DAS LEBEN DER NICHTMUSLIME IM ISLAMISCHEN STAAT Suhaib Hoffmann 1. Auflage 1433 n. H. – 2012 n. Chr Das Leben der Nichtmuslime im islamischen Staat DAS LEBEN DER NICHTMUSLIME IM ISLAMISCHEN STAAT 2. Auflage 1433 n. H. – 2012 n. Chr Zum Koran Der Koran (Al-Quran) ist nur in seiner Originalsprache Arabisch authentisch. Bei seiner Übersetzung handelt es sich immer um eine ungefähre Wiedergabe der Bedeutung, so auch im Falle der deutschen Texte unterhalb der arabischen Koranzitate. Zum Druck Die Ayat (Verse) des Korans wurden fett und kursiv, Aussagen des Gesandten (s.) (Hadithe) fett und die Umschrift arabischer Begriffe kursiv abgedruckt. Zu den Abkürzungen im Text (t): “ta‘ala” – “der Erhabene“; Ehrenbezeichnung Allahs (s): “Sallallahu alaihi wa sallam” – “Segen und Frieden Allahs über ihn”; Ehrenbezeichnung für den Gesandten Allahs (r): “radi Allahu anhu“ - “Allahs Wohlgefallen sei auf ihm“; Ehrenbezeichnung für die Prophetengefährten. 2 Das Leben der Nichtmuslime im islamischen Staat Im Namen Allahs, des Erbarmungsvollen, des Barmherzigen: ِ َ ﴿ وأَﻧﺰﻟْﻨَﺎ إِﻟَﻴ ﲔ ﻳَ َﺪﻳْ ِﻪ ِﻣ َﻦ ْ ِﺎب ﺑ َ ْ َﻤﺎ ﺑَـﺪﻗًﺎ ﻟ ﺼ ْ ََ َ ﻖ ُﻣ َﺎﳊ َ َﻚ اﻟْﻜﺘ ِ ِ ِ ِ َاﻟْ ِﻜﺘ ﺒِ ْﻊَﻧﺰَل اﻟﻠّﻪُ َوﻻَ ﺗَـﺘ ْ َﺎب َوُﻣ َﻬْﻴﻤﻨًﺎ َﻋﻠَْﻴﻪ ﻓ َ ﺎﺣ ُﻜﻢ ﺑَـْﻴـﻨَـ ُﻬﻢ ﲟَﺎ أ ْ ﺎءك ِﻣ َﻦ َ ﻤﺎ َﺟ اءﻫ ْﻢ َﻋ ًﻞ َﺟ َﻌ ْﻠﻨَﺎ ِﻣﻨ ُﻜ ْﻢ ِﺷ ْﺮ َﻋﺔ ﻖ ﻟِ ُﻜ َاﳊ ُ أَ ْﻫ َﻮ ِ ﻣﺔً وُوِﻣْﻨـﻬﺎﺟﺎ وﻟَﻮ َﺷﺎء اﻟﻠّﻪ َﳉﻌﻠَ ُﻜﻢ أ ﻴَْﺒـﻠَُﻮُﻛ ْﻢ ِﰲاﺣ َﺪ ًة َوﻟَ ِﻜﻦ ﻟ َْ ً َ َ َ ْ ََ ُ ِ ﻣﺂ آﺗَﺎ ُﻛﻢ ﻓَﺎﺳﺘﺒِ ُﻘﻮا اﳋﻴـﺮ َِ ات إِ َﱃ اﷲ ﻣﺮِﺟﻌ ُﻜﻢ ﺌُ ُﻜﻢ ِﲟَﺎﲨ ًﻴﻌﺎ ﻓَـﻴُـﻨَﺒ َْ َ ْ ُ َْ َ َْ ﴾ ُﻛﻨﺘُ ْﻢ ﻓِ ِﻴﻪ َﲣْﺘَﻠِ ُﻔﻮ َن „Wir haben dir das Buch hinabgesandt mit der Wahrheit, als Erfüllung dessen, was schon in dem Buche war, und als Wächter darüber. Richte darum zwischen ihnen nach dem, was Allah hinabgesandt hat, und folge nicht ihren bösen Neigungen gegen die Wahrheit, die zu dir gekommen ist. Einem jeden von euch haben Wir eine klare Satzung und einen deutlichen Weg vorgeschrieben. Und hätte Allah gewollt, Er hätte euch alle zu einer einzigen Gemeinde gemacht, doch Er wünscht euch auf die Probe zu stellen durch das, was Er euch gegeben hat. Wetteifert darum miteinander in guten Werken. Zu Allah ist euer aller Heimkehr; dann wird Er euch aufklären über das, worüber ihr uneinig wart.“ (al-Maida, 48) 3 Das Leben der Nichtmuslime im islamischen Staat Inhaltsverzeichnis Einleitung .................................................................................... 5 Der islamische Staat .................................................................... 7 Staatsbürgerschaft im Islam ........................................................ 9 Status der Nichtmuslime im islamischen Staat ......................... 11 1. Mu´ahid: ............................................................................ 11 2. Must´amin: ........................................................................ 12 3. Botschafter, Diplomaten und Abgesandte auswärtiger Staaten: ................................................................................. 13 4. Schutzbefohlene (Dhimmi): .............................................. 14 Gerichtswesen........................................................................... 16 Bestrafung ................................................................................. 20 Wirtschaft ................................................................................. 22 Der Tribut (Jizya) ....................................................................... 24 Gesellschaftliches Leben ........................................................... 30 Die Regierung ............................................................................ 33 Religion...................................................................................... 37 Fazit ........................................................................................... 39 4 Das Leben der Nichtmuslime im islamischen Staat Einleitung Die Stellung der Nichtmuslime unter der Herrschaft des islamischen Staates ist eine Thematik, die häufig der Verleumdung des Westens unterliegt. Die Anti-IslamPropagandisten bedienen sich oft diesem Themenfeld, um Ängste zu schüren und den politischen Kampf gegen den Islam erbarmungslos zu führen. Diejenigen, die den Islam diffamieren wollen, behaupten gar, dass die Behandlung der Nichtmuslime, die im islamischen Staat leben, dem eines Tieres gleiche. So sagt Joseph Farah (Gründer der World Net Daily News): „Den Juden, Christen und anderen Nichtmuslimen ist das Leben unter der Scharia nur dann gestattet, wenn sie den Islam durch die Zahlung der Dhimmi-Steuer unterstützen und wenn sie es akzeptieren, als ein dritt- oder viertklassiger Bürger zu gelten, einem Pogrom, falschen Beschuldigungen und boshafter Behandlung ausgesetzt zu sein. Die Dhimmis (Nichtmuslime) 5 Das Leben der Nichtmuslime im islamischen Staat leben immer in Angst!“ Melanie Philips, eine prominente zionistische Autorin und Kommentatorin, sagte: „Dhimmi ist der Status von einem Ungläubigen im Islam, dem es erlaubt ist, unter der Rechtsprechung der Muslime zu leben, jedoch mit der Einschränkung, ein Bewohner zweiter Klasse zu sein!