26 - Parlament der Deutschsprachigen Gemeinschaft

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(2009-2010) Nr 1
PARLAMENT DER
DEUTSCHSPRACHIGEN
GEMEINSCHAFT
SITZUNGSPERIODE 2009-2010
Eupen, den 23. November 2009
BERICHT ÜBER DIE WAHLAUSGABEN DER POLITISCHEN PARTEIEN UND DER
KANDIDATEN FÜR DIE WAHL DES PARLAMENTS DER DEUTSCHSPRACHIGEN
GEMEINSCHAFT VOM 7. JUNI 2009
BERICHT
Berichterstatter im Namen des Ausschusses zur Kontrolle der Wahlausgaben
sowie zur Kontrolle der Mitteilungen
der öffentlichen Behörden der Deutschsprachigen Gemeinschaft:
Herr G. PALM
An der Sitzung vom 23.11.2009 nahmen teil die Dame und die Herren:
K.-H. BRAUN, P. CREUTZ, G. PALM, F. SCHRÖDER, C. SERVATY, L. SIQUET
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INHALTSVERZEICHNIS
Seite
EINLEITUNG .................................................................................................
KAPITEL 1 - DIE GESETZGEBUNG ÜBER DIE WAHLAUSGABEN
1. Regelung der Wahlwerbung ..................................................................
2. Deklarierung der Wahlausgaben ............................................................
3. Berichterstattung über die Erklärungen ...................................................
4. Kontrolle durch den Ausschuss ..............................................................
5. Strafrechtliche Verfolgung bei Missachtung der Vorschriften über die
Wahlausgaben ....................................................................................
KAPITEL 2 - PRÜFUNG DER WAHLAUSGABEN
1. Vorbemerkung ....................................................................................
2. Prüfung der Richtigkeit und der Vollständigkeit der vom Vorsitzenden des
Hauptwahlvorstands hinterlegten Berichte ...............................................
3. Prüfung der Erklärungen der politischen Parteien über die Wahlausgaben
und den Ursprung der dazu verwendeten Geldmittel .................................
4. Prüfung der Erklärungen der Kandidaten über die Wahlausgaben und den
Ursprung der dazu verwendeten Geldmittel .............................................
KAPITEL 3 - SCHLUSSFOLGERUNGEN
1. Richtigkeit und Vollständigkeit der Berichte des Vorsitzenden des
Hauptwahlvorstands ............................................................................
2. Feststellung von etwaigen Verstößen gegen die Vorschriften über die
Wahlausgaben ....................................................................................
3. Angabe der Wahlausgaben ....................................................................
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KAPITEL 4 - ABSTIMMUNGEN ..........................................................................
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ANHANG - ÜBERSICHT DER DEKLARIERTEN WAHLAUSGABEN .............................
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ANLAGEN
Anlage 1 - Gesetz vom 19. Mai 1994.................................................................
Anlage 2 - Dekret vom 7. April 2003 (Auszüge) .................................................
Anlage 3 - Geschäftsordnung des Parlaments der Deutschsprachigen
Gemeinschaft (Auszug) ...................................................................
Anlage 4 - Geschäftsordnung des Kontrollausschusses (Auszug) ..........................
Anlage 5 - Protokoll der sieben Parlamentspräsidenten vom 5. März 2009 .............
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EINLEITUNG
Auf der Grundlage des Dekrets vom 7. April 2003 zur Kontrolle der Wahlausgaben für die
Wahl des Rates sowie zur Kontrolle der Mitteilungen der öffentlichen Behörden der
Deutschsprachigen Gemeinschaft hat der Kontrollausschuss die Wahlausgaben der
politischen Parteien und der Kandidaten für die Wahl zum Parlament der
Deutschsprachigen Gemeinschaft vom 7. Juni 2009 überprüft. Innerhalb der dafür
vorgesehenen Frist hat er am 23. November 2009 entsprechende Schlussfolgerungen, die
im vorliegenden Bericht veröffentlicht sind (siehe Kapitel 3), sowie die dazugehörige
Übersicht der deklarierten Wahlausgaben (siehe Anhang) verabschiedet.
Das vorliegende Dokument enthält darüber hinaus Angaben zu den gesetzlichen
Regelungen, die auf die Wahlausgaben anwendbar sind (siehe Kapitel 1), sowie zur
Prüfung der Wahlausgaben durch den Ausschuss (siehe Kapitel 2).
In den Anlagen zum Bericht sind die einschlägigen gesetzlichen Grundlagen und
Regelungen
der
Geschäftsordnung
des
Kontrollausschusses
sowie
das
Vereinbarungsprotokoll über die einheitliche Auslegung der Wahlgesetzgebung
abgedruckt.
KAPITEL 1 – DIE GESETZGEBUNG ÜBER DIE WAHLAUSGABEN
Der Kontrollausschuss ist mit der Überwachung der Einhaltung der Regeln über die
Wahlausgaben für die Wahl des Parlaments der Deutschsprachigen Gemeinschaft
beauftragt. Die diesbezüglichen Regeln sind im Gesetz vom 19. Mai 1994 zur Regelung
der Wahlkampagne, über die Einschränkung und Erklärung der Wahlausgaben für die
Wahlen des Parlaments der Wallonischen Region, des Flämischen Parlaments, des
Parlaments der Region Brüssel-Hauptstadt und des Parlaments der Deutschsprachigen
Gemeinschaft und zur Festlegung der Prüfkriterien für offizielle Mitteilungen der
öffentlichen Behörden, im Wahlgesetzbuch sowie im bereits erwähnten Dekret vom 7.
April
2003
festgeschrieben,
ergänzt
durch
die
Geschäftsordnung
des
Kontrollausschusses. Nachfolgend werden die wichtigsten Aspekte dieser Regelungen
dargestellt.
1. REGELUNG DER WAHLWERBUNG
Die politischen Parteien und die Kandidaten müssen gewisse Regeln für ihre
Wahlwerbung beachten. Diese Regeln gelten für die Zeit der Wahlkampagne, die
aufgrund von Artikel 4 §1 des Gesetzes vom 19. Mai 1994 drei Monate vor den Wahlen
beginnt, d.h. für die Wahlen 2009 am 7. März 2009.
Während dieser Zeit dürfen die Mittel, die für Wahlwerbezwecke ausgegeben wurden,
gewisse Höchstgrenzen nicht überschreiten. Für die Wahl zum Parlament der
Deutschsprachigen Gemeinschaft vom 7. Juni 2009 galten folgende Höchstbeträge:
Für eine politische Partei bzw. Liste (Art. 2 §1 Abs. 2 des Gesetzes vom 19. Mai 1994):
25.000 EUR - es sei denn, die Partei bzw. Liste ist zu mehreren gleichzeitig
stattfindenden Wahlen angetreten; in diesem Fall darf eine Partei bzw. Liste insgesamt
bis zu 1.000.000 EUR für Wahlwerbezwecke ausgeben.
Für die Kandidaten (Art. 2 §5 des Gesetzes vom 19. Mai 1994 und Mitteilung des
Föderalen Dienstes des Inneren, B. S. vom 30. April 2009, S. 918 ff.):
• 3.359 EUR für die Kandidaten am Kopf der Liste, wobei die Anzahl dieser Kandidaten
der Anzahl Mandate entspricht, die die Liste bei der vorangegangenen Wahl errungen
hat, plus 1 weiterer Kandidat. Auf die PDG-Wahl vom 7. Juni 2009 bezogen sind dies:
9 Kandidaten für die CSP, je 6 Kandidaten für die PFF und die SP, 4 Kandidaten für
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ProDG (als Nachfolgepartei der PJU-PDB) und je 3 Kandidaten für ECOLO und
VIVANT);
1.250 EUR für jeden der übrigen Kandidaten.
Was als Wahlausgabe zu betrachten ist und wie diese zu berechnen ist, wird im
Wesentlichen in Artikel 4 des Gesetzes vom 19. Mai 1994 definiert. Darüber hinaus haben
sich die Präsidenten der sieben parlamentarischen Versammlungen Belgiens in einem
entsprechenden Vereinbarungsprotokoll vom 5. März 2009 darauf verständigt, dass die
jeweiligen Kontrollorgane diese Bestimmungen einheitlich auslegen (siehe Anlage 5). Die
Grundlage für diese einheitliche Interpretation bildet das Vademekum vom 30. April
2007, das die föderale Kommission für die Kontrolle der Wahlausgaben anlässlich der
Parlamentswahlen vom 10. Juni 2007 erstellt hat (siehe Kammerdokument 51-3115/001)
und worauf sich das am 30. April 2009 veröffentlichte Vademekum zu den
Gemeinschaftsund
Regionalwahlen
sowie
zur
Europawahl
stützt
(siehe
Kammerdokument 52-1966/001).
Eine weitere Vorschrift betrifft die Art der Wahlwerbung. Artikel 5 §1 des Gesetzes
vom 19. Mai 1994 verbietet gewisse Wahlwerbepraktiken. So dürfen für die Zeit der
Wahlkampagne weder kommerzielle Werbetafeln bzw. –plakate noch nicht-kommerzielle
Werbetafeln und –plakate, deren Fläche mehr als 4m2 beträgt, benutzt werden. Darüber
hinaus dürfen keine Gadgets oder Geschenke verkauft oder verteilt werden. Schließlich
dürfen keine kommerziellen Telefonkampagnen geführt, kommerzielle Werbespots in
Rundfunk, Fernsehen oder Kinosälen ausgestrahlt oder entgeltliche Mitteilungen über das
Internet verbreitet werden. Was genau unter diesen Begriffen zu verstehen ist, wurde im
eben bereits angesprochenen Vademekum vom 30. April 2007 bzw. 30. April 2009
festgehalten.
Als Sanktion für die Nichtbeachtung dieser Regelungen für die Wahlausgaben ist
vorgesehen, dass die Parlamentsvertreter der Partei, die die vorgeschriebene
Höchstgrenze nicht eingehalten hat, für einen Zeitraum von einem bis zu vier Monaten
das Anrecht auf finanzielle Unterstützung der Fraktions- und Parlamentsarbeit verlieren.
Die genaue Dauer dieser Strafmaßnahme wird vom Kontrollausschuss festgelegt (siehe
Artikel 6 des Dekrets vom 7. April 2003).
Artikel 10 §1 des Gesetzes vom 19. Mai 1994 sieht zusätzlich eine Reihe von
strafrechtlichen Sanktionen für die Personen vor, die die Bestimmungen über die
Höchstgrenze der Wahlausgaben nicht berücksichtigt haben (Gefängnisstrafe von
acht Tagen bis zu einem Monat und/oder Geldstrafe von 50 bis 500 EUR).
2. DEKLARIERUNG DER WAHLAUSGABEN
Auch für die Art und Weise, wie die Wahlausgaben deklariert werden müssen, gibt es
eine Reihe von Vorschriften, an die sich die politischen Parteien und Kandidaten halten
müssen. Die Artikel 6 des Gesetzes vom 19. Mai 1994 und 116 §6 des Wahlgesetzbuchs
schreiben vor, dass die politischen Parteien und Kandidaten spätestens 45 Tage nach
dem Tag der Wahlen (konkret am 22. Juli 2009) eine Erklärung über ihre Wahlausgaben
beim Vorsitzenden des Hauptwahlvorstands - im Fall der Wahl des Parlaments der DG:
beim Präsident des Gerichts Erster Instanz in Eupen - hinterlegen müssen.
Diese Erklärung beinhaltet Angaben über die Höhe der Wahlausgaben, über deren
Verwendungszweck, gegebenenfalls über die Verteilung der Wahlausgaben auf die
einzelnen Kandidaten sowie über den Ursprung der verwendeten Geldmittel. Sollten
gewisse dieser Geldmittel auf Spenden zurückgehen, muss die Identität der Spender ab
einer gewissen Spendenhöhe (125 EUR) dem Kontrollausschuss mitgeteilt werden.
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Die Deklarierung erfolgt anhand von Vordrucken, die vom föderalen Innenminister zur
Verfügung gestellt werden (siehe die entsprechenden Ministeriellen Erlasse vom 17. Mai
2004 - Veröffentlichung der deutschen Fassung im Belgischen Staatsblatt vom 11. Juni
2004, 2. Ausgabe, S. 44.207 und 44.213).
Bei Missachtung dieser Vorschriften können wiederum die unter Nummer 1 erwähnten
Strafen verhängt werden.
3. BERICHTERSTATTUNG ÜBER DIE ERKLÄRUNGEN
Nachdem die politischen Parteien und die Kandidaten ihre Erklärungen über die
Wahlausgaben beim Vorsitzenden des Hauptwahlvorstands hinterlegt haben, verfasst
dieser binnen 75 Tagen nach der Wahl einen Bericht in vierfacher Ausfertigung über die
hinterlegten Erklärungen (Artikel 94ter §1 des Wahlgesetzbuchs). Dieser Bericht enthält
eine Übersicht über die Parteien und die Kandidaten, die an der Wahl teilgenommen
haben sowie über die von ihnen getätigten Wahlausgaben. Ferner wird vermerkt, ob
Verstöße gegen die Vorschriften zur Regelung und zur Deklarierung der Wahlausgaben
festgestellt wurden. Ein Exemplar des Berichts wird dem Kontrollausschuss übermittelt.
Ein zweites Exemplar des Berichts wird während 15 Tagen bei der Kanzlei des Gerichts
Erster Instanz zur Einsicht ausgelegt. Alle Wahlberechtigten (also auch alle Kandidaten)
können diesen Bericht nach Vorlage ihrer Wahlaufforderung einsehen und schriftlich
Bemerkungen dazu formulieren (Artikel 94ter §2 des Wahlgesetzbuchs). Danach wird
auch dieses Exemplar mitsamt den etwaigen Bemerkungen von Wahlberechtigten dem
Kontrollausschuss übermittelt. 1
4. KONTROLLE DURCH DEN AUSSCHUSS
Anhand der ihm zugestellten Unterlagen – d. h. der Berichte des Vorsitzenden des
Hauptwahlvorstands über die Erklärung der Wahlausgaben, der Erklärungen der
Wahlausgaben der politischen Parteien und Kandidaten sowie etwaiger von den
Wahlberechtigten formulierten Bemerkungen und etwaiger Erklärungen über die Identität
der Spender - überprüft der Kontrollausschuss, ob die Wahlausgaben ordnungsgemäß
deklariert und die gesetzlichen Regeln über die Höchstgrenzen und Art der Wahlwerbung
eingehalten wurden. Spätestens 90 Tage nach Erhalt der Berichte des Vorsitzenden des
Hauptwahlvorstands muss der Kontrollausschuss sich über die Richtigkeit und die
Vollständigkeit der Berichte aussprechen und einen entsprechenden Schlussbericht
verabschieden (konkret spätestens am 7. Dezember 2009).
Die Erklärungen werden auf Ehre und Gewissen abgegeben; weiterführende
Nachforschungen werden in der Praxis nur dann angestellt, wenn konkrete Hinweise auf
eine Missachtung der gesetzlichen Vorschriften vorliegen, bspw. etwaige Klagen oder
Bemerkungen des Hauptwahlvorsitzenden oder der Wähler.
Im
Anschluss
an
diese
Prüfung
formuliert
der
Ausschuss
entsprechende
Schlussfolgerungen und hält diese in Form eines Berichts fest. Der Schlussbericht enthält
zumindest folgende Angaben (Artikel 5 §2 des Dekrets vom 7. April 2003):
- für jede politische Partei bzw. Liste den Gesamtbetrag der Wahlausgaben zugunsten
dieser Partei bzw. Liste;
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Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass o. e. Artikel 94ter des Wahlgesetzbuches zwar die Erstellung von
vier Exemplaren vorsieht, gleichwohl bestimmt der Ministerielle Erlass vom 17. Mai 2004 „zur Festlegung des
Musters des Berichts, der dazu bestimmt ist, die von den Kandidaten und von den politischen Parteien für
Wahlwerbung eingesetzten Geldmittel bei gleichzeitigen Wahlen für das Europäische Parlament und die
Regional- und Gemeinschaftsräte und den Ursprung der von ihnen zur Deckung dieser Ausgaben benutzten
Geldmittel festzuhalten“ (deutsche Übersetzung: B.S. 11. Juni 2004, 2. Ausgabe, S. 44.220 ff.), dass der
Vorsitzende des Hauptwahlvorstands bei mehreren gleichzeitig stattfindenden Wahlen jedem zuständigen
Kontrollausschuss nur ein entsprechendes Exemplar seiner Berichte übermittelt.
