Direktionsbereich Recht MMag. (FH) Dr. Barbara Laimer Baumannstraße 10 1030 Wien T +43 (0) 50717-19102 F +43 (0) 50717-99199 E [email protected] I www.akm.co.at STELLUNGNAHME der AKM Verwertungsgesellschaft der Autoren, Komponisten, Musikverleger vom 16. Mai 2007 gemäß Z 16 der Empfehlung der Europäischen Kommission vom 18. Oktober 2005 (2005/737/EC) für die länderübergreifende kollektive Wahrnehmung von Urheberrechten 1. ART DES INSTRUMENTS (1) Sind für folgende Aspekte verbindliche Rechtsvorschriften vorzuziehen: 1) Lizenzierung, 2) Transparenz und Verwaltung, 3) Gewährung von Online-Rechten und 4) Entzug von Online-Rechten? Betreffend Lizenzierung, Transparenz und Verwaltung, gibt es unseres Erachtens aufgrund des neuen und modernen Verwertungsgesellschaftengesetzes 2006 in Österreich keinen Bedarf an verbindlichen Rechtsvorschriften. Grundsätzlich ist aber das Instrument einer verbindlichen Rechtsgrundlage unter Einbeziehung des Europäischen Parlaments wohl empfehlenswerter, da wir demokratische Entscheidungsprozesse in der Europäischen Union für wichtig halten. Notwendig erscheint uns in diesem Zusammenhang, dass im Fall der Planung einer Richtlinie die kulturelle Vielfalt ausdrückliche Erwähnung und Schutz erfahren würde. 2. EU-WEITE LIZENZIERUNG (2) In welchen laufenden Ausschreibungen sind EU-weite Lizenzregelungen vorgesehen? Derzeit sind uns keine laufenden Ausschreibungen für EU-weite Lizenzregelungen bekannt. (3) Welche EU-weiten Lizenzregelungen bestehen? Soweit uns das Repertoire zur Verfügung steht, erteilen wir bei grenzüberschreitenden Nutzungen EUweite bzw. weltweite Lizenzen an multiterritorialen Diensten. Staatlich genehmigte Gesellschaft der Autoren, Komponisten und Musikverleger (AKM) registrierte Genossenschaft m. b. H. Firmenbuchgericht HG Wien ׀Firmenbuch-Nummer 95866f ׀DVR-Nummer 83674 ׀UID-Nummer ATU16309705 BAWAG/P.S.K. – Gruppe ׀BLZ 60000 ׀Konto-Nummer 2305174 ׀IBAN AT646000000002305174 ׀BIC OPSKATWW Bank Austria Creditanstalt AG ׀BLZ 12000 ׀Konto-Nummer 0055-1748700 ׀IBAN AT831100000551748700 ׀BIC BKAUATWW (4) Welche Online-Musikdiensteanbieter profitieren von EU-weiten Lizenzregelungen für ihr europaweites Endkundengeschäft und sonstige Tätigkeiten? Es ist davon auszugehen, dass europaweit tätige Online-Musikdiensteanbieter von EU-weiten Lizenzregelungen profitieren könnten. Im Kommissionsvorschlag wird aber übersehen, dass zwischen großen paneuropäischen Online-Diensteanbietern, wie etwa iTunes, und rein lokalen Anbietern zu unterscheiden ist. Unseres Erachtens bezieht sich die Notwendigkeit der Vergabe europaweiter Lizenzen beispielsweise jedenfalls nicht auf lokale Anbieter von Klingeltönen. (5) Welche Arten von Online-Diensten sind am meisten an der Erlangung EU-weiter Lizenzen interessiert? Europaweit agierende, große Downloadplattformen sind diejenigen Online-Diensteanbieter, die besonderes Interesse an EU-weiter Lizenzierung aufgrund ihrer grenzüberschreitenden Tätigkeit zeigen. (6) Welche gesetzgeberischen oder andere Hindernisse stehen der Schaffung EU-weiter Lizenzregelungen entgegen? 3. GELTUNGSBEREICH DER EMPFEHLUNG (7) Werden die gewöhnlich bei der Lizenzierung für „Online“-Dienste vergebenen Rechte der verschiedenen Rechteinhaber in der Empfehlung richtig dargestellt? Der Kommissionsvorschlag sieht eine Unterscheidung in „Recht der Vervielfältigung“, „Recht der öffentlichen Wiedergabe“ und „Recht der öffentlichen Zugänglichmachung“ vor, was nicht 1:1 mit dem österreichischen Rechtekatalog übereinstimmt. Die Info-Richtlinie sieht den Begriff „Online-Rechte“ nicht vor. So wird von der öffentlichen Wiedergabe einschließlich des Zurverfügungstellungsrechts gesprochen. Letztgenannten Terminus kennt auch das österreichische Urheberrechtsgesetz. Die von der Kommission aufgezählten Beispiele betreffend das „Recht der öffentlichen Wiedergabe“, wie InternetRadio, Simulcasting oder „Near-on-demand-Dienste“ fallen nach österreichischem Recht unter das Senderecht. (8) Sollten „Online“-Rechte zum Zwecke des Entzugs solcher Rechte je nach Nutzungsart oder Verwertungsform genauer in Kategorien definiert