Das Leben der Nichtmuslime im islamischen Staat

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DAS LEBEN
DER NICHTMUSLIME
IM ISLAMISCHEN STAAT
Suhaib Hoffmann
1. Auflage
1433 n. H. – 2012 n. Chr
Das Leben der Nichtmuslime im islamischen Staat
DAS LEBEN
DER NICHTMUSLIME
IM ISLAMISCHEN STAAT
2. Auflage
1433 n. H. – 2012 n. Chr
Zum Koran
Der Koran (Al-Quran) ist nur in seiner Originalsprache
Arabisch authentisch. Bei seiner Übersetzung handelt es sich
immer um eine ungefähre Wiedergabe der Bedeutung, so
auch im Falle der deutschen Texte unterhalb der arabischen
Koranzitate.
Zum Druck
Die Ayat (Verse) des Korans wurden fett und kursiv, Aussagen
des Gesandten (s.) (Hadithe) fett und die Umschrift
arabischer Begriffe kursiv abgedruckt.
Zu den Abkürzungen im Text
(t): “ta‘ala” – “der Erhabene“; Ehrenbezeichnung Allahs
(s): “Sallallahu alaihi wa sallam” – “Segen und Frieden Allahs
über ihn”; Ehrenbezeichnung für den Gesandten Allahs
(r): “radi Allahu anhu“ - “Allahs Wohlgefallen sei auf ihm“;
Ehrenbezeichnung für die Prophetengefährten.
2
Das Leben der Nichtmuslime im islamischen Staat
Im Namen Allahs, des Erbarmungsvollen, des Barmherzigen:
ِ َ ‫﴿ وأَﻧﺰﻟْﻨَﺎ إِﻟَﻴ‬
‫ﲔ ﻳَ َﺪﻳْ ِﻪ ِﻣ َﻦ‬
ْ ِ‫ﺎب ﺑ‬
َ ْ ‫ َﻤﺎ ﺑَـ‬‫ﺪﻗًﺎ ﻟ‬ ‫ﺼ‬
ْ ََ
َ ‫ﻖ ُﻣ‬ َ‫ﺎﳊ‬
َ َ‫ﻚ اﻟْﻜﺘ‬
ِ
ِ
ِ
ِ َ‫اﻟْ ِﻜﺘ‬
‫ﺒِ ْﻊ‬‫َﻧﺰَل اﻟﻠّﻪُ َوﻻَ ﺗَـﺘ‬
ْ َ‫ﺎب َوُﻣ َﻬْﻴﻤﻨًﺎ َﻋﻠَْﻴﻪ ﻓ‬
َ ‫ﺎﺣ ُﻜﻢ ﺑَـْﻴـﻨَـ ُﻬﻢ ﲟَﺎ أ‬
ْ ‫ﺎءك ِﻣ َﻦ‬
َ ‫ﻤﺎ َﺟ‬ ‫اءﻫ ْﻢ َﻋ‬
ً‫ﻞ َﺟ َﻌ ْﻠﻨَﺎ ِﻣﻨ ُﻜ ْﻢ ِﺷ ْﺮ َﻋﺔ‬ ‫ﻖ ﻟِ ُﻜ‬ َ‫اﳊ‬
ُ ‫أَ ْﻫ َﻮ‬
ِ ‫ﻣﺔً و‬ُ‫وِﻣْﻨـﻬﺎﺟﺎ وﻟَﻮ َﺷﺎء اﻟﻠّﻪ َﳉﻌﻠَ ُﻜﻢ أ‬
‫ﻴَْﺒـﻠَُﻮُﻛ ْﻢ ِﰲ‬‫اﺣ َﺪ ًة َوﻟَ ِﻜﻦ ﻟ‬
َْ ً َ َ
َ ْ ََ ُ
ِ ‫ﻣﺂ آﺗَﺎ ُﻛﻢ ﻓَﺎﺳﺘﺒِ ُﻘﻮا اﳋﻴـﺮ‬
َِ ‫ات إِ َﱃ اﷲ ﻣﺮِﺟﻌ ُﻜﻢ‬
‫ﺌُ ُﻜﻢ ِﲟَﺎ‬‫ﲨ ًﻴﻌﺎ ﻓَـﻴُـﻨَﺒ‬
َْ
َ
ْ ُ َْ
َ َْ
﴾ ‫ُﻛﻨﺘُ ْﻢ ﻓِ ِﻴﻪ َﲣْﺘَﻠِ ُﻔﻮ َن‬
„Wir haben dir das Buch hinabgesandt mit der Wahrheit, als
Erfüllung dessen, was schon in dem Buche war, und als
Wächter darüber. Richte darum zwischen ihnen nach dem,
was Allah hinabgesandt hat, und folge nicht ihren bösen
Neigungen gegen die Wahrheit, die zu dir gekommen ist.
Einem jeden von euch haben Wir eine klare Satzung und
einen deutlichen Weg vorgeschrieben. Und hätte Allah
gewollt, Er hätte euch alle zu einer einzigen Gemeinde
gemacht, doch Er wünscht euch auf die Probe zu stellen
durch das, was Er euch gegeben hat. Wetteifert darum
miteinander in guten Werken. Zu Allah ist euer aller
Heimkehr; dann wird Er euch aufklären über das, worüber
ihr uneinig wart.“
(al-Maida, 48)
3
Das Leben der Nichtmuslime im islamischen Staat
Inhaltsverzeichnis
Einleitung .................................................................................... 5
Der islamische Staat .................................................................... 7
Staatsbürgerschaft im Islam ........................................................ 9
Status der Nichtmuslime im islamischen Staat ......................... 11
1. Mu´ahid: ............................................................................ 11
2. Must´amin: ........................................................................ 12
3. Botschafter, Diplomaten und Abgesandte auswärtiger
Staaten: ................................................................................. 13
4. Schutzbefohlene (Dhimmi): .............................................. 14
Gerichtswesen........................................................................... 16
Bestrafung ................................................................................. 20
Wirtschaft ................................................................................. 22
Der Tribut (Jizya) ....................................................................... 24
Gesellschaftliches Leben ........................................................... 30
Die Regierung ............................................................................ 33
Religion...................................................................................... 37
Fazit ........................................................................................... 39
4
Das Leben der Nichtmuslime im islamischen Staat
Einleitung
Die Stellung der Nichtmuslime unter der Herrschaft des
islamischen Staates ist eine Thematik, die häufig der
Verleumdung des Westens unterliegt. Die Anti-IslamPropagandisten bedienen sich oft diesem Themenfeld, um
Ängste zu schüren und den politischen Kampf gegen den Islam
erbarmungslos zu führen.
Diejenigen, die den Islam diffamieren wollen, behaupten gar,
dass die Behandlung der Nichtmuslime, die im islamischen
Staat leben, dem eines Tieres gleiche.
So sagt Joseph Farah (Gründer der World Net Daily News):
„Den Juden, Christen und anderen Nichtmuslimen ist das Leben
unter der Scharia nur dann gestattet, wenn sie den Islam durch
die Zahlung der Dhimmi-Steuer unterstützen und wenn sie es
akzeptieren, als ein dritt- oder viertklassiger Bürger zu gelten,
einem Pogrom, falschen Beschuldigungen und boshafter
Behandlung ausgesetzt zu sein. Die Dhimmis (Nichtmuslime)
5
Das Leben der Nichtmuslime im islamischen Staat
leben immer in Angst!“
Melanie Philips, eine prominente zionistische Autorin und
Kommentatorin, sagte: „Dhimmi ist der Status von einem
Ungläubigen im Islam, dem es erlaubt ist, unter der
Rechtsprechung der Muslime zu leben, jedoch mit der
Einschränkung, ein Bewohner zweiter Klasse zu sein!“
Um diese Verleumdung, dass nämlich die nichtmuslimischen
Bürger des islamischen Staates Menschen zweiter Klasse seien
und ein von Ungerechtigkeit bestimmtes Leben unter
islamischer Herrschaft führen, als dreiste Lüge zu entlarven,
bedarf es einer neutralen Darstellung der islamischen
Sichtweise. Wie sieht die Staatsbürgerschaft von Nichtmuslimen
unter der islamischen Herrschaft tatsächlich aus?
