Informationen zur Tauglichkeitsuntersuchung Anforderungen an das

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Informationen zur Tauglichkeitsuntersuchung
Anforderungen an das Sehvermögen
Klasse 1
Bei jeder Untersuchung muss bei beidäugigem Sehen ein so genannter Fernvisus
von 1,0 erreicht werden. Das heißt, dass beidäugig 100 % gesehen werden muss,
wobei jedes Auge allein mindestens 70 % sehen können muss.
Wird dafür eine Brille – oder Kontaktlinsen – gebraucht, so dürfen bei einer
Erstuntersuchung bei Weitsichtigkeit maximal + 5 Dioptrien , bei einer
Kurzsichtigkeit maximal – 6 Dioptrien benötigt werden.
Etwas komplex wird’s, wenn eine Hornhautverkrümmung – ein so genannter
Astigmatismus – vorliegt. Hierbei ist die Oberfläche des Auges nicht
gleichmäßig gewölbt. Korrigiert wird dies dadurch, dass in Brillengläser ein
Meridian mit einer anderen Brechung eingeschliffen wird.
Die Brillenformel könnte dann z.B. lauten
RA sph + 1,75 cyl + 1,25 75 ° (rechtes Auge)
LA sph +1,5 cyl +1,75 125 ° (linkes Auge)
Hier liegt eine Weitsichtigkeit vor (der Grundschliff, sphärisch, zeigt + - Werte)
mit einer Hornhautverkrümmung beidseits.
Dabei ist zu beachten, dass bei Hornhautverkrümmung bei der Klasse 1 bei der
Erstuntersuchung maximal 2 Dioptrien vorliegen dürfen.
Bei der Bewertung der Gesamtdioptrienzahl zählt jeweils der Meridian mit dem
höchsten Wert, hier addieren sich also die Werte auf + 3,0 rechts und + 3,25
links. In diesem Fall wäre alles im zulässigen Bereich.
Bei Nachuntersuchungen dürfen + 5 Dioptrien bei Weitsichtigen nicht
überschritten werden.
Bei Kurzsichtigen können stärkere Werte als – 6 Dioptrien zugelassen werden,
dies hängt vom Einzelfall ab.
Der Unterschied zwischen beiden Augen darf zudem bei Erstuntersuchung 2
Dioptrien nicht überschreiten, bei Nachuntersuchungen können auch mehr als 3
Dioptrien noch zugelassen werden, auch hier ist dann eine Entscheidung im
Einzelfall nötig.
Klasse 2
Gut sehen muss man auch hier können. Beidäugig 100 % sind gefordert, wobei
jedes Auge für sich mindestens 50 % erreichen muss.
Bei Brillen oder Kontaktlinsen sind die Werte hier etwas großzügiger
zugelassen.
Bei der Erstuntersuchung gilt: Höchstens+ 5 Dioptrien bei Weitsichtigen,
höchstens – 8 Dioptrien bei Kurzsichtigen
Bei Hornhautverkrümmung höchsten 3 Dioptrien im veränderten Meridian. ( S.
oben bei Klasse 1 )
Bei Nachuntersuchungen gilt auch hier die Obergrenze von + 5 Dioptrien, bei
Kurzsichtigen können mehr als – 8 Dioptrien zugelassen werden, auch hier ist
im Einzelfall zu entscheiden.
Der Unterschied zwischen beiden Augen darf bei der Erstuntersuchung nicht
mehr als 3 Dioptrien betragen.
Farbsehen
Farbtauglichkeit muss bei Klasse 1 gegeben sein.
Bei Klasse 2 kann bei Farbsinnstörungen ( wie z.B. einer Rot – Grün –
Schwäche) eine Tauglichkeit zuerkannt werden, dann aber mit der Auflage, dass
nur bei Tage geflogen werden darf.
Lasereingriffe
Nach Laserung der Hornhaut – zur Korrektur einer Kurz- oder Weitsichtigkeit –
besteht grundsätzlich zunächst einmal eine Untauglichkeit.
Eine Sondergenehmigung kann aber in bestimmten Fällen erteilt werden, wenn
unter anderem
+ vor der Operation Werte vorlagen, die für die Tauglichkeit zulässig sind
( siehe oben )
+ stabile Verhältnisse vorliegen
+ keine Komplikationen und keine erhöhte Blendempfindlichkeit
vorliegen
Hier ist ein umfangreiches augenärztliches Gutachten im Einzelfall
erforderlich.
Brille oder Kontaktlinse?
Beides ist möglich. Wichtig ist hierbei aber, dass als Ersatz immer eine Brille
mitgeführt werden muss!
Was bedeuten die Einträge im Zeugnis ?
VDL – bedeutet, dass eine Sehhilfe getragen werden muss und eine Ersatzbrille
mitgeführt werden muss
VNL – bedeutet, dass eine Brille mitgeführt werden muss ( und eine
Ersatzbrille) ; hier sind in der Regel Lesebrillen für die Altersweitsichtigen
gemeint
VML – bedeutet, dass eine multifokale Brille getragen werden muss, dass ist
eine Brille mit eingeschliffenem zusätzlichen Leseteil, meist werden
Gleitsichtbrillen verwendet. ( Ersatzbrille auch hier nicht vergessen !)
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