Aspekte - Kortemeier Brokmann

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Niedersächsischer Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz
Vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen
Aspekte
Möglichkeiten
und
Grenzen
der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung
Ungestörte Entwicklung
Wilhelm Breuer
Wilhelm Breuer
Historische Kulturlandschaft
Nachhaltige Nutzungsfähigkeit
Beitrag zu einer Veranstaltung der „Kortemeier Brokmann Landschaftsarchitekten“ am 08. März 2016 in Herford
Wilhelm Breuer NLWKN Geschäftsbereich Landesweiter Naturschutz
Bundesnaturschutzgesetz
Kapitel 5
Schutz der wild lebenden Tier- und Pflanzenarten, ihrer Lebensstätten und Biotope
Abschnitt 3 Besonderer Artenschutz
§ 44
Vorschriften für besonders geschützte und bestimmte andere Tier- und Pflanzenarten
Absatz 1
Es ist verboten,
1. wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen
oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder
zu zerstören,
2. wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der
Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu
stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der
lokalen Population einer Art verschlechtert,
3. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus
der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
4. wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der
Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören.
Bundesnaturschutzgesetz
Kapitel 5
Schutz der wild lebenden Tier- und Pflanzenarten, ihrer Lebensstätten und Biotope
Abschnitt 3 Besonderer Artenschutz
§ 44
Vorschriften für besonders geschützte und bestimmte andere Tier- und Pflanzenarten
Absatz 1
Nr. 3
Es ist verboten, Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten
Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören.
Absatz 5
Ein Verstoß gegen § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG liegt nicht vor, wenn die ökologische Funktion der
betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätte im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird.
Soweit erforderlich können „vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen“ festgesetzt werden, die diese
Funktion sicherstellen.
Wird die ökologische Funktion auch weiterhin erfüllt, sind auch die für die Durchführung des Eingriffs
unvermeidbaren Beeinträchtigungen vom Verbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG ausgenommen.
Für die Standorte wildlebender Pflanzen der Arten des Anhanges IV der FFH-Richtlinie gilt das
entsprechend.
Bundesnaturschutzgesetz
Kapitel 5
Schutz der wild lebenden Tier- und Pflanzenarten, ihrer Lebensstätten und Biotope
Abschnitt 3 Besonderer Artenschutz
§ 44
Vorschriften für besonders geschützte und bestimmte andere Tier- und Pflanzenarten
Absatz 1
Es ist verboten,
1. wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen
oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder
zu zerstören,
2. wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der
Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu
stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der
lokalen Population einer Art verschlechtert,
3. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus
der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
4. wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der
Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören.
Bundesnaturschutzgesetz
Kapitel 5
Schutz der wild lebenden Tier- und Pflanzenarten, ihrer Lebensstätten und Biotope
Abschnitt 3 Besonderer Artenschutz
§ 44
Vorschriften für besonders geschützte und bestimmte andere Tier- und Pflanzenarten
Absatz 1
Es ist verboten,
1. wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen
oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder
zu zerstören,
2. wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der
Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu
stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der
lokalen Population einer Art verschlechtert,
3. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus
der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
4. wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der
Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören.
Bundesnaturschutzgesetz
Kapitel 5
Schutz der wild lebenden Tier- und Pflanzenarten, ihrer Lebensstätten und Biotope
Abschnitt 3 Besonderer Artenschutz
§ 44
Vorschriften für besonders geschützte und bestimmte andere Tier- und Pflanzenarten
Absatz 1
Es ist verboten,
1. wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen
oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder
zu zerstören,
2. wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der
Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu
stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der
lokalen Population einer Art verschlechtert,
3. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus
der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
4. wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der
Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören.
Bundesnaturschutzgesetz
Kapitel 5
Schutz der wild lebenden Tier- und Pflanzenarten, ihrer Lebensstätten und Biotope
Abschnitt 3 Besonderer Artenschutz
§ 44
Vorschriften für besonders geschützte und bestimmte andere Tier- und Pflanzenarten
Absatz 1
Nr. 3
Es ist verboten, Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten
Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören.
Absatz 5
Ein Verstoß gegen § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG liegt nicht vor, wenn die ökologische Funktion der
betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätte im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird.
Soweit erforderlich können „vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen“ festgesetzt werden, die diese
Funktion sicherstellen.