6
Das Leben der Nichtmuslime im islamischen Staat
Der islamische Staat
Bevor wir uns der eigentlichen Untersuchung widmen, sollte
zuerst festgehalten werden, dass der Begriff „islamischer Staat“,
der in diesem Buch eine der Untersuchungsgrundlagen bildet,
nicht einen der momentan existierende Staaten in der
islamischen Welt meint, in denen überwiegend Muslime leben.
Mit dem islamischen Staat ist der Staat gemeint, der die
islamische Glaubensgrundlage (Aqida) als Basis hat und die
Gesetze, die er implementiert, ausschließlich islamische
Gesetze sind. Der islamische Staat wird durch den Kalifen
verkörpert, der das islamische Recht anwendet. Es ist ein
politisches Implementierungsgebilde, das die Gesetze des
Islams anwendet und die islamische Botschaft in die Welt trägt.
Der Staat stellt auch die einzige vom Islam festgelegte Methode
dar, um seine Systeme und allgemeinen Gesetze im Leben und
in der Gesellschaft zu verwirklichen. Er ist die Voraussetzung für
die reale Existenz des Islams im Leben, denn ohne ihn
verschwindet der Islam als allumfassende Lebensordnung aus
der Welt und bleibt lediglich in Form von spirituellen Riten und
ethischen Eigenschaften auf individueller Ebene übrig.
Deswegen ist der Staat von permanentem und nicht
vorübergehendem Charakter. Keiner der gegenwärtigen
Implementierungsgebilde, auch die, die sich als islamisch
bezeichnen, können als ein islamischer Staat angesehen
werden, da sie die Bedingungen der islamischen Herrschaft
nicht erfüllen. Denn in diesen Ländern wird mit den Systemen
7
Das Leben der Nichtmuslime im islamischen Staat
und Gesetzen des Säkularismus (Kufr) regiert. Selbst wenn
einige wenige islamischen Gesetze, wie z.B. die Gesetze der
Eheschließung, der Scheidung, des Unterhalts, des Erbrechts,
der Vater- und Kindschaft angewandt werden und für diese
Bereiche sogenannte Scharia-Gerichte zuständig sind, so ändert
dies nichts an der Tatsache, dass diese Länder ein nichtislamisches System implementieren.
8
Das Leben der Nichtmuslime im islamischen Staat
Staatsbürgerschaft im Islam
Als Staatsbürger des islamischen Staates werden all jene
Menschen bezeichnet, die innerhalb seiner Grenzen leben und
sich den Gesetzen des Islams unterwerfen. Die
Staatsbürgerschaft im islamischen Staat ist unabhängig von der
Volkszugehörigkeit oder der Glaubensgrundlage des jeweiligen
Menschen. Einem nichtmuslimischen Bürger des islamischen
Staates stehen die gleichen Rechte zu, die einem muslimischen
Bürger zustehen.
Muslime, die außerhalb des islamischen Staates leben, gelten
nicht als Staatsbürger und genießen demnach auch nicht die
Rechte, die muslimische und nichtmuslimische Staatsbürger im
islamischen Staat haben.
Das geht aus folgender Aussage des Gesandten Allahs (s)
hervor: „[…] Rufe sie zum Islam auf. Wenn sie ihn annehmen,
dann akzeptiere es von ihnen und bekämpfe sie nicht. Alsdann
rufe sie dazu auf, von ihrer Stätte in die Stätte der Muhāğirūn
(Stätte des Islams in Medina) zu wechseln. Teile ihnen mit:
Wenn sie das tun, dann genießen sie dieselben Rechte wie die
Muhāğirūn (Auswanderer nach Medina) und haben dieselben
Pflichten.“ (Von Muslim überliefert)
Dem Sinngehalt nach bedeutet die Aussage des Gesandten (s),
dass die Muslime, welche außerhalb des islamischen Staates
9
Das Leben der Nichtmuslime im islamischen Staat
leben, keinen Anteil an dem haben werden, was den
Muhāğirūn (Auswanderer nach Medina) zukommt, d. h.
denjenigen, die in der Stätte des Islams leben. Den Muslimen
aus der Stätte des Unglaubens (Dar ul-Kufr) werden erst nach
der Auswanderung in die Stätte des Islams (Dar ul-Islam)
dieselben Rechte und Pflichten derer zuteil, die bereits in der
Stätte des Islams leben.
Aus der Aussage des Gesandten (s) geht somit hervor, dass es
im Hinblick auf den rechtlichen Status einen Unterschied
zwischen denjenigen gibt, die in die Stätte der Muhāğirūn
wechseln, und jenen, die den Wechsel nicht vollziehen. Die
„Stätte der Muhāğirūn“ war die Stätte des Islams zur Zeit des
Propheten (s). Alles, was sich jenseits dieses Gebietes befand,
war eine Stätte des Unglaubens (Dar ul-Kufr).
Deswegen sind die Einwohner des islamischen Staates in allen
Rechten und Pflichten, die sie als Bürger betreffen,
gleichgestellt und zwar unter dem Gesichtspunkt, dass die
Rechtssprüche auf alle in gleicher Weise angewendet werden.
Wenn der Kalif (Staatsoberhaupt) im islamischen Staat regiert
und wenn der Richter in einem Streitfall entscheidet, so dürfen
sie nach dem islamischen Recht keinen Unterschied zwischen
den Bürgern machen. Sie behandeln Muslime und
Nichtmuslime gleich, nämlich unter dem Gesichtspunkt, dass
sie Staatsbürger sind.
