Niedersächsischer Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz Vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen Aspekte Möglichkeiten und Grenzen der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung Ungestörte Entwicklung Wilhelm Breuer Wilhelm Breuer Historische Kulturlandschaft Nachhaltige Nutzungsfähigkeit Beitrag zu einer Veranstaltung der „Kortemeier Brokmann Landschaftsarchitekten“ am 08. März 2016 in Herford Wilhelm Breuer NLWKN Geschäftsbereich Landesweiter Naturschutz Bundesnaturschutzgesetz Kapitel 5 Schutz der wild lebenden Tier- und Pflanzenarten, ihrer Lebensstätten und Biotope Abschnitt 3 Besonderer Artenschutz § 44 Vorschriften für besonders geschützte und bestimmte andere Tier- und Pflanzenarten Absatz 1 Es ist verboten, 1. wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören, 2. wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert, 3. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören, 4. wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören. Bundesnaturschutzgesetz Kapitel 5 Schutz der wild lebenden Tier- und Pflanzenarten, ihrer Lebensstätten und Biotope Abschnitt 3 Besonderer Artenschutz § 44 Vorschriften für besonders geschützte und bestimmte andere Tier- und Pflanzenarten Absatz 1 Nr. 3 Es ist verboten, Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören. Absatz 5 Ein Verstoß gegen § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG liegt nicht vor, wenn die ökologische Funktion der betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätte im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird. Soweit erforderlich können „vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen“ festgesetzt werden, die diese Funktion sicherstellen. Wird die ökologische Funktion auch weiterhin erfüllt, sind auch die für die Durchführung des Eingriffs unvermeidbaren Beeinträchtigungen vom Verbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG ausgenommen. Für die Standorte wildlebender Pflanzen der Arten des Anhanges IV der FFH-Richtlinie gilt das entsprechend. Bundesnaturschutzgesetz Kapitel 5 Schutz der wild lebenden Tier- und Pflanzenarten, ihrer Lebensstätten und Biotope Abschnitt 3 Besonderer Artenschutz § 44 Vorschriften für besonders geschützte und bestimmte andere Tier- und Pflanzenarten Absatz 1 Es ist verboten, 1. wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören, 2. wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert, 3. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören, 4. wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören. Bundesnaturschutzgesetz Kapitel 5 Schutz der wild lebenden Tier- und Pflanzenarten, ihrer Lebensstätten und Biotope Abschnitt 3 Besonderer Artenschutz § 44 Vorschriften für besonders geschützte und bestimmte andere Tier- und Pflanzenarten Absatz 1 Es ist verboten, 1. wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören, 2. wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert, 3. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören, 4. wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören. Bundesnaturschutzgesetz Kapitel 5 Schutz der wild lebenden Tier- und Pflanzenarten, ihrer Lebensstätten und Biotope Abschnitt 3 Besonderer Artenschutz § 44 Vorschriften für besonders geschützte und bestimmte andere Tier- und Pflanzenarten Absatz 1 Es ist verboten, 1. wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören, 2. wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert, 3. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören, 4. wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören. Bundesnaturschutzgesetz Kapitel 5 Schutz der wild lebenden Tier- und Pflanzenarten, ihrer Lebensstätten und Biotope Abschnitt 3 Besonderer Artenschutz § 44 Vorschriften für besonders geschützte und bestimmte andere Tier- und Pflanzenarten Absatz 1 Nr. 3 Es ist verboten, Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören. Absatz 5 Ein Verstoß gegen § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG liegt nicht vor, wenn die ökologische Funktion der betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätte im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird. Soweit erforderlich können „vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen“ festgesetzt werden, die diese Funktion sicherstellen. Wird die ökologische Funktion auch weiterhin erfüllt, sind auch die für die Durchführung des Eingriffs unvermeidbaren Beeinträchtigungen vom Verbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG ausgenommen. Für die Standorte wildlebender Pflanzen der Arten des Anhanges IV der FFH-Richtlinie gilt das entsprechend. Niedersächsischer Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz Erstens: Wir dürfen den Maßnahmen nur die Wirkung zuschreiben, die sie unter realistischen Bedingungen der naturschutzrechtlichen Ungestörte Entwicklung erreichen können. Aspekte Eingriffsregelung Wilhelm Breuer Historische Kulturlandschaft Nachhaltige Nutzungsfähigkeit Beitrag zu einer Veranstaltung der „Kortemeier Brokmann Landschaftsarchitekten“ am 