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- für die Gesamtheit der Kandidaten jeder Partei bzw. Liste den Gesamtbetrag ihrer
Wahlausgaben;
- für jeden Gewählten: den jeweiligen Gesamtbetrag seiner Wahlausgaben;
- jeden Verstoß gegen die in den Artikeln 2 und 5 des Gesetzes vom 19. Mai 1994 enthaltenen Bestimmungen zur Regelung der Wahlausgaben.
Der Schlussbericht kann weitere Angaben enthalten.
Er wird unverzüglich den Diensten des Belgischen Staatsblatts übermittelt, die ihn
innerhalb von dreißig Tagen nach Erhalt in den Anlagen des Belgischen Staatsblatts
veröffentlichen (Artikel 5 §3 des Dekrets vom 7. April 2003).
5. STRAFRECHTLICHE VERFOLGUNG BEI MISSACHTUNG DER VORSCHRIFTEN ÜBER DIE
WAHLAUSGABEN (ARTIKEL 10 §§ 2-4 DES GESETZES VOM 19. MAI 1994)
Jeder Verstoß gegen die in Artikel 10 §1 des Gesetzes vom 19. Mai 1994 angeführten
Regeln (d.h. Missachtung der für die Kandidaten vorgesehenen Höchstgrenzen,
unvollständige, falsche oder nicht fristgerechte Hinterlegung der Erklärung zu den
Wahlausgaben der Kandidaten, Verstoß gegen das Verbot gewisser Wahlwerbepraktiken)
kann strafrechtlich verfolgt werden. Dies geschieht entweder auf Initiative des
Prokurators des Königs oder nach Anzeige des Kontrollausschusses bzw. jeder anderen
Person, die ein Interesse nachweisen kann. Die Frist für die Anzeigeerstattung läuft am
200sten Tag nach der Wahl aus (konkret am 24. Dezember 2009). Die
Verfolgungsinitiativen, die nicht vom Kontrollausschuss ausgehen, werden diesem zur
Begutachtung vorgelegt. Innerhalb von 30 Tagen nach seiner Befassung verabschiedet er
dazu eine begründete Stellungnahme und übermittelt diese dem Prokurator des Königs.
KAPITEL 2 – PRÜFUNG DER WAHLAUSGABEN
1. VORBEMERKUNG
Zu Beginn seiner Sitzung beschloss der Ausschuss einstimmig, die Teilnahme eines
Vertreters der nicht anerkannten Fraktion VIVANT an der Sitzung zu ermöglichen (ohne
Stimmrecht).
2. PRÜFUNG DER RICHTIGKEIT UND DER VOLLSTÄNDIGKEIT DER VOM VORSITZENDEN
DES HAUPTWAHLVORSTANDS HINTERLEGTEN BERICHTE
Zunächst wurde überprüft, ob der Vorsitzende des Hauptwahlvorstands seine Berichte
über die Wahlausgaben und die dazu gehörigen Unterlagen vorschriftsmäßig eingereicht
hat. Die Grundlage dafür bilden zum einen Artikel 94ter des Wahlgesetzbuchs und zum
anderen die in Ausführung dieses Artikels ergangenen Anleitungen und Mustervorlagen
des föderalen Innenministers (siehe Ministerieller Erlass vom 17. Mai 2004 zur
Festlegung des Musters des Berichts – deutsche Übersetzung: B.S. vom 11.06.2004,
2. Ausgabe, S. 44.207 ff.).
Zu den vom Vorsitzenden des Hauptwahlvorstands erstellten Berichten zu den
Wahlausgaben und zum Ursprung der dazu verwendeten Geldmittel der Liste 2 – SP, der
Liste 3 – CSP, der Liste 8 – PFF, der Liste 10 – ECOLO, der Liste 30 – ProDG sowie der
Liste 31 – VIVANT wurde festgestellt, dass diese gemäß den o.e. Anleitungen und
Mustervorlagen erstellt und ausgefüllt wurden. Bei den vorgenommenen Eintragungen
gab es einzelne Abweichungen zu den von den Parteien eingereichten Erklärungen, u. a.
wurden für ECOLO statt die für die Wahl zum Parlament der Deutschsprachigen
Gemeinschaft angegebenen Wahlausgaben die für die zur Wahl zum Europäischen
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Parlament aufgewendeten Beträge eingetragen. Der Ausschuss kam zu dem Schluss, dies
als rein materielle Fehler zu qualifizieren, die ohne Einfluss auf die Richtigkeit der
Schlussfolgerungen des Berichts bleiben.
Der erste Bericht wurde am 25. August 2009 hinterlegt - die dazu vorgesehene Frist von
75 Tagen nach dem Datum der Wahl wurde folglich geringfügig überschritten, was sich u.
a. mit der verspätet eingereichten Erklärung durch VIVANT erklären lässt (siehe
diesbezügl. Erläuterungen hierunter bzw. unter „Prüfung der Erklärungen der politischen
Parteien“ und „Prüfung der Erklärungen der Kandidaten“). Der zweite Bericht wurde nach
der 15-tägigen Frist der Einsichtnahme in der Kanzlei des Gerichts Erster Instanz am 8.
September 2009 im Parlament hinterlegt.
Gemäß Artikel 94ter §1 Absatz 4 des Wahlgesetzbuchs sind die Erklärungen der
politischen Parteien zu den Wahlausgaben sowie zum Ursprung der dazu verwendeten
Geldmittel dem Bericht beizufügen. Diesbezüglich wurde festgestellt, dass alle Parteien
eine solche Erklärung beim Vorsitzenden des Hauptwahlvorstands hinterlegt haben.
In seinem Bericht hat der Vorsitzende des Hauptwahlvorstands eine verspätete
Einreichung der Erklärung durch VIVANT am 19. August 2009 angemerkt (Überschreitung
der Frist von 45 Tagen – Grundlage: siehe „Deklarierung der Wahlausgaben“) und zwar
aus „organisatorischen Gründen“, womit die Umstrukturierung und Neubesetzung des
Fraktionssekretariats der Partei gemeint war.
Da der Ausschuss nur für die Überprüfung der im Zusammenhang mit der PDG-Wahl
gemachten Wahlausgaben zuständig ist, sind die Erklärungen der Parteien für das
vorliegende Prüfverfahren nur dann relevant, wenn die politische Partei die für die Wahl
des Parlaments der Deutschsprachigen Gemeinschaft spezifischen Ausgaben angegeben
hat. Dies ist der Fall für die Liste 8 – PFF, die Liste 10 – ECOLO, die Liste 30 – ProDG
sowie für die Liste 31 – VIVANT.
Die Liste 2 – SP und die Liste 3 – CSP haben von der Möglichkeit des Artikels 2 §1 des
Gesetzes vom 19. Mai 1994 Gebrauch gemacht und ihre Wahlausgaben als Globalbetrag
für alle Wahlen, zu denen sie auf dem gesamten Gebiet der Wallonischen Region am 7.
Juni 2009 angetreten sind, angegeben. Die Prüfung, ob die diesbezügliche Höchstgrenze
(d.h. 1.000.000 EUR) eingehalten wurde, gehört nicht zur Zuständigkeit des
Kontrollausschusses, sondern wird von der föderalen Kontrollkommission vorgenommen.
Gemäß Artikel 94ter §1 Absatz 4 des Wahlgesetzbuchs sind die Erklärungen der
Kandidaten zu den Wahlausgaben sowie zum Ursprung der dazu verwendeten Geldmittel
dem Bericht beizufügen. Diesbezüglich wurde festgestellt, dass die Erklärungen aller
Kandidaten der Liste 2 – SP, der Liste 3 – CSP, der Liste 8 – PFF, der Liste 10 – ECOLO,
der Liste 30 – ProDG sowie der Liste 31 – VIVANT übermittelt wurden.
Gemäß Artikel 94ter §2 Absatz 3 des Wahlgesetzbuchs übermittelt der Vorsitzende des
Hauptwahlvorstands die von den Kandidaten und den Wahlberechtigten angebrachten
Bemerkungen zu den Berichten und den Erklärungen über die Wahlausgaben und über
den Ursprung der dazu verwendeten Geldmittel. Am 8. September 2009 ging ein
entsprechendes Schreiben des Vorsitzenden des Hauptwahlvorstands ein, in dem
festgehalten ist, dass keinerlei Bemerkungen vonseiten der Kandidaten oder der
eingetragenen Wähler zu den Berichten und den Erklärungen gemacht wurden. Diesem
Schreiben war das zweite Exemplar des Berichts des Hauptwahlvorstands beigefügt.
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3. PRÜFUNG DER ERKLÄRUNGEN DER POLITISCHEN PARTEIEN ÜBER DIE WAHLAUSGABEN UND DEN URSPRUNG DER DAZU VERWENDETEN GELDMITTEL
Vorbemerkungen
Zunächst wurde überprüft, ob die Parteien ihre Berichte über die Wahlausgaben und die
dazu gehörigen Unterlagen vorschriftsmäßig eingereicht haben. Die Grundlage dafür
bilden zum einen Artikel 6 des erwähnten Gesetzes vom 19. Mai 1994 und zum anderen
die in Ausführung dieses Artikels ergangenen Anleitungen und Mustervorlagen des
föderalen Innenministers (siehe Ministerieller Erlass vom 17. Mai 2004 zur Festlegung
des Musters des Berichts – deutsche Übersetzung, B.S. vom 11. Juni 2004, 2. Ausgabe,
S. 44.207 ff.).
Wie bereits erwähnt, haben die SP und die CSP ihre Wahlausgaben global für alle auf
dem Gebiet der Wallonischen Region am 7. Juni 2009 stattfindenden Wahlen
(Europäisches Parlament, Wallonisches Regionalparlament und Parlament der
Deutschsprachigen Gemeinschaft) zusammengefasst. Folglich hinterlegten SP und CSP
jeweils eine globale Erklärung, die die getätigten Wahlausgaben nicht für jede Wahl
aufschlüsselt. Die Kontrolle der Einhaltung der Gesetzgebung zu den Wahlausgaben
dieser Parteien obliegt somit nicht dem Ausschuss, sondern der föderalen
Kontrollkommission.
Die im Anhang veröffentlichte Übersicht, die nur die für die Wahl zum Parlament der
Deutschsprachigen Gemeinschaft aufgeschlüsselten Wahlausgaben aufführt, ermöglicht
folglich nur einen begrenzt schlüssigen Vergleich der Wahlausgaben.
Zu den von PFF, ECOLO, ProDG und VIVANT gemachten Erklärungen stellte der
Ausschuss fest, dass sie den o. e. Mustervorlagen und Anleitungen entsprechen. Dabei
wurden eine Reihe von Form- oder materiellen Fehlern festgestellt: Erklärungen waren
unvollständig oder enthielten teils unkohärente bzw. fehlerhafte Angaben oder wurden
verspätet eingereicht. Eine Liste der festgestellten Unregelmäßigkeiten wurde von der
Verwaltung erstellt und dem Ausschuss vorgelegt. Die nähere Analyse dieser
Unregelmäßigkeiten ergab, dass sämtliche Fehler auf die komplexen gesetzlichen
Vorschriften zurückgeführt werden können. Der Ausschuss kam deshalb zu dem Schluss,
dass diese Form- bzw. materiellen Fehler ohne Einfluss auf die Erörterung der Einhaltung
der Vorschriften zu den Wahlausgaben bleiben.
Liste 2 – SP
Dem Bericht des Vorsitzenden des Hauptwahlvorstands und der globalen Erklärung der
Partei ist zu entnehmen, dass sie keine spezifischen Ausgaben für die Wahl zum
Parlament der Deutschsprachigen Gemeinschaft vom 7. Juni 2009 getätigt hat. Eine
weitere Prüfung durch den Ausschuss auf Einhaltung der Bestimmungen für die
Wahlausgaben fand nicht statt.
Liste 3 – CSP
Dem Bericht des Vorsitzenden des Hauptwahlvorstands und der globalen Erklärung der
Partei ist zu entnehmen, dass sie keine spezifischen Ausgaben für die Wahl zum
Parlament der Deutschsprachigen Gemeinschaft vom 7. Juni 2009 getätigt hat. Eine
weitere Prüfung durch den Ausschuss auf Einhaltung der Bestimmungen für die
Wahlausgaben fand nicht statt.
Liste 8 - PFF
Zu der dem Vorsitzenden des Hauptwahlvorstands vorgelegten Erklärung wurde
festgestellt, dass sie - abgesehen von einigen Form- bzw. materiellen Fehlern - den
Vorschriften entspricht, die in Artikel 6 des erwähnten Gesetzes vom 19. Mai 1994 sowie
im ministeriellen Erlass vom 17. Mai 2004 zur Festlegung der Muster der verschiedenen
Erklärungen festgelegt sind.
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Zur Beachtung der für die Wahlausgaben geltenden Richtlinien wurde festgestellt, dass
die Partei mit einem angegebenen Betrag in Höhe von 20.132 EUR unterhalb des für die
Werbeausgaben zur Wahl des Parlaments der Deutschsprachigen Gemeinschaft
zulässigen Höchstbetrags von 25.000 EUR bleibt. Auch die Art der Wahlausgaben ist in
der Erklärung nebst erforderlichen Anlagen aufgeschlüsselt und gibt keinen Hinweis auf
unerlaubte Werbepraktiken.
Liste 10 – ECOLO
Zu der dem Vorsitzenden des Hauptwahlvorstands vorgelegten Erklärung wurde
festgestellt, dass sie - abgesehen von einem Form- bzw. materiellen Fehler - den
Vorschriften entspricht, die in Artikel 6 des erwähnten Gesetzes vom 19. Mai 1994 sowie
im ministeriellen Erlass vom 17. Mai 2004 zur Festlegung der Muster der verschiedenen
Erklärungen festgelegt sind.
Zur Beachtung der für die Wahlausgaben geltenden Richtlinien wurde festgestellt, dass
die Partei mit einem angegebenen Betrag in Höhe von 24.889 EUR unterhalb des für die
Werbeausgaben zur Wahl des Parlaments der Deutschsprachigen Gemeinschaft
zulässigen Höchstbetrags von 25.000 EUR bleibt. Auch die Art der Wahlausgaben ist in
der Erklärung aufgeschlüsselt und gibt keinen Hinweis auf unerlaubte Werbepraktiken.
Liste 30 – ProDG
Zu der dem Vorsitzenden des Hauptwahlvorstands vorgelegten Erklärung wurde
festgestellt, dass sie - abgesehen von einigen Form- bzw. materiellen Fehlern - den
Vorschriften entspricht, die in Artikel 6 des erwähnten Gesetzes vom 19. Mai 1994 sowie
im ministeriellen Erlass vom 17. Mai 2004 zur Festlegung der Muster der verschiedenen
Erklärungen festgelegt sind.
Zur Beachtung der für die Wahlausgaben geltenden Richtlinien wurde festgestellt, dass
die Partei mit einem angegebenen Betrag in Höhe von 1.541 EUR unterhalb des für die
Werbeausgaben zur Wahl des Parlaments der Deutschsprachigen Gemeinschaft
zulässigen Höchstbetrags von 25.000 EUR bleibt. Auch die Art der Wahlausgaben ist in
der Erklärung nebst erforderlichen Anlagen aufgeschlüsselt und gibt keinen Hinweis auf
unerlaubte Werbepraktiken.
