Zeugnis über die augenärztliche Untersuchung

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Zeugnis über die augenärztliche Untersuchung
(Anlage 6 Nr. 2.2 der Fahrerlaubnis-Verordnung = FeV)
von Bewerbern/Bewerberinnen um die Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE,
D1E oder der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung für Taxen, Mietwagen, Krankenkraftwagen oder Personenkraftwagen im
Linienverkehr oder bei gewerbsmäßigen Ausflugsfahrten oder Ferienziel-Reisen nach § 12 Abs. 6, § 48 Abs. 4 Nr. 4 und Abs. 5 Nr.
2 der Fahrerlaubnis-Verordnung
Teil 1 (verbleibt bei dem Arzt/der Ärztin)
1. Augenarzt/Augenärztin
§
§
Familienname
Vorname
Straße
Hausnummer PLZ
Telefon (Angabe freiwillig)
Fax (Angabe freiwillig)
Ort
E-Mail (Angabe freiwillig)
2. Personalien des Bewerbers/der Bewerberin
Familienname
Vorname
Vervielfältigung, Nachahmung und Veröffentlichung
und elektronische Speicherung nur mit Genehmigung!
Geburtsdatum (TT.MM.JJJJ) Geburtsort
Nummer des Personalausweises
Straße
Hausnummer PLZ
Telefon (Angabe freiwillig)
Fax (Angabe freiwillig)
Ort
E-Mail (Angabe freiwillig)
3. Untersuchungsbefund
Datum der Untersuchung
(TT.MM.JJJJ)
Zentrale Tagessehschärfe nach
DIN 58220
Farbensehen
Gesichtsfeld
Stereosehen
Kontrast- oder Dämmerungssehen
Aufgrund der oben angeführten Untersuchung wurden die Anforderungen nach Anlage 6 Nr. 2.2 der Fahrerlaubnis-Verordnung
erreicht, ohne Sehhilfe
erreicht, mit Sehhilfe
nicht erreicht
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E-Mail: [email protected]
Artikel-Nr. 122020
www.form-solutions.de
Auflagen/Beschränkungen erforderlich
nein
ja
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Teil 1 Anlage 6 (zu den §§ 12, 48 Abs. 4 und 5)
Anforderungen an das Sehvermögen
i
§
1. Klassen A, A1, B, BE, M, S, L und T
§
1.1 Sehtest (§ 12 Abs. 2)
Der Sehtest (§ 12 Abs. 2) ist bestanden, wenn die zentrale Tagessehschärfe mit oder ohne Sehhilfen mindestens beträgt: 0,7/0,7.
Über den Sehtest ist eine Sehtestbescheinigung nach § 12 Abs. 3 zu erstellen.
§
1.2 Augenärztliche Untersuchung (§ 12 Abs. 5)
Besteht der Bewerber den Sehtest nicht, ist eine augenärztliche Untersuchung erforderlich. Bei dieser Untersuchung ist unter
anderem auf Sehschärfe, Gesichtsfeld, Dämmerungs- und Kontrastsehen, Blendempfindlichkeit, Diplopie sowie andere Störungen
der Sehfunktionen zu achten, die ein sicheres Fahren in Frage stellen können. Es müssen folgende Mindestanforderungen erfüllt
sein:
1.2.1 Zentrale Tagessehschärfe
Fehlsichtigkeiten müssen - soweit möglich und verträglich - korrigiert werden. Dabei dürfen folgende Sehschärfenwerte nicht
unterschritten werden:
Bei Beidäugigkeit: Sehschärfe des besseren Auges oder beidäugige Sehschärfe: 0,5
i
1.2.2 Übrige Sehfunktionen
Gesichtsfeld: Normales Gesichtsfeld eines Auges oder ein gleichwertiges beidäugiges Gesichtsfeld mit einem horizontalen
Durchmesser von mindestens 120 Grad, insbesondere muss das zentrale Gesichtsfeld bis 20 Grad normal sein. Insgesamt sollte
das Gesichtsfeld jedes Auges an mindestens 100 Orten geprüft werden. Ergeben sich unklare Defekte oder steht nicht zweifelsfrei
fest, dass die Mindestanforderungen erfüllt werden, so hat eine Nachprüfung an einem manuellen Perimeter nach Goldmann mit
der Marke III/4 zu erfolgen.
