Gentechnik – welche Kennzeichnung ist Pflicht

Werbung
LEBENSMITTELKENNZEICHNUNG
Gentechnik – welche Kennzeichnung ist Pflicht?
Wie verbreitet sind gentechnisch veränderte Lebensmittel? Essen wir bereits
gentechnisch veränderte Lebensmittel ohne es zu merken?
Wie erkenne ich Gentechnik in Lebensmitteln?
Ein Großteil der deutschen Bevölkerung würde unter keinen Umständen gentechnisch veränderte
Lebensmittel kaufen (GfK Verein, Juli 2014). In der gesamten EU müssen gentechnisch veränderte
Lebensmittel gekennzeichnet werden. Die Lebensmittelkennzeichnung soll den Verbrauchern die
Wahlfreiheit geben, ob sie Lebensmittel, die gentechnisch veränderte Bestandteile enthalten,
kaufen möchten oder ob sie den Einsatz von Gentechnik bei Lebensmitteln ablehnen. Die
Kennzeichnung gilt für lose oder verpackte Lebensmittel sowie für Mahlzeiten in Restaurants und
Kantinen und muss wie folgt lauten:

„genetisch verändert“ oder

„aus genetisch veränderten … hergestellt“ oder

„enthält genetisch veränderte …“
Kennzeichnungspflichtig sind Lebensmittel, Zutaten und Zusatzstoffe
 die aus gentechnisch veränderten Organismen (GVO) hergestellt sind
Diese Lebensmittel und Zusatzstoffe sind in der EU zugelassen.
Beispiele:
Öl aus gentechnisch veränderten Sojabohnen oder gentechnisch verändertem Raps
Margarine aus gentechnisch verändertem Sojaöl
Zucker aus gentechnisch veränderten Zuckerrüben
Stärke aus gentechnisch verändertem Mais
Traubenzucker aus gentechnisch verändertem Mais
Lecithin aus gentechnisch veränderten Sojabohnen
 die gentechnisch veränderte Organismen enthalten
Lebensmittel mit solchen gentechnisch veränderten Mikroorganismen sind in der EU nicht
zugelassen.
Beispiele (nicht zugelassen):
Joghurt mit gentechnisch veränderten Milchsäurebakterien
Weizenbier mit gentechnisch veränderter Hefe
LEBENSMITTELKENNZEICHNUNG
 die selbst ein gentechnisch veränderter Organismus sind
Beispiele:
in der EU zugelassen, aber nicht im Handel: Gemüsemais
in der EU nicht zugelassen: Tomate, Kartoffel, Papaya, Lachs
Ausnahmen von der Kennzeichnungspflicht bestehen bei
 tierischen Lebensmitteln wie Fleisch, Milch und Eiern, wenn die Tiere Futtermittel aus
gentechnisch veränderten Pflanzen erhalten haben
 Zusatzstoffen, Aromen und Vitaminen, die mit Hilfe von gentechnisch veränderten
Mikroorganismen hergestellt werden
Beispiele: Geschmacksverstärker Glutamat, Verdickungsmittel Xanthan
 Enzymen und anderen technischen Hilfsstoffen, die mit Hilfe von gentechnisch veränderten
Mikroorganismen hergestellt werden
Beispiele: Chymosin zur Dicklegung von Käse, Enzyme zur Umwandlung von Stärke in Glukosesirup
 zufällig, technisch unvermeidbaren Beimischungen von GVO bis zu einem Anteil von
0,9 Prozent
Kennzeichnung „ohne Gentechnik“
Für Produkte, die nach festgelegten Regeln ohne Gentechnik hergestellt
wurden, gibt es ein offizielles Logo. Allerdings sagt „ohne Gentechnik“ nicht aus,
Logo „ohne Gentechnik“
dass die Tiere ihr Leben lang kein gentechnisch verändertes Futter
gefressen haben. Eine gentechnikfreie Fütterung muss lediglich über einen fest vorgeschriebenen
Zeitraum vor der Herstellung der Lebensmittel erfolgen. Futtermittelzusätze wie Vitamine,
Aminosäuren oder Enzyme, die mit Hilfe von gentechnisch veränderten Mikroorganismen
hergestellt wurden, dürfen verwendet werden. So produzierte Lebensmittel dürfen trotzdem die
Kennzeichnung „ohne Gentechnik“ tragen.
Bei Bio-Lebensmitteln ist der Einsatz von gentechnisch veränderten Organismen generell
verboten.
Kritik an den aktuellen Kennzeichnungsvorschriften:
Keine durchgängige Kennzeichnung aller Lebensmittel, Futtermittel und Zusatzstoffe.
Es besteht keine echte Wahlfreiheit für den Verbraucher beim Kauf.
Weitere Informationen erhalten Sie bei unseren 15 Beratungsstellen in Bayern
VerbraucherService Bayern im KDFB e.V.
Landesgeschäftsstelle: Dachauer Straße 5, 80335 München, Tel. 089 51518743
www.verbraucherservice-bayern.de
www.facebook.com/VerbraucherServiceBayern
gefördert durch das Bayerische Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Stand: Januar 2017
Herunterladen