Die Bewerber/innen und die Vertreter/innen für die Vertreterversammlungen sind in
geheimer Wahl zu wählen, § 17 Abs. 2 S. 1 KWahlG. Entsprechendes gilt für die
Festlegung der Reihenfolge der Bewerber/innen auf der Reserveliste und für die
Bestimmung der Ersatzbewerber/innen.
3)
Fristen beachten!
Die Vertreter/innen für die Vertreterversammlung und die Bewerber/innen müssen
innerhalb der letzten 15 Monate vor Ablauf der Wahlperiode, die Bewerber/innen für
die Wahlbezirke jedoch frühestens nach der öffentlichen Bekanntgabe der Einteilung
des Wahlgebietes in Wahlbezirke gewählt werden, § 17 Abs. 4 KWahlG. Da die
Wahlperiode der 2004 gewählten Räte und Kreistage am 20. Oktober 2009 endet, ist
die Wahl von Delegierten und die Aufstellung von Kandidaten/innen für das Amt des
hauptamtlichen Bürgermeisters/Landrates und für die Reserveliste somit ab 21. Juli
2008 möglich; die Aufstellung der Bewerber/innen für die Wahlbezirke
(Direktkandidaten/innen) ist jedoch erst möglich, nachdem der Wahlausschuss das
Wahlgebiet in Wahlbezirke eingeteilt hat und diese Einteilung öffentlich bekannt
gegeben ist.
4)
Wer darf bei der Nominierung mitwählen? Wer hat Stimmrecht?
Stimmrecht, sowohl bei der Wahl der Delegierten für eine Vertreterversammlung
(Delegiertenversammlung) als auch bei der Aufstellung der Kandidatinnen und
Kandidaten selbst, hat nur, wer am Tag des Zusammentritts der Versammlung im
Wahlgebiet wahlberechtigt ist. Wahlberechtigt ist gemäß § 7 KWahlG, wer am Wahltag
Deutsche/r im Sinne von Art. 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist oder die
Staatsangehörigkeit eines Mitgliedsstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzt, das
16. Lebensjahr vollendet hat und mindestens seit dem 16. Tag vor der Wahl in dem
Wahlgebiet seine Wohnung, bei mehreren Wohnungen seine Hauptwohnung hat, oder
sich sonst gewöhnlich dort aufhält und keine Wohnung außerhalb des Wahlgebiets hat.
5)
Wer ist wählbar?
Wählbar für den Rat oder Kreistag ist jede wahlberechtigte Person, die am Tag der
Wahl das 18. Lebensjahr vollendet hat. Wählbar in die Bezirksvertretung eines
Stadtbezirks ist, wer in diesem Stadtbezirk für die Wahl des Rates wahlberechtigt ist
und das 18. Lebensjahr vollendet hat oder wer in einem Gemeindewahlbezirk des
Stadtbezirks als Bewerber/in (Direktkandidat/in) für die Wahl des Rates aufgestellt ist.
Zu berücksichtigen ist auch, dass durch die Novellierung des Kommunalwahlrechts im
Jahr 2007 der Katalog der Gründe für eine Unvereinbarkeit von Amt und Mandat
(Inkompatibilität) auf ein Maß reduziert ist, das den Regelungen in den meisten
anderen Bundesländern in etwa entspricht. So können beispielsweise Bedienstete des
Landes einem Rat oder Kreistag nur dann nicht angehören, wenn sie selbst mit der
Ausübung der allgemeinen Aufsicht oder der Sonderaufsicht über die jeweilige
Gemeinde oder den jeweiligen Kreis befasst sind. Auch Bedienstete eines Kreises
können nur dann nicht dem Rat einer kreisangehörigen Gemeinde angehören, wenn sie
selbst beim Landrat als untere staatliche Verwaltungsbehörde unmittelbar mit der Aus-
übung der allgemeinen oder der Sonderaufsicht über kreisangehörige Gemeinden
befasst sind.
6)
Vorgaben des Organisationsstatuts der SPD
Neben den Vorschriften des Kommunalwahlgesetzes müssen bei der
Kandidatenaufstellung auch parteirechtliche Vorgaben beachtet werden. Kandidatinnen
und Kandidaten für Gemeindevertretungen und das Direktwahlamt des Bürgermeisters
werden gemäß § 12 Abs. 1 Organisationsstatut der SPD von den Ortsvereinen
aufgestellt; bestehen in einer Gemeinde mehrere Ortsvereine, so werden die
Kandidatinnen und Kandidaten durch Delegierte der zur Gemeinde gehörenden
Ortsvereine aufgestellt. Kandidatinnen und Kandidaten für die Kreistage oder das
Direktwahlamt des Landrates oder des Oberbürgermeisters werden durch Delegierte
der zu der Gebietskörperschaft (Kreis, kreisfreie Stadt) gehörenden Ortsvereine aufgestellt, § 12 Abs. 2 Organisationsstatut der SPD. Darüber hinaus können gemäß § 12
Abs. 4 Organisationsstatut der SPD die zuständigen Vorstände beschließen, dass
Kandidatinnen und Kandidaten für Gemeindevertretungen oder für ein Direktwahlamt
durch eine Vollversammlung aller in der Gemeinde wahlberechtigten Mitglieder
aufgestellt werden. Aber auch bei Durchführung solcher Vollversammlungen ist nur
stimmberechtigt, wer am Versammlungstag wahlberechtigt im Sinne des § 7 KWahlG
ist. In Gemeinden mit mehreren Ortsvereinen ist der jeweilige Stadtverband
organisatorisch zuständig für die Nominierung der Kandidatinnen und Kandidaten.