werden? Wir glauben, dass eine Kategorisierung in interaktive Online-Rechte und in das Senderecht sinnvoll ist. Ganz spezielle Detaillierungen in verschiedene Nutzungsarten oder Verwertungsformen halten wir aus administrativen Gründen nicht für sinnvoll. Eine weitere Zersplitterung der Repertoires ist nicht empfehlenswert. Das wiederum würde zu einer noch größeren Rechtsunsicherheit führen. Gute Kennziffern, wie niedrige Verwaltungskosten, gute Tarife und ein genaues Verteilungssystem können so von den Verwertungsgesellschaften immer schwerer aufrechterhalten werden. (9) Oder sollten alternativ dazu die Rechteinhaber in der Lage sein, sich bestimmte Nutzungsarten oder Verwertungsformen vorzubehalten, anstatt sie einer Verwertungsgesellschaft zu übertragen? Siehe bitte Punkt 8. (10) Wie kann die Einbeziehung einer angemessenen Vergütung für Tonträgerhersteller und ausübende Künstler vertraglich begründet werden? - Staatlich genehmigte Gesellschaft der Autoren, Komponisten und Musikverleger (AKM) registrierte Genossenschaft m. b. H. Firmenbuchgericht HG Wien ׀Firmenbuch-Nummer 95866f ׀DVR-Nummer 83674 ׀UID-Nummer ATU16309705 BAWAG/P.S.K. – Gruppe ׀BLZ 60000 ׀Konto-Nummer 2305174 ׀IBAN AT646000000002305174 ׀BIC OPSKATWW Bank Austria Creditanstalt AG ׀BLZ 12000 ׀Konto-Nummer 0055-1748700 ׀IBAN AT831100000551748700 ׀BIC BKAUATWW (11) Sollte die Einbeziehung von Nischenrepertoires in EU-weite Lizenzen verbindlich vorgeschrieben werden? Das One-Stop-Shop System hat sich in den letzten Jahrzehnten bewährt, da die Nutzer in der Regel ein umfassendes Repertoire benötigen. Da es sich bei Musik um einen grundlegenden europäischen Wert handelt, wie der EuGH auch ausdrücklich in seinem Urteil „Metronome“ festgestellt hat, und den Verwertungsgesellschaften unter anderem die wichtige Aufgabe zukommt die kulturelle Vielfalt in Europa zu erhalten und zu fördern, ist eine Berücksichtigung von Nischenrepertoires zu begrüßen. 4. VERWALTUNG UND TRANSPARENZ (12) Bringt die Empfehlung eine Änderung in Bezug auf die Transparenz der Rechteverwaltung und verbessert sie die Effektivität der Streitbeilegung? Durch die Empfehlung ist die Rechteverwaltung intransparenter geworden, da einzelne Verlage ihre Rechte von einzelnen Verwertungsgesellschaften abgezogen haben. Das führt zu einer Rechtezersplitterung und zu Rechtsunsicherheit bei den Nutzern. (13) Bietet die Empfehlung einzelnen Rechteinhabern ausreichende Garantien in Bezug auf 1) Tarife, 2) Lizenzbedingungen, 3) Übertragung von Online-Rechten und 4) Entzug von OnlineRechten? Für Rechteinhaber mit großen Repertoires könnten die Bestimmungen der Empfehlung hier von Vorteil sein. (14) Sollte in der Empfehlung die Beteiligung der Rechteinhaber an der Festlegung der Einbehaltungen für andere Zwecke als die erbrachten Wahrnehmungsleistungen stärker betont werden? Das halten wir nicht für notwendig. (15) Enthält die Empfehlung ausreichende Garantien für gewerbliche Nutzer? Es besteht durch die Empfehlung die Gefahr, dass den Nutzern in Hinkunft kein One-Stop-Shop und kein Weltrepertoire mehr angeboten werden kann, sondern, dass Repertoireteile bei mehreren Verwertungsgesellschaften erworben werden müssen. (16) Sollten die geltenden Regeln und Grundsätze für die Streitbeilegung künftig ausgebaut werden? Nach dem österreichischen Verwertungsgesellschaftengesetz besteht eine Reihe von Streitbeilegungsmechanismen. Unter anderem wurde ein neuer Urheberrechtssenat eingerichtet. Daher halten wir für die lokale Situation in Österreich keinen Ausbau der Streitbeilegungsmechanismen für notwendig. Für den Bereich der grenzüberschreitenden Lizenzierungen sind solche Regelungen unseres Erachtens als sinnvoll anzusehen. Staatlich genehmigte Gesellschaft der Autoren, Komponisten und Musikverleger (AKM) registrierte Genossenschaft m. b. H. Firmenbuchgericht HG Wien ׀Firmenbuch-Nummer 95866f ׀DVR-Nummer 83674 ׀UID-Nummer ATU16309705 BAWAG/P.S.K. – Gruppe ׀BLZ 60000 ׀Konto-Nummer 2305174 ׀IBAN AT646000000002305174 ׀BIC OPSKATWW Bank Austria Creditanstalt AG ׀BLZ 12000 ׀Konto-Nummer 0055-1748700 ׀IBAN AT831100000551748700 ׀BIC BKAUATWW