“ Um diese Verleumdung, dass nämlich die nichtmuslimischen Bürger des islamischen Staates Menschen zweiter Klasse seien und ein von Ungerechtigkeit bestimmtes Leben unter islamischer Herrschaft führen, als dreiste Lüge zu entlarven, bedarf es einer neutralen Darstellung der islamischen Sichtweise. Wie sieht die Staatsbürgerschaft von Nichtmuslimen unter der islamischen Herrschaft tatsächlich aus? 6 Das Leben der Nichtmuslime im islamischen Staat Der islamische Staat Bevor wir uns der eigentlichen Untersuchung widmen, sollte zuerst festgehalten werden, dass der Begriff „islamischer Staat“, der in diesem Buch eine der Untersuchungsgrundlagen bildet, nicht einen der momentan existierende Staaten in der islamischen Welt meint, in denen überwiegend Muslime leben. Mit dem islamischen Staat ist der Staat gemeint, der die islamische Glaubensgrundlage (Aqida) als Basis hat und die Gesetze, die er implementiert, ausschließlich islamische Gesetze sind. Der islamische Staat wird durch den Kalifen verkörpert, der das islamische Recht anwendet. Es ist ein politisches Implementierungsgebilde, das die Gesetze des Islams anwendet und die islamische Botschaft in die Welt trägt. Der Staat stellt auch die einzige vom Islam festgelegte Methode dar, um seine Systeme und allgemeinen Gesetze im Leben und in der Gesellschaft zu verwirklichen. Er ist die Voraussetzung für die reale Existenz des Islams im Leben, denn ohne ihn verschwindet der Islam als allumfassende Lebensordnung aus der Welt und bleibt lediglich in Form von spirituellen Riten und ethischen Eigenschaften auf individueller Ebene übrig. Deswegen ist der Staat von permanentem und nicht vorübergehendem Charakter. Keiner der gegenwärtigen Implementierungsgebilde, auch die, die sich als islamisch bezeichnen, können als ein islamischer Staat angesehen werden, da sie die Bedingungen der islamischen Herrschaft nicht erfüllen. Denn in diesen Ländern wird mit den Systemen 7 Das Leben der Nichtmuslime im islamischen Staat und Gesetzen des Säkularismus (Kufr) regiert. Selbst wenn einige wenige islamischen Gesetze, wie z.B. die Gesetze der Eheschließung, der Scheidung, des Unterhalts, des Erbrechts, der Vater- und Kindschaft angewandt werden und für diese Bereiche sogenannte Scharia-Gerichte zuständig sind, so ändert dies nichts an der Tatsache, dass diese Länder ein nichtislamisches System implementieren. 8 Das Leben der Nichtmuslime im islamischen Staat Staatsbürgerschaft im Islam Als Staatsbürger des islamischen Staates werden all jene Menschen bezeichnet, die innerhalb seiner Grenzen leben und sich den Gesetzen des Islams unterwerfen. Die Staatsbürgerschaft im islamischen Staat ist unabhängig von der Volkszugehörigkeit oder der Glaubensgrundlage des jeweiligen Menschen. Einem nichtmuslimischen Bürger des islamischen Staates stehen die gleichen Rechte zu, die einem muslimischen Bürger zustehen. Muslime, die außerhalb des islamischen Staates leben, gelten nicht als Staatsbürger und genießen demnach auch nicht die Rechte, die muslimische und nichtmuslimische Staatsbürger im islamischen Staat haben. Das geht aus folgender Aussage des Gesandten Allahs (s) hervor: „[…] Rufe sie zum Islam auf. Wenn sie ihn annehmen, dann akzeptiere es von ihnen und bekämpfe sie nicht. Alsdann rufe sie dazu auf, von ihrer Stätte in die Stätte der Muhāğirūn (Stätte des Islams in Medina) zu wechseln. Teile ihnen mit: Wenn sie das tun, dann genießen sie dieselben Rechte wie die Muhāğirūn (Auswanderer nach Medina) und haben dieselben Pflichten.“ (Von Muslim überliefert) Dem Sinngehalt nach bedeutet die Aussage des Gesandten (s), dass die Muslime, welche außerhalb des islamischen Staates 9 Das Leben der Nichtmuslime im islamischen Staat leben, keinen Anteil an dem haben werden, was den Muhāğirūn (Auswanderer nach Medina) zukommt, d. h. denjenigen, die in der Stätte des Islams leben. Den Muslimen aus der Stätte des Unglaubens (Dar ul-Kufr) werden erst nach der Auswanderung in die Stätte des Islams (Dar ul-Islam) dieselben Rechte und Pflichten derer zuteil, die bereits in der Stätte des Islams leben. Aus der Aussage des Gesandten (s) geht somit hervor, dass es im Hinblick auf den rechtlichen Status einen Unterschied zwischen denjenigen gibt, die in die Stätte der Muhāğirūn wechseln, und jenen, die den Wechsel nicht vollziehen. Die „Stätte der Muhāğirūn“ war die Stätte des Islams zur Zeit des Propheten (s). Alles, was sich jenseits dieses Gebietes befand, war eine Stätte des Unglaubens (Dar ul-Kufr). Deswegen sind die Einwohner des islamischen Staates in allen Rechten und Pflichten, die sie als Bürger betreffen, gleichgestellt und zwar unter dem Gesichtspunkt, dass die Rechtssprüche auf alle in gleicher Weise angewendet werden. Wenn der Kalif (Staatsoberhaupt) im islamischen Staat regiert und wenn der Richter in einem Streitfall entscheidet, so dürfen sie nach dem islamischen Recht keinen Unterschied zwischen den Bürgern machen. Sie behandeln Muslime und Nichtmuslime gleich, nämlich unter dem Gesichtspunkt, dass sie Staatsbürger sind. 10 Das Leben der Nichtmuslime im islamischen Staat Status der Nichtmuslime im islamischen Staat Ein Nichtmuslim im islamischen Staat kann einen der folgenden Status erhalten: 1. Mu´ahid: Der Mu´ahid ist ein sich vorübergehend innerhalb des islamischen Staates aufhaltender Bürger eines Staates, mit dem der islamische Staat ein bilaterales Abkommen abgeschlossen hat. Die Bürger des Vertragspartners werden gemäß dem Abkommen behandelt. So könnte beispielsweise in dem Abkommen festgelegt werden, ob für die Einreise ein allgemeines Einreiserecht erteilt wird oder