Beweglichkeit: Bei Beidäugigkeit sind Augenzittern sowie Schielen ohne Doppeltsehen in zentralem Blickfeld bei normaler
Kopfhaltung zulässig. Doppeltsehen außerhalb eines zentralen Blickfeldbereichs von 20 Grad im Durchmesser ist zulässig.
Bei Einäugigkeit ausreichende Beweglichkeit des funktionstüchtigen Auges.
i
1.3 Die Erteilung der Fahrerlaubnis darf in Ausnahmefällen in Betracht gezogen werden, wenn die Anforderungen an das Gesichtsfeld oder die Sehschärfe nicht erfüllt werden. In diesen Fällen muss der Fahrzeugführer einer augenärztlichen Begutachtung
unterzogen werden, um sicherzustellen, dass keine anderen Störungen von Sehfunktionen vorliegen. Dabei müssen auch
Kontrastsehen und Dämmerungssehen und Blendempfindlichkeit geprüft und berücksichtigt werden. Daneben sollte der
Fahrzeugführer oder Bewerber eine praktische Fahrprobe erfolgreich absolvieren.
i
1.4 Nach dem Verlust des Sehvermögens auf einem Auge oder bei neu auftretender Diplopie muss ein geeigneter Zeitraum
(mindestens drei Monate) eingehalten werden, während dessen das Führen von Kraftfahrzeugen nicht erlaubt ist. Danach darf erst
nach augenärztlicher Untersuchung und Beratung wieder eine Kraftfahrzeug geführt werden.
1.5 Besteht eine fortschreitende Augenkrankheit, ist eine regelmäßige augenärztliche Untersuchung und Beratung erforderlich.
i
2. Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE, D1E und Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung (§ 12 Abs. 6, § 48 Abs. 4 Nr. 4 und
Abs. 5 Nr. 2) Bewerber um die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis müssen die nachfolgenden Mindestanforderungen
an das Sehvermögen erfüllen:
2.1 Untersuchung durch einen Augenarzt, einen Arzt mit der Gebietsbezeichnung "Arbeitsmedizin", einen Arzt mit der
Zusatzbezeichnung "Betriebsmedizin", einen Arzt bei einer Begutachtungsstelle für Fahreignung, einen Arzt des
Gesundheitsamtes oder einen anderen Arzt der öffentlichen Verwaltung. Über die Untersuchung ist eine Bescheinigung gemäß
dieser Anlage zu erstellen.
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i
2.1.1 Zentrale Tagessehschärfe
Feststellung unter Einhaltung der DIN 58220, Ausgabe Januar 1997.
Fehlsichtigkeiten müssen - soweit möglich und verträglich - korrigiert werden. Dabei dürfen folgende Sehschärfenwerte nicht
unterschritten werden:
Sehschärfe auf jedem Auge 0,8 und beidäugige 1,0.
Die Korrektur mit Gläsern von mehr als plus 8,0 Dioptrien (sphärisches Äquivalent) ist nicht zulässig; dies gilt nicht für intraokulare
Linsen oder Kontaktlinsen.
2.1.2 Übrige Sehfunktionen
Normales Farbensehen (geprüft mit einem geeigneten Test, beispielsweise Tafeln nach Ishihara oder Velhagen).
Normales Gesichtsfeld, geprüft mit einem automatischen Halbkugelperimeter, das mit einer überschwelligen Prüfmethodik das
Gesichtsfeld bis 70 Grad nach beiden Seiten und bis 30 Grad nach oben und unten untersucht. Insgesamt sollte das Gesichtsfeld
jedes Auges an mindestens 100 Orten geprüft werden. Alternativ kann eine Prüfung mit einem manuellen Perimeter nach
Goldmann mit mindestens vier Prüfmarken (z.B. III/4, I/4, I/2 und I/1) an jeweils mindestens zwölf Orten pro Prüfmarke erfolgen.
Stereosehen, geprüft mit einem geeigneten Test (z.B. Random-Dot-Teste).
Ausreichendes Kontrast- und Dämmerungssehen, geprüft mit einem standardisierten anerkannten Prüfgerät.