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Das Leben der Nichtmuslime im islamischen Staat
Status der Nichtmuslime im islamischen Staat
Ein Nichtmuslim im islamischen Staat kann einen der folgenden
Status erhalten:
1. Mu´ahid:
Der Mu´ahid ist ein sich vorübergehend innerhalb des
islamischen Staates aufhaltender Bürger eines Staates, mit dem
der islamische Staat ein bilaterales Abkommen abgeschlossen
hat. Die Bürger des Vertragspartners werden gemäß dem
Abkommen behandelt. So könnte beispielsweise in dem
Abkommen festgelegt werden, ob für die Einreise ein
allgemeines Einreiserecht erteilt wird oder ob jeder einzelne
Mu´ahid eine gesonderte Einreiseerlaubnis benötigt. Der
islamrechtliche Beweis für den Status eines Mu´ahids ergeht
aus folgender Aussage des Erhabenen:
ِ ‫ ِﻪ َوَر ُﺳﻮﻟِِﻪ إِ َﱃ اﻟﻨ‬‫﴿ َوأَذَا ٌن ِﻣ َﻦ اﻟﻠ‬
‫ َﻪ ﺑَِﺮيءٌ ِﻣ َﻦ‬‫ن اﻟﻠ‬ َ‫ﺞ ْاﻷَ ْﻛ َِﱪ أ‬ َ‫اﳊ‬
ْ ‫ﺎس ﻳـَ ْﻮَم‬
ِ
‫ ُﻜ ْﻢ َﻏْﻴـ ُﺮ‬‫ﺎﻋﻠَ ُﻤﻮا أَﻧ‬
ْ َ‫ْﻴﺘُ ْﻢ ﻓ‬‫ﲔ َوَر ُﺳﻮﻟُﻪُ ﻓَِﺈ ْن ﺗـُْﺒﺘُ ْﻢ ﻓَـ ُﻬ َﻮ َﺧْﻴـٌﺮ ﻟَ ُﻜ ْﻢ َوإِ ْن ﺗَـ َﻮﻟ‬
َ ‫اﻟْ ُﻤ ْﺸ ِﺮﻛ‬
ِ  ِ
ِ
ِ ِ
ٍِ ٍ ِ
‫ﺎﻫ ْﺪ ُْﰎ ِﻣ َﻦ‬
َ ‫ﻳﻦ َﻋ‬
َ ‫{ إﻻ اﻟﺬ‬4} ‫ﻳﻦ َﻛ َﻔ ُﺮوا ﺑ َﻌ َﺬاب أَﻟﻴﻢ‬
َ ‫ﺸ ِﺮ اﻟﺬ‬ َ‫ُﻣ ْﻌﺠ ِﺰي اﻟﻠﻪ َوﺑ‬
ِ
ِ
‫ﻮا إِﻟَْﻴ ِﻬ ْﻢ َﻋ ْﻬ َﺪ ُﻫ ْﻢ‬‫َﺣ ًﺪا ﻓَﺄَِﲤ‬
َ ‫اﻟْ ُﻤ ْﺸ ِﺮﻛ‬
ُ ‫ َﱂْ ﻳـَْﻨـ ُﻘ‬ُ‫ﲔ ﰒ‬
َ ‫ﺼﻮُﻛ ْﻢ َﺷْﻴﺌًﺎ َوَﱂْ ﻳُﻈَﺎﻫ ُﺮوا َﻋﻠَْﻴ ُﻜ ْﻢ أ‬
ِ  ‫ﻪ ُِﳛ‬‫ن اﻟﻠ‬ ِ‫ِِﻢ إ‬‫إِ َﱃ ﻣﺪ‬
﴾‫ﲔ‬
َ ‫ﻘ‬‫ﺐ اﻟْ ُﻤﺘ‬
َ
ْ ُ
„Und eine Bekanntmachung von Seiten Allahs und Seines
Gesandten an die Menschen am Tag der großen Pilgerfahrt,
11
Das Leben der Nichtmuslime im islamischen Staat
dass Allah der (Verpflichtung gegenüber den) Götzendiener(n)
ledig ist, und auch Sein Gesandter. Wenn ihr nun bereut, so ist
es besser für euch. Wenn ihr euch jedoch abkehrt, so wisst,
dass ihr euch Allah nicht entziehen könnt! Und verkünde
denen, die ungläubig sind, schmerzhafte Strafe!
Mit Ausnahme derer von den Götzendienern, mit denen ihr
einen Vertrag abgeschlossen habt und die (es) euch (in) nichts
haben fehlen lassen und niemandem gegen euch
beigestanden haben. So erfüllt ihnen gegenüber ihren Vertrag
bis zu der ihnen eingeräumten Frist! Gewiss, Allah liebt die
Gottesfürchtigen“ (At-Tauba, 3-4)
2. Must´amin:
Der Must´amin ist ein Bürger eines anderen Staates, welcher
beim islamischen Staat Zuflucht und Schutz sucht. Der
islamische Staat ist verpflichtet, einen Schutzsuchenden
aufzunehmen und als Staatsbürger willkommen zu heißen. Dies
geht aus der Aussage des Erhaben hervor. Er (t) sagt:
ِ ِ
ِ
ِ
ِ
َ ‫ﻣ َﻦ اﻟْ ُﻤ ْﺸ ِﺮﻛ‬ ‫َﺣ ٌﺪ‬
ُ‫ أَﺑْﻠ ْﻐﻪ‬ُ‫ﱴ ﻳَ ْﺴ َﻤ َﻊ َﻛﻼَ َم اﻟﻠّﻪ ﰒ‬ ‫اﺳﺘَ َﺠ َﺎرَك ﻓَﺄَﺟ ْﺮﻩُ َﺣ‬
ْ ‫ﲔ‬
َ ‫﴿ َوإ ْن أ‬
ِ
﴾ ‫ ﻳـَ ْﻌﻠَ ُﻤﻮ َن‬‫ﻬ ْﻢ ﻗَـ ْﻮٌم ﻻ‬ُ ‫ﻚ ﺑِﺄَﻧـ‬
َ ‫َﻣﺄْ َﻣﻨَﻪُ ذَﻟ‬
„Und wenn jemand von den Götzendienern dich um Schutz
bittet, dann gewähre ihm Schutz, bis er das Wort Allahs hört.
Hierauf lasse ihn den Ort erreichen, wo er in Sicherheit ist.
Dies, weil sie Leute sind, die nicht Bescheid wissen“ (At-Tauba, 6)
12
Das Leben der Nichtmuslime im islamischen Staat
Der Status Mu´ahid und Must´amin wird für maximal ein Jahr
erteilt. Nach dieser Zeitspanne muss derjenige entweder den
Status des Schutzbefohlenen (Dhimmi) annehmen oder den
islamischen Staat verlassen.
3. Botschafter, Diplomaten und Abgesandte
auswärtiger Staaten:
Diese Personen verfügen über diplomatische Immunität, d.h.
die Strafgesetzte werden nicht auf sie angewendet. Der Beweis
für die diplomatische Immunität der Abgesandten anderer
Staaten ergeht aus folgendem Hadith, welcher von Abdullah ibn
Masud (r) überliefert wird, in dem er sagte:
„Als Ibn An-Nawaha und ibn Uthaal als Abgesandte von
Musailima zum Propheten (s) kamen, fragte er sie: „Bezeugt
ihr, dass ich der Gesandte Allahs bin? Die beiden antworteten:
„Wir bezeugen, dass Musailima der Gesandte Allahs ist.“ Dann
sagte der Prophet: „Bei meinem Iman an Allah und seinen
Gesandten, hätte ich die Erlaubnis gehabt, Abgesandte zu
töten, so hätte ich euch getötet.“ (Ahmad)
Abdullah ibn Masud's Kommentar: „Und somit hat die Sunnah
(die zweite islamische Rechtsquelle) festgelegt, dass
Abgesandte nicht getötet werden dürfen!“
13
Das Leben der Nichtmuslime im islamischen Staat
4. Schutzbefohlene (Dhimmi):
Als Dhimmi wird der dauerhafte Bewohner und Bürger des
islamischen Staates bezeichnet, der Nichtmuslim ist und
entsprechend Wertvorstellungen vertritt, die nicht der
Weltanschauung des Islams entspringen. Das Wort Dhimmi wird
von dem arabischen Wort Dhimma abgeleitet, welches
„Abkommen“ oder „Vertrag“ bedeutet.
Der islamische Staat sichert den Schutzbefohlenen zu, sie
gemäß dem islamischen Recht wie die muslimischen Bürger zu
behandeln und zu betreuen. Besonderheiten können durch ein
zusätzliches freiwilliges Abkommen festgelegt werden.
Des Weiteren garantiert ihnen der islamische Staat, sich
keineswegs - auch nicht in geringem Maße - in ihre religiösen
Angelegenheiten einzumischen.
Es gibt viele Aussprüche des Gesandten Allahs (s), in denen den
Muslimen verdeutlicht wird, dass alle Bürger des islamischen
Staates, unabhängig von ihrem Status, dieselbe Klasse von
Bürgern darstellen. Kein Bewohner des islamischen Staates, sei
es der Dhimmi, Mu´ahid, Musta´min oder Muslim, wird als ein
Bürger zweiter Klasse betrachtet. Bei dieser Behauptung
handelt es sich um eine eindeutige Verleumdung.