ob jeder einzelne Mu´ahid eine gesonderte Einreiseerlaubnis benötigt. Der islamrechtliche Beweis für den Status eines Mu´ahids ergeht aus folgender Aussage des Erhabenen: ِ ِﻪ َوَر ُﺳﻮﻟِِﻪ إِ َﱃ اﻟﻨ﴿ َوأَذَا ٌن ِﻣ َﻦ اﻟﻠ َﻪ ﺑَِﺮيءٌ ِﻣ َﻦن اﻟﻠ َﺞ ْاﻷَ ْﻛ َِﱪ أ َاﳊ ْ ﺎس ﻳـَ ْﻮَم ِ ُﻜ ْﻢ َﻏْﻴـ ُﺮﺎﻋﻠَ ُﻤﻮا أَﻧ ْ َْﻴﺘُ ْﻢ ﻓﲔ َوَر ُﺳﻮﻟُﻪُ ﻓَِﺈ ْن ﺗـُْﺒﺘُ ْﻢ ﻓَـ ُﻬ َﻮ َﺧْﻴـٌﺮ ﻟَ ُﻜ ْﻢ َوإِ ْن ﺗَـ َﻮﻟ َ اﻟْ ُﻤ ْﺸ ِﺮﻛ ِ ِ ِ ِ ِ ٍِ ٍ ِ ﺎﻫ ْﺪ ُْﰎ ِﻣ َﻦ َ ﻳﻦ َﻋ َ { إﻻ اﻟﺬ4} ﻳﻦ َﻛ َﻔ ُﺮوا ﺑ َﻌ َﺬاب أَﻟﻴﻢ َ ﺸ ِﺮ اﻟﺬ َُﻣ ْﻌﺠ ِﺰي اﻟﻠﻪ َوﺑ ِ ِ ﻮا إِﻟَْﻴ ِﻬ ْﻢ َﻋ ْﻬ َﺪ ُﻫ ْﻢَﺣ ًﺪا ﻓَﺄَِﲤ َ اﻟْ ُﻤ ْﺸ ِﺮﻛ ُ َﱂْ ﻳـَْﻨـ ُﻘُﲔ ﰒ َ ﺼﻮُﻛ ْﻢ َﺷْﻴﺌًﺎ َوَﱂْ ﻳُﻈَﺎﻫ ُﺮوا َﻋﻠَْﻴ ُﻜ ْﻢ أ ِ ﻪ ُِﳛن اﻟﻠ ِِِﻢ إإِ َﱃ ﻣﺪ ﴾ﲔ َ ﻘﺐ اﻟْ ُﻤﺘ َ ْ ُ „Und eine Bekanntmachung von Seiten Allahs und Seines Gesandten an die Menschen am Tag der großen Pilgerfahrt, 11 Das Leben der Nichtmuslime im islamischen Staat dass Allah der (Verpflichtung gegenüber den) Götzendiener(n) ledig ist, und auch Sein Gesandter. Wenn ihr nun bereut, so ist es besser für euch. Wenn ihr euch jedoch abkehrt, so wisst, dass ihr euch Allah nicht entziehen könnt! Und verkünde denen, die ungläubig sind, schmerzhafte Strafe! Mit Ausnahme derer von den Götzendienern, mit denen ihr einen Vertrag abgeschlossen habt und die (es) euch (in) nichts haben fehlen lassen und niemandem gegen euch beigestanden haben. So erfüllt ihnen gegenüber ihren Vertrag bis zu der ihnen eingeräumten Frist! Gewiss, Allah liebt die Gottesfürchtigen“ (At-Tauba, 3-4) 2. Must´amin: Der Must´amin ist ein Bürger eines anderen Staates, welcher beim islamischen Staat Zuflucht und Schutz sucht. Der islamische Staat ist verpflichtet, einen Schutzsuchenden aufzunehmen und als Staatsbürger willkommen zu heißen. Dies geht aus der Aussage des Erhaben hervor. Er (t) sagt: ِ ِ ِ ِ ِ َ ﻣ َﻦ اﻟْ ُﻤ ْﺸ ِﺮﻛ َﺣ ٌﺪ ُ أَﺑْﻠ ْﻐﻪُﱴ ﻳَ ْﺴ َﻤ َﻊ َﻛﻼَ َم اﻟﻠّﻪ ﰒ اﺳﺘَ َﺠ َﺎرَك ﻓَﺄَﺟ ْﺮﻩُ َﺣ ْ ﲔ َ ﴿ َوإ ْن أ ِ ﴾ ﻳـَ ْﻌﻠَ ُﻤﻮ َنﻬ ْﻢ ﻗَـ ْﻮٌم ﻻُ ﻚ ﺑِﺄَﻧـ َ َﻣﺄْ َﻣﻨَﻪُ ذَﻟ „Und wenn jemand von den Götzendienern dich um Schutz bittet, dann gewähre ihm Schutz, bis er das Wort Allahs hört. Hierauf lasse ihn den Ort erreichen, wo er in Sicherheit ist. Dies, weil sie Leute sind, die nicht Bescheid wissen“ (At-Tauba, 6) 12 Das Leben der Nichtmuslime im islamischen Staat Der Status Mu´ahid und Must´amin wird für maximal ein Jahr erteilt. Nach dieser Zeitspanne muss derjenige entweder den Status des Schutzbefohlenen (Dhimmi) annehmen oder den islamischen Staat verlassen. 3. Botschafter, Diplomaten und Abgesandte auswärtiger Staaten: Diese Personen verfügen über diplomatische Immunität, d.h. die Strafgesetzte werden nicht auf sie angewendet. Der Beweis für die diplomatische Immunität der Abgesandten anderer Staaten ergeht aus folgendem Hadith, welcher von Abdullah ibn Masud (r) überliefert wird, in dem er sagte: „Als Ibn An-Nawaha und ibn Uthaal als Abgesandte von Musailima zum Propheten (s) kamen, fragte er sie: „Bezeugt ihr, dass ich der Gesandte Allahs bin? Die beiden antworteten: „Wir bezeugen, dass Musailima der Gesandte Allahs ist.“ Dann sagte der Prophet: „Bei meinem Iman an Allah und seinen Gesandten, hätte ich die Erlaubnis gehabt, Abgesandte zu töten, so hätte ich euch getötet.“ (Ahmad) Abdullah ibn Masud's Kommentar: „Und somit hat die Sunnah (die zweite islamische Rechtsquelle) festgelegt, dass Abgesandte nicht getötet werden dürfen!“ 13 Das Leben der Nichtmuslime im islamischen Staat 4. Schutzbefohlene (Dhimmi): Als Dhimmi wird der dauerhafte Bewohner und Bürger des islamischen Staates bezeichnet, der Nichtmuslim ist und entsprechend Wertvorstellungen vertritt, die nicht der Weltanschauung des Islams entspringen. Das Wort Dhimmi wird von dem arabischen Wort Dhimma abgeleitet, welches „Abkommen“ oder „Vertrag“ bedeutet. Der islamische Staat sichert den Schutzbefohlenen zu, sie gemäß dem islamischen Recht wie die muslimischen Bürger zu behandeln und zu betreuen. Besonderheiten können durch ein zusätzliches freiwilliges Abkommen festgelegt werden. Des Weiteren garantiert ihnen der islamische Staat, sich keineswegs - auch nicht in geringem Maße - in ihre religiösen Angelegenheiten einzumischen. Es gibt viele Aussprüche des Gesandten Allahs (s), in denen den Muslimen verdeutlicht wird, dass alle Bürger des islamischen Staates, unabhängig von ihrem Status, dieselbe Klasse von Bürgern darstellen. Kein Bewohner des islamischen Staates, sei es der Dhimmi, Mu´ahid, Musta´min oder Muslim, wird als ein Bürger zweiter Klasse betrachtet. Bei dieser Behauptung handelt es sich um eine eindeutige Verleumdung. So sprach der Gesandte Allahs (s): „Wer einem Schutzbefohlenen Leid zufügt, so bin ich sein 14 Das Leben der Nichtmuslime im islamischen Staat Gegner. Und wessen Gegner ich bin, dessen Gegner werde ich am Tage der Auferstehung sein.“ (Von Al-Khatib über Ibn Mas’ud überliefert, ebenso im „Kanz al-Ummal“) Ferner sagt der Prophet (s): „Wer zu Unrecht einen Mu’ahid (Nichtmuslime, mit denen der Staat bilaterale Verträge geschlossen hat) tötet, wird nicht den Duft des Paradieses vernehmen, obwohl sich sein Duft über eine Distanz von vierzig Reisejahren erstreckt.