08. März 2016 in Herford Wilhelm Breuer NLWKN Geschäftsbereich Landesweiter Naturschutz Niedersächsischer Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz Erstens: Wir dürfen den Maßnahmen nur die Wirkung zuschreiben, die sie unter realistischen Bedingungen der naturschutzrechtlichen Ungestörte Entwicklung erreichen können. Aspekte Eingriffsregelung Wilhelm Breuer Zweitens: Seien wir ehrlich: In vielen Fällen werden wir „die ökologische Funktion der betroffenen FortpflanzungsHistorische Kulturlandschaft oder Ruhestätte im räumlichen Zusammenhang“ nicht gewährleisten können. Nachhaltige Nutzungsfähigkeit Beitrag zu einer Veranstaltung der „Kortemeier Brokmann Landschaftsarchitekten“ am 08. März 2016 in Herford Wilhelm Breuer NLWKN Geschäftsbereich Landesweiter Naturschutz Bundesnaturschutzgesetz Kapitel 5 Schutz der wild lebenden Tier- und Pflanzenarten, ihrer Lebensstätten und Biotope Abschnitt 3 Besonderer Artenschutz § 45 Ausnahmen Absatz 7 Die nach Landesrecht für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden sowie im Fall des Verbringens aus dem Ausland das Bundesamt für Naturschutz können von den Verboten des § 44 im Einzelfall weitere Ausnahmen zulassen 1. zur Abwendung erheblicher land-, forst-, fischerei-, wasser- oder sonstiger erheblicher wirtschaftlicher Schäden, 2. zum Schutz der natürlich vorkommenden Tier- und Pflanzenwelt, 3. für Zwecke der Forschung, Lehre, Bildung oder Wiederansiedlung oder diesen Zwecken dienende Maßnahmen der Aufzucht oder künstlichen Vermehrung, 4. im Interesse der Gesundheit des Menschen, der öffentlichen Sicherheit, einschließlich der Verteidigung und des Schutzes der Zivilbevölkerung, oder der maßgeblich günstigen Auswirkungen auf die Umwelt oder 5. aus anderen zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art. Eine Ausnahme darf nur zugelassen werden, wenn zumutbare Alternativen nicht gegeben sind und sich der Erhaltungszustand der Populationen einer Art nicht verschlechtert, soweit nicht Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 92/43/EWG weiter gehende Anforderungen enthält. Artikel 16 Absatz 3 der Richtlinie 92/43/EWG und Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie 79/409/EWG sind zu beachten. Niedersächsischer Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz Aspekte der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung Ungestörte Entwicklung Wilhelm Breuer Es scheitern insofern nur Eingriffe, die ohne zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses sind, Historische Kulturlandschaft Nachhaltige Nutzungsfähigkeit Beitrag zu einer Veranstaltung der „Kortemeier Brokmann Landschaftsarchitekten“ am 08. März 2016 in Herford Foto: Christian Gelpke Wilhelm Breuer NLWKN Geschäftsbereich Landesweiter Naturschutz Niedersächsischer Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz Aspekte der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung Ungestörte Entwicklung Wilhelm Breuer Es scheitern insofern nur Eingriffe, die ohne zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses sind, für die es zumutbare Alternativen gibt Historische Kulturlandschaft Nachhaltige Nutzungsfähigkeit Beitrag zu einer Veranstaltung der „Kortemeier Brokmann Landschaftsarchitekten“ am 08. März 2016 in Herford Foto: Christian Gelpke Wilhelm Breuer NLWKN Geschäftsbereich Landesweiter Naturschutz Niedersächsischer Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz Aspekte der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung Ungestörte Entwicklung Wilhelm Breuer Es scheitern insofern nur Eingriffe, die ohne zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses sind, für die es zumutbare Alternativen gibt oder bei denen ein günstiger Erhaltungszustand der Population in ihrem Verbreitungsgebiet Kulturlandschaft nichtHistorische gewährleistet oder zumindest eine Verschlechterung ihres Erhaltungszustandes nicht abgewendet werden kann. Nachhaltige Nutzungsfähigkeit Beitrag zu einer Veranstaltung der „Kortemeier Brokmann Landschaftsarchitekten“ am 08. März 2016 in Herford Foto: Christian Gelpke Wilhelm Breuer NLWKN Geschäftsbereich Landesweiter Naturschutz Niedersächsischer Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz Aspekte Bei Eingriffen und bestimmten bauplanerischen Vorhaben gelten die Schädigungs- und Störungsverbote des § 44 BNatSchG nur der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung Ungestörte Entwicklung Wilhelm Breuer Historische Kulturlandschaft Nachhaltige Nutzungsfähigkeit Beitrag zu einer Veranstaltung der „Kortemeier Brokmann Landschaftsarchitekten“ am 08. März 2016 in Herford Wilhelm Breuer NLWKN Geschäftsbereich Landesweiter Naturschutz Niedersächsischer Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz Aspekte Bei Eingriffen und bestimmten bauplanerischen Vorhaben gelten die Schädigungs- und Störungsverbote des § 44 BNatSchG nur der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung Ungestörte Entwicklung Wilhelm Breuer 1. bei einem signifikant erhöhten Tötungsrisiko besonders geschützter Arten Historische Kulturlandschaft Nachhaltige Nutzungsfähigkeit