Liste 31 – VIVANT
Zu der dem Vorsitzenden des Hauptwahlvorstands vorgelegten Erklärung wurde
festgestellt, dass sie - abgesehen von einigen Form- bzw. materiellen Fehlern - den
Vorschriften entspricht, die in Artikel 6 des erwähnten Gesetzes vom 19. Mai 1994 sowie
im ministeriellen Erlass vom 17. Mai 2004 zur Festlegung der Muster der verschiedenen
Erklärungen festgelegt sind.
Zur Beachtung der für die Wahlausgaben geltenden Richtlinien wurde festgestellt, dass
die Partei mit einem angegebenen Betrag in Höhe von 5.060 EUR unterhalb des für die
Werbeausgaben zur Wahl des Parlaments der Deutschsprachigen Gemeinschaft
zulässigen Höchstbetrags von 25.000 EUR bleibt. Auch die Art der Wahlausgaben ist in
der Erklärung aufgeschlüsselt und gibt keinen Hinweis auf unerlaubte Werbepraktiken.
Etwaige Bemerkungen oder Beanstandungen
Es wurde festgestellt, dass für keine der Erklärungen der angeführten Listen etwaige
Bemerkungen oder Beanstandungen formuliert wurden. Darüber hinaus sind bisher
keinerlei Klagen eingereicht worden.
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4. PRÜFUNG DER ERKLÄRUNGEN DER KANDIDATEN ÜBER DIE WAHLAUSGABEN UND
DEN URSPRUNG DER DAZU VERWENDETEN GELDMITTEL
Vorbemerkungen
Zunächst wurde überprüft, ob die Kandidaten ihre Berichte über die Wahlausgaben und
die dazu gehörigen Unterlagen vorschriftsmäßig eingereicht haben. Die Grundlage dafür
bilden zum einen Artikel 116 §6 des Wahlgesetzbuchs und zum anderen die in
Ausführung dieses Artikels ergangenen Anleitungen und Mustervorlagen des föderalen
Innenministers (siehe Ministerieller Erlass vom 17. Mai 2004 zur Festlegung des Musters
des Berichts – deutsche Übersetzung: B.S. vom 11. Juni 2004, 2. Ausgabe, S. 44.213
ff.).
Bei der Überprüfung der Erklärungen der einzelnen Kandidaten wurden eine Reihe von
Form- oder materiellen Fehlern festgestellt: Erklärungen waren unvollständig oder
enthielten teils unkohärente bzw. fehlerhafte Angaben, es wurde versäumt, die
vorgeschriebenen Bescheinigungen und Belege beizufügen oder sie wurden verspätet
eingereicht. Eine Liste der festgestellten Unregelmäßigkeiten wurde von der Verwaltung
erstellt und dem Ausschuss vorgelegt. Die nähere Analyse dieser Unregelmäßigkeiten
ergab, dass sämtliche Fehler auf die komplexen gesetzlichen Vorschriften zurückgeführt
werden können. Der Ausschuss kam deshalb zu dem Schluss, dass diese Form- bzw.
materiellen Fehler ohne Einfluss auf die Erörterung der Einhaltung der Vorschriften zu
den Wahlausgaben bleiben.
Liste 2 – SP
Zu den Erklärungen der Kandidaten der Liste 2 – SP wurde festgestellt, dass diese abgesehen von einigen Form- bzw. materiellen Fehlern - den Vorschriften entsprechen,
die in Artikel 116 §6 des Wahlgesetzbuchs sowie im ministeriellen Erlass vom 17. Mai
2004 zur Festlegung der Muster der verschiedenen Erklärungen der Kandidaten
festgelegt sind.
Zur Beachtung der für die Wahlausgaben geltenden Richtlinien wurde zum einen
festgestellt, dass die von den Kandidaten der Liste 2 – SP angegebenen und vom
Vorsitzenden des Hauptwahlvorstands bestätigten Beträge die vorgesehenen
Höchstgrenzen (3.359 EUR für die 6 Kandidaten am Kopf der Liste und 1.250 EUR für die
übrigen Kandidaten) nicht überschreiten.
Zum anderen kann aus den Angaben in der Erklärung nicht darauf geschlossen werden,
dass die Kandidaten unerlaubte Werbepraktiken für ihre Wahlkampagne benutzt haben.
Liste 3 – CSP
Zu den Erklärungen der Kandidaten der Liste 3 – CSP wurde festgestellt, dass diese abgesehen von einigen Form- bzw. materiellen Fehlern - den Vorschriften entsprechen,
die in Artikel 116 §6 des Wahlgesetzbuchs sowie im ministeriellen Erlass vom 17. Mai
2004 zur Festlegung der Muster der verschiedenen Erklärungen der Kandidaten
festgelegt sind.
Zur Beachtung der für die Wahlausgaben geltenden Richtlinien wurde zum einen
festgestellt, dass die von den Kandidaten der Liste 3 – CSP angegebenen und vom
Vorsitzenden des Hauptwahlvorstands bestätigten Beträge die vorgesehenen
Höchstgrenzen (3.359 EUR für die 9 Kandidaten am Kopf der Liste und 1.250 EUR für die
übrigen Kandidaten) nicht überschreiten.
Zum anderen kann aus den Angaben in der Erklärung nicht darauf geschlossen werden,
dass die Kandidaten unerlaubte Werbepraktiken für ihre Wahlkampagne benutzt haben.
- 11 -
26 (2009-2010) Nr. 1
Liste 8 – PFF
Zu den Erklärungen der Kandidaten der Liste 8 – PFF wurde festgestellt, dass diese abgesehen von einigen Form- bzw. materiellen Fehlern - den Vorschriften entsprechen,
die in Artikel 116 §6 des Wahlgesetzbuchs sowie im ministeriellen Erlass vom 17. Mai
2004 zur Festlegung der Muster der verschiedenen Erklärungen der Kandidaten
festgelegt sind.
Zur Beachtung der für die Wahlausgaben geltenden Richtlinien wurde zum einen
festgestellt, dass die von den Kandidaten der Liste 8 – PFF angegebenen und vom
Vorsitzenden des Hauptwahlvorstands bestätigten Beträge die vorgesehenen
Höchstgrenzen (3.359 EUR für die 6 Kandidaten am Kopf der Liste und 1.250 EUR für die
übrigen Kandidaten) nicht überschreiten.
Zum anderen kann aus den Angaben in der Erklärung nicht darauf geschlossen werden,
dass die Kandidaten unerlaubte Werbepraktiken für ihre Wahlkampagne benutzt haben.
Liste 10 – ECOLO
Zu den Erklärungen der Kandidaten der Liste 10 – ECOLO wurde festgestellt, dass diese
den Vorschriften entsprechen, die in Artikel 116 §6 des Wahlgesetzbuchs sowie im
ministeriellen Erlass vom 17. Mai 2004 zur Festlegung der Muster der verschiedenen
Erklärungen der Kandidaten festgelegt sind.
Zur Beachtung der für die Wahlausgaben geltenden Richtlinien wurde zum einen
festgestellt, dass die von den Kandidaten der Liste 10 – ECOLO angegebenen und vom
Vorsitzenden des Hauptwahlvorstands bestätigten Beträge die vorgesehenen
Höchstgrenzen (3.359 EUR für die 3 Kandidaten am Kopf der Liste und 1.250 EUR für die
übrigen Kandidaten) nicht überschreiten.
Zum anderen kann aus den Angaben in der Erklärung nicht darauf geschlossen werden,
dass die Kandidaten unerlaubte Werbepraktiken für ihre Wahlkampagne benutzt haben.
Liste 30 – ProDG
Zu den Erklärungen der Kandidaten der Liste 30 – ProDG wurde festgestellt, dass diese abgesehen von einigen Form- bzw. materiellen Fehlern - den Vorschriften entsprechen,
die in Artikel 116 §6 des Wahlgesetzbuchs sowie im ministeriellen Erlass vom 17. Mai
2004 zur Festlegung der Muster der verschiedenen Erklärungen der Kandidaten
festgelegt sind.
Zur Beachtung der für die Wahlausgaben geltenden Richtlinien wurde zum einen
festgestellt, dass die von den Kandidaten der Liste 30 – ProDG angegebenen und vom
Vorsitzenden des Hauptwahlvorstands bestätigten Beträge die vorgesehenen
Höchstgrenzen (3.359 EUR für die 4 Kandidaten am Kopf der Liste und 1.250 EUR für die
übrigen Kandidaten) nicht überschreiten.
Zum anderen kann aus den Angaben in der Erklärung nicht darauf geschlossen werden,
dass die Kandidaten unerlaubte Werbepraktiken für ihre Wahlkampagne benutzt haben.
Liste 31 – VIVANT
Zu den Erklärungen der Kandidaten der Liste 31 – VIVANT wurde festgestellt, dass
diese - abgesehen von einigen Form- bzw. materiellen Fehlern - den Vorschriften
entsprechen, die in Artikel 116 §6 des Wahlgesetzbuchs sowie im ministeriellen Erlass
vom 17. Mai 2004 zur Festlegung der Muster der verschiedenen Erklärungen der
Kandidaten festgelegt sind.
Zur Beachtung der für die Wahlausgaben geltenden Richtlinien wurde zum einen
festgestellt, dass die von den Kandidaten der Liste 31 – VIVANT angegebenen und vom
Vorsitzenden des Hauptwahlvorstands bestätigten Beträge die vorgesehenen
Höchstgrenzen (3.359 EUR für die 3 Kandidaten am Kopf der Liste und 1.250 EUR für die
übrigen Kandidaten) nicht überschreiten.
26 (2009-2010) Nr. 1
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Zum anderen kann aus den Angaben in der Erklärung nicht darauf geschlossen werden,
dass die Kandidaten unerlaubte Werbepraktiken für ihre Wahlkampagne benutzt haben.
Bemerkungen oder Beanstandungen
Schließlich wurde festgestellt, dass für keine der Erklärungen der Kandidaten etwaige
Bemerkungen oder Beanstandungen formuliert wurden. Darüber hinaus sind bisher
keinerlei Klagen mitgeteilt worden.
KAPITEL 3 - SCHLUSSFOLGERUNGEN
1. RICHTIGKEIT UND VOLLSTÄNDIGKEIT DER BERICHTE DES VORSITZENDEN DES
HAUPTWAHLVORSTANDS
Gemäβ den unter Kapitel 2 beschriebenen Überprüfungen erklärt der Kontrollausschuss
die Berichte des Vorsitzenden des Hauptwahlvorstands für die Wahlen zum Parlament der
Deutschsprachigen Gemeinschaft vom 7. Juni 2009 für richtig und vollständig.
2. FESTSTELLUNG VON ETWAIGEN VERSTÖSSEN GEGEN DIE VORSCHRIFTEN ÜBER DIE
WAHLAUSGABEN
Aufgrund der Tatsache, dass die politischen Parteien, die dazu gemäß Artikel 6 des
Gesetzes vom 19. Mai 1994 zur Regelung der Wahlkampagne sowie zur Einschränkung
der Wahlausgaben für die Wahlen des Parlaments der Wallonischen Region, des
Flämischen Parlaments, des Parlaments der Region Brüssel-Hauptstadt und des
Parlaments der Deutschsprachigen Gemeinschaft sowie zur Festlegung des Kriteriums zur
Kontrolle der offiziellen Mitteilungen der öffentlichen Behörden verpflichtet waren, eine
Erklärung zu ihren Wahlausgaben sowie zum Ursprung der dazu verwendeten Geldmittel
hinterlegt haben;
aufgrund der Tatsache, dass alle Kandidaten Erklärungen zu ihren Wahlausgaben sowie
zum Ursprung der dazu verwendeten Geldmittel hinterlegt haben;
aufgrund der Tatsache, dass bei der Überprüfung der von den Kandidaten und den
politischen Parteien hinterlegten Erklärungen zu den Wahlausgaben sowie zum Ursprung
der dazu verwendeten Geldmittel eine Reihe von Form- oder materiellen Fehlern
festgestellt wurden, die die Einhaltung der Vorschriften zu den Wahlausgaben jedoch
nicht beeinträchtigen;
aufgrund der Tatsache, dass zu den Erklärungen der Kandidaten und der politischen
Parteien keinerlei Bemerkungen vonseiten der Wahlberechtigten bzw. der Kandidaten
formuliert, keinerlei Klagen eingereicht und keinerlei Verfolgungen eingeleitet wurden;
erklärt der Kontrollausschuss, dass er bei der Überprüfung der ihm vorgelegten
Unterlagen keinerlei Verstöße gegen die Bestimmungen der Artikel 2 und 5 des o. e.
Gesetzes vom 19. Mai 1994 festgestellt hat, und
beschließt infolgedessen, keine Strafe gemäß Artikel 6 des Dekrets vom 7. April 2003 zu
verhängen und keine Klage bei der zuständigen Staatsanwaltschaft aufgrund von Artikel
10 des o. e. Gesetzes vom 19. Mai 1994 einzureichen.
- 13 -
26 (2009-2010) Nr. 1
3. ANGABE DER WAHLAUSGABEN
Die Wahlausgaben der politischen Parteien und jedes Kandidaten der Listen, die sich zur
Wahl des Parlaments der Deutschsprachigen Gemeinschaft am 7 Juni 2009 gestellt
haben, werden im Anhang veröffentlicht.
KAPITEL 4 - ABSTIMMUNGEN
Der in Kapitel 3 unter Nummer 1 angeführte Beschluss wurde mit 6 Jastimmen
einstimmig angenommen.
Der in Kapitel 3 unter Nummer 2
Abstimmungsergebnis verabschiedet.
angeführte
Beschluss
wurde
mit
demselben
Der in Kapitel 3 unter Nummer 3 angeführte Beschluss wurde mit demselben
Abstimmungsergebnis veröffentlicht.
Für die Wiedergabe der Beratungen wurde dem Berichterstatter einstimmig das
Vertrauen ausgesprochen.
