FB Gk BGB I (Haberl/Schmid/Dr. Suyr), WS 15/16 FB 7 – Der Grundstückskauf, Die fehlerhafte Preisliste – Sachverhalt 7. FB: Fall 1: Der Grundstückskauf V hat sich mit K schriftlich darüber geeinigt, dass K ein Grundstück des V zum Preis von 200.000,- € kaufen sollte. Beide vereinbaren, vor dem Notar nur einen Kaufpreis in Höhe von 100.000,- € anzugeben, um bei der Grunderwerbssteuer und den Notargebühren günstiger wegzukommen. Entsprechend wurde im notariellen Termin verfahren. In dem privatschriftlichen Vertrag ist eine Klausel enthalten, nach der sich keine Partei auf eventuelle Formfehler berufen dürfe. 1. Kann K von V das Grundstück verlangen? 2. K und V einigen sich vor einem Notar zur Übertragung des Eigentums. Anschließend wird K ins Grundbuch eingetragen. Kann V von K Zahlung von 200.000,- € verlangen? 3. V und K vereinbaren im notariellen Kaufvertrag einen Preis von € 100.000 und außerdem, dass V gegen Zahlung von weiteren € 100.000 ein auf dem Grundstück befindliches Gebäude sanieren soll. Dieses Gebäude gibt es aber gar nicht. Kann K von V Übergabe und Übereignung des Grundstücks verlangen? Fall 2: Die fehlerhafte Preisliste Der Winzer W lässt eine Preisliste drucken. Leider enthält die Liste einen Fehler: Die 0,7 I Flasche Deidesheim 1987 Qualitätswein ist mit einem Verkaufspreis von 2,- € anstelle von 3,- € ausgewiesen. W bemerkt diesen Fehler zunächst nicht. Der Gastwirt G erhält ein Exemplar der Preisliste. Er bestellt „200 Flaschen Deidesheim 1987 Qualitätswein wie angeboten“, die er drei Tage später erhält. Eine Woche später erhält G eine Rechnung in Höhe von 600,- € von W. G will unter Hinweis auf die Preisliste nur 400,- € bezahlen. Dadurch bemerkt W den Fehler erstmals. Er fragt seinen Sohn, der Jura studiert, ob er Zahlung von 600,- € verlangen könne. Andernfalls wolle er an dem Verkauf nicht festhalten. 1. Wie ist die Rechtslage? 2. Wie wäre der Fall zu entscheiden, wenn G vor Absendung der 200 Flaschen zufällig von dem Fehler in der Preisliste erfahren hätte?