Beitrag zu einer Veranstaltung der „Kortemeier Brokmann Landschaftsarchitekten“ am 08. März 2016 in Herford Wilhelm Breuer NLWKN Geschäftsbereich Landesweiter Naturschutz Niedersächsischer Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz Aspekte Bei Eingriffen und bestimmten bauplanerischen Vorhaben gelten die Schädigungs- und Störungsverbote des § 44 BNatSchG nur der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung Ungestörte Entwicklung Wilhelm Breuer 1. bei einem signifikant erhöhten Tötungsrisiko besonders geschützter Arten 2. bei einer erheblichen Störung streng geschützter Arten und europäischer Vogelarten Historische Kulturlandschaft Nachhaltige Nutzungsfähigkeit Beitrag zu einer Veranstaltung der „Kortemeier Brokmann Landschaftsarchitekten“ am 08. März 2016 in Herford Wilhelm Breuer NLWKN Geschäftsbereich Landesweiter Naturschutz Niedersächsischer Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz Aspekte Bei Eingriffen und bestimmten bauplanerischen Vorhaben gelten die Schädigungs- und Störungsverbote des § 44 BNatSchG nur der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung Ungestörte Entwicklung Wilhelm Breuer Historische Kulturlandschaft 1. bei einem signifikant erhöhten Tötungsrisiko besonders geschützter Arten 2. bei einer erheblichen Störung streng geschützter Arten und europäischer Vogelarten 3. wenn die ökologische Funktion der betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätte besonders geschützter Arten im räumlichen Zusammenhang nicht gewährleistet ist. Nachhaltige Nutzungsfähigkeit Beitrag zu einer Veranstaltung der „Kortemeier Brokmann Landschaftsarchitekten“ am 08. März 2016 in Herford Wilhelm Breuer NLWKN Geschäftsbereich Landesweiter Naturschutz Niedersächsischer Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz Einen kritischen Kommentar zu diesem Katalog finden Sie unter http://www.egeeulen.de/files/151128_bundesweiter_katalog.pdf Aspekte der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung Ungestörte Entwicklung Wilhelm Breuer Historische Kulturlandschaft Nachhaltige Nutzungsfähigkeit Beitrag zu einer Veranstaltung der „Kortemeier Brokmann Landschaftsarchitekten“ am 08. März 2016 in Herford Foto: Christian Gelpke Wilhelm Breuer NLWKN Geschäftsbereich Landesweiter Naturschutz Niedersächsischer Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz Aspekte der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung Ungestörte Entwicklung Wilhelm Breuer Historische Kulturlandschaft Nachhaltige Nutzungsfähigkeit Beitrag zu einer Veranstaltung der „Kortemeier Brokmann Landschaftsarchitekten“ am 08. März 2016 in Herford Foto: Christian Gelpke Wilhelm Breuer NLWKN Geschäftsbereich Landesweiter Naturschutz Niedersächsischer Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz Aspekte In Deutschland leben 76.000 Pflanzen- und Tierarten. Nur 2.585 davon sind besonders oder streng geschützt. Das sind 3,4 Prozent der in Deutschland heimischen Arten. der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung Ungestörte Entwicklung Wilhelm Breuer Historische Kulturlandschaft Nachhaltige Nutzungsfähigkeit Beitrag zu einer Veranstaltung der „Kortemeier Brokmann Landschaftsarchitekten“ am 08. März 2016 in Herford Wilhelm Breuer NLWKN Geschäftsbereich Landesweiter Naturschutz Niedersächsischer Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz Aspekte In Deutschland leben 76.000 Pflanzen- und Tierarten. Nur 2.585 davon sind besonders oder streng geschützt. Das sind 3,4 Prozent der in Deutschland heimischen Arten. der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung Ungestörte Entwicklung Wilhelm Breuer Historische Kulturlandschaft Für die Hauptverantwortlichen des Artenrückganges – die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung sowie Eingriffe und bestimmte bauplanungsrechtliche Vorhaben – hat der Gesetzgeber die Zugriffsverbote auf 598 Arten beschränkt. Das sind nur 23 Prozent der besonders geschützten und nur 0,8 Prozent der heimischen Arten. Nachhaltige Nutzungsfähigkeit Beitrag zu einer Veranstaltung der „Kortemeier Brokmann Landschaftsarchitekten“ am 08. März 2016 in Herford Wilhelm Breuer NLWKN Geschäftsbereich Landesweiter Naturschutz Niedersächsischer Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz Aspekte der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung Ungestörte Entwicklung Wilhelm Breuer Danke für Ihre Aufmerksamkeit! Historische Kulturlandschaft Nachhaltige Nutzungsfähigkeit Beitrag zu einer Veranstaltung der „Kortemeier Brokmann Landschaftsarchitekten“ am 08. März 2016 in Herford Wilhelm Breuer NLWKN Geschäftsbereich Landesweiter Naturschutz Niedersächsischer Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz Aspekte der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung Ungestörte Entwicklung Wilhelm Breuer Danke für Ihre Aufmerksamkeit! Historische Kulturlandschaft Nachhaltige Nutzungsfähigkeit Beitrag zu einer Veranstaltung der „Kortemeier Brokmann Landschaftsarchitekten“ am 08. März 2016 in Herford Wilhelm Breuer NLWKN Geschäftsbereich Landesweiter Naturschutz