So sprach der Gesandte Allahs (s):
„Wer einem Schutzbefohlenen Leid zufügt, so bin ich sein
14
Das Leben der Nichtmuslime im islamischen Staat
Gegner. Und wessen Gegner ich bin, dessen Gegner werde ich
am Tage der Auferstehung sein.“ (Von Al-Khatib über Ibn Mas’ud
überliefert, ebenso im „Kanz al-Ummal“)
Ferner sagt der Prophet (s):
„Wer zu Unrecht einen Mu’ahid (Nichtmuslime, mit denen der
Staat bilaterale Verträge geschlossen hat) tötet, wird nicht den
Duft des Paradieses vernehmen, obwohl sich sein Duft über
eine Distanz von vierzig Reisejahren erstreckt.“ (In Musnad von
Imam Ahmad überliefert)
Die früheren großen Gelehrten des Islams haben sowohl die
Rechte als auch die Pflichten der Muslime gegenüber den
Schutzbefohlenen detailliert ausgeführt. Imam Al-Qarafi (großer
malikitischer Rechtsgelehrter) fasste die Verantwortlichkeiten
des islamischen Staates gegenüber den Schutzbefohlenen wie
folgt zusammen: „Es ist die Verantwortlichkeit der Muslime
gegenüber den Leuten der Dhimma, sich um ihre Schwachen zu
kümmern, für die Armen Sorge zu tragen, den Hungrigen
Nahrung zukommen zu lassen, Kleidung zu verteilen, mit ihnen
höflich umzugehen und Unrecht, das von ihnen ausgeht, zu
dulden, selbst wenn der Muslim das Recht inne hätte. Auch
müssen die Muslime sie mit Höflichkeit in ihren
Angelegenheiten beraten und sie vor jeglicher Person
beschützen, die ihnen oder ihrer Familie was anhaben möchte,
ihnen ihr Eigentum zu rauben trachtet oder sie in ihren Rechten
beschneidet.“
15
Das Leben der Nichtmuslime im islamischen Staat
Gerichtswesen
Eine oft verbreitete Verleumdung des Westens bezieht sich auf
die Behandlung der Bürger des islamischen Staates in einem
Gerichtsverfahren. Es wird behauptet, dass die Aussage eines
Dhimmi keine Beweiskraft gegen einen muslimischen Bürger
hätte und dass sein Eid vor einem Richter nicht zählen würde.
Bat Ye´or, eine aus Ägypten stammende Autorin und
Historikerin, sagte diesbezüglich:
„In jedem Rechtsfall, in dem ein Muslim und ein Dhimmi
involviert waren, wurde nach den Gesetzen des Islams
gerichtet. Obwohl die Idee der Gerechtigkeit besagt, dass beide
Parteien dasselbe Recht besitzen, ist es dem Dhimmi nicht
erlaubt, seine eigene Zeugenaussage gegen den Muslim
vorzunehmen. Da der Eid des Dhimmi vor dem islamischen
Richter nicht zählt, ist es sehr schwer einen Muslim zu
verurteilen. Aus diesem Grund war der Dhimmi dazu
verpflichtet, unter großem Aufwand muslimische Zeugen zu
finden.“
Die islamische Gesetzgebung richtet sich jedoch ausnahmslos
an jeden Bürger des islamischen Staates. Es ist obligatorisch für
den Richter, in jedem einzelnen Fall nach den Gesetzen des
Islams zu richten. Dabei spielt es keine Rolle, ob ein Muslim
oder ein Dhimmi in dem Verfahren verwickelt ist. Allah, der
Erhabene, hat im Koran gesprochen:
16
Das Leben der Nichtmuslime im islamischen Staat
ِِ
﴾‫ﲔ‬
 ‫ن اﻟﻠّ َﻪ ُِﳛ‬ ِ‫ﺎﺣ ُﻜﻢ ﺑـَْﻴـﻨَـ ُﻬ ْﻢ ﺑِﺎﻟْ ِﻘ ْﺴ ِﻂ إ‬
َ ‫ﺐ اﻟْ ُﻤ ْﻘﺴﻄ‬
َ ‫﴿ َوإِ ْن َﺣ َﻜ ْﻤ‬
ْ َ‫ﺖ ﻓ‬
„…wenn du aber richtest, dann richte zwischen ihnen in
Gerechtigkeit. Gewiss, Allah liebt die Gerechten. (al-Maida, 42)
Das wohl bekannteste Zeugnis der Gerechtigkeit des Islams und
der Muslime lässt sich in einem sehr berühmten Gerichtsprozess aufzeigen, in dem es um den Kalifen Ali (r) und einen
jüdischen Bürger ging. Der Kalif Ali (r) klagte den Juden an und
forderte von ihm, sein gestohlenes Schutzschild zurückzugeben.
Der Streitfall kam vor das Gericht. Als einzige Zeugen konnte Ali
(r) nur seine Söhne vorweisen. Obwohl Ali (r) das
Staatsoberhaupt war, urteilte der Richter im Sinne des Juden
und wies die Klage Alis (r) ab. Das Urteil begründete er damit,
dass ein Sohn für seinen Vater vor Gericht kein Zeuge sein
könne. Als der Jude solch eine Gerechtigkeit am eigenen Leibe
erfuhr, gab er freiwillig zu, dass er das Schild gestohlen hatte
und nahm den Islam an.
Dem Dhimmi ist es sehr wohl gestattet, vor Gericht als Zeuge
gegen einen Muslim aufzutreten. Die Bedingungen für einen
Zeugen sind sowohl für einen Muslim, als auch für einen
Dhimmi dieselben. Der Zeuge muss nämlich zurechnungsfähig,
erwachsen und rechtschaffen (´adl) sein.
Es könnte der Einwand kommen, dass die dritte Bedingung, die
´adaala (Rechtschaffenheit), nur für einen Muslim zutreffe, der
17
Das Leben der Nichtmuslime im islamischen Staat
sich von den sogenannten „großen Sünden“ (Kaba‘ir) fernhält.
Dieser Einwand ist jedoch nicht korrekt. Das Verständnis von
´adl (rechtschaffen) trifft nämlich auf jene Person zu, die sich
von dem fernhält, was die Menschen als ungebührlich erachten.
Und hierbei spielt es keine Rolle, ob es sich bei dieser Person
um einen Muslim oder um einen Nichtmuslim handelt. Denn
für den Begriff „die Rechtschaffenheit“ wurde für das Zeugnis
des Muslims und für die Aussage des Nichtmuslims dasselbe
Wort, nämlich „adaala“ festgelegt, ohne dass hierbei eine
Unterscheidung vorgenommen worden wäre.
Allah (t) sagt im ehrwürdigen Koran:
ِ ‫ ِﺬﻳﻦ آﻣﻨُﻮاْ َﺷﻬﺎدةُ ﺑـﻴﻨِ ُﻜﻢ إِذَا ﺣﻀﺮ أَﺣ َﺪ ُﻛﻢ اﻟْﻤﻮ‬‫ﻬﺎ اﻟ‬‫﴿ ﻳِﺎ أَﻳـ‬
‫ ِﺔ‬‫ﲔ اﻟْ َﻮ ِﺻﻴ‬
َ ‫تﺣ‬
ُ ْ َ ُ َ َ َ َ ْ َْ َ َ َ َ
َ
ِ
ٍ
﴾ ‫آﺧَﺮ ِان ِﻣ ْﻦ َﻏ ِْﲑُﻛ ْﻢ‬
َ ‫ﻣﻨ ُﻜ ْﻢ أ َْو‬ ‫اﺛْـﻨَﺎن ذَ َوا َﻋ ْﺪل‬
„O die ihr glaubt! Wenn der Tod an einen von euch herantritt,
ist die Zeugenschaft unter euch zum Zeitpunkt der Testamentseröffnung: zwei Redliche unter euch, oder zwei andere, die
nicht zu euch gehören“ (al-Maida, 106)
Allah (t) meint mit der Aussage „oder zwei andere, die nicht zu
euch gehören“ die nichtmuslimischen Zeugen. Er (t) verpflichtet
zwei muslimische Zeugen, die ´adl sind, und auch zwei
nichtmuslimische Zeugen, die ebenfalls den Titel des ´adl
tragen. Aus diesem Grunde ist der anfangs genannte mögliche
Einwand bezüglich der Definition von ´adl nicht zulässig. Wenn
18
Das Leben der Nichtmuslime im islamischen Staat
nämlich nur der Muslim ´adl sei, der sich von den großen
Sünden fernhält, müsste man demzufolge die Aussage eines
Mannes zurückweisen, der seinen Eltern gegenüber
ungehorsam ist, aber die Aussage desjenigen annehmen, der
Spionage betreibt, denn Spionage gehört nicht zu den „großen
Sünden“ (Kaba‘ir).
