STELLUNGNAHME der AKM

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Direktionsbereich Recht
MMag. (FH) Dr. Barbara Laimer
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STELLUNGNAHME der AKM
Verwertungsgesellschaft der Autoren, Komponisten, Musikverleger
vom 16. Mai 2007
gemäß Z 16 der Empfehlung der Europäischen Kommission vom 18. Oktober 2005 (2005/737/EC) für die
länderübergreifende kollektive Wahrnehmung von Urheberrechten
1. ART DES INSTRUMENTS
(1) Sind für folgende Aspekte verbindliche Rechtsvorschriften vorzuziehen:
1) Lizenzierung, 2) Transparenz und Verwaltung, 3) Gewährung von
Online-Rechten und 4) Entzug von Online-Rechten?
Betreffend Lizenzierung, Transparenz und Verwaltung, gibt es unseres Erachtens aufgrund des neuen
und modernen Verwertungsgesellschaftengesetzes 2006 in Österreich keinen Bedarf an verbindlichen
Rechtsvorschriften. Grundsätzlich ist aber das Instrument einer verbindlichen Rechtsgrundlage unter
Einbeziehung des Europäischen Parlaments wohl empfehlenswerter, da wir demokratische
Entscheidungsprozesse in der Europäischen Union für wichtig halten. Notwendig erscheint uns in diesem
Zusammenhang, dass im Fall der Planung einer Richtlinie die kulturelle Vielfalt ausdrückliche Erwähnung
und Schutz erfahren würde.
2. EU-WEITE LIZENZIERUNG
(2) In welchen laufenden Ausschreibungen sind EU-weite Lizenzregelungen
vorgesehen?
Derzeit sind uns keine laufenden Ausschreibungen für EU-weite Lizenzregelungen bekannt.
(3) Welche EU-weiten Lizenzregelungen bestehen?
Soweit uns das Repertoire zur Verfügung steht, erteilen wir bei grenzüberschreitenden Nutzungen EUweite bzw. weltweite Lizenzen an multiterritorialen Diensten.
Staatlich genehmigte Gesellschaft der Autoren, Komponisten und Musikverleger (AKM) registrierte Genossenschaft m. b. H.
Firmenbuchgericht HG Wien ‫ ׀‬Firmenbuch-Nummer 95866f ‫ ׀‬DVR-Nummer 83674 ‫ ׀‬UID-Nummer ATU16309705
BAWAG/P.S.K. – Gruppe ‫ ׀‬BLZ 60000 ‫ ׀‬Konto-Nummer 2305174 ‫ ׀‬IBAN AT646000000002305174 ‫ ׀‬BIC OPSKATWW
Bank Austria Creditanstalt AG ‫ ׀‬BLZ 12000 ‫ ׀‬Konto-Nummer 0055-1748700 ‫ ׀‬IBAN AT831100000551748700 ‫ ׀‬BIC BKAUATWW
(4) Welche Online-Musikdiensteanbieter profitieren von EU-weiten Lizenzregelungen für ihr
europaweites Endkundengeschäft und sonstige Tätigkeiten?
Es ist davon auszugehen, dass europaweit tätige Online-Musikdiensteanbieter von EU-weiten
Lizenzregelungen profitieren könnten. Im Kommissionsvorschlag wird aber übersehen, dass zwischen
großen paneuropäischen Online-Diensteanbietern, wie etwa iTunes, und rein lokalen Anbietern zu
unterscheiden ist. Unseres Erachtens bezieht sich die Notwendigkeit der Vergabe europaweiter Lizenzen
beispielsweise jedenfalls nicht auf lokale Anbieter von Klingeltönen.
(5) Welche Arten von Online-Diensten sind am meisten an der Erlangung EU-weiter Lizenzen
interessiert?
Europaweit agierende, große Downloadplattformen sind diejenigen Online-Diensteanbieter, die
besonderes Interesse an EU-weiter Lizenzierung aufgrund ihrer grenzüberschreitenden Tätigkeit zeigen.
(6) Welche gesetzgeberischen oder andere Hindernisse stehen der Schaffung EU-weiter
Lizenzregelungen entgegen?
3. GELTUNGSBEREICH DER EMPFEHLUNG
(7) Werden die gewöhnlich bei der Lizenzierung für „Online“-Dienste vergebenen Rechte der
verschiedenen Rechteinhaber in der Empfehlung richtig dargestellt?
Der Kommissionsvorschlag sieht eine Unterscheidung in „Recht der Vervielfältigung“, „Recht der
öffentlichen Wiedergabe“ und „Recht der öffentlichen Zugänglichmachung“ vor, was nicht 1:1 mit dem
österreichischen Rechtekatalog übereinstimmt. Die Info-Richtlinie sieht den Begriff „Online-Rechte“ nicht
vor. So wird von der öffentlichen Wiedergabe einschließlich des Zurverfügungstellungsrechts
gesprochen. Letztgenannten Terminus kennt auch das österreichische Urheberrechtsgesetz. Die von der
Kommission aufgezählten Beispiele betreffend das „Recht der öffentlichen Wiedergabe“, wie InternetRadio, Simulcasting oder „Near-on-demand-Dienste“ fallen nach österreichischem Recht unter das
Senderecht.
(8) Sollten „Online“-Rechte zum Zwecke des Entzugs solcher Rechte je nach Nutzungsart oder
Verwertungsform genauer in Kategorien definiert werden?
Wir glauben, dass eine Kategorisierung in interaktive Online-Rechte und in das Senderecht sinnvoll ist.
