MERKBLATT FÜR SCHAF- UND ZIEGENHALTER Pflichten für Registrierung und Kennzeichnung nach der Viehverkehrsverordnung (VVVO) Die Viehverkehrsverordnung (VVVO) vom 03. März 2010 (BGBl. I S. 203) regelt in deren §§ 34 ff. die Kennzeichnung und Registrierung von Schafen und Ziegen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 21 / 2004. 1. Anzeige und Registrierung von Tierhaltungen ( §§26, 45 VVVO ) Eine Tierhaltung ( Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen, Einhufer, Geflügel, Laufvögel u.a.) ist vor Beginn der Tätigkeit dem Veterinäramt des Burgenlandkreises als zuständige Behörde anzuzeigen. Jeder Tierhalter hat jährlich die Anzahl der jeweils am 01. Januar in seinem Bestand vorhandenen Schafe und Ziegen (=Stichtagsbestand) bis zum 15. Januar eines jeden Jahres zu melden. Dabei sind folgende Altersgruppen zu unterscheiden: bis einschließlich neun Monate zehn bis achtzehn Monate ab neunzehn Monate Diese Tierbestandserhebung erfolgt mit dem Formular (s. Anlage ) vom LKV Sachsen-Anhalt. Daneben ist auch die Eingabe dieser Meldung direkt in das HIT ( Herkunfts- und Informationssystem der Tiere ) möglich. Dafür muss sich der Tierhalter beim LKV Sachsen – Anhalt e.V. die erforderliche PIN zuteilen lassen ( Tel.: 0345 / 521 490 ). 2. Amtliche Kennzeichnung ( §34 VVVO ) Die Kennzeichnung von Schafen und Ziegen muss innerhalb von neun Monaten nach der Geburt, jedoch in jedem Falle vor dem Verlassen des Geburtsbetriebes, erfolgen. Zugegangene Tiere aus anderen EU – Staaten behalten ihre ursprüngliche Kennzeichnung. Tiere, die aus Drittländern eingeführt wurden, sind durch den Tierhalter des Bestimmungsbetriebes innerhalb von 14 Tagen nach dem Einstellen in den Bestimmungsbetrieb – spätestens jedoch vor dem erneuten Verbringen aus dem Bestand zu kennzeichnen. Es sind nur die über den LKV Sachsen – Anhalt zugeteilten amtlichen Ohrmarken zu verwenden, wobei eine davon mit einem elektronischen Transponder ausgestattet sein muss. Bestellungen von Ohrmarken sind an nachfolgende Adresse zu richten: Landeskontrollverband Sachsen-Anhalt e.V. Abteilung Kennzeichnung und Registrierung, PF 600147, 06035 Halle, Tel. 0345 52149-463 /-460, Fax 0345 52149 461 . 3. Nachkennzeichnung ( § 34 Abs. 5 VVVO ) Bei Verlust oder Unlesbarkeit eines oder beider Kennzeichen hat unverzüglich eine Nachkennzeichnung zu erfolgen. Dies kann durch Ersatzkennzeichen mit denselben Angaben wie auf der zu ersetzenden Kennzeichnung (Nachbestellung) - für Herdbuchtiere zwingend – oder durch zwei Kennzeichen mit anderen Angaben als auf den Originalkennzeichen erfolgen. Diese Umkennzeichnung von Tieren ist im Bestandsregister einzutragen. Die Nachbestellung von Ersatzkennzeichen erfolgt über den LKV. 4. Anzeige von Bestandsveränderungen ( § 35 VVVO ) Jeder Zugang von Schafen oder Ziegen aus anderen Beständen ist von dem jeweiligen Empfänger innerhalb von sieben Tagen nach der Übernahme der Regionalstelle HIT, in Sachsen – Anhalt ist das der LKV, zu melden. Für diese Meldung können die vom LKV bereitgestellten Meldekarten genutzt werden. Auch die direkte Eingabe der Meldedaten zum betreffenden Tierzugang in das HIT ist möglich. 5. Begleitpapier ( § 36 VVVO ) Jeder Tierhalter, der Schafe / Ziegen in andere Bestände abgibt, ist verpflichtet, ein Begleitpapier auszufüllen und dem Empfänger entsprechend dem im Anhang befindlichen Muster auszuhändigen. Dieses Begleitpapier ist vom Empfänger mindestens drei Jahre aufzubewahren. 