Demnach ist das richtige Verständnis von ´adl für denjenigen
zutreffend, der sich von dem fernhält, was die Menschen als
ungebührlich erachten, unabhängig davon, ob es sich bei der
Person um einen Muslim oder Nichtmuslim handelt.
19
Das Leben der Nichtmuslime im islamischen Staat
Bestrafung
Eine weitere Anschuldigung gegen den islamischen Staat ist,
dass die Muslime eine geringere Strafe zu erwarten hätten,
wenn sie ein Verbrechen gegenüber einem Dhimmi begehen.
Es existieren zahlreiche vom Westen ausgehende Behauptungen, die besagen, dass ein Muslim nicht mit dem Tode
bestraft werden würde, der im islamischen Staat einen Dhimmi
tötet. Der Dhimmi würde hingegen die Todesstrafe erhalten,
wenn er einen Muslim tötet. Bat Ye´or sagte dazu: „Die
Bestrafung, die ein Muslim bei Schuldspruch erhält, wird
bedeutend gesenkt, wenn es sich bei dem Opfer um einen
Dhimmi handelt.“
Diese Behauptung entbehrt jeglicher Grundlage, denn das
islamische Recht wird in diesen beiden Fällen gleichermaßen
angewendet.
Als Beweis für das gleiche Strafmaß für Muslime und
Nichtmuslime sagt der Prophet (s):
„Das Blutgeld (Diyah) für Juden und Christen ist gleich der
Diyah für Muslime“ (von Amru ibn Shuaib über seinen Großvater
tradiert)
20
Das Leben der Nichtmuslime im islamischen Staat
Ferner ist vom Gesandten Allahs (s) überliefert worden, dass er
(s) einen Muslim als Strafe für einen Mord an einen Mu´ahid
mit dem Tode bestrafte und sagte:
„Ich bin der Edelste derjenigen, die ihre Dhimma (Vertrag mit
Nichtmuslimen) erfüllen“ (Al-Bayhaqi auf dem Wege des
Abdurrahman Al-Bailimani tradiert)
Aus diesem Hadith geht deutlich hervor, dass ein Muslim, der
einen Mu´ahid tötet, ebenfalls mit dem Tod bestraft wird.
Die besondere Stellung von einem Dhimmi besteht darin, dass
dieser nicht für die Taten bestraft wird, die er aus religiösen
Gründen durchführt und die seiner Ansicht nach nicht verboten
sind.
Ein Dhimmi wird z.B. für den Genuss von Rauschgetränken in
privaten Räumen nicht bestraft, während der Muslim für das
Trinken von Rauschgetränken, auch wenn es im privaten
Bereich stattfindet, zur Rechenschaft gezogen wird.
21
Das Leben der Nichtmuslime im islamischen Staat
Wirtschaft
Im islamischen Staat stehen der Ahl adh-Dhimma (alle nichtmuslimischen Bürger) dieselben wirtschaftlichen Möglichkeiten
zu wie den muslimischen Bürgern. Sie haben das Recht,
Angestellte zu sein oder Firmen zu gründen. Sie können
Geschäftspartner von Muslimen werden und sie dürfen Güter
kaufen und verkaufen. Ihr Privatbesitz ist geschützt und wenn
sie bedürftig und darüber hinaus nicht in der Lage sind, am
Arbeitsleben teilzuhaben, stehen ihnen Leistungen aus dem
Schatzhaus (Bait ul-Mal) des islamischen Staates zu.
Historisch betrachtet gab es zahlreiche Nichtmuslime der Ahl
adh-Dhimma, die innerhalb der Grenzen des islamischen Staats
wirtschaftlich sehr erfolgreich waren.
Cecil Roth erwähnt in seinem Buch „The House of Nasi´: Dona
Gracia”, dass die Juden durch die Betreuung des osmanischen
Kalifats viele andere Juden aus den westlichen Teil Europas
anzogen. Das Land der Muslime wurde zum Land der
Möglichkeiten. Jüdische Ärzte aus der Schule der Salanca
wurden in den Dienst des Sultans und der Wesire gestellt. An
vielen Orten hatten Juden ein Monopol als Glasbauer und
Metallhersteller inne. Und mit den großartigen Kenntnissen in
den Fremdsprachen wurden sie zu den größten Konkurrenten
der venezianischen Händler.
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Das Leben der Nichtmuslime im islamischen Staat
Der bedürftige Dhimmi hingegen, der wirtschaftlich aus
irgendeinem Grund nicht auf eigenen Beinen stehen kann,
bekommt Hilfeleistungen aus dem Schatzhaus der Muslime.
Umar ibn al-Khattab (r) ging an einem alten Dhimmi vorbei, als
dieser grade an den Türen der Menschen bettelte und sprach zu
ihm: „Wir haben nicht gerecht mit dir gehandelt als wir den
Tribut( Jizya) in deinen jungen Jahren von dir nahmen und dich
im Alter vernachlässigten.“ Sodann ordnete der Kalif an, dem
Dhimmi aus der Schatzkammer so viel wie er benötigte
auszuhändigen. (Al-Siuty in seinem Buch Jameu Al-Ahadith, Ibnu Qayyim
in seinem Buch Ahlu Dhimma).
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Das Leben der Nichtmuslime im islamischen Staat
Der Tribut (Jizya)
Der Tribut (Jizya) ist eine Staatseinnahme, die ebenfalls großer
Verleumdung des Westens ausgesetzt ist.
Einige Historiker behaupten, dass die zu entrichtende Jizya im
islamischen Staat so hoch angesetzt worden wäre, dass die Ahl
adh-Dhimmah gezwungen gewesen seien, den Islam
anzunehmen, um sich dadurch vom Tribut zu befreien. Andere
Historiker beziffern die Rate der zu zahlenden Jizya sogar auf
angeblich 50% der Privateinnahmen. Diese absolut haltlosen
Behauptungen werden im folgenden Abschnitt widerlegt:
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Das Leben der Nichtmuslime im islamischen Staat
Der obligatorische Charakter des Tributes (Jizya) ergibt sich aus
dem folgenden Vers des Erhabenen im Quran:
ِ ِ
ِ ِ
ِ
ِ
ُ‫ﺮَم اﻟﻠّﻪ‬‫ﺮُﻣﻮ َن َﻣﺎ َﺣ‬َ‫ﻳﻦ ﻻَ ﻳـُ ْﺆﻣﻨُﻮ َن ﺑِﺎﻟﻠّﻪ َوﻻَ ﺑِﺎﻟْﻴَـ ْﻮم اﻵﺧ ِﺮ َوﻻَ ُﳛ‬
َ ‫﴿ ﻗَﺎﺗﻠُﻮاْ اﻟﺬ‬
ِ  ِ ْ ‫ورﺳﻮﻟُﻪ وﻻَ ﻳ ِﺪﻳﻨﻮ َن ِدﻳﻦ‬
ِ
‫اﳉِْﺰﻳَﺔَ َﻋﻦ ﻳَ ٍﺪ‬
ْ ْ‫ﱴ ﻳـُ ْﻌﻄُﻮا‬ ‫ﺎب َﺣ‬
ُ َ َ ُ ُ ََ
َ َ‫ﻳﻦ أُوﺗُﻮاْ اﻟْﻜﺘ‬
َ ‫ﻖ ﻣ َﻦ اﻟﺬ‬ َ‫اﳊ‬
َ
ِ ‫وﻫﻢ ﺻ‬
﴾ ‫ﺎﻏ ُﺮو َن‬
َ ْ َُ
„Kämpfet wider diejenigen, die nicht an Allah und an den
Jüngsten Tag glauben und die nicht als unerlaubt erachten,
was Allah und Sein Gesandter als unerlaubt erklärt haben, und
die nicht dem wahren Bekenntnis folgen, bis sie aus freien
Stücken den Tribut (Jizya) entrichten und ihre Unterwerfung
anerkennen.“ ( At-Tauba, 29)
Der Begriff Unterwerfung (sighar) im oben angeführten Vers
meint die Unterwerfung der Ahl Adh-Dhimma gegenüber den
herrschenden Gesetzen des islamischen Staates. Es bedeutet
jedoch keineswegs die körperliche Unterwerfung.