Ganz spezielle Detaillierungen in verschiedene Nutzungsarten oder Verwertungsformen halten wir aus
administrativen Gründen nicht für sinnvoll.
Eine weitere Zersplitterung der Repertoires ist nicht empfehlenswert. Das wiederum würde zu einer noch
größeren Rechtsunsicherheit führen. Gute Kennziffern, wie niedrige Verwaltungskosten, gute Tarife und
ein genaues Verteilungssystem können so von den Verwertungsgesellschaften immer schwerer
aufrechterhalten werden.
(9) Oder sollten alternativ dazu die Rechteinhaber in der Lage sein, sich bestimmte Nutzungsarten
oder Verwertungsformen vorzubehalten, anstatt sie einer Verwertungsgesellschaft zu übertragen?
Siehe bitte Punkt 8.
(10) Wie kann die Einbeziehung einer angemessenen Vergütung für Tonträgerhersteller und
ausübende Künstler vertraglich begründet werden?
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Staatlich genehmigte Gesellschaft der Autoren, Komponisten und Musikverleger (AKM) registrierte Genossenschaft m. b. H.
Firmenbuchgericht HG Wien ‫ ׀‬Firmenbuch-Nummer 95866f ‫ ׀‬DVR-Nummer 83674 ‫ ׀‬UID-Nummer ATU16309705
BAWAG/P.S.K. – Gruppe ‫ ׀‬BLZ 60000 ‫ ׀‬Konto-Nummer 2305174 ‫ ׀‬IBAN AT646000000002305174 ‫ ׀‬BIC OPSKATWW
Bank Austria Creditanstalt AG ‫ ׀‬BLZ 12000 ‫ ׀‬Konto-Nummer 0055-1748700 ‫ ׀‬IBAN AT831100000551748700 ‫ ׀‬BIC BKAUATWW
(11) Sollte die Einbeziehung von Nischenrepertoires in EU-weite Lizenzen verbindlich
vorgeschrieben werden?
Das One-Stop-Shop System hat sich in den letzten Jahrzehnten bewährt, da die Nutzer in der Regel ein
umfassendes Repertoire benötigen. Da es sich bei Musik um einen grundlegenden europäischen Wert
handelt, wie der EuGH auch ausdrücklich in seinem Urteil „Metronome“ festgestellt hat, und den
Verwertungsgesellschaften unter anderem die wichtige Aufgabe zukommt die kulturelle Vielfalt in Europa
zu erhalten und zu fördern, ist eine Berücksichtigung von Nischenrepertoires zu begrüßen.
4. VERWALTUNG UND TRANSPARENZ
(12) Bringt die Empfehlung eine Änderung in Bezug auf die Transparenz der Rechteverwaltung
und verbessert sie die Effektivität der Streitbeilegung?
Durch die Empfehlung ist die Rechteverwaltung intransparenter geworden, da einzelne Verlage ihre
Rechte von einzelnen Verwertungsgesellschaften abgezogen haben. Das führt zu einer
Rechtezersplitterung und zu Rechtsunsicherheit bei den Nutzern.
(13) Bietet die Empfehlung einzelnen Rechteinhabern ausreichende Garantien in Bezug auf 1)
Tarife, 2) Lizenzbedingungen, 3) Übertragung von Online-Rechten und 4) Entzug von OnlineRechten?
Für Rechteinhaber mit großen Repertoires könnten die Bestimmungen der Empfehlung hier von Vorteil
sein.
(14) Sollte in der Empfehlung die Beteiligung der Rechteinhaber an der Festlegung der
Einbehaltungen für andere Zwecke als die erbrachten Wahrnehmungsleistungen stärker betont
werden?
Das halten wir nicht für notwendig.
(15) Enthält die Empfehlung ausreichende Garantien für gewerbliche Nutzer?
Es besteht durch die Empfehlung die Gefahr, dass den Nutzern in Hinkunft kein One-Stop-Shop und kein
Weltrepertoire mehr angeboten werden kann, sondern, dass Repertoireteile bei mehreren
Verwertungsgesellschaften erworben werden müssen.
(16) Sollten die geltenden Regeln und Grundsätze für die Streitbeilegung künftig ausgebaut
werden?
Nach
dem
österreichischen
Verwertungsgesellschaftengesetz
besteht
eine
Reihe
von
Streitbeilegungsmechanismen. Unter anderem wurde ein neuer Urheberrechtssenat eingerichtet. Daher
halten wir für die lokale Situation in Österreich keinen Ausbau der Streitbeilegungsmechanismen für
notwendig. Für den Bereich der grenzüberschreitenden Lizenzierungen sind solche Regelungen unseres
Erachtens als sinnvoll anzusehen.
Staatlich genehmigte Gesellschaft der Autoren, Komponisten und Musikverleger (AKM) registrierte Genossenschaft m. b. H.
Firmenbuchgericht HG Wien ‫ ׀‬Firmenbuch-Nummer 95866f ‫ ׀‬DVR-Nummer 83674 ‫ ׀‬UID-Nummer ATU16309705
BAWAG/P.S.K. – Gruppe ‫ ׀‬BLZ 60000 ‫ ׀‬Konto-Nummer 2305174 ‫ ׀‬IBAN AT646000000002305174 ‫ ׀‬BIC OPSKATWW
Bank Austria Creditanstalt AG ‫ ׀‬BLZ 12000 ‫ ׀‬Konto-Nummer 0055-1748700 ‫ ׀‬IBAN AT831100000551748700 ‫ ׀‬BIC BKAUATWW
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