Der Berichterstatter
G. PALM
Der Vorsitzende
L. SIQUET
26 (2009-2010) Nr. 1
- 14 -
- 15 -
26 (2009-2010) Nr. 1
ANHANG
ÜBERSICHT ÜBER DIE WAHLAUSGABEN DER POLITISCHEN PARTEIEN UND
DER KANDIDATEN
1. Wahlausgaben der politischen Parteien für die Wahlen zum Parlament der
Deutschsprachigen Gemeinschaft vom 7. Juni 2009
Liste/
Partei
Zulässiger
Höchstbetrag
Gesamtausgaben
Ausgaben für
„Aushängeschilder“ *
Unterstützung
individueller
Wahlkampagnen
(25% - 10%) **
Liste 2
SP
25.000 €
-
-
-
Liste 3
CSP
25.000 €
-
-
-
Liste 8
PFF
25.000 €
20.132 €
-
-
Liste 10
ECOLO
25.000 €
24.887 €
-
-
Liste 30
ProDG
25.000 €
1.541 €
-
-
Liste 31
VIVANT
25.000 €
5.060 €
-
-
*
siehe Art. 2 §1 letzter Absatz des Gesetzes vom 19. Mai 1994
** siehe Art. 2 §1 Absatz 3 des Gesetzes vom 19. Mai 1994
26 (2009-2010) Nr. 1
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2. Wahlausgaben aller Kandidaten pro Liste für die Wahlen zum Parlament der
Deutschsprachigen Gemeinschaft vom 7. Juni 2009
Liste/
Partei
Gesamtsumme aller individuellen
Wahlausgaben
Liste 2
SP
22.145 €
Liste 3
CSP
45.058 €
Liste 8
PFF
14.561 €
Liste 10
ECOLO
-
Liste 30
ProDG
34.114 €
Liste 31
VIVANT
2.548 €
- 17 -
26 (2009-2010) Nr. 1
3. Wahlausgaben der einzelnen Kandidaten für die Wahlen zum Parlament der
Deutschsprachigen Gemeinschaft vom 7. Juni 2009
Partei
Liste 2
SP
Kandidaten
Zugelassener Angegebener
Betrag
Höchstbetrag
Kandidaten am Kopf der Liste (Art. 2 § 5 Nr. 1 und 2 – Gesetz vom
19.05.1994)
Lambertz Karl-Heinz
3.359 €
2.679,32 €
Stoffels Resi **
3.359 €
0,00 €
Siquet Louis
3.359 €
1.238.22 €
Rotheudt Nadine
3.359 €
838,00 €
Servaty Charles
3.359 €
1.534,95 €
Neycken-Bartholemy Kirsten **
1.250 €
0,00 €
Andere Kandidaten (Art. Art. 2 § 5 Nr. 3 – Gesetz vom 19.05.1994)
Hoffmann René
1.250 €
838,00 €
Collas Yvonne
1.250 €
1.095,00 €
Simon Véronique
1.250 €
1.100,06 €
Plottes Juliette **
1.250 €
0,00 €
Velz Jean-Luc
1.250 €
1.109,23 €
Delhez-Fischer Änny
1.250 €
1.027,11 €
Klinkenberg Erwin
1.250 €
846.55 €
Piters Marianne
1.250 €
838,00 €
Pauly Pierre
1.250 €
838,00 €
Lejeune Karin
1.250 €
849,00 €
Spoden Arthur
1.250 €
1.073,00 €
Barts Tamara
1.250 €
888,00 €
Schroeder Freddy
1.250 €
838,00 €
Balicevac Fahreta
1.250 €
856,00 €
Schmitz Berni
1.250 €
888,00 €
Knauf Céline
1.250 €
856,00 €
Strougmayer Marcel
1.250 €
1.094,08 €
Pelaez-Bayo Patricia
1.250 €
820,76 €
Stoffels Edmund *
1.250 €
0,00 €
*
gleichzeitig Kandidat für das wall. Regionalparlament
** gleichzeitig (Ersatz-)Kandidatin für das Europäische Parlament
26 (2009-2010) Nr. 1
Liste 3
CSP
- 18 -
Kandidaten am Kopf der Liste (Art. 2 § 5 Nr. 1 und 2 – Gesetz vom
19.05.1994)
Creutz-Vilvoye Patricia
3.359 €
3.331,93 €
Arimont Pascal **
3.359 €
3.322,98 €
Meyer Patrick
3.359 €
3.339,94 €
Thiemann-Heinen Gabriele
3.359 €
3.354,74 €
Frank Luc
3.359 €
3.325,47 €
Chaineux René
3.359 €
3.351,68 €
Dujardin Eliane
3.359 €
3.353,34 €
Stoffels-Küches Anne-Marie **
3.359 €
3.332,36 €
Maraite Joseph
3.359 €
3.358,65 €
Andere Kandidaten (Art. Art. 2 § 5 Nr. 3 – Gesetz vom 19.05.1994)
*
**
Boemer-Hermann Bianca
1.250 €
0,00 €
Grieven Andrea
1.250 €
1.250,00 €
Reul-Voncken Resel
1.250 €
1.250,00 €
Nistor Olivia **
1.250 €
1.245,63 €
Franzen Erwin
1.250 €
1.249,89 €
Heinzius Willy
1.250 €
1.250,00 €
Hilligsmann-Goor Natascha
1.250 €
1.250,00 €
Stevens-Emontz Yvette
1.250 €
1.243,81 €
Ortmann Joky
1.250 €
1.250,00 €
Signon-Ganser Michèle
1.250 €
1.249,62 €
Cremer Ferdy
1.250 €
1.250,00 €
Kesseler-Heinen Nathalie
1.250 €
1.248,00 €
Grommes Herbert *
1.250 €
0,00 €
Grosch Mathieu **
1.250 €
0,00 €
Krings Christian **
1.250 €
0,00 €
Keutgen Elmar **
1.250 €
1.250,00 €
gleichzeitig Kandidat für das wall. Regionalparlament
gleichzeitig (Ersatz-)Kandidat(in) für das Europäische Parlament
- 19 -
Liste 8
PFF
26 (2009-2010) Nr. 1
Kandidaten am Kopf der Liste (Art. 2 § 5 Nr. 1 und 2 – Gesetz vom
19.05.1994)
Schröder Ferdel
3.359 €
3.053,99 €
Weykmans Isabelle
3.359 €
0,00 €
Collas Berni
3.359 €
2.543,80 €
Laschet Hans-Dieter
3.359 €
0,00 €
Dannemark Emil
3.359 €
2.000,00 €
Kreins Leo
3.359 €
2.386,96 €
Andere Kandidaten (Art. Art. 2 § 5 Nr. 3 – Gesetz vom 19.05.1994)
*
**
Jadin Kattrin *
1.250 €
0,00 €
Keul Heinz **
1.250 €
0,00 €
Goebbels Louis
1.250 €
200,00 €
Schifflers Isabelle
1.250 €
630,24 €
David Jérôme
1.250 €
200,00 €
Margrève Caroline **
1.250 €
0,00 €
Möres Jenny
1.250 €
200,00 €
Miesen Alexander
1.250 €
740,00 €
Mockel-Kocks Christa
1.250 €
1.006,41 €
Klinkenberg Karl-Heinz
1.250 €
200,00 €
Wollgarten-Kockartz Theresa
1.250 €
200,00 €
Vanstreels-Geurden Marcelle
1.250 €
200,00 €
Habsch-Langer Tania
1.250 €
200,00 €
Krauth Colette
1.250 €
200,00 €
Kleis André
1.250 €
200,00 €
Dupont Mélanie
1.250 €
0,00 €
Hanf Stéphanie
1.250 €
200,00 €
Schroeder Manfred
1.250 €
200,00 €
Gentges Bernd **
1.250 €
0,00 €
gleichzeitig Kandidatin für das wall. Regionalparlament
gleichzeitig (Ersatz-)Kandidat(in) für das Europäische Parlament
26 (2009-2010) Nr. 1
Liste 10
ECOLO
- 20 -
Kandidaten am Kopf der Liste (Art. 2 § 5 Nr. 1 und 2 – Gesetz vom
19.05.1994)
Franzen Franziska
3.359 €
0,00 €
Braun Karl-Heinz
3.359 €
0,00 €
Arens Roswitha
3.359 €
0,00 €
Andere Kandidaten (Art. Art. 2 § 5 Nr. 3 – Gesetz vom 19.05.1994)
Mockel Freddy
1.250 €
0,00 €
Werding Inga
1.250 €
0,00 €
Pauels Andreas
1.250 €
0,00 €
Bongartz-Kaut Marlene
1.250 €
0,00 €
Gamboulatov Issa
1.250 €
0,00 €
Schöffers Danielle
1.250 €
0,00 €
Huppertz Wilfried
1.250 €
0,00 €
Jadzinski Lena
1.250 €
0,00 €
Assent Lukas
1.250 €
0,00 €
Dejonghe-Freches Hedy
1.250 €
0,00 €
Saffre Bruno
1.250 €
0,00 €
Kremer Martine
1.250 €
0,00 €
Despineux Marc
1.250 €
0,00 €
Hostert-Heyen Elvira*
1.250 €
0,00 €
Dahlen Michael
1.250 €
0,00 €
Meyer Margit
1.250 €
0,00 €
Vliegen Hubert
1.250 €
0,00 €
Schmetz Claudia
1.250 €
0,00 €
Hennes Michael
1.250 €
0,00 €
Paquet Stany
1.250 €
0,00 €
Niessen Claudia *
1.250 €
0,00 €
Jaegers Lambert
1.250 €
0,00 €
* gleichzeitig (Ersatz-)Kandidatin für das Europäische Parlament
- 21 -
Liste 30
ProDG
26 (2009-2010) Nr. 1
Kandidaten am Kopf der Liste (Art. 2 § 5 Nr. 1 und 2 – Gesetz vom
19.05.1994)
Paasch Oliver
3.359 €
3.291,71 €
Klinkenberg Lydia
3.359 €
3.190,32 €
Mollers Harald *
3.359 €
0,00 €
Schmitz Petra
3.359 €
3.144,10 €
Andere Kandidaten (Art. Art. 2 § 5 Nr. 3 – Gesetz vom 19.05.1994)
Göbbels Maik
1.250 €
1.127,20 €
Derwahl-Hunds Mona
1.250 €
1.213,12 €
Heindrichs Elmar
1.250 €
1.214,60 €
Keutgen-Choudna Nadima
1.250 €
1.124,03 €
Velz Alfons
1.250 €
1.191,02 €
Keller Marc
1.250 €
1.113,42 €
Schmitz Jean-Marc
1.250 €
1.142,03 €
Reuter Karl-Heinz
1.250 €
1.154,30 €
Lentz-Hahn Ingrid
1.250 €
1.192,50 €
Lazarus Marc
1.250 €
1.115,00 €
Lentz Rainer
1.250 €
1.143,50 €
Messerich Karin
1.250 €
1.192,03 €
Schröder Anne
1.250 €
1.162,00 €
Gentges Carine
1.250 €
1.135,24 €
Heck-Comoth Elke
1.250 €
1.192,03 €
Garcia-Naftaniel Myriam
1.250 €
1.212,00 €
Demonthy Jessica
1.250 €
1.142,44 €
Zinnen Marco
1.250 €
1.167,03 €
Cremer Freddy
1.250 €
1.191,30 €
Reip Nina
1.250 €
1.120,92 €
Palm Gerhard
1.250 €
1.243,03 €
* gleichzeitig Kandidat für das Europäische Parlament
26 (2009-2010) Nr. 1
Liste 31
VIVANT
- 22 -
Kandidaten am Kopf der Liste (Art. 2 § 5 Nr. 1 und 2 – Gesetz vom
19.05.1994)
Balter Michael *
3.359 €
0,00 €
Kringels Gabriele *
3.359 €
0,00 €
Kreitz Edwin
3.359 €
2.415,59 €
Andere Kandidaten (Art. Art. 2 § 5 Nr. 3 – Gesetz vom 19.05.1994)
Hock Andreas
1.250 €
0,00 €
Mertes Alain *
1.250 €
0,00 €
Born Helmuth
1.250 €
0,00 €
Schür Petra
1.250 €
0,00 €
Wiesemes Ursula
1.250 €
0,00 €
Davids René *
1.250 €
0,00 €
Gallo Elisabeth
1.250 €
0,00 €
Bontemps Marie
1.250 €
0,00 €
Bender Julia *
1.250 €
0,00 €
Held Nadine
1.250 €
0,00 €
Hanf Julia
1.250 €
0,00 €
Werding Werner
1.250 €
133,35 €
Pflips Peter
1.250 €
0,00 €
Brusselmans Anita
1.250 €
0,00 €
Peters Michaela
1.250 €
0,00 €
Huppertz Francy
1.250 €
0,00 €
Meyer Christel
1.250 €
0,00 €
Christen Heinrich
1.250 €
0,00 €
Schäfer Hubert
1.250 €
0,00 €
Nelles Jean-Pierre
1.250 €
0,00 €
Nix Eliane *
1.250 €
0,00 €
Meyer Josef *
1.250 €
0,00 €
* gleichzeitig (Ersatz-)Kandidat(in) für das Europäische Parlament
- 23 -
26 (2009-2010) Nr. 1
ANLAGE 1
GESETZ VOM 19. MAI 1994 ZUR REGELUNG DER WAHLKAMPAGNE, ÜBER DIE
EINSCHRÄNKUNG UND ERKLÄRUNG DER WAHLAUSGABEN FÜR DIE WAHLEN
DES WALLONISCHEN REGIONALRATES, DES FLÄMISCHEN RATES, DES RATES
DER REGION BRÜSSEL-HAUPTSTADT UND DES RATES DER
DEUTSCHSPRACHIGEN GEMEINSCHAFT UND ZUR FESTLEGUNG DER
PRÜFKRITERIEN FÜR OFFIZIELLE MITTEILUNGEN DER ÖFFENTLICHEN
BEHÖRDEN * **
Stand 12. März 2009
KAPITEL I - BEGRIFFSBESTIMMUNGEN
Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes ist zu verstehen unter:
1. dem Gesetz vom 4. Juli 1989: das Gesetz über die Einschränkung und Kontrolle der
Wahlausgaben für die Wahlen der Föderalen Kammern und über die Finanzierung und die
offene Buchführung der politischen Parteien,
2. politischer Partei: eine Vereinigung natürlicher Personen mit oder ohne Rechtspersönlichkeit, die an den durch die Verfassung und durch das Gesetz vorgesehenen
Wahlen teilnimmt, die gemäß dem Gesetz über die Wahlen des Wallonischen Parlaments,
des Flämischen Parlaments, des Parlaments der Region Brüssel-Hauptstadt und des
Parlaments der Deutschsprachigen Gemeinschaft Kandidaten vorschlägt und die in den
Grenzen der Verfassung, des Gesetzes, des Dekrets und der Ordonnanz versucht, die
Äußerung des Volkswillens in der in ihrer Satzung oder in ihrem Programm festgelegten
Art und Weise zu beeinflussen,
3. Komponente einer politischen Partei: in Artikel 1 Nummer 1 Absatz 2 des Gesetzes
vom 4. Juli 1989 erwähnte Komponenten einer politischen Partei,
4. Inhaber eines politischen Mandats: in Artikel 1 Nummer 3bis des Gesetzes vom
4. Juli 1989 erwähnte Inhaber politischer Mandate,
5. Kontrollkommission: die in Artikel 1 Nummer 4 Absatz 1 des Gesetzes vom
4. Juli 1989 erwähnte Kontrollkommission.
Artikel 1 Nummer 1 Absatz 2 des Gesetzes vom 4. Juli 1989 - Als Komponenten einer politischen
Partei gelten Einrichtungen, Vereinigungen, Gruppierungen und regionale Gliederungen einer
politischen Partei - ungeachtet ihrer Rechtsform -, die unmittelbar mit dieser politischen Partei
verbunden sind, und zwar:
- Studiendienste,
- wissenschaftliche Einrichtungen,
- Einrichtungen für politische Bildung,
- Produzenten konzessionierter politischer Sendungen,
- die in Artikel 22 erwähnte Einrichtung,
- Gliederungen auf Ebene der Bezirke und/oder Wahlkreise für die Wahlen der Föderalen
Kammern und der Gemeinschafts- und Regionalparlamente,
- politische Fraktionen in den Föderalen Kammern, Gemeinschafts- und Regionalparlamenten und
Provinzialräten und Einrichtungen, die als Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht konstituiert
sind und die die Dotationen oder Subventionen erhalten, die diese Versammlungen den politischen
Parteien oder politischen Fraktionen bewilligen.
*
**
Abgeändert durch das Gesetz vom 12. Juli 1994 (B.S. 12.03.1999), die Gesetzes I, II und III vom 10. April
1995, das Gesetz vom 25. Juni 1998, den Königlichen Erlass vom 20. Juli 2000, Art. 27 des Gesetzes vom
22. Januar 2002, die Art. 27 und 28 des Gesetzes vom 2. März 2004, das Gesetz vom 25. April 2004, das
Geetz vom 27. März 2006 und das Gesetz vom 12. März 2009.
Grundlage bildete die inoffizielle koordinierte Fassung, die von der Zentralen Dienststelle für Deutsche
Übersetzungen beim Beigeordneten Bezirkskommissariat in Malmedy erstellt wurde.
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Artikel 1 Nummer 3bis des Gesetzes vom 4. Juli 1989 - Inhabern politischer Mandate: natürliche
Personen, die Mitglied einer parlamentarischen Versammlung oder einer Exekutive der
Europäischen Union, des Föderalstaates, einer Gemeinschaft, einer Region, einer Provinz, einer
Gemeinde oder eines intrakommunalen Distrikts sind oder die von einer dieser Versammlungen
oder Exekutiven bestimmt worden sind, um ein Mandat in einer juristischen Person des öffentlichen
oder privaten Rechts auszuüben, Bedienstete, die von diesen Versammlungen oder Exekutiven
abhängen, ausgenommen.