“ (In Musnad von Imam Ahmad überliefert) Die früheren großen Gelehrten des Islams haben sowohl die Rechte als auch die Pflichten der Muslime gegenüber den Schutzbefohlenen detailliert ausgeführt. Imam Al-Qarafi (großer malikitischer Rechtsgelehrter) fasste die Verantwortlichkeiten des islamischen Staates gegenüber den Schutzbefohlenen wie folgt zusammen: „Es ist die Verantwortlichkeit der Muslime gegenüber den Leuten der Dhimma, sich um ihre Schwachen zu kümmern, für die Armen Sorge zu tragen, den Hungrigen Nahrung zukommen zu lassen, Kleidung zu verteilen, mit ihnen höflich umzugehen und Unrecht, das von ihnen ausgeht, zu dulden, selbst wenn der Muslim das Recht inne hätte. Auch müssen die Muslime sie mit Höflichkeit in ihren Angelegenheiten beraten und sie vor jeglicher Person beschützen, die ihnen oder ihrer Familie was anhaben möchte, ihnen ihr Eigentum zu rauben trachtet oder sie in ihren Rechten beschneidet.“ 15 Das Leben der Nichtmuslime im islamischen Staat Gerichtswesen Eine oft verbreitete Verleumdung des Westens bezieht sich auf die Behandlung der Bürger des islamischen Staates in einem Gerichtsverfahren. Es wird behauptet, dass die Aussage eines Dhimmi keine Beweiskraft gegen einen muslimischen Bürger hätte und dass sein Eid vor einem Richter nicht zählen würde. Bat Ye´or, eine aus Ägypten stammende Autorin und Historikerin, sagte diesbezüglich: „In jedem Rechtsfall, in dem ein Muslim und ein Dhimmi involviert waren, wurde nach den Gesetzen des Islams gerichtet. Obwohl die Idee der Gerechtigkeit besagt, dass beide Parteien dasselbe Recht besitzen, ist es dem Dhimmi nicht erlaubt, seine eigene Zeugenaussage gegen den Muslim vorzunehmen. Da der Eid des Dhimmi vor dem islamischen Richter nicht zählt, ist es sehr schwer einen Muslim zu verurteilen. Aus diesem Grund war der Dhimmi dazu verpflichtet, unter großem Aufwand muslimische Zeugen zu finden.“ Die islamische Gesetzgebung richtet sich jedoch ausnahmslos an jeden Bürger des islamischen Staates. Es ist obligatorisch für den Richter, in jedem einzelnen Fall nach den Gesetzen des Islams zu richten. Dabei spielt es keine Rolle, ob ein Muslim oder ein Dhimmi in dem Verfahren verwickelt ist. Allah, der Erhabene, hat im Koran gesprochen: 16 Das Leben der Nichtmuslime im islamischen Staat ِِ ﴾ﲔ ن اﻟﻠّ َﻪ ُِﳛ ِﺎﺣ ُﻜﻢ ﺑـَْﻴـﻨَـ ُﻬ ْﻢ ﺑِﺎﻟْ ِﻘ ْﺴ ِﻂ إ َ ﺐ اﻟْ ُﻤ ْﻘﺴﻄ َ ﴿ َوإِ ْن َﺣ َﻜ ْﻤ ْ َﺖ ﻓ „…wenn du aber richtest, dann richte zwischen ihnen in Gerechtigkeit. Gewiss, Allah liebt die Gerechten. (al-Maida, 42) Das wohl bekannteste Zeugnis der Gerechtigkeit des Islams und der Muslime lässt sich in einem sehr berühmten Gerichtsprozess aufzeigen, in dem es um den Kalifen Ali (r) und einen jüdischen Bürger ging. Der Kalif Ali (r) klagte den Juden an und forderte von ihm, sein gestohlenes Schutzschild zurückzugeben. Der Streitfall kam vor das Gericht. Als einzige Zeugen konnte Ali (r) nur seine Söhne vorweisen. Obwohl Ali (r) das Staatsoberhaupt war, urteilte der Richter im Sinne des Juden und wies die Klage Alis (r) ab. Das Urteil begründete er damit, dass ein Sohn für seinen Vater vor Gericht kein Zeuge sein könne. Als der Jude solch eine Gerechtigkeit am eigenen Leibe erfuhr, gab er freiwillig zu, dass er das Schild gestohlen hatte und nahm den Islam an. Dem Dhimmi ist es sehr wohl gestattet, vor Gericht als Zeuge gegen einen Muslim aufzutreten. Die Bedingungen für einen Zeugen sind sowohl für einen Muslim, als auch für einen Dhimmi dieselben. Der Zeuge muss nämlich zurechnungsfähig, erwachsen und rechtschaffen (´adl) sein. Es könnte der Einwand kommen, dass die dritte Bedingung, die ´adaala (Rechtschaffenheit), nur für einen Muslim zutreffe, der 17 Das Leben der Nichtmuslime im islamischen Staat sich von den sogenannten „großen Sünden“ (Kaba‘ir) fernhält. Dieser Einwand ist jedoch nicht korrekt. Das Verständnis von ´adl (rechtschaffen) trifft nämlich auf jene Person zu, die sich von dem fernhält, was die Menschen als ungebührlich erachten. Und hierbei spielt es keine Rolle, ob es sich bei dieser Person um einen Muslim oder um einen Nichtmuslim handelt. Denn für den Begriff „die Rechtschaffenheit“ wurde für das Zeugnis des Muslims und für die Aussage des Nichtmuslims dasselbe Wort, nämlich „adaala“ festgelegt, ohne dass hierbei eine Unterscheidung vorgenommen worden wäre. Allah (t) sagt im ehrwürdigen Koran: ِ ِﺬﻳﻦ آﻣﻨُﻮاْ َﺷﻬﺎدةُ ﺑـﻴﻨِ ُﻜﻢ إِذَا ﺣﻀﺮ أَﺣ َﺪ ُﻛﻢ اﻟْﻤﻮﻬﺎ اﻟ﴿ ﻳِﺎ أَﻳـ ِﺔﲔ اﻟْ َﻮ ِﺻﻴ َ تﺣ ُ ْ َ ُ َ َ َ َ ْ َْ َ َ َ َ َ ِ ٍ ﴾ آﺧَﺮ ِان ِﻣ ْﻦ َﻏ ِْﲑُﻛ ْﻢ َ ﻣﻨ ُﻜ ْﻢ أ َْو اﺛْـﻨَﺎن ذَ َوا َﻋ ْﺪل „O die ihr glaubt! Wenn der Tod an einen von euch herantritt, ist die Zeugenschaft unter euch zum Zeitpunkt der Testamentseröffnung: zwei Redliche unter euch, oder zwei andere, die nicht zu euch gehören“ (al-Maida, 106) Allah (t) meint mit der Aussage „oder zwei andere, die nicht zu euch gehören“ die nichtmuslimischen Zeugen. Er (t) verpflichtet zwei muslimische Zeugen, die ´adl sind, und auch zwei nichtmuslimische Zeugen, die ebenfalls den Titel des ´adl tragen. Aus diesem Grunde ist der anfangs genannte mögliche Einwand bezüglich der Definition von ´adl nicht zulässig. Wenn 18 Das Leben der Nichtmuslime im islamischen Staat nämlich nur der Muslim ´adl sei, der sich von den großen Sünden fernhält, müsste man demzufolge die Aussage eines Mannes zurückweisen, der seinen Eltern gegenüber ungehorsam ist, aber die Aussage desjenigen annehmen, der Spionage betreibt, denn Spionage gehört nicht zu den „großen Sünden“ (Kaba‘ir). Demnach ist das richtige Verständnis von ´adl für denjenigen zutreffend, der sich von dem fernhält, was die Menschen als ungebührlich erachten, unabhängig davon, ob es sich bei der Person um einen Muslim oder Nichtmuslim handelt. 