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2.2 Augenärztliche Untersuchung
Können die Voraussetzungen bei der Untersuchung nach Nr. 2.1 nicht zweifelsfrei festgestellt werden, ist zusätzlich eine
augenärztliche Untersuchung erforderlich.
Sind nur die Anforderungen an das normale Farbensehen nicht erfüllt, ist eine zusätzliche augenärztliche Untersuchung entbehrlich, wenn das Farbensehen bereits Gegenstand einer früheren augenärztlichen Untersuchung war und hierbei die Anforderungen
bei nicht normalem Farbensehen nach den Nummern 2.2.2 und 3 laufende Nummer 2 erfüllt wurden. Über die nach Satz 1
erforderliche Untersuchung ist ein Zeugnis gemäß dem Muster dieser Anlage zu erstellen.
Es müssen folgende Mindestanforderungen erfüllt sein:
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2.2.1 Zentrale Tagessehschärfe
Fehlsichtigkeiten müssen - soweit möglich und verträglich - korrigiert werden. Dabei dürfen folgende Sehschärfenwerte nicht
unterschritten werden: Sehschärfe des besseren Auges oder beidäugige Sehschärfe: 0,8, Sehschärfe des schlechteren Auges: 0,5.
Werden diese Werte nur mit Korrektur erreicht, soll die Sehschärfe ohne Korrektur auf keinem Auge weniger als 0,05 betragen. Die
Korrektur mit Gläsern von mehr als plus 8,0 Dioptrien (sphärisches Äquivalent) ist nicht zulässig; dies gilt nicht für intraokulare
Linsen oder Kontaktlinsen.
In Einzelfällen kann unter Berücksichtigung von Fahrerfahrung und Fahrzeugnutzung der Visus des schlechteren Auges für die
Klassen C, CE, C1, C1E untern 0,5 liegen, ein Wert von 0,1 darf nicht unterschritten werden. Ein augenärztliches Gutachten ist
in diesen Fällen erforderlich.
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2.2.2 Übrige Sehfunktionen
Gesichtsfeld: Normales Gesichtsfeld beider Augen, wenigstens normales binokulares Gesichtsfeld mit einem horizontalen
Durchmesser von mindestens 140 Grad, insbesondere muss das zentrale Gesichtsfeld bis 30 Grad normal sein. Insgesamt sollte
das Gesichtsfeld jedes Auges an mindestens 100 Orten geprüft werden. Ergeben sich unklare Defekte oder steht nicht zweifelsfrei
fest, dass die Mindestanforderungen erfüllt werden, so hat eine Nachprüfung an einem manuellen Perimeter nach Goldmann mit
der Marke III/4 zu erfolgen.
Beweglichkeit: Ausschluss bei Doppeltsehen im Gebrauchsblickfeld (d.h. 25 Grad Aufblick, 30 Grad Rechts- und Linksblick, 40
Grad Abblick). Ausschluss bei Schielen ohne konstantes binokulares Einfachsehen.
Farbensehen: Bei Rotblindheit oder Rotschwäche mit einem Anomalquotienten unter 0,5 ist eine Aufklärung des Betroffenen über
die mögliche Gefährdung erforderlich.
Kontrast- oder Dämmerungssehen, Blendempfindlichkeit: Ausreichendes Kontrast- oder Dämmerungssehen geprüft mit
einem standardisierten anerkannten Prüfverfahren einschließlich Prüfung der Blendempfindlichkelt.
i
2.3 Nach einer neu eingetretenen relevanten Einschränkung des Sehvermögens muss ein geeigneter Anpassungszeitraum
eingehalten werden, während dessen das Führen von Kraftfahrzeugen nicht erlaubt ist. Danach darf erst nach augenätztlicher
Untersuchung und Beratung wieder ein Kraftfahrzeug geführt werden.