Artikel 1 Nummer 4 Absatz 1 des Gesetzes vom 4. Juli 1989 - Kontrollkommission: eine paritätisch
aus Mitgliedern der Abgeordnetenkammer und des Senats zusammengesetzte Kommission unter
dem Vorsitz der Präsidenten der Abgeordnetenkammer und des Senats. Nach jeder vollständigen
Erneuerung der Abgeordnetenkammer und des Senats ernennen die beiden Versammlungen ihre
Vertreter innerhalb der Kontrollkommission. Nach dieser Ernennung wird die Kommission
eingesetzt. Dies wird in einem Protokoll festgehalten, das von den Präsidenten unterzeichnet wird,
die ihre jeweiligen Versammlungen darüber in Kenntnis setzen. Die Kommission übt die ihr durch
das Gesetz übertragenen Befugnisse ab dem Tag ihrer Einsetzung aus.
KAPITEL II - REGELUNG DER WAHLKAMPAGNE UND EINSCHRÄNKUNG UND ERKLÄRUNG
DER WAHLAUSGABEN FÜR DIE WAHLEN DES WALLONISCHEN REGIONALRATES, DES
FLÄMISCHEN RATES, DES RATES DER REGION BRÜSSEL-HAUPTSTADT UND DES RATES
DER DEUTSCHSPRACHIGEN GEMEINSCHAFT
Art. 2 - §1 - Der Gesamtbetrag der Ausgaben und finanziellen Verpflichtungen für
Wahlwerbung der politischen Parteien für die Wahlen des Wallonischen Regionalrates, des
Rates der Region Brüssel-Hauptstadt und des Rates der Deutschsprachigen Gemeinschaft
einerseits beziehungsweise für die Wahlen des Flämischen Rates und des Rates der
Region Brüssel-Hauptstadt andererseits darf jeweils zusammen 1 000 000 EUR pro
politische Partei nicht überschreiten.
Unbeschadet der vorhergehenden Bestimmung darf der Gesamtbetrag der Ausgaben und
finanziellen Verpflichtungen für Wahlwerbung der politischen Parteien:
1. 800 000 EUR für die Wahl des Wallonischen Regionalrates beziehungsweise des
Flämischen Rates,
2. 175 000 EUR für die Wahl des Rates der Region Brüssel-Hauptstadt,
3. 25 000 EUR für die Wahl des Rates der Deutschsprachigen Gemeinschaft nicht
überschreiten.
Unbeschadet der vorhergehenden Bestimmungen dürfen politische Parteien nicht mehr
als 1 000 000 EUR für ihre gesamten Wahlausgaben und finanziellen Verpflichtungen
ausgeben, wenn mehrere Wahlen am selben Tag stattfinden.
Fünfundzwanzig Prozent dieser Beträge können jedoch den Kandidaten angerechnet
werden. In diesem Fall darf der jedem Kandidaten angerechnete Betrag zehn Prozent des
im vorliegenden Absatz vorgesehenen Prozentsatzes nicht überschreiten.
Die politischen Parteien können ihre Wahlkampagne auf einen oder mehrere Kandidaten
ausrichten. Eingegangene Wahlausgaben werden dem betreffenden Kandidaten nur in
seinem Wahlkreis angerechnet.
§2 - Der Gesamtbetrag der Ausgaben und finanziellen Verpflichtungen für Wahlwerbung
der einzelnen Kandidaten darf sich für die Wahlen des Wallonischen Regionalrates und
des Flämischen Rates nicht auf mehr belaufen als:
1. 8 700 EUR plus 0,035 EUR pro Wähler, der bei der letzten Wahl im Wahlkreis, in dem
der Kandidat vorgeschlagen wird, eingetragen war, für jeden der Kandidaten am Kopf
der Liste - entsprechend der Anzahl der von ihrer Liste bei den letzten Wahlen
erzielten Mandate - und für einen zusätzlichen, von der politischen Partei zu
bestimmenden Kandidaten,
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2. den in Nummer 1 vorgesehenen Betrag für einen Kandidaten der Liste einer
politischen Partei, die bei den letzten Wahlen kein Mandat erzielt hat oder im
betreffenden Wahlkreis nicht angetreten ist. Dieser Kandidat muss nicht
notwendigerweise der Kandidat am Kopf der Liste sein,
3. 5000 EUR für jeden anderen ordentlichen Kandidaten und den ersten
Ersatzkandidaten, sofern die Bestimmungen der Nummer 1 nicht zu seinen Gunsten
angewandt werden,
4. 2.500 EUR für jeden anderen Ersatzkandidaten, sofern die Bestimmungen der
Nummer 1 nicht zu seinen Gunsten angewandt werden.
§3 - Der Gesamtbetrag der Ausgaben und finanziellen Verpflichtungen für Wahlwerbung
der einzelnen Kandidaten darf sich für die Wahl des Rates der Region Brüssel-Hauptstadt
nicht auf mehr belaufen als:
1. 8 700 EUR plus 0,0175 EUR pro Wähler, der bei der letzten Wahl eingetragen war, für
jeden der Kandidaten am Kopf der Liste - entsprechend der Anzahl der von ihrer Liste
bei den letzten Wahlen erzielten Mandate - und für einen zusätzlichen, von der
politischen Partei zu bestimmenden Kandidaten,
2. den in Nummer 1 vorgesehenen Betrag für einen Kandidaten der Liste einer
politischen Partei, die bei den letzten Wahlen kein Mandat erzielt hat oder nicht
angetreten ist. Dieser Kandidat muss nicht notwendigerweise der Kandidat am Kopf
der Liste sein,
3. 5000 EUR für jeden anderen ordentlichen Kandidaten und den ersten
Ersatzkandidaten, sofern die Bestimmungen der Nummer 1 nicht zu seinen Gunsten
angewandt werden,
4. 2.500 EUR für jeden anderen Ersatzkandidaten, sofern die Bestimmungen der
Nummer 1 nicht zu seinen Gunsten angewandt werden.
§4 - Die Bestimmungen von §3 sind auf die Ausgaben und die finanziellen
Verpflichtungen für Wahlwerbung der Kandidaten für die Direktwahl der Brüsseler
Mitglieder des Flämischen Rates gemäß Artikel 30 §1 Absatz 1 des Sondergesetzes vom
8. August 1980 zur Reform der Institutionen anwendbar.
§5 - Der Gesamtbetrag der Ausgaben und finanziellen Verpflichtungen für Wahlwerbung
der einzelnen Kandidaten darf sich für die Wahl des Rates der Deutschsprachigen
Gemeinschaft nicht auf mehr belaufen als:
1. 1 750 EUR plus 0,035 EUR pro Wähler, der bei der letzten Wahl des Rates der
Deutschsprachigen Gemeinschaft eingetragen war, für jeden der Kandidaten am Kopf
der Liste – entsprechend der Anzahl der von ihrer Liste bei den letzten Wahlen
erzielten Mandate - und für einen zusätzlichen, von der politischen Partei zu
bestimmenden Kandidaten,
2. den in Nummer 1 vorgesehenen Betrag für einen Kandidaten der Liste einer
politischen Partei, die bei den letzten Wahlen kein Mandat erzielt hat oder nicht
angetreten ist. Dieser Kandidat muss nicht notwendigerweise der Kandidat am Kopf
der Liste sein,
3. 1 250 EUR für jeden anderen Kandidaten.
§6 - Schließen sich mehrere Kandidaten derselben Liste für ihre Wahlwerbung
zusammen, so müssen sie im Voraus und schriftlich den Teil der Ausgaben bestimmen,
der mit ihrer jeweiligen Quote verrechnet wird.
§7 - Wenn mehrere Wahlen am selben Tag stattfinden und ein Kandidat auf mehreren
Listen kandidiert, dürfen die für die einzelnen Kandidaten in den Gesetzen über die
Einschränkung und Kontrolle der Wahlausgaben vorgesehenen Höchstbeträge nicht
addiert werden. Nur der höchste Höchstbetrag wird berücksichtigt.
§8 - Die in den Paragraphen 1, 2, 3 und 5 festgelegten Beträge werden den
Schwankungen der Herstellungskosten der bei Wahlkampagnen benutzten Werbemittel
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angepasst gemäß einer Formel, die durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen
Erlass auf der Grundlage des am 1. Januar 1994 anwendbaren Schwellenindexes
festgelegt wird.
Übergangsbestimmung
Für die Festlegung der in §3 Nummer 1 erwähnten Anzahl Kandidaten am Kopf einer
Liste für die Wahlen der Räte vom 13. Juni 2004 gilt für den Fall, in dem eine Liste für die
Wahlen vom 13. Juni 1999 aus Kandidaten zusammengestellt war, die gemeinsam von
zwei oder mehreren Parteien vorgeschlagen worden waren und diese Parteien für die
Wahlen vom 13. Juni 2004 getrennte Listen vorschlagen, das Kriterium der
Parteizugehörigkeit zum 1. Januar 2004 der flämischen Mitglieder des Rates der Region
Brüssel-Hauptstadt und der sechs flämischen Mitglieder des Rates der Region BrüsselHauptstadt, die von ihnen bestimmt worden sind, um im Flämischen Rat zu tagen.
Art. 3 - Spätestens sechs Monate vor den Wahlen teilt der Föderalminister des Innern die
gemäß den Bestimmungen von Artikel 2 §2 Nummer 1, §3 Nummer 1 und §5 Nummer 1
berechneten Höchstbeträge mit, die die einzelnen Kandidaten ausgeben dürfen.
Art. 4 - §1 - Alle Ausgaben und finanziellen Verpflichtungen für Wort- und
Tonmitteilungen, für schriftliche und visuelle Mitteilungen, die dazu bestimmt sind, die
Ergebnisse einer politischen Partei und ihrer Kandidaten positiv zu beeinflussen, und die
in den drei Monaten vor den Wahlen erfolgen, gelten für die Anwendung des vorliegenden
Gesetzes als Ausgaben für Wahlwerbung.
§2 - Als in §1 erwähnte Ausgaben für Wahlwerbung gelten ebenfalls die Ausgaben, die
von Drittpersonen für politische Parteien oder Kandidaten gemacht werden, außer wenn
die Letztgenannten:
- sofort nach Kenntnisnahme der von den betreffenden Drittpersonen geführten
Kampagne diese Personen per Einschreibebrief auffordern, diese Kampagne zu
beenden,
- eine Abschrift dieses Briefes mit der beziehungsweise ohne die schriftliche
Zustimmung der Drittpersonen, diese Kampagne zu beenden, den Vorsitzenden der
Hauptwahlvorstände der Wahlkreise übermitteln, die in Anwendung von Artikel 94ter
§1 Absatz 1 des Wahlgesetzbuches einen Bericht über die von den politischen Parteien
und von den Kandidaten für Wahlwerbung gemachten Ausgaben verfassen. Diese
Vorsitzenden fügen diese Unterlage beziehungsweise Unterlagen den von den
betreffenden Parteien oder Kandidaten eingereichten Erklärungen in Bezug auf die
Wahlausgaben und über den Ursprung der Geldmittel bei.
Art. 94ter §1 Absatz 1 des Wahlgesetzbuches : siehe infra, Artikel 7
§3 - Es gelten nicht als Ausgaben für Wahlwerbung:
1. unentgeltliche persönliche Dienstleistungen und Benutzung eines persönlichen
Fahrzeuges,
2. Veröffentlichung von Artikeln im redaktionellen Teil einer Tageszeitung oder einer
Zeitschrift, sofern diese Veröffentlichung auf dieselbe Art und Weise und nach
denselben Regeln wie außerhalb der Wahlperiode ohne Bezahlung, Vergütung oder
Bezahlungs- beziehungsweise Vergütungszusage erfolgt, sofern es sich nicht um eine
für oder im Hinblick auf die Wahlen geschaffene Tageszeitung beziehungsweise
Zeitschrift handelt und sofern Vertrieb und Periodizität dieselben wie außerhalb der
Wahlperiode sind,
3. Ausstrahlung von Radio- oder Fernsehprogrammen mit Stellungnahmen oder
Kommentaren, sofern diese Sendungen auf dieselbe Art und Weise und nach
denselben Regeln wie außerhalb der Wahlperiode ohne Bezahlung, Vergütung oder
Bezahlungs- beziehungsweise Vergütungszusage ausgestrahlt werden,
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4. Ausstrahlung von Radio- oder Fernsehwahlsendungen oder von einer Reihe von
Wahlsendungen, sofern Vertreter der in Artikel 1 erwähnten politischen Parteien an
diesen Sendungen teilnehmen können,
5. Ausstrahlung von Radio- oder Fernsehwahlsendungen, sofern ihre Anzahl und ihre
Dauer auf der Grundlage der Anzahl Vertreter der politischen Parteien in den
gesetzgebenden Versammlungen festgelegt werden,
6. Kosten periodischer Veranstaltungen, vorausgesetzt dass:
- sie nicht ausschließlich zu Wahlkampfzwecken organisiert werden,
- geregelte periodische Veranstaltungen betroffen sind, die immer auf dieselbe Weise
organisiert werden; die Häufigkeit wird beurteilt entweder auf der Grundlage eines
Bezugszeitraums von zwei Jahren vor dem in §1 erwähnten Zeitraum, während
dessen die betreffende Veranstaltung mindestens einmal pro Jahr stattgefunden
haben muss, oder auf der Grundlage eines Bezugszeitraums von vier Jahren vor
dem in §1 erwähnten Zeitraum, während dessen die betreffende Veranstaltung
mindestens einmal alle zwei Jahre stattgefunden haben muss. Sind die Ausgaben
für Werbung und Einladungen jedoch offensichtlich außergewöhnlich im Vergleich
zum gewöhnlichen Verlauf einer solchen Veranstaltung, müssen sie ausnahmsweise
wohl als Wahlausgaben angerechnet werden,
7. Kosten nicht regelmäßiger, zu Wahlzwecken organisierter Veranstaltungen, für die ein
Unkostenbeitrag erhoben wird, insofern die Ausgaben durch die Einnahmen gedeckt
werden, Sponsoring ausgenommen, und keine Ausgaben für Werbung und
Einladungen betroffen sind. Werden die Ausgaben nicht durch die Einnahmen gedeckt,
muss der Unterschied als Wahlausgabe angerechnet werden,
8. Ausgaben, die während der Wahlperiode im Rahmen der normalen Arbeit der Partei
auf nationaler oder lokaler Ebene insbesondere für die Organisation von Kongressen
und Parteiversammlungen gemacht werden. Sind die Ausgaben für Werbung und
Einladungen jedoch offensichtlich außergewöhnlich im Vergleich zum gewöhnlichen
Verlauf einer solchen Veranstaltung, müssen sie ausnahmsweise wohl als
Wahlausgaben angerechnet werden,
9. Ausgaben für die Erstellung, Anpassung und Verwaltung von Internetanwendungen,
vorausgesetzt dass diese auf dieselbe Weise und gemäß denselben Regeln erfolgen
wie außerhalb des Bezugszeitraums.
§4 - Ausgaben und finanzielle Verpflichtungen für Güter, Lieferungen und
Dienstleistungen, auf die
die Paragraphen 1 und 2 anwendbar sind, müssen zum Marktpreis verrechnet werden.
Art. 4bis - Gegebenenfalls halten die Kandidaten die Sanktionen ein, die in Anwendung
von Artikel 4bis des Gesetzes vom 4. Juli 1989 von der Kontrollkommission, einem Rat
beziehungsweise einem von ihm bestimmten Organ auferlegt werden.
Art. 5 - §1 - In den drei Monaten vor dem Wahldatum dürfen politische Parteien und
Kandidaten sowie Drittpersonen, die Wahlwerbung für politische Parteien oder
Kandidaten machen möchten:
1. keine kommerziellen Werbetafeln beziehungsweise -plakate benutzen,
2. keine nichtkommerziellen Werbetafeln beziehungsweise -plakate über 4 m² benutzen,
3. weder Gadgets verkaufen noch Gadgets oder Geschenke verteilen, ungeachtet der
Verteilungsweise und unbeschadet des Artikels 184 des Wahlgesetzbuches, außer an
Kandidaten und Personen, die in Anwendung von Artikel 4 §3 Nummer 1 unbezahlte
Wahlwerbung zugunsten von politischen Parteien und Kandidaten machen. Unter
Gadgets sind alle Gegenstände zu verstehen, Drucksachen auf Papier oder auf jedem
anderen Datenträger mit einer ausschließlich meinungsbildenden oder illustrierenden
politischen Botschaft ausgenommen, die als Andenken, Accessoire, Nippes oder
Gebrauchsgegenstand verwendet werden und von denen die Person, die sie verteilt,
hofft, dass der Empfänger sie später zu dem Zweck verwenden wird, zu dem sie
ursprünglich bestimmt sind, und bei dieser Gelegenheit jedesmal wieder die Botschaft
sieht, die auf dem Gegenstand vermerkt ist,
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4. keine kommerziellen Telefonkampagnen führen,
5. keine kommerziellen Werbespots in Rundfunk,
ausstrahlen.