Die Zahlung der Jizya wird einmal jährlich nur von
erwachsenen,
zurechnungsfähigen,
männlichen
und
zahlungsfähigen Nichtmuslimen (Dhimmi) eingefordert. Frauen
und Kinder müssen keine Jizya bezahlen.
Die Höhe der zu entrichtenden Jizya richtet sich nach dem
Reichtum und Vermögen des Dhimmi. Der zweite Kalif ´Umar
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Das Leben der Nichtmuslime im islamischen Staat
ibn al-Khattab (r) beschloss zu seiner Regierungszeit drei
verschiedene Staffelsätze, die sich jeweils nach dem Vermögensstatus des einzelnen Dhimmi richteten. In der
nachfolgenden Darstellung sind diese Staffelsätze beispielhaft
für die Gebiete Jemen, Irak und Ägypten dargestellt.
Jemen
Jeder zahlfähige Mann
Dinar
(Goldmünze)
1
Gewicht des
Dinars in Gramm
4.25
Dirham
(Silbermünze)
48
24
12
Gewicht des
Dirhams in Gramm
2.975
2.975
2.975
Dinar
(Goldmünze)
4
2
1
Gewicht des
Dinars in Gramm
4.25
4.25
4.25
Gramm Gold
4.24
Irak
Reicher Mann
Mittelverdiener
Arbeiter
Gramm Silber
142.8
71.4
35.7
Ägypten
Reicher Mann
Mittelverdiener
Arbeiter
Gramm Gold
17
8.5
4.24
Im Sahih al Bukhari wurde überliefert, dass Abu Najeeh (r)
sagte:
Ich sagte zu Mujahid: „Warum bezahlen die Männer aus dem
Ash-Sham vier Dinar und die Männer aus dem Jemen nur
einen, was hat es damit auf sich?“ Mujahid antwortete: „Die
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Das Leben der Nichtmuslime im islamischen Staat
Höhe der Jizya wurde auf Grundlage ihres Vermögens
berechnet.“
Der Gesandte Allahs (s) sagte auch:
„Derjenige, der jemandem ein Leid zufügt, mit dem man ein
Abkommen getroffen hat, oder von ihm mehr verlangt, als er
bewältigen kann, so werde ich am jüngsten Tag gegen Ihn
sein“ (Yahya ibn Adem im Buch von Al-Kharaaj)
Amr ibn Maymun (r) berichtet:
„Ich sah ´Umar ibn al-Khattab vier Tage bevor er getötet
wurde auf einem Kamel sitzen und er sprach zu Hudhayfah ibn
al Yaman und Uthman ibn al-Hunayf: „Überprüft eure
Einnahmen. Denkt ihr, dass ihr von den Leuten mehr
eingefordert habt, als sie tragen konnten?“ Uthman (r)
antwortete: „Ich hätte von Ihnen das doppelte einfordern
können und sie wären trotzdem in der Lage, zu bezahlen.“ Und
Hudhayfa (r) antwortete: „Ich habe von Ihnen eine Summe
eingefordert, so dass sie immer noch einen großen Gewinn
übrig haben.“
Mit der Erhebung der Jizya ging also anders als behauptet
keinesfalls eine Erniedrigung oder Belastung der Ahl adhDhimma einher.
Von Hisham ibn Hakeem (r) wird überliefert, dass er sagte: Ich
schwöre, dass ich den Gesandten Allahs (s) sagen hörte:
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Das Leben der Nichtmuslime im islamischen Staat
„Wahrlich Allah foltert jene, die die Menschen im Diesseits
gefoltert haben“ (Muslim)
Eines Tages wurde ´Umar ibn al-Khattab (r) eine gewaltige
Menge an Geld gebracht. Abu Ubayd (r): „Ich glaube, er sagte
von der Jizya“
- Umar (r) sagte: „Ich denke, um so eine große Menge an Geld
zu bekommen, musstet ihr sicher die Menschen unter Druck
gesetzt haben?“
- Sie antworteten: „ Nein, bei Allah, wir haben nicht
irgendetwas genommen, was sie uns nicht aus ihrem freien
Willen gaben.“
- Umar erwiderte: „Ohne den Stock zu benutzen oder sie zu
nötigen?“
- Sie antworteten: „Ja.“
- Er antwortete: „Gepriesen sei Allah, der es nicht hat geschehen
lassen, weder durch meine Hände, noch während meiner
Autorität (als Kalif).“
Der Dhimmi hat keine weiteren Pflichtabgaben. Er bezahlt keine
Zakah. Jegliche Steuer, auch wenn sie erhoben wird, um die
bedürftigen Nichtmuslime zu versorgen, darf islamrechtlich nur
von reichen Muslimen verlangt werden.
Was jedoch die landwirtschaftlichen Abgaben (Kharaj) betrifft,
so wird sie vom Muslim als auch vom Dhimmi gleichermaßen
erhoben.
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Das Leben der Nichtmuslime im islamischen Staat
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Das Leben der Nichtmuslime im islamischen Staat
Gesellschaftliches Leben
Nichtmuslime werden nicht in Ghettos abgeschoben, um in
einer armseligen Behausung und mit unzureichenden
Staatsmitteln ihr Leben zu fristen. Muslime und Nichtmuslime
leben in nachbarschaftlicher Gemeinschaft Tür an Tür. Nachbarn
haben einander gegenüber Rechte und Pflichten, so dass die
Nachbarschaft in Frieden und Behaglichkeit gelebt werden
kann. Ein Hort, in dem Kinder ohne Angst vor Missbrauch
spielen können.