Daher ist es denkbar, dass schon Stadtverbandssatzungen Regelungen über die
Durchführung von Vollversammlungen enthalten.
Zwingend zu beachten sind die Quotierungsvorschriften des Organisationsstatuts der
SPD.
7)
Listenvorschläge für Bezirksvertretungen
Listenwahlvorschläge für die Wahl in die Bezirksvertretungen der kreisfreien Städte
können in einer Mitglieder- oder Vertreterversammlung im Gebiet der kreisfreien Stadt
oder des jeweiligen Stadtbezirks nominiert werden, § 46 a Abs. 5 S. 3 KWahlG.
8)
Nominierung der Spitzenkandidatinnen und Kandidaten – Wählbarkeit!
Für die Nominierung der Kandidaten für das Amt des Bürgermeisters und Landrates
sind noch folgende Besonderheiten zu beachten. Wählbar ist, wer am Wahltag
Deutsche/r im Sinne von Art. 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist oder wer die
Staatsangehörigkeit eines Mitgliedsstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzt und
eine Wohnung in der Bundesrepublik Deutschland inne hat, das 23. Lebensjahr
vollendet hat und nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen ist, sowie die Gewähr dafür
bietet, dass er jederzeit für die freiheitlich-demokratische Grundordnung im Sinne des
Grundgesetzes eintritt (eine Wohnung in der jeweiligen Stadt, dem jeweiligen Kreis ist
somit nicht Wählbarkeitsvoraussetzung). Nicht wählbar ist, wer am Wahltag infolge
Richterspruchs in der Bundesrepublik Deutschland die Wählbarkeit oder die Fähigkeit
zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt. Ein Höchstalter für Bewerbungen um
das Amt des Bürgermeisters oder Landrates gibt es nicht.
9)
Neu: Gemeinsamer Vorschlag mehrer Parteien! - Was ist zu beachten?
Im Zusammenhang mit dem Wegfall der Stichwahl für die Wahl von Bürgermeistern
und Landräten ist die ins Kommunalwahlgesetz neu eingefügte Regelung wichtig, nach
der nun auch gemeinsame Wahlvorschläge mehrerer Parteien oder Wählergruppen für
die Wahl des Bürgermeisters oder Landrats zulässig sind. Wird eine Person von
mehreren Parteien oder Wählergruppen als gemeinsamer Bewerber für das Amt des
Bürgermeisters oder Landrats benannt, ist diese gemäß § 46d Abs. 3 KWahlG entweder
in einer gemeinsamen Versammlung oder in getrennten Versammlungen der
entsprechenden Parteien oder Wählergruppen zu wählen. Die entsprechenden Parteien
oder Wählergruppen dürfen dann keinen anderen als den gemeinsamen Bewerber
wählen und zur Wahl vorschlagen.
10)
Politische Vorschläge vor dem förmlichen Aufstellungsverfahren!
Unabhängig von der förmlichen Nominierung von Kommunalwahlkandidaten nach den
Vorschriften des Kommunalwahlgesetzes ist es jederzeit möglich, dass die Gremien der
Partei Kandidatinnen und Kandidaten für zu besetzende Ämter vorschlagen. Dies
geschieht zur Zeit schon in vielen Gemeinden und Kreisen, indem sich die örtlichen
Parteigremien auf bestimmte Personen für die Ämter des Bürgermeisters oder des
Landrates festlegen, die dann zu einem späteren Zeitpunkt nach den
kommunalwahlrechtlichen Vorschriften förmlich nominiert werden. Diese politischen
Vorschläge sind nicht an die strengen kommunalwahlrechtlichen Bedingungen
gebunden. Dennoch ist es notwendig, dass die förmlichen Bedingungen der
Wählbarkeit beachtet werden. Bezüglich der politischen Entscheidung gelten weder die
15-Monatsfrist noch die Voraussetzungen über die Wahlberechtigung; politische
Kandidatenvorschläge an die letztlich kommunalwahlrechtlich entscheidungsbefugten
Gremien können somit unter Beteiligung aller Mitglieder der SPD im jeweiligen Bereich
ohne Rücksicht auf deren eigene Wahlberechtigung erfolgen.
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