Fernsehen
oder
in
Kinosälen
Art. 184 des Wahlgesetzbuches - Mit einer Geldstrafe von sechsundzwanzig bis zu zweihundert
Euro wird belegt, wer Wählern eine Geldsumme oder irgendwelche Werte gegeben, angeboten oder
versprochen
hat
unter
dem
Vorwand,
es
handle
sich
um
eine
Reiseoder
Aufenthaltsentschädigung.
Mit der gleichen Strafe wird belegt, wer Wählern anlässlich einer Wahl Esswaren oder Getränke
gegeben, angeboten oder versprochen hat.
Mit der gleichen Strafe wird auch
Versprechungen angenommen hat.
der
Wähler
belegt,
der
Geschenke,
Angebote
oder
Gerichtliche Klagen von Gast- und Schankwirten oder anderen Kaufleuten auf Zahlung der
anlässlich von Wahlen gemachten Verbrauchsausgaben sind nicht zulässig.
§2 - Für denselben Zeitraum bestimmt der Provinzgouverneur beziehungsweise der
Gouverneur des Verwaltungsbezirks Brüssel-Hauptstadt durch Polizeierlass die
Modalitäten für das Anbringen von Wahlplakaten und das Organisieren von motorisierten
Wahlkarawanen.
Art. 6 - Die politischen Parteien hinterlegen zusammen mit ihrem Antrag auf
Zuerkennung einer Listennummer eine schriftliche Erklärung, in der sie sich verpflichten:
1. die Gesetzesbestimmungen in Bezug auf die Einschränkung und Kontrolle der
Wahlausgaben zu befolgen,
2. die Erklärung in Bezug auf ihre Wahlausgaben und über den Ursprung dieser
Geldmittel binnen fünfundvierzig Tagen nach den Wahlen beim Vorsitzenden des
Hauptwahlvorstandes des Wahlkreises für die Wahl der Räte des Bereiches, in dem der
Sitz der Partei gelegen ist, gegen Empfangsbestätigung einzureichen,
3. die Belege in Bezug auf ihre Wahlausgaben und über den Ursprung der Geldmittel
während zweier Jahre ab dem Datum der Wahlen aufzubewahren.
Werden in der Erklärung über den Ursprung der Geldmittel Spenden angegeben,
verpflichten sich die Kandidaten darüber hinaus, die Identität der natürlichen Personen,
die zur Finanzierung der Wahlausgaben Spenden von 125 EUR und mehr gemacht haben,
zu registrieren, vertraulich zu behandeln und binnen fünfundvierzig Tagen nach dem
Datum der Wahlen dem betreffenden Rat beziehungsweise dem von ihm bestimmten
Organ zu übermitteln, die gemäß Artikel 11 für die Einhaltung dieser Verpflichtung Sorge
tragen.
Die schriftliche Erklärung, die Erklärungen in Bezug auf die Wahlausgaben und über den
Ursprung der Geldmittel und die Empfangsbestätigung werden anhand von Formularen
erstellt, die zu diesem Zweck vom Föderalminister des Innern festgelegt und zu
gegebener Zeit im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht werden.
Die Formulare für die Erklärungen in Bezug auf die Wahlausgaben und über den Ursprung
der Geldmittel und die in Absatz 2 erwähnten Registrierungsformulare werden den
politischen Parteien spätestens zu dem Zeitpunkt zur Verfügung gestellt, an dem sie den
Antrag auf Zuerkennung einer Listennummer stellen.
Diese Formulare werden von den Antragstellern unterzeichnet, datiert und gegen
Empfangsbestätigung hinterlegt.
Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Modalitäten für die
Hinterlegung der Erklärungen in Bezug auf die Wahlausgaben und über den Ursprung der
Geldmittel und die Inventarisierung und gesicherte Aufbewahrung dieser Erklärungen.
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Art. 7 - Die Artikel 94ter, 107 Absatz 8, 116 §6, 119ter und 125 Absatz 4 des
Wahlgesetzbuches sind entsprechend anwendbar auf die Wahlen des Wallonischen
Regionalrates, des Flämischen Rates, des Rates der Region Brüssel-Hauptstadt und des
Rates der Deutschsprachigen Gemeinschaft.
Für diese Anwendung ist jedoch:
1. der Verweis auf die Kontrollkommission durch einen Verweis auf den betreffenden Rat
beziehungsweise das von ihm bestimmte Organ zu ersetzen,
2. der Verweis auf die Vorsitzenden der Kontrollkommission durch einen Verweis auf den
Präsidenten des betreffenden Rates beziehungsweise den Vorsitzenden des von ihm
bestimmten Organs zu ersetzen,
3. der Verweis auf den Minister des Innern als ein Verweis auf den Föderalminister des
Innern zu verstehen,
4. in Artikel 94ter §1 Absatz 3 dritter und vierter Gedankenstrich der Verweis auf Artikel
6 beziehungsweise auf die Artikel 2 und 5 §1 des Gesetzes vom 4. Juli 1989 über die
Einschränkung und Kontrolle der Wahlausgaben für die Wahlen der Föderalen
Kammern und über die Finanzierung und die offene Buchführung der politischen
Parteien durch einen Verweis auf Artikel 6 beziehungsweise auf die Artikel 2 und 5 §1
des vorliegenden Gesetzes zu ersetzen,
5. in Artikel 116 §6 Absatz 2 der Verweis auf Artikel 16bis des Gesetzes vom 4. Juli 1989
durch einen Verweis auf Artikel 11 des vorliegenden Gesetzes zu ersetzen.
Art. 94ter des Wahlgesetzbuches - §1 - Binnen fünfundsiebzig Tagen nach dem Datum der Wahlen
verfassen die Vorsitzenden der in Artikel 94 erwähnten Hauptwahlvorstände der Wahlkreise und die
Vorsitzenden der in Artikel 94bis erwähnten Hauptwahlvorstände der Kollegien - jeder für seinen
Bereich - für die in Artikel 1 Absatz 1 Nummer 4 des Gesetzes vom 4. Juli 1989 über die
Einschränkung und Kontrolle der Wahlausgaben für die Wahlen der Föderalen Kammern und über
die Finanzierung und die offene Buchführung der politischen Parteien erwähnte Kontrollkommission
einen Bericht in vierfacher Ausfertigung über die von den Kandidaten und von den politischen
Parteien für Wahlwerbung gemachten Ausgaben und über den Ursprung der verwendeten
Geldmittel.
Für die Erstellung ihres Berichts können die Vorsitzenden alle Informationen und näheren
Erläuterungen anfordern, die notwendig sind.
Im Bericht werden vermerkt:
- die Parteien und Kandidaten, die an den Wahlen teilgenommen haben,
- die von ihnen gemachten Wahlausgaben,
- die von ihnen begangenen Verstöße gegen die in Artikel 6 des Gesetzes vom 4. Juli 1989 über
die Einschränkung und Kontrolle der Wahlausgaben für die Wahlen der Föderalen Kammern und
über die Finanzierung und die offene Buchführung der politischen Parteien und in Artikel 116 §6
erwähnte Erklärungspflicht,
- die Verstöße gegen die Artikel 2 und 5 §1 des Gesetzes vom 4. Juli 1989 über die
Einschränkung und Kontrolle der Wahlausgaben für die Wahlen der Föderalen Kammern und
über die Finanzierung und die offene Buchführung der politischen Parteien, die aus den von den
Parteien und Kandidaten hinterlegten Erklärungen hervorgehen.
Die Erklärungen werden dem Bericht in der Anlage beigefügt.
Der Bericht wird anhand von Formularen erstellt, die der Minister des Innern zu diesem Zweck zur
Verfügung stellt.
§2 - Zwei Exemplare des Berichts werden vom Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes aufbewahrt,
die beiden anderen Exemplare werden den Vorsitzenden der Kontrollkommission ausgehändigt.
Ab dem fünfundsiebzigsten Tag nach den Wahlen wird ein Exemplar des Berichts während fünfzehn
Tagen bei der Kanzlei des Gerichtes Erster Instanz ausgelegt, wo er von allen Wahlberechtigten auf
Vorlage ihrer Wahlaufforderung eingesehen werden kann; während derselben Frist können die
Wahlberechtigten ihre Bemerkungen über den Bericht schriftlich formulieren.
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Die beiden letzten Exemplare des Berichts und die von den Kandidaten und Wahlberechtigten
gemachten Bemerkungen übermittelt der Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes anschließend den
Vorsitzenden der Kontrollkommission.
Art. 107 Absatz 8 des Wahlgesetzbuches - In den Wahlaufforderungen wird angegeben, an
welchem Tag und in welchem Raum der Wähler zu wählen hat, welche Ernennungen vorzunehmen
sind und wann die Wahlbüros öffnen und schließen; darin werden auch die Vorschriften von Artikel
94ter §1 Absatz 1 und §2 Absatz 2 und von Artikel 130 Absatz 1 Nummer 3 aufgeführt. In den
Wahlaufforderungen, die dem durch Königlichen Erlass festzulegenden Muster entsprechen, werden
Name, Vornamen, Geschlecht und Hauptwohnort des Wählers, gegebenenfalls der Name seines
Ehepartners und die Nummer angegeben, unter der er auf der Wählerliste steht.
Art. 116 §6 des Wahlgesetzbuches - In der Annahmeakte verpflichten sich sowohl die ordentlichen
Kandidaten als auch die Ersatzkandidaten:
1. die Gesetzesbestimmungen in Bezug auf die Einschränkung und Kontrolle der Wahlausgaben zu
befolgen,
2. die Erklärung in Bezug auf ihre Wahlausgaben und über den Ursprung dieser Geldmittel binnen
fünfundvierzig Tagen nach den Wahlen beim Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes des
Wahlkreises oder beim Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes des französischen
beziehungsweise niederländischen Wahlkollegiums gegen Empfangsbestätigung einzureichen.
Bei gleichzeitigen Wahlen für die Erneuerung von gesetzgebenden Versammlungen reichen
Kandidaten, die für mehr als eine Versammlung vorgeschlagen sind, bei den Vorsitzenden des
Hauptwahlvorstandes des Wahlkreises beziehungsweise des Hauptwahlvorstandes des
Kollegiums, der für die betreffende Wahl zuständig ist, die gleichen Erklärungen ein,
3. die Belege in Bezug auf ihre Wahlausgaben und den Ursprung der Geldmittel während zweier
Jahre ab dem Datum der Wahlen aufzubewahren.
Werden in der Erklärung über den Ursprung der Geldmittel Spenden angegeben, verpflichten sich
die Kandidaten darüber hinaus, die Identität der natürlichen Personen, die zur Finanzierung der
Wahlausgaben Spenden von hundertfünfundzwanzig Euro und mehr gemacht haben, zu
registrieren, vertraulich zu behandeln und binnen fünfundvierzig Tagen nach dem Datum der Wahl
der Kontrollkommission zu übermitteln, die gemäß Artikel 16bis des vorerwähnten Gesetzes vom 4.
Juli 1989 für die Einhaltung dieser Verpflichtung Sorge trägt.
Die Annahmeakte, die Erklärungen in Bezug auf die Wahlausgaben und über den Ursprung der
Geldmittel und die Empfangsbestätigung werden anhand von Formularen erstellt, die zu diesem
Zweck vom Minister des Innern festgelegt und zu gegebener Zeit im Belgischen Staatsblatt
veröffentlicht werden. Die Formulare für die Erklärungen in Bezug auf die Wahlausgaben und über
den Ursprung der Geldmittel und die in Absatz 2 erwähnten Registrierungsformulare werden den
Kandidaten spätestens bei Hinterlegung der Annahmeakte zur Verfügung gestellt.
Diese Formulare werden von
Empfangsbestätigung hinterlegt.
den
Antragstellern
unterzeichnet,
datiert
und
gegen
Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Modalitäten für die
Hinterlegung der Erklärungen in Bezug auf die Wahlausgaben und über den Ursprung der
Geldmittel und die Inventarisierung und gesicherte Aufbewahrung dieser Erklärungen.
Art. 119ter des Wahlgesetzbuches - Der Hauptwahlvorstand des Wahlkreises beziehungsweise der
Hauptwahlvorstand des Kollegiums weist die Kandidaten ab, die ihrer Annahmeakte die in Artikel
116 §6 vorgeschriebene Erklärung nicht beigefügt haben.
Art. 125 Absatz 4 des Wahlgesetzbuches - Gegen Beschlüsse des Hauptwahlvorstandes des
Wahlkreises beziehungsweise des Hauptwahlvorstandes des Kollegiums, die sich nicht auf die
Wählbarkeit der Kandidaten beziehen, kann keine Berufung eingelegt werden, ausgenommen
gegen Beschlüsse, die aufgrund von Artikel 119ter getroffen werden.
Art. 7bis - Der betreffende Rat beziehungsweise das von ihm bestimmte Organ kann
sich für die Kontrolle der Wahlausgaben der politischen Parteien und der einzelnen
Kandidaten vom Rechnungshof beraten lassen.
Art. 8 – [...]
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Art. 9 - Der betreffende Rat beziehungsweise das von ihm bestimmte Organ erlegt einer
politischen Partei, die den in Artikel 2 §1 vorgesehenen zugelassenen Höchstbetrag
überschreitet, die Sanktion auf, die der betreffende Rat per Dekret beziehungsweise
Ordonnanz festgelegt hat.
Art. 10 - §1 - Mit den in Artikel 181 des Wahlgesetzbuches vorgesehenen Strafen wird
belegt:
1. wer für Wahlwerbung Ausgaben macht oder Verpflichtungen eingeht, ohne den
Vorsitzenden des betreffenden Hauptwahlvorstandes davon zu verständigen,
2. wer wissentlich für Wahlwerbung Ausgaben macht oder Verpflichtungen eingeht, die
die in Artikel 2 §§2, 3 und 5 vorgesehenen Höchstbeträge überschreiten,
3. wer es versäumt, seine Wahlausgaben und/oder den Ursprung der Geldmittel
innerhalb der in Artikel 116 §6 des Wahlgesetzbuches festgelegten Frist anzugeben,
4. wer die in Artikel 5 vorgesehenen Bestimmungen nicht einhält.
Art. 181 des Wahlgesetzbuches - Mit einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis zu einem Monat und
mit einer Geldstrafe von fünfzig bis zu fünfhundert EUR oder mit nur einer dieser Strafen wird
belegt, wer unmittelbar oder mittelbar, auch in Form einer Wette, Geld, irgendwelche Werte oder
Vorteile oder auch Unterstützungen gegeben, angeboten oder versprochen hat unter der
Bedingung, dafür eine bestimmte Stimmabgabe oder eine Stimmenthaltung zu erreichen
beziehungsweise die in Artikel 147bis vorgesehene Vollmacht zu erhalten, oder wer die Gewährung
der genannten Vorteile vom Ausgang der Wahl abhängig macht.
Mit den gleichen Strafen wird belegt, wer diese Angebote oder Versprechungen angenommen hat.
Art. 116 §6 des Wahlgesetzbuches – siehe supra, Artikel 7
§2 - Jeder in §1 vorgesehene Verstoß kann entweder auf Initiative des Prokurators des
Königs oder infolge einer Anzeige des betreffenden Rates beziehungsweise des von ihm
bestimmten Organs beziehungsweise jeder anderen Person, die ein Interesse nachweisen
kann, verfolgt werden.