Wird die ökologische Funktion auch weiterhin erfüllt, sind auch die für die Durchführung des Eingriffs
unvermeidbaren Beeinträchtigungen vom Verbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG ausgenommen.
Für die Standorte wildlebender Pflanzen der Arten des Anhanges IV der FFH-Richtlinie gilt das
entsprechend.
Niedersächsischer Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz
Erstens: Wir dürfen den Maßnahmen
nur die Wirkung zuschreiben, die sie
unter realistischen Bedingungen
der
naturschutzrechtlichen
Ungestörte
Entwicklung
erreichen
können.
Aspekte
Eingriffsregelung
Wilhelm Breuer
Historische Kulturlandschaft
Nachhaltige Nutzungsfähigkeit
Beitrag zu einer Veranstaltung der „Kortemeier Brokmann Landschaftsarchitekten“ am 08. März 2016 in Herford
Wilhelm Breuer NLWKN Geschäftsbereich Landesweiter Naturschutz
Niedersächsischer Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz
Erstens: Wir dürfen den Maßnahmen
nur die Wirkung zuschreiben, die sie
unter realistischen Bedingungen
der
naturschutzrechtlichen
Ungestörte
Entwicklung
erreichen
können.
Aspekte
Eingriffsregelung
Wilhelm Breuer
Zweitens: Seien wir ehrlich:
In vielen Fällen werden wir
„die ökologische Funktion der
betroffenen FortpflanzungsHistorische Kulturlandschaft
oder Ruhestätte
im räumlichen
Zusammenhang“ nicht
gewährleisten können.
Nachhaltige Nutzungsfähigkeit
Beitrag zu einer Veranstaltung der „Kortemeier Brokmann Landschaftsarchitekten“ am 08. März 2016 in Herford
Wilhelm Breuer NLWKN Geschäftsbereich Landesweiter Naturschutz
Bundesnaturschutzgesetz
Kapitel 5 Schutz der wild lebenden Tier- und Pflanzenarten, ihrer Lebensstätten und Biotope
Abschnitt 3 Besonderer Artenschutz
§ 45
Ausnahmen
Absatz 7
Die nach Landesrecht für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden sowie im Fall des Verbringens aus
dem Ausland das Bundesamt für Naturschutz können von den Verboten des § 44 im Einzelfall weitere Ausnahmen
zulassen
1. zur Abwendung erheblicher land-, forst-, fischerei-, wasser- oder sonstiger erheblicher wirtschaftlicher Schäden,
2. zum Schutz der natürlich vorkommenden Tier- und Pflanzenwelt,
3. für Zwecke der Forschung, Lehre, Bildung oder Wiederansiedlung oder diesen Zwecken dienende Maßnahmen der
Aufzucht oder künstlichen Vermehrung,
4. im Interesse der Gesundheit des Menschen, der öffentlichen Sicherheit, einschließlich der Verteidigung und des
Schutzes der Zivilbevölkerung, oder der maßgeblich günstigen Auswirkungen auf die Umwelt oder
5. aus anderen zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher sozialer oder
wirtschaftlicher Art.
Eine Ausnahme darf nur zugelassen werden, wenn zumutbare Alternativen nicht gegeben sind und sich der
Erhaltungszustand der Populationen einer Art nicht verschlechtert, soweit nicht Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie
92/43/EWG weiter gehende Anforderungen enthält. Artikel 16 Absatz 3 der Richtlinie 92/43/EWG und Artikel 9 Absatz 2
der Richtlinie 79/409/EWG sind zu beachten.