Denn der Islam verlangt von den Muslimen, ihre Nachbarn zu
Ehren und ihnen stets mit Güte zu Begegnen. Von Aisha wird
berichtet, dass der Prophet Muhammad (s) sagte:
„Dschibril legte mir immer wieder den Nachbarn ans Herz, bis
ich dachte, er würde ihm einen Anteil am Erbe zuschreiben.“
(Bukhari)
Es ist ebenfalls überliefert worden, dass ein Jude, der den
Propheten (s) versuchte zu nötigen, eines Tages krank wurde
und der Gesandte Allahs (s) besuchte ihn. (Tradiert von Anas ibn
Malik)
Die Offenheit, die während der Verbreitung des Islams den
Anhängern anderer Religionen gegenüber an den Tag gelegt
wurde, ging in die Geschichte als ein Musterbeispiel für
Toleranz und Gerechtigkeit ein. So äußerte sich der Gesandte
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Das Leben der Nichtmuslime im islamischen Staat
Allahs (s) in einem Brief an den Christen Ibn Hariss ibn K´ab und
seinen Anhängern mit folgenden Worten:
"Alle Religionen, Kirchen, Lebewesen, die weibliche Ehrbarkeit
sowie Hab und Gut der im Osten und im Westen lebenden
Christen stehen unter dem Schutz Allahs, des Propheten und
aller Gläubigen. Kein Christ darf durch Zwang zum Islam
bekehrt werden. Wenn auch nur ein Christ unter irgendeinem
Verbrechen oder einer Ungerechtigkeit zu leiden hat, dann
sind die Muslime gezwungen, ihm zu helfen." Danach las der
Prophet (s) folgenden Vers:
ِ  ِ
ِ
ِ َ‫﴿ وَﻻ ُﲡَ ِﺎدﻟُﻮا أ َْﻫﻞ اﻟْ ِﻜﺘ‬
‫ﻳﻦ ﻇَﻠَ ُﻤﻮا ِﻣْﻨـ ُﻬ ْﻢ َوﻗُﻮﻟُﻮا‬
ْ ‫ِﱵ ﻫ َﻲ أ‬‫ﻻ ﺑِﺎﻟ‬ِ‫ﺎب إ‬
َ
َ ‫َﺣ َﺴ ُﻦ إﻻ اﻟﺬ‬
َ
ِ
ِ
ِ ‫ﺬي أُﻧ ِﺰَل إِﻟَﻴـﻨَﺎ وأُﻧ ِﺰَل إِﻟَﻴ ُﻜﻢ وإِ َﳍﻨَﺎ وإِ َﳍ ُﻜﻢ و‬‫ﺎ ﺑِﺎﻟ‬‫آﻣﻨ‬
﴾ ‫اﺣ ٌﺪ َوَْﳓ ُﻦ ﻟَﻪُ ُﻣ ْﺴﻠ ُﻤﻮ َن‬
َ
َْ ُ َ ُ َْ ْ
َ ْ
"Und streitet nicht mit dem Volk der Schrift, es sei denn auf
beste Art und Weise, außer mit jenen von ihnen, die unrecht
handeln. Und sprecht: "Wir glauben an das, was zu uns
herabgesandt wurde und was zu euch herabgesandt wurde.
Unser Gott und euer Gott ist ein und derselbe. Und Ihm sind
wir ergeben." (Al-Ankabut, 46)
Thomas W. Arnold schrieb in seinem Werk: „The preaching of
Islam“ über seine Erfahrungen bezüglich des Verhältnisses der
Muslime zu den Ahl adh-Dhimma in Spanien unter der
Herrschaft des Islams: „Die Toleranz der mohammedanischen
Regierung gegenüber den unterworfenen Christen und die
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Das Leben der Nichtmuslime im islamischen Staat
Kommunikationsfreiheit der beiden Religionen brachte eine
gewisse Assimilation in beide Gemeinden. Die Heirat
untereinander wurde häufiger. Isidore von Beja, welche die
muslimischen
Eroberer
aufs
schärfste
verachtete,
unterzeichnete sogar die Hochzeit zwischen ´Abd al Aziz, den
Sohn von Musa, mit der Witwe von König Roderic ohne ein
Wort des Tadels. Viele der Christen nahmen arabische Namen
an und in einigen Bräuchen imitierten sie ihre
mohammedanischen Nachbarn.“
32
Das Leben der Nichtmuslime im islamischen Staat
Die Regierung
Eine weitere Verleumdung, dem der islamische Staat ausgesetzt
wird, ist die Behauptung, dass ein Dhimmi keine Regierungsfunktion ausüben dürfe.
Es ist richtig, dass ein Dhimmi keine herrschende Stellung im
islamischen Staat übernehmen darf, die direkt mit der
Implementierung des Islams zu tun hat (z.B. Kalif, Wali, Richter
usw.) Das islamische Recht (Sharia) hat nämlich das Recht zur
Übernahme solcher Positionen nur denjenigen zugesprochen,
die auch vom herrschenden System, also dem Islam, überzeugt
sind. In diesem Punkt unterscheidet sich der islamische Staat
jedoch nicht von den heute existierenden kapitalistischdemokratischen Staaten auf der Welt. Es wäre undenkbar für
einen ideologischen Staat, einem Mann eine herrschende
Position zu übergeben, dessen Ansichten denen des Staates
entgegenstehen!
Es ist nicht denkbar, einem ideologischen Kommunisten die
Führung eines kapitalistischen Staates zu übergeben. Auch ist es
absurd, die Führung eines kommunistischen Staates in die
Hände eines ideologischen Kapitalisten zu legen. Es liegt in der
Natur der Sache, dass die Schlüsselpositionen in der Regierung
nur diejenigen erhalten, die von dem jeweiligen System
überzeugt sind.
Ist es denkbar, dass Amerika, England, Deutschland oder
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Das Leben der Nichtmuslime im islamischen Staat
Frankreich eine herrschende Position mit jemandem besetzt,
wenn derjenige nicht vom Säkularismus überzeugt wäre!?
Schutzbefohlene im islamischen Staat können also keine Herrscherrolle übernehmen. Allerdings steht es den Schutzbefohlenen offen, selbst in höheren Ebenen administrative
Aufgaben zu übernehmen.
Der Beweis dafür ist in den sogenannten Ahkam al-Ijarah
(Gesetze zur Anheuerung von Arbeitskräften) zu finden. So ist
es uneingeschränkt zulässig, eine Arbeitskraft, gleich ob es sich
um einen Muslim oder einen Nichtmuslim handelt,
einzustellen. Dies geht aus der Allgemeingültigkeit der
Rechtsbeweise zur Anheuerung von Personen hervor. So sagt
Allah, der Erhabene:
﴾ ‫ﻦ‬ ‫ﻮرُﻫ‬
َ ‫﴿ ﻓَِﺈ ْن أ َْر‬
ُ ُ‫ﺿ ْﻌ َﻦ ﻟَ ُﻜ ْﻢ ﻓَﺂﺗ‬
ُ ‫ﻦ أ‬ ‫ﻮﻫ‬
َ ‫ُﺟ‬
„Und wenn sie (das Kind) für euch säugen, gebt ihnen ihren
Lohn“ (At-Talaq, 6)
Auch sagte der Gesandte Allahs (s), dass Allah (t) gesagt hat:
„Am jüngsten Tag werde ich der Gegner dreier Arten von
Menschen sei: […] und gegenüber demjenigen, der einen
Arbeiter einstellt, er seine Arbeit erfüllt, ihm jedoch seinen
Lohn verwährt“ (Abu Hurairah, Bukhari)
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Das Leben der Nichtmuslime im islamischen Staat
Dieser Hadith gilt ebenfalls in allgemeiner Weise.
Auch hat der Gesandte Allahs einen Mann vom Stamm der
Banu ad-Deel angeheuert, obwohl er einem anderen Glauben
als dem Islam angehörte. Islamrechtlich ist es also erlaubt,
sowohl einen Muslim, als auch einen Nichtmuslim, einen Mann
oder auch eine Frau einzustellen. Das geht ebenfalls aus der
Allgemeingültigkeit der Rechtsbelege hervor.
Aus all diesen Ausführungen geht deutlich hervor, dass ein
Dhimmi sehr wohl das Recht besitzt, als Angestellter oder
Beamter im islamischen Staat tätig zu sein.
Eine der Säulen des islamischen Regierungssystems ist die
Shura (Beratung). Diese Funktion ist institutionalisiert im
sogenannten Maglis al-Ummah (Ratsversammlung) und diese
Institution bildet einen Teil des islamischen Regierungssystems.