2.4 Besteht eine fortschreitende Augenkrankheit, ist eine regelmäßige augenärztliche Untersuchung und Beratung erforderlich.
i
3. Hinsichtlich des Sehvermögens gelten für Inhaber einer bis zum 31. Dezember 1998 erteilten Fahrerlaubnis folgende
Anforderungen (in dieser Gliederungsnummer sind alle Paragraphen ohne Gesetzesangaben solche der StraßenverkehrsZulassungs-Ordnung in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung
1 Sehtest
Der Sehtest (§ 9a Abs. 1) ist bestanden, wen die zentrale Tagessehschärfe mit oder ohne Sehhilfen mindestens beträgt:
Bei Klassen 1, 1a, 1b, 3, 4, 5
Bei Klasse 2
0,7/0,7
1,0/1,0
2 Mindestanforderungen an die zentrale Tagessehschärfe und die übrigen Sehfunktionen (§ 9a Abs. 5)
i
2.1 Mindestanforderungen an die zentrale Tagessehschärfe
2.1.1 Liegt die zentrale Tagessehschärfe unterhalb der Grenze, bei der der Sehtest noch bestanden ist, so muss sie durch
Sehhilfen so weit wie möglich dem Sehvermögen des Normalsichtigen angenähert werden.
2.1.2 Bei Bewerbern um eine Fahrerlaubnis dürfen jedenfalls folgende Werte nicht unterschritten werden:
Bei Bewerbern um die
Bei Beidäugigkeit
Bei Einäugigkeit 1)
Klassen 1, 1a, 1b, 3, 4, 5 2)
0,5/0,2 3)
0,7
Klasse 2
0,7/0,5
ungeeignet
Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung
1,0/0,7
ungeeignet
i
1) Als einäugig gilt auch, wer auf einem Auge eine Sehschärfe von weniger als 0,2 besitzt
2) Bei Bewerbern um eine Fahrerlaubnis der Klasse 5 genügt auf dem besseren Auge eine Sehschärfe von 0,3, wenn die
Fahrerlaubnis auf Krankenfahrstühle beschränkt wird; Fußnote 3 gilt entsprechend.
3) Eine Sehschärfe von 0,5 auf dem besseren Auge genügt nur dann, wenn feststeht, dass das Wahrnehmungsvermögen des
Bewerbers trotz verminderten Sehvermögens zum sicheren Führen eines Kraftfahrzeugs der beantragten Klasse noch ausreicht.
i
2.1.3 Für Inhaber einer Fahrerlaubnis reichen abweichend von der Tabelle nach 2.1.2 folgende Mindestwerte für die zentrale
Tagessehschärfe aus, wenn feststeht, dass das Wahrnehmungsvermögen des Betroffenen trotz verminderten Sehvermögens
zum sicheren Führen eines Kraftfahrzeugs der Klasse/Art noch ausreicht:
Bei Bewerbern um die
Bei Beidäugigkeit
Bei Einäugigkeit 1)
Klassen 1, 1a, 1b, 3, 4, 5 2)
0,4/0,2
0,6
Klasse 2
0,7/0,2 2)
0,7
Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung
0,7/0,5 3)
0,7 3)
i
1) Siehe Fußnote 1 bei 2.1.2
2) Nachweis ausreichenden Wahrnehmungsvermögens bereits bei Sehschärfe unter 0,5 auf dem schlechteren Auge erforderlich.
3) Sehschärfe unter 0,5 auf dem schlechteren Auge oder Einäugigkeit nur zulässig bei Beschränkung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung auf Taxen und
Mietwagen.
i
2.1.4 Die Mindestwerte für die zentrale Tagessehschärfe in der Tabelle nach Nummer 2.1.3 reichen auch aus für
2.1.4.1 Bewerber um eine Fahrerlaubnis der Klassen 1, 1a, 1b, 3 oder 4, wenn sie bereits Inhaber einer Fahrerlaubnis sind,
2.1.4.2 Bewerber, die nach § 14 Abs. 3 die Erteilung einer Fahrerlaubnis beantragen oder die innerhalb der letzten zwei Jahre
vor der Stellung des Antrags eine der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung für Kraftomnibusse entsprechende deutsche
Fahrerlaubnis besessen haben,
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§
2.1.4.3 Inhaber ausländischer Fahrerlaubnisse, die nach § 15 die Erteilung einer Fahrerlaubnis beantragen,
2.1.4.4 Bewerber um eine neue Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung (§ 15c), wenn seit der Entziehung, der
vorläufigen Entziehung oder der Beschlagnahme des Führerscheins oder einer sonstigen Maßnahme nach § 94 der
Strafprozessordnung nicht mehr als zwei Jahre verstrichen sind.