19 Das Leben der Nichtmuslime im islamischen Staat Bestrafung Eine weitere Anschuldigung gegen den islamischen Staat ist, dass die Muslime eine geringere Strafe zu erwarten hätten, wenn sie ein Verbrechen gegenüber einem Dhimmi begehen. Es existieren zahlreiche vom Westen ausgehende Behauptungen, die besagen, dass ein Muslim nicht mit dem Tode bestraft werden würde, der im islamischen Staat einen Dhimmi tötet. Der Dhimmi würde hingegen die Todesstrafe erhalten, wenn er einen Muslim tötet. Bat Ye´or sagte dazu: „Die Bestrafung, die ein Muslim bei Schuldspruch erhält, wird bedeutend gesenkt, wenn es sich bei dem Opfer um einen Dhimmi handelt.“ Diese Behauptung entbehrt jeglicher Grundlage, denn das islamische Recht wird in diesen beiden Fällen gleichermaßen angewendet. Als Beweis für das gleiche Strafmaß für Muslime und Nichtmuslime sagt der Prophet (s): „Das Blutgeld (Diyah) für Juden und Christen ist gleich der Diyah für Muslime“ (von Amru ibn Shuaib über seinen Großvater tradiert) 20 Das Leben der Nichtmuslime im islamischen Staat Ferner ist vom Gesandten Allahs (s) überliefert worden, dass er (s) einen Muslim als Strafe für einen Mord an einen Mu´ahid mit dem Tode bestrafte und sagte: „Ich bin der Edelste derjenigen, die ihre Dhimma (Vertrag mit Nichtmuslimen) erfüllen“ (Al-Bayhaqi auf dem Wege des Abdurrahman Al-Bailimani tradiert) Aus diesem Hadith geht deutlich hervor, dass ein Muslim, der einen Mu´ahid tötet, ebenfalls mit dem Tod bestraft wird. Die besondere Stellung von einem Dhimmi besteht darin, dass dieser nicht für die Taten bestraft wird, die er aus religiösen Gründen durchführt und die seiner Ansicht nach nicht verboten sind. Ein Dhimmi wird z.B. für den Genuss von Rauschgetränken in privaten Räumen nicht bestraft, während der Muslim für das Trinken von Rauschgetränken, auch wenn es im privaten Bereich stattfindet, zur Rechenschaft gezogen wird. 21 Das Leben der Nichtmuslime im islamischen Staat Wirtschaft Im islamischen Staat stehen der Ahl adh-Dhimma (alle nichtmuslimischen Bürger) dieselben wirtschaftlichen Möglichkeiten zu wie den muslimischen Bürgern. Sie haben das Recht, Angestellte zu sein oder Firmen zu gründen. Sie können Geschäftspartner von Muslimen werden und sie dürfen Güter kaufen und verkaufen. Ihr Privatbesitz ist geschützt und wenn sie bedürftig und darüber hinaus nicht in der Lage sind, am Arbeitsleben teilzuhaben, stehen ihnen Leistungen aus dem Schatzhaus (Bait ul-Mal) des islamischen Staates zu. Historisch betrachtet gab es zahlreiche Nichtmuslime der Ahl adh-Dhimma, die innerhalb der Grenzen des islamischen Staats wirtschaftlich sehr erfolgreich waren. Cecil Roth erwähnt in seinem Buch „The House of Nasi´: Dona Gracia”, dass die Juden durch die Betreuung des osmanischen Kalifats viele andere Juden aus den westlichen Teil Europas anzogen. Das Land der Muslime wurde zum Land der Möglichkeiten. Jüdische Ärzte aus der Schule der Salanca wurden in den Dienst des Sultans und der Wesire gestellt. An vielen Orten hatten Juden ein Monopol als Glasbauer und Metallhersteller inne. Und mit den großartigen Kenntnissen in den Fremdsprachen wurden sie zu den größten Konkurrenten der venezianischen Händler. 22 Das Leben der Nichtmuslime im islamischen Staat Der bedürftige Dhimmi hingegen, der wirtschaftlich aus irgendeinem Grund nicht auf eigenen Beinen stehen kann, bekommt Hilfeleistungen aus dem Schatzhaus der Muslime. Umar ibn al-Khattab (r) ging an einem alten Dhimmi vorbei, als dieser grade an den Türen der Menschen bettelte und sprach zu ihm: „Wir haben nicht gerecht mit dir gehandelt als wir den Tribut( Jizya) in deinen jungen Jahren von dir nahmen und dich im Alter vernachlässigten.“ Sodann ordnete der Kalif an, dem Dhimmi aus der Schatzkammer so viel wie er benötigte auszuhändigen. (Al-Siuty in seinem Buch Jameu Al-Ahadith, Ibnu Qayyim in seinem Buch Ahlu Dhimma). 23 Das Leben der Nichtmuslime im islamischen Staat Der Tribut (Jizya) Der Tribut (Jizya) ist eine Staatseinnahme, die ebenfalls großer Verleumdung des Westens ausgesetzt ist. Einige Historiker behaupten, dass die zu entrichtende Jizya im islamischen Staat so hoch angesetzt worden wäre, dass die Ahl adh-Dhimmah gezwungen gewesen seien, den Islam anzunehmen, um sich dadurch vom Tribut zu befreien. Andere Historiker beziffern die Rate der zu zahlenden Jizya sogar auf angeblich 50% der Privateinnahmen. Diese absolut haltlosen Behauptungen werden im folgenden Abschnitt widerlegt: 24 Das Leben der Nichtmuslime im islamischen Staat Der obligatorische Charakter des Tributes (Jizya) ergibt sich aus dem folgenden Vers des Erhabenen im Quran: ِ ِ ِ ِ ِ ِ ُﺮَم اﻟﻠّﻪﺮُﻣﻮ َن َﻣﺎ َﺣَﻳﻦ ﻻَ ﻳـُ ْﺆﻣﻨُﻮ َن ﺑِﺎﻟﻠّﻪ َوﻻَ ﺑِﺎﻟْﻴَـ ْﻮم اﻵﺧ ِﺮ َوﻻَ ُﳛ َ ﴿ ﻗَﺎﺗﻠُﻮاْ اﻟﺬ ِ ِ ْ ورﺳﻮﻟُﻪ وﻻَ ﻳ ِﺪﻳﻨﻮ َن ِدﻳﻦ ِ اﳉِْﺰﻳَﺔَ َﻋﻦ ﻳَ ٍﺪ ْ ْﱴ ﻳـُ ْﻌﻄُﻮا ﺎب َﺣ ُ َ َ ُ ُ ََ َ َﻳﻦ أُوﺗُﻮاْ اﻟْﻜﺘ َ ﻖ ﻣ َﻦ اﻟﺬ َاﳊ َ ِ وﻫﻢ ﺻ ﴾ ﺎﻏ ُﺮو َن َ ْ َُ „Kämpfet wider diejenigen, die nicht an Allah und an den Jüngsten Tag glauben und die nicht als unerlaubt erachten, was Allah und Sein Gesandter als unerlaubt erklärt haben, und die nicht dem wahren Bekenntnis folgen, bis sie aus freien Stücken den Tribut (Jizya) entrichten und ihre Unterwerfung anerkennen.