§3 - Die Frist für die Ausübung des Initiativrechtes seitens des Prokurators des Königs
und für das Erstatten von Anzeigen oder Unregelmäßigkeitsmeldungen in Bezug auf die
in §1 erwähnten Verstöße läuft am zweihundertsten Tag nach den Wahlen ab.
In Bezug auf die von dem betreffenden Rat beziehungsweise dem von ihm bestimmten
Organ erstatteten Unregelmäßigkeitsmeldungen verfügt der Prokurator des Königs für die
Ausübung der Strafverfolgung in jedem Fall über eine Frist von dreißig Tagen ab Empfang
einer Unregelmäßigkeitsmeldung.
Der Prokurator des Königs übermittelt dem betreffenden Rat beziehungsweise dem von
ihm bestimmten Organ eine Abschrift der Anzeigen, die nicht von dem betreffenden Rat
beziehungsweise von dem von ihm bestimmten Organ ausgehen, in den acht Tagen nach
ihrem Erhalt. Innerhalb derselben Frist setzt der Prokurator des Königs den betreffenden
Rat beziehungsweise das von ihm bestimmte Organ] von seinem Beschluss in Kenntnis,
eine Verfolgung aufgrund der in §1 erwähnten Verstöße einzuleiten.
Innerhalb dreißig Tagen nach Erhalt der Abschrift der erstatteten Anzeigen oder des
Verfolgungsbeschlusses erteilt der betreffende Rat beziehungsweise das von ihm
bestimmte Organ dem Prokurator des Königs eine mit Gründen versehene Stellungnahme
über die Anzeigen beziehungsweise Verfolgungen, von denen der Prokurator des Königs
sie gemäß dem vorhergehenden Absatz in Kenntnis gesetzt hat.
Die Frist für die Stellungnahme setzt die Verfolgung aus.
26 (2009-2010) Nr. 1
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§4 - Wer eine Anzeige erstattet beziehungsweise eine Klage einreicht, die sich als
unbegründet erweist und für die erwiesen ist, dass sie in der Absicht zu schaden erfolgte,
wird mit einer Geldstrafe von 50 EUR bis 500 EUR belegt.
Art. 11 - Nur natürliche Personen dürfen Spenden zugunsten von politischen Parteien
und ihren Komponenten, Listen, Kandidaten und Inhabern politischer Mandate machen.
Kandidaten und Inhaber politischer Mandate dürfen jedoch Spenden von der politischen
Partei oder von der Liste entgegennehmen, für die sie Kandidat sind beziehungsweise ein
Mandat ausüben. Auch die Komponenten dürfen Spenden von ihrer politischen Partei
entgegennehmen und umgekehrt. Unbeschadet der vorangehenden Bestimmungen sind
Spenden von natürlichen Personen untersagt, die in Wirklichkeit als Mittler für
Rechtspersonen oder nichtrechtsfähige Vereinigungen auftreten.
Unbeschadet der in Artikel 6 Absatz 2 und in Artikel 116 §6 Absatz 2 des
Wahlgesetzbuches erwähnten Registrierungspflicht wird die Identität der natürlichen
Personen, die politischen Parteien und ihren Komponenten, Listen, Kandidaten und
Inhabern politischer Mandate Spenden von 125 EUR und mehr in gleich welcher Form
machen, von den Empfängern jährlich registriert. Politische Parteien und ihre
Komponenten, Listen, Kandidaten und Inhaber politischer Mandate dürfen jeder jährlich
von derselben natürlichen Person höchstens 500 EUR oder deren Gegenwert als Spende
entgegennehmen. Der Spender darf jährlich Spenden von insgesamt höchstens 2 000
EUR oder deren Gegenwert zugunsten von politischen Parteien und ihren Komponenten,
Listen, Kandidaten und Inhabern politischer Mandate machen. Abgaben der Inhaber
politischer Mandate zugunsten ihrer politischen Partei oder deren Komponenten werden
nicht als Spenden angesehen.
Leistungen,
die
Rechtspersonen,
natürliche
Personen
oder
nichtrechtsfähige
Vereinigungen unentgeltlich oder unter dem tatsächlichen Preis ausführen, werden
ebenso wie die Einräumung von Kreditlinien ohne Rückzahlungsverpflichtung Spenden
gleichgesetzt. Leistungen, die von einer politischen Partei oder einem Kandidaten deutlich
über dem Marktpreis in Rechnung gestellt werden, gelten ebenfalls als Spenden von
Rechtspersonen, natürlichen Personen oder nichtrechtsfähigen Vereinigungen.
Die politische Partei, die entgegen der vorliegenden Bestimmung eine Spende annimmt,
verliert – in den Monaten nach Feststellung dieses Verstoßes seitens der
Kontrollkommission und in Höhe des doppelten Betrags der Spende - ihr Anrecht auf die
Dotation, die aufgrund des Kapitels III des Gesetzes vom 4. Juli 1989 über die
Einschränkung und Kontrolle der Wahlausgaben und über die Finanzierung und die offene
Buchführung der politischen Parteien der in Artikel 22 desselben Gesetzes erwähnten
Einrichtung gewährt worden wäre.
Wer entgegen der vorliegenden Bestimmung einer politischen Partei, einer ihrer
Komponenten - ungeachtet deren Rechtsform -, einer Liste, einem Kandidaten oder dem
Inhaber eines politischen Mandats eine Spende zukommen lässt oder wer als Kandidat
oder Inhaber eines politischen Mandats eine Spende annimmt, wird mit einer Geldstrafe
von 26 EUR bis 100.000 EUR belegt.
Wer, ohne Kandidat oder Inhaber eines politischen Mandats zu sein, eine solche Spende
im Namen und für Rechnung einer politischen Partei, einer Liste, eines Kandidaten oder
des Inhabers eines politischen Mandats annimmt, wird mit der gleichen Strafe belegt.
Buch I des Strafgesetzbuches einschließlich Kapitel VII und Artikel 85 ist auf diese
Straftaten anwendbar.
Das Urteil kann auf Anordnung des Gerichts vollständig oder auszugsweise in
Tageszeitungen und Wochenzeitschriften veröffentlicht werden, die das Gericht bestimmt.
- 33 -
26 (2009-2010) Nr. 1
Art. 11bis - Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die
Modalitäten für Erstellung und Hinterlegung der in den Artikeln 6 und 11 und der in
Artikel 116 §6 Absatz 2 des Wahlgesetzbuches erwähnten Registrierungen. Die Kontrolle
der in Artikel 6 und in Artikel 116 §6 Absatz 2 des Wahlgesetzbuches erwähnten
Registrierungen wird durch den betreffenden Rat beziehungsweise durch das von ihm
bestimmte Organ gewährleistet; die Kontrolle der in Artikel 11 erwähnten
Registrierungen wird durch die Kontrollkommission vorgenommen.
KAPITEL III – FESTLEGUNG DER PRÜFKRITERIEN FÜR OFFIZIELLE MITTEILUNGEN DER
ÖFFENTLICHEN BEHÖRDEN
Art. 12 - §1 - Der betreffende Rat, die Versammlung der Französischen
Gemeinschaftskommission beziehungsweise das von ihnen bestimmte Organ müssen,
jede(r) für seinen/ihren Bereich, nach den per Dekret beziehungsweise Ordonnanz
festgelegten Regeln alle für die Öffentlichkeit bestimmten Mitteilungen und
Informationskampagnen überprüfen, die von Gemeinschafts- und Regionalregierungen,
einem oder mehreren ihrer Mitglieder, dem Kollegium der französischen
Gemeinschaftskommission, einem oder mehreren ihrer Mitglieder, einem oder mehreren
der in Artikel 41 des Sondergesetzes vom 12. Januar 1989 über die Brüsseler
Institutionen erwähnten regionalen Staatssekretäre oder den Präsidenten der
Gemeinschafts- oder Regionalräte oder der Versammlung der Französischen
Gemeinschaftskommission ausgehen, zu denen diese nicht aufgrund einer Gesetzes- oder
Verwaltungsbestimmung verpflichtet sind und die mittelbar oder unmittelbar durch
öffentliche Mittel finanziert werden.
§2 - Diese Kriterien erlauben zu überprüfen, ob eine Mitteilung oder Kampagne teilweise
oder ganz darauf abzielt, das persönliche Image eines oder mehrerer Mitglieder der in §1
erwähnten Behörden oder das Image einer politischen Partei zu verbessern.
Art. 13 – 14bis – [...]
INKRAFTTRETEN
Art. 15 - Vorliegendes Gesetz tritt am Tage seiner Veröffentlichung im Belgischen
Staatsblatt in Kraft.
26 (2009-2010) Nr. 1
- 34 ANLAGE 2
7. APRIL 2003 – DEKRET ZUR KONTROLLE DER WAHLAUSGABEN FÜR DIE WAHL
DES RATES SOWIE ZUR KONTROLLE DER MITTEILUNGEN DER ÖFFENTLICHEN
BEHÖRDEN DER DEUTSCHSPRACHIGEN GEMEINSCHAFT *
AUSZÜGE
KAPITEL II – KONTROLLE DER WAHLAUSGABEN
Artikel 4 – Der Kontrollausschuss ist mit der Kontrolle der Wahlausgaben gemäß Artikel
44 des Gesetzes vom 31. Dezember 1983 beauftragt.
Er kann sich dabei durch den Rechnungshof beraten lassen.
Artikel 5 - § 1 - Nach Untersuchung der Berichte und der eingereichten Bemerkungen
entscheidet der Kontrollausschuss spätestens neunzig Tage nach Erhalt der Berichte
unter Beachtung des Rechts auf Verteidigung über die Richtigkeit und die Vollständigkeit
der Berichte.
Zu diesem Zweck kann der Kontrollausschuss alle zusätzlichen Informationen anfordern,
die zur Erfüllung seiner Aufgabe notwendig sind.
§ 2 - Im Schlussbericht des Kontrollausschusses wird zumindest Folgendes angegeben:
1. pro politische Partei der Gesamtbetrag der Wahlausgaben zugunsten dieser Partei
sowie der Gesamtbetrag der Wahlausgaben zugunsten jeder Liste, der Gesamtbetrag
der Ausgaben für alle Kandidaten dieser Liste und individuell für jeden Gewählten,
2. jeder Verstoß gegen die Bestimmungen der Artikel 2 und 5 des Gesetzes vom 19. Mai
1994.
§ 3 – Der Präsident des Rates übermittelt den Schlussbericht des Kontrollausschusses
unverzüglich den Diensten des Belgischen Staatsblatts, die ihn innerhalb von
dreißig Tagen nach Erhalt in den Anlagen des Belgischen Staatsblatts veröffentlichen.
Artikel 6 – In folgenden Fällen verlieren die Fraktion oder die Ratsmitglieder, die die
betreffende politische Partei im Rat vertreten, während eines Zeitraums, dessen Dauer
der Kontrollausschuss festlegt und der nicht weniger als einen und nicht mehr als
vier Monate betragen darf, das Anrecht auf die vom Rat gewährte finanzielle
Unterstützung der Fraktions- oder Ratsarbeit mit Ausnahme der Gehaltszulagen:
1. bei Verstoß gegen das in Artikel 5 § 1 des Gesetzes vom 19. Mai 1994 vorgesehene
Verbot,
2. bei Überschreitung des in Artikel 2 § 1 Absatz 2 Nr. 3 desselben Gesetzes
vorgesehenen zugelassenen Höchstbetrages,
3. bei Nichtbeachtung der in Artikel 6 desselben Gesetzes angeführten Verpflichtungen,
4. bei Tätigung von Ausgaben oder Verbindlichkeiten für Wahlwerbung, ohne diese beim
Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes anzugeben.
Artikel 7 – Die aufgrund von Artikel 5 § 1 Absatz 1 und § 2, aufgrund von Artikel 6 des
vorliegenden Dekrets sowie aufgrund von Artikel 10 §§ 2 und 3 des Gesetzes vom 19.
Mai 1994 getroffenen Beschlüsse gelten nur dann als angenommen, wenn sie mindestens
zwei Drittel der abgegebenen Stimmen erhalten haben und mindestens zwei Drittel der
Ausschussmitglieder anwesend waren.
*
abgeändert durch das Dekret vom 29. März 2004 (Inkrafttreten: 04.07.2004)
- 35 -
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ANLAGE 3
GESCHÄFTSORDNUNG DES PARALEMENTS
DER DEUSCHSPRACHIGEN GEMEINSCHAFT
AUSZUG
TITEL VIter – KONTROLLE DER WAHLAUSGABEN UND DER MITTEILUNGEN DER
ÖFFENTLICHEN BEHÖRDEN DER DEUTSCHSPRACHIGEN GEMEINSCHAFT *
Art. 73quater - §1 – Nach jeder vollständigen Erneuerung des Parlaments wird ein
Kontrollausschuss eingesetzt, der folgende Befugnisse ausübt:
- Kontrolle der Wahlausgaben für die Wahl des Parlaments sowie Kontrolle der
Mitteilungen der öffentlichen Behörden der Deutschsprachigen Gemeinschaft gemäß
dem gleichnamigen Dekret vom 7. April 2003,
- Kontrolle der in Artikel 3bis festgelegten Regelung in Sachen Ämter- und
Entschädigungsbegrenzung,
- Entscheidung von Streitfällen in Bezug auf die Einhaltung des Gesetzes vom 26. Juni
2004 zur Ausführung und Vervollständigung des Gesetzes vom 2. Mai 1995 über die
Verpflichtung, eine Liste von Mandaten, Ämtern und Berufen sowie eine
Vermögenserklärung zu hinterlegen.
Der Kontrollausschuss wird nach dem System der verhältnismäßigen Vertretung gebildet,
wobei gewährleistet sein muss, dass der Präsident des Parlaments dem
Kontrollausschuss angehört und jede anerkannte Fraktion des Parlaments vertreten ist.
Für jedes effektive Mitglied bezeichnet das Parlament
beschriebenen System namentlich ein Ersatzmitglied.
nach
dem
in
Absatz 2
Die Bezeichnung der effektiven Mitglieder und der Ersatzmitglieder erfolgt unmittelbar
nach Konstituierung des Parlamentes. Die Fraktionen reichen entsprechende Vorschläge
ein.
§2 – Nur die nach Maßgabe des §1 bezeichneten Parlamentsmitglieder dürfen den
geheimen Sitzungen des Kontrollausschusses beiwohnen.
Ein Mitglied, das an der Aufnahme der Untersuchungen in Bezug auf eine Akte teilnimmt,
ist dazu verpflichtet, diese bis zum Abschluss der Beratungen in Bezug auf diese Akte
weiterzuführen.
Ein effektives Mitglied, das abwesend ist, wird durch das auf Grund von §1 Absatz 3
bezeichnete Ersatzmitglied im Kontrollausschuss vertreten. Bei höherer Gewalt und unter
der Voraussetzung, dass der Fraktionsführer den Vorsitzenden des Kontrollausschusses
vor Beginn der Sitzung schriftlich darüber in Kenntnis setzt, kann ein effektives Mitglied
gegebenenfalls durch ein anderes Mitglied derselben Fraktion ersetzt werden.
Wird eine Akte behandelt, die ein Ausschussmitglied persönlich und direkt betrifft, darf
dieses Ausschussmitglied bei den Beratungen und den Beschlussfassungen, die es
betrifft, nicht anwesend sein. Bei den Beratungen darf das persönlich und direkt
betroffene Ausschussmitglied jedoch von seinem Recht auf Verteidigung Gebrauch
machen.
*
eingefügt durch den Beschluss vom 7. April 2003 und abgeändert durch den Beschluss vom 29. März 2004
und den Beschluss vom 9. Mai 2005.
26 (2009-2010) Nr. 1
- 36 -
§3 – Der Präsident des Parlaments führt den Vorsitz der Ausschusssitzungen. Der
Kontrollausschuss bezeichnet aus seiner Mitte einen Vizepräsidenten, der den Vorsitz im
Falle der Abwesenheit des Präsidenten übernimmt oder wenn eine Mitteilung des
Parlamentspräsidenten zur Behandlung vorliegt.