6. Bestandsregister ( § 37 VVVO ) Das Bestandsregister für Schaf- und Ziegenhaltungen muss dem im Anhang enthaltenen Muster entsprechen. Dieses Register muss chronologisch aufgebaut und mit fortlaufender Seitenzahl versehen sein. Es kann aber auch in elektronischer Form geführt werden. Die Eintragungen sind unverzüglich und dauerhaft vorzunehmen. Die Aufbewahrungsfrist beträgt drei Jahre. Teil A Angaben zum Betrieb Hier sind die allgemeinen Angaben zum Betrieb einzutragen. Teil B Angaben zum Verbringen von Schafen und Ziegen Werden Schafe und Ziegen gekauft, verkauft, getauscht, verschenkt usw. ( auch zum Schlachten ) müssen die Angaben in der Tabelle B eingetragen werden. Teil C Angaben zu im Betrieb geborenen und / oder verendeten Schafe und Ziegen In diesem Registerteil sind alle im Bestand geborenen und verendeten Schafe / Ziegen zu erfassen. Dazu gehören auch die Daten zu den durchgeführten Hausschlachtungen. Teil D Angaben im Fall der Überprüfung Hier werden die von der zuständigen Behörde durchgeführten Bestandskontrollen dokumentiert. 7. Wanderschafherden ( § 10 VVVO ) Wer Wanderschafherden über das Gebiet mehrerer Kreise treiben will, bedarf der Genehmigung der zuständigen Behörde, dies ist das jeweilige Veterinäramt des betreffenden Landkreises. Wer Wanderschafherden nur im Gebiet eines Kreises treiben will, hat dies dem zuständigen Veterinäramt jährlich, spätestens vor Beginn der Weidesaison, anzuzeigen. Sehr geehrte/r Schaf- und Ziegenhalter/in, bitte beachten Sie die Ihnen mit der Viehverkehrsverordnung vom Gesetzgeber auferlegten Pflichten, da deren Nichteinhaltung behördlicherseits als Ordnungswidrigkeit geahndet und bei einer Cross Compliance – Relevanz einen Prämienabzug begründen kann. Noch offene Fragen beantworten Ihnen die Mitarbeiter des Veterinäramtes des Burgenlandkreises, Tel.: 03443 / 372 302, und des LKV Sachsen – Anhalt, Tel.: 0345 521 490. Ihr Veterinäramt Anlagen Weissenfels, März 2014 Tierhalter: Straße / Hausnummer: PLZ / Ort: Registriernummer: LKV Sachsen-Anhalt e.V. HIT-Regionalstelle PF 600147 06035 Halle Tel. 0345/52149-462/-465 Fax 0345/52149 461 Vollmacht Hiermit bevollmächtige ich die Regionalstelle des Landes Sachsen-Anhalt (LKV ST e.V.) mit der Übernahme des von mir zur Tierseuchenkasse Sachsen-Anhalt gemeldeten Tierbestandes für die Stichtagsmeldung nach § 26 Abs. 3 Viehverkehrsverordnung. Diese Vollmacht gilt bis zum schriftlichen Widerruf. ………………………………… Datum …………………………………………………………………… Rechtsverbindliche Unterschrift Bestandsmeldung für die Schaf- und Ziegendatenbank (Stichtag 01.01.2014) Registriernummer Anzahl der Tiere in der Altersgruppe bis einschließlich 9 Monate Schafe Ziegen Anzahl der Tiere in der Altersgruppe von 10 bis einschließlich 18 Monate Schafe Ziegen Anzahl der Tiere in der Altersgruppe ab 19 Monate Schafe Ziegen Sollten Sie die Haltung von Schafen und Ziegen ganz eingestellt haben, kreuzen Sie bitte entsprechendes an: Abmeldung Schafhaltung Datum: Abmeldung Ziegenhaltung Unterschrift: TKZ 31 Begleitpapier Schafe Ziegen Angaben zum abgebenden Betrieb Name: Anschrift: Registriernummer: Angaben zum Bestimmungsbetrieb (Tierhalter / Schlachthof) Name: Anschrift: Registriernummer: Bestimmungsort oder Ablichtung der Genehmigung nach §10 Abs. 1 bei Wanderschafherden: Angaben zu den zu verbringenden Tieren Anzahl Schafe: Anzahl Ziegen: Kennzeichen: Angaben zum Transportmittel Transportunternehmen: Name: Anschrift: Registriernummer: Transportmittel: KFZ-Kennzeichen Ort, Datum Unterschrift des abgebenden Tierhalters Bestandsregister für Schafe Ziegen A. Angaben zum Betrieb Name: Anschrift: Registriernummer nach § 15 oder 26 Abs. 2: Nutzungsart: Zucht Milch Mast Gesamtzahl der am 01. Januar ........................ gehaltenen Schafe: Ziegen: B. Angaben zum Verbringen von Schafen und Ziegen Lfd. Datum des Nr. Zugangs oder Abgangs Zugang Name und Anschrift des vorherigen Tierhalters Abgang Name und Anschrift oder Registriernummer des Übernehmers Abgang Name und Anschrift oder Registriernummer des Transportunternehmers, KFZ-Kennzeichen des Transportmittels Kennzeichen der Anzahl Tieres / der Tiere Bemerkungen C. Angaben zu im Betrieb geborenen und / oder verendeten Schafen und Ziegen Lfd. Datum Kennzeichen Geburtsjahr Datum der Rasse Genotyp Tod Ersatzkennzeichen Bemerkungen Nr. des Tieres Kenn(soweit (Monat zeichnung bekannt) und Jahr) Weitere Hinweise für Schaf- und Ziegenhalter A Schlachttier- und Fleischuntersuchung Prinzipiell ist im Rahmen einer Schlachtung durch den Tierhalter eine Fleischuntersuchung und bei Störung des Allgemeinbefindens des zu schlachtenden Tieres auch eine Schlachttieruntersuchung zu veranlassen. Die Anmeldung der erforderlichen Untersuchungen muss bei dem für den Fleischhygienebezirk zuständigen amtlichen Tierarzt / Fleischbeschauer erfolgen. Das Fleisch darf erst nach der Beurteilung als tauglich für den menschlichen Verzehr verwendet werden. Spezifiziertes Risikomaterial Bestimmte Teile des Schlachtkörpers sind aufgrund ihres Risikos der Übertragung von TSE als spezifiziertes Risikomaterial zu betrachten: bei Schafen oder Ziegen sind das: • bei Tieren über 12 Monate oder bei denen ein bleibender Schneidezahn das Zahnfleisch durchbrochen hat: Schädel einschließlich Gehirn, Augen und Mandeln und Rückenmark, Milz, Ileum (Hüftdarm) • aller Altersklassen: die Milz sowie Ileum (Hüftdarm) Das spezifizierte Risikomaterial ist als untauglich zu beurteilen, durch den Fleischbeschautierarzt einzufärben (Brillantblau FCF, E 133), als Material der Kat. I zu kennzeichnen, von anderen Abfällen getrennt zu lagern und grundsätzlich der Tierkörperbeseitigungsanstalt zuzuführen. Zur Abholung des spezifizierten Risikomaterials hat der Tierhalter die mit der Beseitigung beauftragte Tierkörperbeseitigungsanstalt anzufordern. Die Verantwortung für die ordnungsgemäße Anmeldung und Bereitstellung zur Abholung des spezifizierten Risikomaterials obliegt demjenigen, der die Schlachtung veranlasst hat. Die Entsorgungs- bzw. Abgabebelege der Tierkörperbeseitigungsanstalt über das Risikomaterial müssen lückenlos vorhanden sein und 2 Jahre aufbewahrt werden. Im Rahmen der Betriebsüberwachung durch das Veterinärund Lebensmittelüberwachungsamt kann dies auch überprüft werden. B Dokumentation der Tierarzneimittelanwendung Betriebe, die Tiere halten, die der Gewinnung von Lebensmitteln dienen, haben über Erwerb und Anwendung der von ihnen bezogenen, zur Anwendung bei diesen Tieren bestimmten Arzneimitteln Nachweise zu führen: 1. Tierärztliche Arzneimittel – Anwendungs – und Abgabebelege (vom Tierarzt auszfüllen) 2. Bestandsbuch über die Anwendung von Arzneimitteln (vom Tierhalter zu führen) Die Nachweise sind in übersichtlicher und allgemein verständlicher Form zu führen, mindestens fünf Jahre vom Zeitpunkt ihrer Erstellung an im Bestand aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen. Die Dokumentationen haben folgende Angaben in übersichtlicher und allgemein verständlicher Form und zeitlich geordnet in Bezug auf den gesamten Bestand oder auf Einzeltiere oder Tiergruppen des Bestandes zu enthalten: 1. Anzahl, Art und Identität der behandelten Tiere und, sofern zur Identifizierung der Tiere erforderlich, deren Standort, 2. Bezeichnung des angewendeten Arzneimittels, 3. Belegnummer des Tierarztbeleges 4. verabreichte Menge des Arzneimittels, 5. Datum der Anwendung, 6. Wartezeit in Tagen, 7. Name der Person, die das Arzneimittel angewendet hat.