“ ( At-Tauba, 29) Der Begriff Unterwerfung (sighar) im oben angeführten Vers meint die Unterwerfung der Ahl Adh-Dhimma gegenüber den herrschenden Gesetzen des islamischen Staates. Es bedeutet jedoch keineswegs die körperliche Unterwerfung. Die Zahlung der Jizya wird einmal jährlich nur von erwachsenen, zurechnungsfähigen, männlichen und zahlungsfähigen Nichtmuslimen (Dhimmi) eingefordert. Frauen und Kinder müssen keine Jizya bezahlen. Die Höhe der zu entrichtenden Jizya richtet sich nach dem Reichtum und Vermögen des Dhimmi. Der zweite Kalif ´Umar 25 Das Leben der Nichtmuslime im islamischen Staat ibn al-Khattab (r) beschloss zu seiner Regierungszeit drei verschiedene Staffelsätze, die sich jeweils nach dem Vermögensstatus des einzelnen Dhimmi richteten. In der nachfolgenden Darstellung sind diese Staffelsätze beispielhaft für die Gebiete Jemen, Irak und Ägypten dargestellt. Jemen Jeder zahlfähige Mann Dinar (Goldmünze) 1 Gewicht des Dinars in Gramm 4.25 Dirham (Silbermünze) 48 24 12 Gewicht des Dirhams in Gramm 2.975 2.975 2.975 Dinar (Goldmünze) 4 2 1 Gewicht des Dinars in Gramm 4.25 4.25 4.25 Gramm Gold 4.24 Irak Reicher Mann Mittelverdiener Arbeiter Gramm Silber 142.8 71.4 35.7 Ägypten Reicher Mann Mittelverdiener Arbeiter Gramm Gold 17 8.5 4.24 Im Sahih al Bukhari wurde überliefert, dass Abu Najeeh (r) sagte: Ich sagte zu Mujahid: „Warum bezahlen die Männer aus dem Ash-Sham vier Dinar und die Männer aus dem Jemen nur einen, was hat es damit auf sich?“ Mujahid antwortete: „Die 26 Das Leben der Nichtmuslime im islamischen Staat Höhe der Jizya wurde auf Grundlage ihres Vermögens berechnet.“ Der Gesandte Allahs (s) sagte auch: „Derjenige, der jemandem ein Leid zufügt, mit dem man ein Abkommen getroffen hat, oder von ihm mehr verlangt, als er bewältigen kann, so werde ich am jüngsten Tag gegen Ihn sein“ (Yahya ibn Adem im Buch von Al-Kharaaj) Amr ibn Maymun (r) berichtet: „Ich sah ´Umar ibn al-Khattab vier Tage bevor er getötet wurde auf einem Kamel sitzen und er sprach zu Hudhayfah ibn al Yaman und Uthman ibn al-Hunayf: „Überprüft eure Einnahmen. Denkt ihr, dass ihr von den Leuten mehr eingefordert habt, als sie tragen konnten?“ Uthman (r) antwortete: „Ich hätte von Ihnen das doppelte einfordern können und sie wären trotzdem in der Lage, zu bezahlen.“ Und Hudhayfa (r) antwortete: „Ich habe von Ihnen eine Summe eingefordert, so dass sie immer noch einen großen Gewinn übrig haben.“ Mit der Erhebung der Jizya ging also anders als behauptet keinesfalls eine Erniedrigung oder Belastung der Ahl adhDhimma einher. Von Hisham ibn Hakeem (r) wird überliefert, dass er sagte: Ich schwöre, dass ich den Gesandten Allahs (s) sagen hörte: 27 Das Leben der Nichtmuslime im islamischen Staat „Wahrlich Allah foltert jene, die die Menschen im Diesseits gefoltert haben“ (Muslim) Eines Tages wurde ´Umar ibn al-Khattab (r) eine gewaltige Menge an Geld gebracht. Abu Ubayd (r): „Ich glaube, er sagte von der Jizya“ - Umar (r) sagte: „Ich denke, um so eine große Menge an Geld zu bekommen, musstet ihr sicher die Menschen unter Druck gesetzt haben?“ - Sie antworteten: „ Nein, bei Allah, wir haben nicht irgendetwas genommen, was sie uns nicht aus ihrem freien Willen gaben.“ - Umar erwiderte: „Ohne den Stock zu benutzen oder sie zu nötigen?“ - Sie antworteten: „Ja.“ - Er antwortete: „Gepriesen sei Allah, der es nicht hat geschehen lassen, weder durch meine Hände, noch während meiner Autorität (als Kalif).“ Der Dhimmi hat keine weiteren Pflichtabgaben. Er bezahlt keine Zakah. Jegliche Steuer, auch wenn sie erhoben wird, um die bedürftigen Nichtmuslime zu versorgen, darf islamrechtlich nur von reichen Muslimen verlangt werden. Was jedoch die landwirtschaftlichen Abgaben (Kharaj) betrifft, so wird sie vom Muslim als auch vom Dhimmi gleichermaßen erhoben. 28 Das Leben der Nichtmuslime im islamischen Staat 29 Das Leben der Nichtmuslime im islamischen Staat Gesellschaftliches Leben Nichtmuslime werden nicht in Ghettos abgeschoben, um in einer armseligen Behausung und mit unzureichenden Staatsmitteln ihr Leben zu fristen. Muslime und Nichtmuslime leben in nachbarschaftlicher Gemeinschaft Tür an Tür. Nachbarn haben einander gegenüber Rechte und Pflichten, so dass die Nachbarschaft in Frieden und Behaglichkeit gelebt werden kann. Ein Hort, in dem Kinder ohne Angst vor Missbrauch spielen können. Denn der Islam verlangt von den Muslimen, ihre Nachbarn zu Ehren und ihnen stets mit Güte zu Begegnen. Von Aisha wird berichtet, dass der Prophet Muhammad (s) sagte: „Dschibril legte mir immer wieder den Nachbarn ans Herz, bis ich dachte, er würde ihm einen Anteil am Erbe zuschreiben.“ (Bukhari) Es ist ebenfalls überliefert worden, dass ein Jude, der den Propheten (s) versuchte zu nötigen, eines Tages krank wurde und der Gesandte Allahs (s) besuchte ihn. (Tradiert von Anas ibn Malik) Die Offenheit, die während der Verbreitung des Islams den Anhängern anderer Religionen gegenüber an den Tag gelegt wurde, ging in die Geschichte als ein Musterbeispiel für Toleranz und Gerechtigkeit ein. So äußerte sich der Gesandte 30 Das Leben der Nichtmuslime im islamischen Staat Allahs (s) in einem Brief an den Christen Ibn Hariss ibn K´ab und seinen Anhängern mit folgenden Worten: "Alle Religionen, Kirchen, Lebewesen, die weibliche Ehrbarkeit sowie Hab und Gut der im Osten und im Westen lebenden Christen stehen unter dem Schutz Allahs, des Propheten und aller Gläubigen. Kein Christ darf durch Zwang zum Islam bekehrt werden. Wenn