Niedersächsischer Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz
Aspekte
der
naturschutzrechtlichen
Eingriffsregelung
Ungestörte
Entwicklung
Wilhelm Breuer
Es scheitern insofern nur Eingriffe,
 die ohne zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses sind,
Historische Kulturlandschaft
Nachhaltige Nutzungsfähigkeit
Beitrag zu einer Veranstaltung der „Kortemeier Brokmann Landschaftsarchitekten“ am 08. März 2016 in Herford
Foto: Christian Gelpke
Wilhelm Breuer NLWKN Geschäftsbereich Landesweiter Naturschutz
Niedersächsischer Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz
Aspekte
der
naturschutzrechtlichen
Eingriffsregelung
Ungestörte
Entwicklung
Wilhelm Breuer
Es scheitern insofern nur Eingriffe,
 die ohne zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses sind,
 für die es zumutbare Alternativen gibt
Historische Kulturlandschaft
Nachhaltige Nutzungsfähigkeit
Beitrag zu einer Veranstaltung der „Kortemeier Brokmann Landschaftsarchitekten“ am 08. März 2016 in Herford
Foto: Christian Gelpke
Wilhelm Breuer NLWKN Geschäftsbereich Landesweiter Naturschutz
Niedersächsischer Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz
Aspekte
der
naturschutzrechtlichen
Eingriffsregelung
Ungestörte
Entwicklung
Wilhelm Breuer
Es scheitern insofern nur Eingriffe,
 die ohne zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses sind,
 für die es zumutbare Alternativen gibt oder
 bei denen ein günstiger Erhaltungszustand der Population in ihrem Verbreitungsgebiet
Kulturlandschaft
nichtHistorische
gewährleistet
oder zumindest eine Verschlechterung ihres Erhaltungszustandes
nicht abgewendet werden kann.
Nachhaltige Nutzungsfähigkeit
Beitrag zu einer Veranstaltung der „Kortemeier Brokmann Landschaftsarchitekten“ am 08. März 2016 in Herford
Foto: Christian Gelpke
Wilhelm Breuer NLWKN Geschäftsbereich Landesweiter Naturschutz
Niedersächsischer Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz
Aspekte
Bei Eingriffen und bestimmten
bauplanerischen Vorhaben gelten die
Schädigungs- und Störungsverbote des §
44 BNatSchG nur
der
naturschutzrechtlichen
Eingriffsregelung
Ungestörte
Entwicklung
Wilhelm Breuer
Historische Kulturlandschaft
Nachhaltige Nutzungsfähigkeit
Beitrag zu einer Veranstaltung der „Kortemeier Brokmann Landschaftsarchitekten“ am 08. März 2016 in Herford
Wilhelm Breuer NLWKN Geschäftsbereich Landesweiter Naturschutz
Niedersächsischer Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz
Aspekte
Bei Eingriffen und bestimmten
bauplanerischen Vorhaben gelten die
Schädigungs- und Störungsverbote des §
44 BNatSchG nur
der
naturschutzrechtlichen
Eingriffsregelung
Ungestörte
Entwicklung
Wilhelm Breuer
1. bei einem signifikant erhöhten
Tötungsrisiko besonders geschützter
Arten
Historische Kulturlandschaft
Nachhaltige Nutzungsfähigkeit
Beitrag zu einer Veranstaltung der „Kortemeier Brokmann Landschaftsarchitekten“ am 08. März 2016 in Herford
Wilhelm Breuer NLWKN Geschäftsbereich Landesweiter Naturschutz
Niedersächsischer Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz
Aspekte
Bei Eingriffen und bestimmten
bauplanerischen Vorhaben gelten die
Schädigungs- und Störungsverbote des §
44 BNatSchG nur
der
naturschutzrechtlichen
Eingriffsregelung
Ungestörte
Entwicklung
Wilhelm Breuer
1. bei einem signifikant erhöhten
Tötungsrisiko besonders geschützter
Arten
2. bei einer erheblichen Störung streng
geschützter Arten und europäischer
Vogelarten
Historische Kulturlandschaft
Nachhaltige Nutzungsfähigkeit
Beitrag zu einer Veranstaltung der „Kortemeier Brokmann Landschaftsarchitekten“ am 08. März 2016 in Herford
Wilhelm Breuer NLWKN Geschäftsbereich Landesweiter Naturschutz
Niedersächsischer Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz
Aspekte
Bei Eingriffen und bestimmten
bauplanerischen Vorhaben gelten die
Schädigungs- und Störungsverbote des §
44 BNatSchG nur
der
naturschutzrechtlichen
Eingriffsregelung
Ungestörte
Entwicklung
Wilhelm Breuer
Historische Kulturlandschaft
1. bei einem signifikant erhöhten
Tötungsrisiko besonders geschützter
Arten
2. bei einer erheblichen Störung streng
geschützter Arten und europäischer
Vogelarten
3. wenn die ökologische Funktion der
betroffenen Fortpflanzungs- und
Ruhestätte besonders geschützter
Arten im räumlichen Zusammenhang
nicht gewährleistet ist.