Die Ratsversammlung besteht aus Personen, die Meinungsvertreter der Muslime sind. Der Kalif lässt sich von ihnen in den
verschiedensten Angelegenheiten beraten. Sie vertreten die
Ummah (Bürger) auch im Bereich der Rechenschaftsforderung
gegenüber den Regenten. Jeder, der die Staatsbürgerschaft
trägt, geschlechtsreif und bei Verstand ist, hat das Recht,
Mitglied der Ratsversammlung zu werden. Ebenso hat diese
Person das Recht, die Mitglieder der Ratsversammlung zu
wählen und zwar unabhängig davon, ob sie ein Mann, eine
Frau, ein Muslim oder ein Nichtmuslim ist. Dies ergibt sich aus
der Tatsache, dass die Ratsversammlung lediglich eine
Meinungsvertretung für die Menschen darstellt. Sie hat weder
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Das Leben der Nichtmuslime im islamischen Staat
Regierungsbefugnisse noch gesetzgeberischen Charakter. Da es
sich bei der Maglis al-Ummah um eine Meinungsvertretung
handelt, haben die Menschen im Islamischen Staat das Recht,
diejenigen als Vertreter aufzustellen, die islamrechtlich zur
Rechtsvertretung befugt sind. Genauso wie der Muslim den
Anspruch auf Shura (Beratung) hat, so hat auch der
Nichtmuslim ebenfalls das Recht, seine Meinung zur
fehlerhaften Anwendung der islamischen Gesetze auf ihn und
zur Ungerechtigkeit, die ihm seitens des Herrschers widerfährt,
zu äußern. Somit steht es ihm zu, sich durch jede Person, die er
will, vertreten zu lassen und auch selber jede Person, die er will,
zu vertreten. Es muss weder die vertretende (Bevollmächtigte)
noch die vertretene (Vollmachtgeber) Person ein Muslim sein.
Vielmehr ist es zulässig, dass sie Muslime oder auch
Nichtmuslime sind. Demzufolge ist es sowohl den Muslimen als
auch den Nichtmuslimen erlaubt, diejenigen, die sie vertreten
sollen, in die Maglis al-Umma zu wählen, und zwar ohne in
Betracht zu ziehen, ob es sich bei den gewählten Personen um
Muslime oder Nichtmuslime handelt, solange sie alle die
Staatsbürgerschaft des islamischen Staates tragen.
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Das Leben der Nichtmuslime im islamischen Staat
Religion
Die wohl weitverbreitetste Anschuldigung gegenüber dem
islamischen Staat ist die Behauptung, dass der islamische Staat
sich nur mit dem Schwert verbreitet hätte und die
Nichtmuslime in den eröffneten Gebieten vor die Wahl gestellt
worden wären, entweder den Islam anzunehmen oder getötet
zu werden.
Diese Verleumdung stellt jedoch nichts weiter als reine
Propaganda dar, die seitens der westlichen Großmächte
verbreitet wird, um den Islam zu verunglimpfen und den
islamischen Staat als despotisch darzustellen.
Allah, der Erhabene spricht im ehrwürdigen Quran:
﴾ ‫ﻳ ِﻦ‬‫﴿ ﻻَ إِ ْﻛَﺮ َاﻩ ِﰲ اﻟﺪ‬
„Es gibt keinen Zwang in der Annahme des Glaubens“ (alBaqara, 256)
Thomas W. Arnold meint im Hinblick auf diese Thematik:
„Die Toleranz der siegreichen Muslime gegenüber den
christlichen Arabern erstreckte sich von Beginn des ersten
Jahrhunderts nach der Hidschrah und wurde in den
nachfolgenden Generationen weiter geführt. Wir können mit
Sicherheit davon ausgehen, dass die christlichen Stämme, die
den Islam angenommen haben, aus freier Wahl und eigener
Entscheidung gehandelt haben.“
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Das Leben der Nichtmuslime im islamischen Staat
Der Islam hat in aller Deutlichkeit verboten, Nichtmuslime von
ihren Religionen und Anbetungspraktiken per Zwang
abzubringen. Der Gesandte Allahs (s) schrieb in einem Brief an
die Leute des Jemen:
„Derjenige, der darauf besteht, im Judentum oder
Christentum zu verweilen, soll keine Pein dafür erlangen,
jedoch ist er verpflichtet, die Jizya zu entrichten. “
Mit der Aussage des Gesandten Allahs (s) „derjenige soll keine
Pein erlangen“ ist gemeint, das die Nichtmuslime von ihrer
Religion nicht abgedrängt werden dürfen.
Demzufolge ist es den Ahl adh-Dhimma gestattet, an ihrem
Glauben festzuhalten und die dafür notwendigen Praktiken zu
vollziehen. Es ist Ihnen sogar gestattet, Handlungen durchzuführen, die im islamrechtlichen Sinne verboten sind, wie z. B.
das Trinken von Alkohol, das Essen von Schweinefleisch oder
die Anwendung ihres nichtislamischen Heirats- und
Scheidungsrechts.
Zur Verpflichtung des islamischen Staates, seinen
Schutzbefohlenen die Ausübung ihrer Religionen zu
ermöglichen, gehört auch der Schutz ihrer Gebetsstätten und
Heiligtümer.
Der Erhalt vieler Kirchen, Synagogen und Tempel in der
islamischen Welt bezeugen dies eindrucksvoll.
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Das Leben der Nichtmuslime im islamischen Staat
Fazit
Wie nun aus all dem Erwähnten ersichtlich wird, handelt es sich
bei den Ahl adh-Dhimma um vollwertige Bürger des islamischen
Staates. Sie werden geschützt, ihre Angelegenheiten werden
betreut und sie erfahren dieselbe ehrenhafte Behandlung wie
Muslime auch. Ihnen steht es frei, sich beim Militär des
islamischen Staates zu beteiligen und Seite an Seite mit den
Muslimen zu kämpfen, ohne dass es für sie obligatorisch ist.
Muslime und Nichtmuslime werden vom Kalifen und den
Richtern des islamischen Kalifats gleich behandelt. Unter keinen
Umständen werden die Schutzbefohlenen des islamischen
Staates unterdrückt. Vielmehr bringt der Staat den Muslimen
und den Nichtmuslimen dieselbe Güte entgegen.
ِ
ِ
‫ ُﻜ ْﻢ َﺷﻨَﺂ ُن ﻗَـ ْﻮٍم‬‫ﲔ ﻟِﻠّ ِﻪ ُﺷ َﻬ َﺪاء ﺑِﺎﻟْ ِﻘ ْﺴ ِﻂ َوﻻَ َْﳚ ِﺮَﻣﻨ‬
َ ‫ﻮاﻣ‬ ‫ﻳﻦ َآﻣﻨُﻮاْ ُﻛﻮﻧُﻮاْ ﻗَـ‬
َ ‫ َﻬﺎ اﻟﺬ‬‫﴿ ﻳَﺎ أَﻳـ‬
ِ
ِ
﴾ ‫ن اﻟﻠّﻪَ َﺧﺒِﲑٌ ِﲟَﺎ ﺗَـ ْﻌ َﻤﻠُﻮ َن‬ ِ‫ ُﻘﻮاْ اﻟﻠّﻪَ إ‬‫ـ ْﻘ َﻮى َواﺗـ‬‫ب ﻟِﻠﺘ‬
ُ ‫ ﺗَـ ْﻌﺪﻟُﻮاْ ْاﻋﺪﻟُﻮاْ ُﻫ َﻮ أَﻗْـَﺮ‬‫َﻋﻠَﻰ أَﻻ‬
„O die ihr glaubt! Seid standhaft in Allahs Sache, bezeugend in
Gerechtigkeit! Und die Feindseligkeit eines Volkes soll euch
nicht verleiten, anders denn gerecht zu handeln. Seid gerecht,
das ist näher der Gottesfurcht. Und fürchtet Allah; wahrlich,
Allah ist kundig eures Tuns.“ (Al-Anfal, 8)
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Das Leben der Nichtmuslime im islamischen Staat
Schlussendlich handelt es sich bei den nichtmuslimischen
Bürgern des islamischen Staates keineswegs um Bürger zweiter
oder dritter Klasse!
Unser letzter Ausruf lautet stets:
„Gepriesen sei Allah, der Herr der Welten“
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