Die Frist beachten Innerhalb von 14 Tagen ist Rückgabe möglich GUNZENHAUSEN- Wer im Internet oder telefonisch beziehungsweise per Fax Waren bei Versandhändlern bestellt, hat ein gesetzliches Widerrufsrecht. Dieses muss er innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Ware ausüben, wenn er die Ware zurückgeben will. Dieses Widerrufsrecht so Rechtsanwalt Holger Pütz- von Fabeck von der Kanzlei „meyerhuber rechtsanwälte partnerschaft“, ist unabhängig davon, ob die Ware passt oder nicht passt oder etwa einen Mangel aufweist. Im Endeffekt ist dies ein „Warenprüfungszeitraum“, der den Verbrauchern bei Bezug von Waren, die er nicht vor Ort gekauft hat, vom Gesetzgeber eingeräumt wird. Strittig in diesem Zusammenhang sind seit Langem die von den Versendern in Rechnung gestellten Versandkosten. Hierbei ist zu differenzieren zwischen den so genannten Zusendekosten und den Rücksendekosten, so Rechtsanwalt Pütz-von Fabeck. Für die Rücksendekosten ist dahingehend eine gesetzliche Regelung getroffen, dass dem Verbraucher die regelmäßigen Kosten der Rücksendung vertraglich auferlegt werden dürfen, wenn der Preis der zurückzusendenden Ware einen Betrag von 40 Euro nicht übersteigt. Ebenfalls darf dem Verbraucher die Kostenrücksendung vertraglich auferlegt werden, wenn der Preis zwar 40 Euro übersteigt, aber der Verbraucher noch nicht gezahlt hat, so zum Beispiel wie beim Kauf auf Rechnung. Daran hat sich trotz teilweise missverständlicher Veröffentlichung auch durch das neue Urteil des Bundesgerichtshofes nichts geändert. Neu ist, dass die Versender die so genannten Zusendungs- oder Hinsendekosten nicht in Rechnung stellen dürfen. In einer streitgegenständlichen Scheidung hat ein großer Versandhändler den Kunden eine Zusendepauschale von 4,95 Euro zusätzlich in Rechung gestellt. Diese Zusendungspauschale war von dem Kunden auch zu zahlen, wenn er vom Vertrag zurücktreten will. Eine solche Klausel würde jedoch den Verbraucherschutzrichtlinien der Europäischen Union widersprechen, der der Verbraucher von der Ausübung seines Widerrufsrechts abgehalten wird, wenn die Hinsendekosten bei Widerruf oder Rücktritt vom Verbraucher getragen werden müssten. Der Bundesgerichtshof hat jetzt klargestellt, dass dem Verbraucher die Kosten für die Zusendung der Ware im Falle des Vertragswiderrufs nicht auferlegt werden dürfen, Umgekehrt heißt dies, so Rechtsanwalt Pütz- von Fabeck, dass, wenn er die Ware behält, der Bundesgerichtshof die Auferlegung von Zusendekosten gegenüber dem Verbraucher wohl als zulässig erachtet. Wer die Ware behält, muss also weiterhin auch die Zusendekosten nach Einschätzung des Gunzenhäuser Juristen tragen. Wie die großen Versandhäuser auf dieses Urteil reagieren werden, bleibt abzuwarten. ALTMÜHLBOTE, 21. JULI 2010