Nachhaltige Nutzungsfähigkeit
Beitrag zu einer Veranstaltung der „Kortemeier Brokmann Landschaftsarchitekten“ am 08. März 2016 in Herford
Wilhelm Breuer NLWKN Geschäftsbereich Landesweiter Naturschutz
Niedersächsischer Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz
Einen kritischen Kommentar zu diesem Katalog finden Sie unter
http://www.egeeulen.de/files/151128_bundesweiter_katalog.pdf
Aspekte
der
naturschutzrechtlichen
Eingriffsregelung
Ungestörte
Entwicklung
Wilhelm Breuer
Historische Kulturlandschaft
Nachhaltige Nutzungsfähigkeit
Beitrag zu einer Veranstaltung der „Kortemeier Brokmann Landschaftsarchitekten“ am 08. März 2016 in Herford
Foto: Christian Gelpke
Wilhelm Breuer NLWKN Geschäftsbereich Landesweiter Naturschutz
Niedersächsischer Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz
Aspekte
der
naturschutzrechtlichen
Eingriffsregelung
Ungestörte
Entwicklung
Wilhelm Breuer
Historische Kulturlandschaft
Nachhaltige Nutzungsfähigkeit
Beitrag zu einer Veranstaltung der „Kortemeier Brokmann Landschaftsarchitekten“ am 08. März 2016 in Herford
Foto: Christian Gelpke
Wilhelm Breuer NLWKN Geschäftsbereich Landesweiter Naturschutz
Niedersächsischer Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz
Aspekte
In Deutschland leben 76.000 Pflanzen- und
Tierarten. Nur 2.585 davon sind besonders
oder streng geschützt.
Das sind 3,4 Prozent der in Deutschland
heimischen Arten.
der
naturschutzrechtlichen
Eingriffsregelung
Ungestörte
Entwicklung
Wilhelm Breuer
Historische Kulturlandschaft
Nachhaltige Nutzungsfähigkeit
Beitrag zu einer Veranstaltung der „Kortemeier Brokmann Landschaftsarchitekten“ am 08. März 2016 in Herford
Wilhelm Breuer NLWKN Geschäftsbereich Landesweiter Naturschutz
Niedersächsischer Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz
Aspekte
In Deutschland leben 76.000 Pflanzen- und
Tierarten. Nur 2.585 davon sind besonders
oder streng geschützt.
Das sind 3,4 Prozent der in Deutschland
heimischen Arten.
der
naturschutzrechtlichen
Eingriffsregelung
Ungestörte
Entwicklung
Wilhelm Breuer
Historische Kulturlandschaft
Für die Hauptverantwortlichen des
Artenrückganges – die land-, forst- und
fischereiwirtschaftliche Bodennutzung
sowie Eingriffe und bestimmte
bauplanungsrechtliche Vorhaben – hat der
Gesetzgeber die Zugriffsverbote auf 598
Arten beschränkt.
Das sind nur 23 Prozent der besonders
geschützten und nur 0,8 Prozent der
heimischen Arten.
Nachhaltige Nutzungsfähigkeit
Beitrag zu einer Veranstaltung der „Kortemeier Brokmann Landschaftsarchitekten“ am 08. März 2016 in Herford
Wilhelm Breuer NLWKN Geschäftsbereich Landesweiter Naturschutz
Niedersächsischer Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz
Aspekte
der
naturschutzrechtlichen
Eingriffsregelung
Ungestörte
Entwicklung
Wilhelm Breuer
Danke für Ihre Aufmerksamkeit!
Historische Kulturlandschaft
Nachhaltige Nutzungsfähigkeit
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Wilhelm Breuer NLWKN Geschäftsbereich Landesweiter Naturschutz
Niedersächsischer Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz
Aspekte
der
naturschutzrechtlichen
Eingriffsregelung
Ungestörte
Entwicklung
Wilhelm Breuer
Danke für Ihre Aufmerksamkeit!
Historische Kulturlandschaft
Nachhaltige Nutzungsfähigkeit
Beitrag zu einer Veranstaltung der „Kortemeier Brokmann Landschaftsarchitekten“ am 08. März 2016 in Herford
Wilhelm Breuer NLWKN Geschäftsbereich Landesweiter Naturschutz
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