Staatsorganisationsrecht Teil 2 - Goethe

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27.03.2017
Dr. Berit Völzmann, Goethe-Universität Frankfurt am Main
Staatsorganisationsrecht Teil 2
COURS MAGISTRAUX DU PROGRAMME INTERNATIONAL MINERVE DROIT ALLEMAND A LYON
27. März 2017
PowerPointPräsentation und Skript unter
http://www.jura.uni-frankfurt.de/43587067/Team
> Berit Völzmann
> Neben „Werdegang“ und „Veröffentlichungen und
Vorträge“: „COURS MAGISTRAUX DU PROGRAMME
INTERNATIONAL MINERVE DROIT ALLEMAND A LYON“
Passwort: Lyon
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Ablauf
23.3., 18h00 – 19h45
Block 1 Wiederholung und Weiterführung
„Staatsrechtliche Grundlagen“ und
„Staatsstrukturprinzipien und Staatsziele“
24.3., 12h00 – 13h45
Block 2 Oberste Bundesorgane
24.3., 16h00 – 17h45
Block 3 Politische Parteien und Wahlen
24.3., 18h00 – 19h45
Block 4 Gesetzgebung
25.3., 10h00 – 11h45
Block 5 Rechtsprechung
25.3., 12h00 – 13H45
Block 6 Die Bundesrepublik Deutschland in der
Staatengemeinschaft
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Block 1: Wiederholung und Weiterführung
„Staatsrechtliche Grundlagen“ und
„Staatsstrukturprinzipien und Staatsziele“
Staat:
• Staatsgebiet, Staatsvolk, Staatsgewalt
Verfassung:
• Beschränkung der staatlichen Macht,
• Funktionale Organisation der staatlichen Macht,
• Legitimation der staatlichen Macht
 Staatsstrukturbestimmungen und Staatszielbestimmungen
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Block 2: Oberste Bundesorgane
Bundestag
Bundesrat
Bundesregierung
Bundesversammlung
Bundespräsident
Bundesverfassungsgericht
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Bundestag
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Bundestag
Volksvertretung > Zentralorgan der Demokratie
Hauptaufgaben und -befugnisse
• Gesetzgebungsfunktion
• Kontrollfunktion
 Mitwirkungskontrollrechte
 Nachträgliche Kontrollinstrumente
• Repräsentationsfunktion
• Kreationsfunktion
Funktionsprinzipien parlamentarischer Arbeit
• Gesamtrepräsentation
• Öffentlichkeit
• Mehrheitsprinzip
• Autonomie
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Bundestag
Rechtsstellung des Abgeordneten
• Freiheit
 Freies Mandat
 Parlamentarische Mitwirkungsrechte
 Indemnität und Immunität
 Zeugnisverweigerungsrecht
 Behinderungsverbot und Anspruch auf angemessene Entschädigung
• Gleichheit
• Öffentlichkeit
• Pflichten
Fraktionen
• Fraktionszwang und Fraktionsdisziplin
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Bundesrat
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Bundesrat
Vertretung der Landesregierungen
Aufgaben:
• Mitwirkung bei Gesetzgebung
• und Verwaltung des Bundes
• sowie in Angelegenheiten der EU
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Bundesregierung
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Bundesregierung
Funktion und Aufgaben
Demokratische Legitimation
Willensbildung der Bundesregierung
Die starke Stellung der Kanzlerin/des Kanzlers
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Bundesversammlung
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Bundesversammlung
https://www.bundestag.de/bundesversammlung
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Bundespräsident
„Quelle:
Bundesregierung/Jesco
Denzel"
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Bundespräsident
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Bundespräsident
Staatsoberhaupt, Rechtsstellung
Funktion
• Repräsentationsfunktion
• Integrationsfunktion
• Staatsnotarielle Funktion
• Politische Reservefunktion und „Legalitätsreserve“
Aufgaben
• Exekutiver Gegenzeichnungsvorbehalt
• Ausfertigung und Prüfung von Gesetzen
• Völkerrechtliche Vertretung
• Auflösung des BuTa
• Ernennung der Inhaber von Staatsämtern
• Begnadigungsrecht
• Sonstige Befugnisse
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Bundespräsident
http://www.tagesschau.de/inland/gauck-abschied-109.html
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Bundesverfassungsgericht
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Bundesverfassungsgericht
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Bundesverfassungsgericht
Steht an der Spitze der Judikative
Doppelfunktion:
• Gericht mit der Aufgabe der Wahrung der Verfassung und
• zugleich oberstes Verfassungsorgan des Bundes
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Block 2: Oberste Bundesorgane
Bundestag
Bundesrat
Bundesregierung
Bundesversammlung
Bundespräsident
Bundesverfassungsgericht
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Block 3: Politische Parteien und Wahlen
Politische Parteien
Wahlen zum Deutschen Bundestag
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Politische Parteien
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Politische Parteien
Aufgaben und Funktionen
Rechtsstellung
Der Status der Freiheit der Parteien
Der Status der Gleichheit
Der Status der Öffentlichkeit
Der Status der innerparteilichen Demokratie
Die Finanzierung der politischen Parteien
Die prozessuale Stellung der Parteien
Möglichkeit des Parteiverbots
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§ 1 PartG
Verfassungsrechtliche Stellung und Aufgaben der Parteien
(1) Die Parteien sind ein verfassungsrechtlich notwendiger Bestandteil der freiheitlichen
demokratischen Grundordnung. Sie erfüllen mit ihrer freien, dauernden Mitwirkung an der
politischen Willensbildung des Volkes eine ihnen nach dem Grundgesetz obliegende und
von ihm verbürgte öffentliche Aufgabe.