auch nur ein Christ unter irgendeinem Verbrechen oder einer Ungerechtigkeit zu leiden hat, dann sind die Muslime gezwungen, ihm zu helfen." Danach las der Prophet (s) folgenden Vers: ِ ِ ِ ِ َ﴿ وَﻻ ُﲡَ ِﺎدﻟُﻮا أ َْﻫﻞ اﻟْ ِﻜﺘ ﻳﻦ ﻇَﻠَ ُﻤﻮا ِﻣْﻨـ ُﻬ ْﻢ َوﻗُﻮﻟُﻮا ْ ِﱵ ﻫ َﻲ أﻻ ﺑِﺎﻟِﺎب إ َ َ َﺣ َﺴ ُﻦ إﻻ اﻟﺬ َ ِ ِ ِ ﺬي أُﻧ ِﺰَل إِﻟَﻴـﻨَﺎ وأُﻧ ِﺰَل إِﻟَﻴ ُﻜﻢ وإِ َﳍﻨَﺎ وإِ َﳍ ُﻜﻢ وﺎ ﺑِﺎﻟآﻣﻨ ﴾ اﺣ ٌﺪ َوَْﳓ ُﻦ ﻟَﻪُ ُﻣ ْﺴﻠ ُﻤﻮ َن َ َْ ُ َ ُ َْ ْ َ ْ "Und streitet nicht mit dem Volk der Schrift, es sei denn auf beste Art und Weise, außer mit jenen von ihnen, die unrecht handeln. Und sprecht: "Wir glauben an das, was zu uns herabgesandt wurde und was zu euch herabgesandt wurde. Unser Gott und euer Gott ist ein und derselbe. Und Ihm sind wir ergeben." (Al-Ankabut, 46) Thomas W. Arnold schrieb in seinem Werk: „The preaching of Islam“ über seine Erfahrungen bezüglich des Verhältnisses der Muslime zu den Ahl adh-Dhimma in Spanien unter der Herrschaft des Islams: „Die Toleranz der mohammedanischen Regierung gegenüber den unterworfenen Christen und die 31 Das Leben der Nichtmuslime im islamischen Staat Kommunikationsfreiheit der beiden Religionen brachte eine gewisse Assimilation in beide Gemeinden. Die Heirat untereinander wurde häufiger. Isidore von Beja, welche die muslimischen Eroberer aufs schärfste verachtete, unterzeichnete sogar die Hochzeit zwischen ´Abd al Aziz, den Sohn von Musa, mit der Witwe von König Roderic ohne ein Wort des Tadels. Viele der Christen nahmen arabische Namen an und in einigen Bräuchen imitierten sie ihre mohammedanischen Nachbarn.“ 32 Das Leben der Nichtmuslime im islamischen Staat Die Regierung Eine weitere Verleumdung, dem der islamische Staat ausgesetzt wird, ist die Behauptung, dass ein Dhimmi keine Regierungsfunktion ausüben dürfe. Es ist richtig, dass ein Dhimmi keine herrschende Stellung im islamischen Staat übernehmen darf, die direkt mit der Implementierung des Islams zu tun hat (z.B. Kalif, Wali, Richter usw.) Das islamische Recht (Sharia) hat nämlich das Recht zur Übernahme solcher Positionen nur denjenigen zugesprochen, die auch vom herrschenden System, also dem Islam, überzeugt sind. In diesem Punkt unterscheidet sich der islamische Staat jedoch nicht von den heute existierenden kapitalistischdemokratischen Staaten auf der Welt. Es wäre undenkbar für einen ideologischen Staat, einem Mann eine herrschende Position zu übergeben, dessen Ansichten denen des Staates entgegenstehen! Es ist nicht denkbar, einem ideologischen Kommunisten die Führung eines kapitalistischen Staates zu übergeben. Auch ist es absurd, die Führung eines kommunistischen Staates in die Hände eines ideologischen Kapitalisten zu legen. Es liegt in der Natur der Sache, dass die Schlüsselpositionen in der Regierung nur diejenigen erhalten, die von dem jeweiligen System überzeugt sind. Ist es denkbar, dass Amerika, England, Deutschland oder 33 Das Leben der Nichtmuslime im islamischen Staat Frankreich eine herrschende Position mit jemandem besetzt, wenn derjenige nicht vom Säkularismus überzeugt wäre!? Schutzbefohlene im islamischen Staat können also keine Herrscherrolle übernehmen. Allerdings steht es den Schutzbefohlenen offen, selbst in höheren Ebenen administrative Aufgaben zu übernehmen. Der Beweis dafür ist in den sogenannten Ahkam al-Ijarah (Gesetze zur Anheuerung von Arbeitskräften) zu finden. So ist es uneingeschränkt zulässig, eine Arbeitskraft, gleich ob es sich um einen Muslim oder einen Nichtmuslim handelt, einzustellen. Dies geht aus der Allgemeingültigkeit der Rechtsbeweise zur Anheuerung von Personen hervor. So sagt Allah, der Erhabene: ﴾ ﻦ ﻮرُﻫ َ ﴿ ﻓَِﺈ ْن أ َْر ُ ُﺿ ْﻌ َﻦ ﻟَ ُﻜ ْﻢ ﻓَﺂﺗ ُ ﻦ أ ﻮﻫ َ ُﺟ „Und wenn sie (das Kind) für euch säugen, gebt ihnen ihren Lohn“ (At-Talaq, 6) Auch sagte der Gesandte Allahs (s), dass Allah (t) gesagt hat: „Am jüngsten Tag werde ich der Gegner dreier Arten von Menschen sei: […] und gegenüber demjenigen, der einen Arbeiter einstellt, er seine Arbeit erfüllt, ihm jedoch seinen Lohn verwährt“ (Abu Hurairah, Bukhari) 34 Das Leben der Nichtmuslime im islamischen Staat Dieser Hadith gilt ebenfalls in allgemeiner Weise. Auch hat der Gesandte Allahs einen Mann vom Stamm der Banu ad-Deel angeheuert, obwohl er einem anderen Glauben als dem Islam angehörte. Islamrechtlich ist es also erlaubt, sowohl einen Muslim, als auch einen Nichtmuslim, einen Mann oder auch eine Frau einzustellen. Das geht ebenfalls aus der Allgemeingültigkeit der Rechtsbelege hervor. Aus all diesen Ausführungen geht deutlich hervor, dass ein Dhimmi sehr wohl das Recht besitzt, als Angestellter oder Beamter im islamischen Staat tätig zu sein. Eine der Säulen des islamischen Regierungssystems ist die Shura (Beratung). Diese Funktion ist institutionalisiert im sogenannten Maglis al-Ummah (Ratsversammlung) und diese Institution bildet einen Teil des islamischen Regierungssystems. Die Ratsversammlung besteht aus Personen, die Meinungsvertreter der Muslime sind. Der Kalif lässt sich von ihnen in den verschiedensten Angelegenheiten beraten. Sie vertreten die Ummah (Bürger) auch im Bereich der Rechenschaftsforderung gegenüber den Regenten. Jeder, der die Staatsbürgerschaft trägt, geschlechtsreif und bei Verstand ist, hat das Recht, Mitglied der Ratsversammlung zu werden. Ebenso hat diese Person das Recht, die Mitglieder der Ratsversammlung zu wählen und zwar unabhängig