2.2 Mindestanforderungen an die übrigen Sehfunktionen
i
Bei Bewerbern Klassen 1, 1a, 1b, 3, 4, 5
und Inhabern der
Gesichtsfeld
i
Klasse 2, Fahrerlaubnis zur
Fahrgastbeförderung
normales Gesichtsfeld eines Auges oder gleichwertiges beidäugiges normale Gesichtsfelder
Gesichtsfeld
beider Augen 1)
Beweglichkeit
normale Beweglichkeit beider
Bei Beidäugigkeit: Augenzittern sowie Begleit- und LähmungsAugen 1); zeitweises
schielen ohne Doppeltsehen im zentralen Blickfeld bei KopfSchielen unzulässig
geradehaltung zulässig. Bei Augenzittern darf die Erkennungszeit
für die einzelnen Sehzeichen nicht mehr als eine Sekunde betragen.
Bei Einäugigkeit: Normale Augenbeweglichkeit, kein Augenzittern
Stereosehen
keine Anforderungen
normales Stereosehen 2)
Farbensehen
keine Anforderungen
Rotblindheit oder Rotschwäche mit
einem Anomalquotienten unter 0,5
- bei Fahrerlaubnis zur
Fahrgastbeförderung: unzulässig
- bei Klasse 2: Aufklärung des
Betroffenen über die durch die Störung
des Farbensehens mögliche Gefährdung
ausreichend
1) Bei zulässiger Einäugigkeit gelten die Mindestanforderungen für die Klassen 1, 1a, 1b, 3, 4, 5.
2) Bei zulässiger Einäugigkeit: keine Anforderungen.
2.2.2 Wenn wegen Zweifeln an ausreichendem Sehvermögen eine augenärztliche Begutachtung stattfindet, sollte die
Untersuchung auch die Dämmerungssehschärfe und die Blendungsempfindlichkeit umfassen. Werden dabei Mängel festgestellt,
so ist der Betroffene auf die Gefahren durch geminderte Dämmerungssehschärfe und erhöhte Blendungsempfindlichkeit beim
Fahren in der Dämmerung und in der Nacht hinzuweisen.
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Zeugnis über die augenärztliche Untersuchung
(Anlage 6 Nr. 2.2 der Fahrerlaubnis-Verordnung = FeV)
von Bewerbern/Bewerberinnen um die Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE,
D1E oder der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung für Taxen, Mietwagen, Krankenkraftwagen oder Personenkraftwagen im
Linienverkehr oder bei gewerbsmäßigen Ausflugsfahrten oder Ferienziel-Reisen nach § 12 Abs. 6, § 48 Abs. 4 Nr. 4 und Abs. 5 Nr.
2 der Fahrerlaubnis-Verordnung
Teil 2 (dem/der Bewerber/in auszuhändigen)
1. Augenarzt/Augenärztin
Familienname
Vorname
Straße
Hausnummer PLZ
Telefon (Angabe freiwillig)
Fax (Angabe freiwillig)
Ort
E-Mail (Angabe freiwillig)
2. Personalien des Bewerbers/der Bewerberin
Familienname
Vorname
Vervielfältigung, Nachahmung und Veröffentlichung
und elektronische Speicherung nur mit Genehmigung!
Geburtsdatum (TT.MM.JJJJ) Geburtsort
Nummer des Personalausweises
Straße
Hausnummer PLZ
Telefon (Angabe freiwillig)
Fax (Angabe freiwillig)
Ort
E-Mail (Angabe freiwillig)
3. Untersuchungsbefund
Datum der Untersuchung
(TT.MM.JJJJ)
Zentrale Tagessehschärfe nach
DIN 58220
Farbernsehen
Gesichtsfeld
Stereosehen
Kontrast- oder Dämmerungssehen
Aufgrund der von mir nach Teil 1 erhobenen Befunde wurden die in Anlage 6 Nummer 2.2 der Fahrerlaubnis-Verordnung
geforderten Anforderungen
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E-Mail: [email protected]
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erreicht, ohne Sehhilfe
erreicht, mit Sehhilfe
nicht erreicht
Auflagen/Beschränkungen erforderlich
nein
ja
Das Zeugnis ist 2 Jahre gültig.
Die Identität des/der Untersuchten wurde geprüft.
Ort, Datum
Stempel und Unterschrift des Augenarztes
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