In Bezug auf die Leitung der Arbeiten verfügt der Vorsitzende über die Befugnisse, die
die Geschäftsordnung des Parlaments dem Parlamentspräsidenten einräumt.
Der Vorsitzende beruft den Kontrollausschuss ein. Die Einberufung enthält einen
Vorschlag in Bezug auf die Tagesordnung, der dem Kontrollausschuss zur Genehmigung
vorgelegt wird.
Der Vorsitzende beruft den Kontrollausschuss ebenfalls innerhalb von 14 Tagen ein, wenn
er dazu schriftlich durch ein Ausschussmitglied aufgefordert wird. Die Aufforderung
enthält einen Vorschlag in Bezug auf die Tagesordnung, der dem Kontrollausschuss zur
Genehmigung vorgelegt wird.
§4 - Die in §1 aufgezählten Befugnisse werden gemäß den dort angeführten gesetzlichen
und dekretalen Bestimmungen sowie gemäß den Bestimmungen der Geschäftsordnung
des Kontrollausschusses ausgeübt.
[...]
Die Geschäftsordnung des Kontrollausschusses sowie jede
Geschäftsordnung werden im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht.
§5 – Der Kontrollausschuss tritt unabhängig
Ausschussmitglieder gültig zusammen.
von
der
Anzahl
Änderung
der
dieser
anwesender
Alle Beschlüsse des Kontrollausschusses werden mit der absoluten Stimmenmehrheit
gefasst.
In Abweichung zu den Absätzen 1 und 2 gelten die in Artikel 7 des Dekrets vom 7. April
2003 erwähnten Beschlüsse nur dann als angenommen, wenn sie mindestens zwei Drittel
der abgegebenen Stimmen erhalten haben und mindestens zwei Drittel der
Ausschussmitglieder anwesend waren.
§6 – Der Briefverkehr, der für den Kontrollausschuss bestimmt ist, wird an den
Präsidenten oder, wenn die Sitzungen des Parlamentes ausgesetzt sind oder die
Sitzungsperiode geschlossen ist, an den Generalsekretär des Parlaments der
Deutschsprachigen Gemeinschaft gerichtet.
Das Verwaltungssekretariat des Kontrollausschusses wird durch den Generalsekretär des
Parlaments der Deutschsprachigen Gemeinschaft gewährleistet.
Er wird durch einen von ihm benannten Beamten des Parlaments der Deutschsprachigen
Gemeinschaft unterstützt oder vertreten.
Sie gewährleisten die Berichterstattung über die Beratungen des Kontrollausschusses und
die Zustellung seiner Entscheidungen.
- 37 -
26 (2009-2010) Nr. 1
ANLAGE 4
GESCHÄFTSORDNUNG DES AUSSCHUSSES ZUR KONTROLLE DER
WAHLAUSGABEN FÜR DIE WAHL DES RATES SOWIE ZUR KONTROLLE
DER MITTEILUNGEN DER ÖFFENTLICHEN BEHÖRDEN
DER DEUTSCHSPRACHIGEN GEMEINSCHAFT *
AUSZÜGE
KAPITEL II – KONTROLLE DER WAHLAUSGABEN
Art. 5 – §1 - Innerhalb von 14 Tagen nach den Wahlen weist der Generalsekretär des
Parlaments
der
Deutschsprachigen
Gemeinschaft
den
Vorsitzenden
des
Hauptwahlvorstands des Wahlkreises auf die in Artikel 94ter des Wahlgesetzbuches
aufgeführten Verpflichtungen hin.
Insbesondere wird darauf hingewiesen, dass der Vorsitzende des Hauptwahlvorstands
des Wahlkreises auch dann eine entsprechende Mitteilung erstellen muss, wenn die
Kandidaten oder die eingetragenen Wähler keine Bemerkungen zum Bericht formuliert
haben, der zu diesem Zweck ausgelegt wurde.
§2 – Falls die in Artikel 94ter des Wahlgesetzbuches angeführten Unterlagen nicht
innerhalb der dafür vorgesehenen Fristen hinterlegt wurden, fordert der Generalsekretär
den Vorsitzenden des Hauptwahlvorstands des Wahlkreises dazu auf, diese Unterlagen
unverzüglich zu hinterlegen.
§3 – Unmittelbar nach Eingang von Erklärungen zur Registrierung der Identität der
natürlichen Personen, die 125 EUR und mehr zugunsten von politischen Parteien oder
Kandidaten spenden, leitet der Generalsekretär des Parlaments der Deutschsprachigen
Gemeinschaft dem Absender eine Empfangsbestätigung zu.
Art. 6 – Nach Erhalt der in Artikel 94ter des Wahlgesetzbuches aufgeführten Berichte,
Erklärungen und Bemerkungen beginnt der Kontrollausschuss mit der Prüfung der
Wahlausgaben. Diese Prüfung muss auf jeden Fall spätestens am 91. Tag nach der Wahl
beginnen.
Der Kontrollausschuss beschließt gegebenenfalls, sich vom Rechnungshof beraten zu
lassen. Die Prüfung der Wahlausgaben wird bis zum Erhalt des Gutachtens des
Rechnungshofs ausgesetzt. Der Generalsekretär wird mit der Ausführung dieses
Beschlusses beauftragt.
Art. 7 – Der Kontrollausschuss überprüft zunächst, ob die Berichte den gesetzlichen
Vorgaben entsprechen. Dazu kann er gegebenenfalls zusätzliche, schriftliche
Erläuterungen beim Vorsitzenden des Hauptwahlvorstands anfordern.
Gelangt der Kontrollausschuss auf Grundlage der vorliegenden Unterlagen zu der
Einschätzung, dass ein Bericht fehlerhaft oder unvollständig ist, fordert er den
Vorsitzenden des betreffenden Hauptwahlvorstands dazu auf, schriftlich die notwendigen
Erläuterungen mitzuteilen oder zusätzliche Informationen zu übermitteln.
Art. 8 – Der Kontrollausschuss überprüft des Weiteren auf Grundlage der vorgelegten
Berichte, ob die gesetzlichen Vorgaben, denen die politischen Parteien und die
Kandidaten unterliegen, berücksichtigt worden sind. Gelangt er dabei zu
der
Einschätzung, dass gegen die Bestimmungen des Gesetzes vom 19. Mai 1994 verstoßen
*
verabschiedet am 18. Oktober 2004
26 (2009-2010) Nr. 1
- 38 -
wurde, fordert er den(die) Vorsitzenden der betreffenden politischen Partei(en) oder
den(die) Kandidaten zu einer schriftlichen Stellungnahme auf.
Die Aufforderung zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme wird vom Vorsitzenden
per Einschreiben übermittelt.
Art. 9 innerhalb
zufrieden
Anhörung
Bleibt die Aufforderung unbeantwortet oder erhält der Kontrollausschuss
von zehn Tagen nach Versand des Einschreibens keine seinem Urteil nach
stellende Antwort, werden die Betroffenen vom Kontrollausschuss zu einer
vorgeladen.
Darüber werden die Betroffenen vom Vorsitzenden per Einschreiben in Kenntnis gesetzt.
Das Einschreiben führt den Ort, das Datum und die Uhrzeit der Anhörung auf. Darüber
hinaus wird ausdrücklich vermerkt, dass der Kontrollausschuss bei unentschuldigtem
Fernbleiben seine Entscheidung auf Grundlage des vom Vorsitzenden des
Hauptwahlvorstands des Wahlkreises erstellten Berichts sowie auf Grundlage der
ordnungsgemäß formulierten Bemerkungen treffen würde.
Die geladenen Personen dürfen sich von einer Drittperson ihrer Wahl begleiten lassen.
Art. 10 – Spätestens neunzig Tage nach Erhalt der Berichte verabschiedet der
Kontrollausschuss einen Abschlussbericht. Dieser Bericht enthält insbesondere folgende
Angaben:
- Schlussfolgerungen in Bezug auf die Richtigkeit und die Vollständigkeit aller ihm
vorgelegten Berichte,
- Angaben zu den in Artikel 5 §2 des Dekrets aufgeführten Punkten,
- falls nötig, Angaben zu den in Artikel 6 des Dekrets festgelegten Strafmaßnahmen.
Der Abschlussbericht wird vom Vorsitzenden sowie vom Berichterstatter unterzeichnet
und als Parlamentsdokument gedruckt.
Der Präsident des Parlaments übermittelt den Abschlussbericht des Kontrollausschusses
unverzüglich den Diensten des Belgischen Staatsblatts.
Art. 11 - §1 – Stellt der Kontrollausschuss in seinem Abschlussbericht einen oder
mehrere Verstöße gegen das Gesetz vom 19. Mai 1994 fest, erstattet der Vorsitzende
falls nötig im Auftrag des Kontrollausschusses bei der zuständigen Staatsanwaltschaft
Anzeige.
§2 – Zu den Abschriften der Verfolgungsbeschlüsse und der nicht vom Kontrollausschuss
erstatteten Anzeigen, die ihm vom Prokurator des Königs vorgelegt werden,
verabschiedet der Kontrollausschuss innerhalb von dreißig Tagen nach deren Erhalt eine
begründete Stellungnahme.
- 39 -
26 (2009-2010) Nr. 1
ANLAGE 5
VEREINBARUNGSPROTOKOLL
über die einheitliche Interpretation des Gesetzes vom 19. Mai 1994
zur Regelung der Wahlkampagne, über die Einschränkung und Erklärung
der Wahlausgaben für die Wahlen des Wallonischen Parlaments,
des Flämischen Parlaments, des Parlaments der Region Brüssel-Hauptstadt
und des Parlaments der Deutschsprachigen Gemeinschaft und zur Festlegung
der Prüfkriterien für offizielle Mitteilungen der öffentlichen Behörden sowie
des Gesetzes vom 19. Mai 1994 über die Einschränkung und Kontrolle
der Wahlausgaben für die Wahlen des Europäischen Parlaments,
im Hinblick auf die Wahlen des Europäischen Parlaments
und der Gemeinschafts- und Regionalparlamente vom 7. Juni 2009
Die Konferenz der sieben Präsidenten der parlamentarischen Versammlungen,
Gemäß dem Gesetz vom 19. Mai 1994 zur Regelung der Wahlkampagne, über die
Einschränkung und Erklärung der Wahlausgaben für die Wahlen des Wallonischen
Parlaments, des Flämischen Parlaments, des Parlaments der Region Brüssel-Hauptstadt
und des Parlaments der Deutschsprachigen Gemeinschaft und zur Festlegung der
Prüfkriterien für offizielle Mitteilungen der öffentlichen Behörden sowie dem Gesetz vom
19. Mai 1994 über die Einschränkung und Kontrolle der Wahlausgaben für die Wahlen des
Europäischen Parlaments;
Gemäß der Befugnis der direkt gewählten Gemeinschafts- und Regionalparlamente per
Dekret oder Ordonnanz eine eigene Regelung für die Kontrolle der Wahlausgaben zu
verabschieden (siehe Artikel 31 §5 des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform
der Institutionen, Artikel 22 §5 des Sondergesetzes vom 12. Januar 1989 über die
Brüsseler Institutionen und Artikel 44 des Gesetzes vom 31. Dezember 1983 über
institutionelle Reformen für die Deutschsprachige Gemeinschaft);
In Anbetracht der Tatsache, dass die Festlegung der materiellen Normen, die die für
Wahlausgaben zugelassenen Höchstbeträge und die für eine Wahlkampagne
zugelassenen Mittel festlegen, eine föderale Befugnis bleibt;
In Anbetracht der Tatsache, dass jedes direkt gewählte Gemeinschafts- und
Regionalparlament im Rahmen seiner Kontrollbefugnis zugleich auch die Befugnis über
die Interpretation der föderalen Normen besitzt;
In Anbetracht der Tatsache, dass der föderale Gesetzgeber, der den direkt gewählten
Gemeinschafts- und Regionalparlamenten die Kontrolle der Wahlausgaben übertragen
hat, hinsichtlich der Grundregeln offensichtlich an einer einheitlichen Regelung für alle
betroffenen Parlamente der föderierten Teilgebiete festhalten wollte, denn im Gegensatz
zur tatsächlichen Kontrolle der Wahlausgaben ist die Befugnis zur Festlegung der
materiellen Normen den Regionen und den Gemeinschaften nicht übertragen worden;
In Anbetracht der Tatsache, dass eine einheitliche Interpretation der föderalen Normen
auch unter dem Gesichtspunkt begrüßenswert ist, dass die Kandidaten zugleich für
mehrere Wahlen antreten können und sie deshalb für alle Wahlen, bei denen sie
antreten, nicht mehr als einen globalen Höchstbetrag ausgeben dürften;
In Anbetracht der Tatsache, dass es zur Gewährleistung der Kontrolle in einem solchen
Fall nötig ist, einheitlich zu bestimmen, welche Ausgaben zu den Wahlausgaben gehören
und welche nicht.
26 (2009-2010) Nr. 1
- 40 -
In Anbetracht der Tatsache, dass die Föderale Kommission für die Kontrolle der
Wahlausgaben und der Buchführung der politischen Parteien bisher im Vorfeld von
Wahlen des Föderalen Parlaments jedes Mal ein Vademekum angefertigt hat, das
artikelweise empfiehlt, wie gesetzliche Bestimmungen interpretiert werden sollten;
In Anbetracht der Tatsache, dass die Konferenz der sieben Präsidenten der
parlamentarischen Versammlungen am 11. März 2004 im Hinblick auf die Wahlen des
Europäischen Parlaments und der Gemeinschafts- und Regionalparlamente vom 13. Juni
2004 ein Vereinbarungsprotokoll über die einheitliche Interpretation der vorgenannten
Gesetze vom 19. Mai 1994 abgeschlossen hat;
In Anbetracht der Tatsache, dass es unter den gegebenen Umständen angebracht ist, das
Vademekum vom 30. April 2007, das anlässlich der Wahlen des Föderalen Parlaments
vom 10. Juni 2007 angefertigt wurde, einheitlich anzuwenden (DOK Kammer Nr. 513115/1 und Senat Nr. 3-2449/1);
Beschließt,
im Hinblick auf die Wahlen vom 7. Juni 2009,
die Interpretation der Bestimmungen des Gesetzes vom 4. Juli 1989 über die
Einschränkung und Kontrolle der Wahlausgaben für die Wahlen der föderalen Kammern
und über die Finanzierung und die offene Buchführung der politischen Parteien, so wie sie
im Vademekum vom 30. April 2007 von der Föderalen Kommission für die Kontrolle der
Wahlausgaben und der Buchführung der politischen Parteien anlässlich der
Parlamentswahlen vom 10. Juni 2007 verfasst wurde, auf die entsprechenden
Bestimmungen des Gesetzes vom 19. Mai 1994 zur Regelung der Wahlkampagne, über
die Einschränkung und Erklärung der Wahlausgaben für die Wahlen des Wallonischen
Parlaments, des Flämischen Parlaments, des Parlaments der Region Brüssel-Hauptstadt
und des Parlaments der Deutschsprachigen Gemeinschaft und zur Festlegung der
Prüftkriterien für offizielle Mitteilungen der öffentlichen Behörden und des Gesetzes vom
19. Mai 1994 über die Einschränkung und Kontrolle der Wahlausgaben für die Wahlen des
Europäischen Parlaments anzuwenden.
Ausgestellt zu Brüssel, am 5. März 2009
Es wurden so viele Exemplare angefertigt wie Unterzeichner sind.
Durch,
- für die Abgeordnetenkammer:
Patrick DEWAEL
- für den Senat :
Armand DE DECKER
- für das Flämische Parlament:
Marleen VANDERPOORTEN
- für das Wallonische Parlament :
José HAPPART
- für das Parlament der Französischen Gemeinschaft:
Jean-François ISTASSE
- für das Parlament der Region Brüssel-Hauptstadt und die Vereinigte Versammlung der
Gemeinsamen Gemeinschaftskommission
Eric TOMAS
- für das Parlament der Deutschsprachigen Gemeinschaft:
Ludwig SIQUET.
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