(2) Die Parteien wirken an der Bildung des politischen Willens des Volkes auf allen
Gebieten des öffentlichen Lebens mit, indem sie insbesondere auf die Gestaltung der
öffentlichen Meinung Einfluß nehmen, die politische Bildung anregen und vertiefen, die
aktive Teilnahme der Bürger am politischen Leben fördern, zur Übernahme öffentlicher
Verantwortung befähigte Bürger heranbilden, sich durch Aufstellung von Bewerbern an
den Wahlen in Bund, Ländern und Gemeinden beteiligen, auf die politische Entwicklung in
Parlament und Regierung Einfluß nehmen, die von ihnen erarbeiteten politischen Ziele in
den Prozeß der staatlichen Willensbildung einführen und für eine ständige lebendige
Verbindung zwischen dem Volk und den Staatsorganen sorgen.
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§ 2 PartG
Begriff der Partei
(1) Parteien sind Vereinigungen von Bürgern, die dauernd oder für längere Zeit für den
Bereich des Bundes oder eines Landes auf die politische Willensbildung Einfluß nehmen
und an der Vertretung des Volkes im Deutschen Bundestag oder einem Landtag mitwirken
wollen, wenn sie nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse, insbesondere nach
Umfang und Festigkeit ihrer Organisation, nach der Zahl ihrer Mitglieder und nach ihrem
Hervortreten in der Öffentlichkeit eine ausreichende Gewähr für die Ernsthaftigkeit dieser
Zielsetzung bieten. Mitglieder einer Partei können nur natürliche Personen sein.
(2) Eine Vereinigung verliert ihre Rechtsstellung als Partei, wenn sie sechs Jahre lang
weder an einer Bundestagswahl noch an einer Landtagswahl mit eigenen
Wahlvorschlägen teilgenommen hat. Gleiches gilt, wenn eine Vereinigung sechs Jahre
lang entgegen der Pflicht zur öffentlichen Rechenschaftslegung gemäß § 23 keinen
Rechenschaftsbericht eingereicht hat; § 19a Absatz 3 Satz 5 gilt entsprechend.
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§ 5 PartG
Gleichbehandlung
(1) Wenn ein Träger öffentlicher Gewalt den Parteien Einrichtungen zur Verfügung stellt
oder andere öffentliche Leistungen gewährt, sollen alle Parteien gleichbehandelt werden.
Der Umfang der Gewährung kann nach der Bedeutung der Parteien bis zu dem für die
Erreichung ihres Zweckes erforderlichen Mindestmaß abgestuft werden. Die Bedeutung
der Parteien bemißt sich insbesondere auch nach den Ergebnissen vorausgegangener
Wahlen zu Volksvertretungen. Für eine Partei, die im Bundestag in Fraktionsstärke
vertreten ist, muß der Umfang der Gewährung mindestens halb so groß wie für jede
andere Partei sein.
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Bundestagswahlen
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Bundestagswahlen
http://httwww.bundestagswahl-bw.de/wahlsystem1.html
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Bundestagswahlen
Besonderheiten des Wahlrechts und unterschiedliche Wahlsysteme
• Verhältniswahl
• Mehrheitswahl
Die Wahlrechtsgrundsätze des Art. 38 Abs. 1 S. 1 GG
• Allgemeinheit
• Unmittelbarkeit
• Freiheit
• Gleichheit
• Geheimheit
Das Wahlrecht zum Deutschen Bundestag
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Block 4: Gesetzgebung
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Block 4: Gesetzgebung
Bedeutung des Gesetzes
Gesetzgebungskompetenzen
Gesetzgebungsverfahren
http://www.bpb.de/mediathek/152687/wie-ein-gesetz-entsteht
• Gesetzesinitiative
• Das Verfahren im Bundestag
• Die Mitwirkung des Bundesrates
• Ausfertigung und Verkündung
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Block 5: Rechtsprechung
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Block 5: Rechtsprechung
Die dritte Gewalt
• Allgemeine Bedeutung
• Begriff der Rechtsprechung
• Aufgaben und Funktionen der Rechtsprechung im Rechtsstaat
• Einordnung in das Gefüge der Gewaltenteilung
Gerichtsorganisation
• Kompetenzverteilung für den Bereich der Rechtsprechung
• Aufbau der Gerichtsbarkeit
• Die unabhängige Stellung des Richters
• Verfassungsrechtliche Verfahrensrechte
Das Bundesverfassungsgericht
• Das BVerfG als Institution
• Aufbau des BVerfG
• Zuständigkeit des BVerfG – Die wichtigsten Verfahrensarten
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Block 6: Die BRD in der Staatengemeinschaft
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Block 6: Die BRD in der Staatengemeinschaft
Bekenntnisse zur internationalen Kooperation im Verfassungstext des
Grundgesetzes
• Internationale Zusammenarbeit und Friedensgebot
• Völkerrecht als Bestandteil und als Auslegungsgesichtspunkt des
nationalen Rechts
• Kompetenzen zur Ausübung der auswärtigen Gewalt
Das Bekenntnis zur Europäischen Integration
• Verfassungsrechtlich relevante Besonderheiten der Europäischen
Integration
• Verfassungsrechtliche Grenzen der Europäischen Integration
• Verfassungsgerichtlichen Kontrolle von Rechtsakten der EU
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