davon, ob sie ein Mann, eine Frau, ein Muslim oder ein Nichtmuslim ist. Dies ergibt sich aus der Tatsache, dass die Ratsversammlung lediglich eine Meinungsvertretung für die Menschen darstellt. Sie hat weder 35 Das Leben der Nichtmuslime im islamischen Staat Regierungsbefugnisse noch gesetzgeberischen Charakter. Da es sich bei der Maglis al-Ummah um eine Meinungsvertretung handelt, haben die Menschen im Islamischen Staat das Recht, diejenigen als Vertreter aufzustellen, die islamrechtlich zur Rechtsvertretung befugt sind. Genauso wie der Muslim den Anspruch auf Shura (Beratung) hat, so hat auch der Nichtmuslim ebenfalls das Recht, seine Meinung zur fehlerhaften Anwendung der islamischen Gesetze auf ihn und zur Ungerechtigkeit, die ihm seitens des Herrschers widerfährt, zu äußern. Somit steht es ihm zu, sich durch jede Person, die er will, vertreten zu lassen und auch selber jede Person, die er will, zu vertreten. Es muss weder die vertretende (Bevollmächtigte) noch die vertretene (Vollmachtgeber) Person ein Muslim sein. Vielmehr ist es zulässig, dass sie Muslime oder auch Nichtmuslime sind. Demzufolge ist es sowohl den Muslimen als auch den Nichtmuslimen erlaubt, diejenigen, die sie vertreten sollen, in die Maglis al-Umma zu wählen, und zwar ohne in Betracht zu ziehen, ob es sich bei den gewählten Personen um Muslime oder Nichtmuslime handelt, solange sie alle die Staatsbürgerschaft des islamischen Staates tragen. 36 Das Leben der Nichtmuslime im islamischen Staat Religion Die wohl weitverbreitetste Anschuldigung gegenüber dem islamischen Staat ist die Behauptung, dass der islamische Staat sich nur mit dem Schwert verbreitet hätte und die Nichtmuslime in den eröffneten Gebieten vor die Wahl gestellt worden wären, entweder den Islam anzunehmen oder getötet zu werden. Diese Verleumdung stellt jedoch nichts weiter als reine Propaganda dar, die seitens der westlichen Großmächte verbreitet wird, um den Islam zu verunglimpfen und den islamischen Staat als despotisch darzustellen. Allah, der Erhabene spricht im ehrwürdigen Quran: ﴾ ﻳ ِﻦ﴿ ﻻَ إِ ْﻛَﺮ َاﻩ ِﰲ اﻟﺪ „Es gibt keinen Zwang in der Annahme des Glaubens“ (alBaqara, 256) Thomas W. Arnold meint im Hinblick auf diese Thematik: „Die Toleranz der siegreichen Muslime gegenüber den christlichen Arabern erstreckte sich von Beginn des ersten Jahrhunderts nach der Hidschrah und wurde in den nachfolgenden Generationen weiter geführt. Wir können mit Sicherheit davon ausgehen, dass die christlichen Stämme, die den Islam angenommen haben, aus freier Wahl und eigener Entscheidung gehandelt haben.“ 37 Das Leben der Nichtmuslime im islamischen Staat Der Islam hat in aller Deutlichkeit verboten, Nichtmuslime von ihren Religionen und Anbetungspraktiken per Zwang abzubringen. Der Gesandte Allahs (s) schrieb in einem Brief an die Leute des Jemen: „Derjenige, der darauf besteht, im Judentum oder Christentum zu verweilen, soll keine Pein dafür erlangen, jedoch ist er verpflichtet, die Jizya zu entrichten. “ Mit der Aussage des Gesandten Allahs (s) „derjenige soll keine Pein erlangen“ ist gemeint, das die Nichtmuslime von ihrer Religion nicht abgedrängt werden dürfen. Demzufolge ist es den Ahl adh-Dhimma gestattet, an ihrem Glauben festzuhalten und die dafür notwendigen Praktiken zu vollziehen. Es ist Ihnen sogar gestattet, Handlungen durchzuführen, die im islamrechtlichen Sinne verboten sind, wie z. B. das Trinken von Alkohol, das Essen von Schweinefleisch oder die Anwendung ihres nichtislamischen Heirats- und Scheidungsrechts. Zur Verpflichtung des islamischen Staates, seinen Schutzbefohlenen die Ausübung ihrer Religionen zu ermöglichen, gehört auch der Schutz ihrer Gebetsstätten und Heiligtümer. Der Erhalt vieler Kirchen, Synagogen und Tempel in der islamischen Welt bezeugen dies eindrucksvoll. 38 Das Leben der Nichtmuslime im islamischen Staat Fazit Wie nun aus all dem Erwähnten ersichtlich wird, handelt es sich bei den Ahl adh-Dhimma um vollwertige Bürger des islamischen Staates. Sie werden geschützt, ihre Angelegenheiten werden betreut und sie erfahren dieselbe ehrenhafte Behandlung wie Muslime auch. Ihnen steht es frei, sich beim Militär des islamischen Staates zu beteiligen und Seite an Seite mit den Muslimen zu kämpfen, ohne dass es für sie obligatorisch ist. Muslime und Nichtmuslime werden vom Kalifen und den Richtern des islamischen Kalifats gleich behandelt. Unter keinen Umständen werden die Schutzbefohlenen des islamischen Staates unterdrückt. Vielmehr bringt der Staat den Muslimen und den Nichtmuslimen dieselbe Güte entgegen. ِ ِ ُﻜ ْﻢ َﺷﻨَﺂ ُن ﻗَـ ْﻮٍمﲔ ﻟِﻠّ ِﻪ ُﺷ َﻬ َﺪاء ﺑِﺎﻟْ ِﻘ ْﺴ ِﻂ َوﻻَ َْﳚ ِﺮَﻣﻨ َ ﻮاﻣ ﻳﻦ َآﻣﻨُﻮاْ ُﻛﻮﻧُﻮاْ ﻗَـ َ َﻬﺎ اﻟﺬ﴿ ﻳَﺎ أَﻳـ ِ ِ ﴾ ن اﻟﻠّﻪَ َﺧﺒِﲑٌ ِﲟَﺎ ﺗَـ ْﻌ َﻤﻠُﻮ َن ِ ُﻘﻮاْ اﻟﻠّﻪَ إـ ْﻘ َﻮى َواﺗـب ﻟِﻠﺘ ُ ﺗَـ ْﻌﺪﻟُﻮاْ ْاﻋﺪﻟُﻮاْ ُﻫ َﻮ أَﻗْـَﺮَﻋﻠَﻰ أَﻻ „O die ihr glaubt! Seid standhaft in Allahs Sache, bezeugend in Gerechtigkeit! Und die Feindseligkeit eines Volkes soll euch nicht verleiten, anders denn gerecht zu handeln. Seid gerecht, das ist näher der Gottesfurcht. Und fürchtet Allah; wahrlich, Allah ist kundig eures Tuns.“ (Al-Anfal, 8) 39 Das Leben der Nichtmuslime im islamischen Staat Schlussendlich handelt es sich bei den nichtmuslimischen Bürgern des islamischen Staates keineswegs um Bürger zweiter oder dritter Klasse! Unser letzter Ausruf lautet stets: „Gepriesen sei Allah, der Herr der Welten“ 40