DIALOG

Werbung
Die Frist beachten
Innerhalb von 14 Tagen ist Rückgabe möglich
GUNZENHAUSEN- Wer im Internet oder telefonisch beziehungsweise per Fax Waren
bei Versandhändlern bestellt, hat ein gesetzliches Widerrufsrecht. Dieses muss er
innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Ware ausüben, wenn er die Ware zurückgeben
will.
Dieses Widerrufsrecht so Rechtsanwalt Holger Pütz- von Fabeck von der Kanzlei
„meyerhuber rechtsanwälte partnerschaft“, ist unabhängig davon, ob die Ware passt oder
nicht passt oder etwa einen Mangel aufweist. Im Endeffekt ist dies ein
„Warenprüfungszeitraum“, der den Verbrauchern bei Bezug von Waren, die er nicht vor Ort
gekauft hat, vom Gesetzgeber eingeräumt wird.
Strittig in diesem Zusammenhang sind seit Langem die von den Versendern in Rechnung
gestellten Versandkosten. Hierbei ist zu differenzieren zwischen den so genannten
Zusendekosten und den Rücksendekosten, so Rechtsanwalt Pütz-von Fabeck. Für die
Rücksendekosten ist dahingehend eine gesetzliche Regelung getroffen, dass dem
Verbraucher die regelmäßigen Kosten der Rücksendung vertraglich auferlegt werden dürfen,
wenn der Preis der zurückzusendenden Ware einen Betrag von 40 Euro nicht übersteigt.
Ebenfalls darf dem Verbraucher die Kostenrücksendung vertraglich auferlegt werden, wenn
der Preis zwar 40 Euro übersteigt, aber der Verbraucher noch nicht gezahlt hat, so zum
Beispiel wie beim Kauf auf Rechnung. Daran hat sich trotz teilweise missverständlicher
Veröffentlichung auch durch das neue Urteil des Bundesgerichtshofes nichts geändert.
Neu ist, dass die Versender die so genannten Zusendungs- oder Hinsendekosten nicht in
Rechnung stellen dürfen. In einer streitgegenständlichen Scheidung hat ein großer
Versandhändler den Kunden eine Zusendepauschale von 4,95 Euro zusätzlich in Rechung
gestellt. Diese Zusendungspauschale war von dem Kunden auch zu zahlen, wenn er vom
Vertrag zurücktreten will. Eine solche Klausel würde jedoch den Verbraucherschutzrichtlinien
der Europäischen Union widersprechen, der der Verbraucher von der Ausübung seines
Widerrufsrechts abgehalten wird, wenn die Hinsendekosten bei Widerruf oder Rücktritt vom
Verbraucher getragen werden müssten.
Der Bundesgerichtshof hat jetzt klargestellt, dass dem Verbraucher die Kosten für die
Zusendung der Ware im Falle des Vertragswiderrufs nicht auferlegt werden dürfen,
Umgekehrt heißt dies, so Rechtsanwalt Pütz- von Fabeck, dass, wenn er die Ware behält,
der Bundesgerichtshof die Auferlegung von Zusendekosten gegenüber dem Verbraucher
wohl als zulässig erachtet. Wer die Ware behält, muss also weiterhin auch die
Zusendekosten nach Einschätzung des Gunzenhäuser Juristen tragen. Wie die großen
Versandhäuser auf dieses Urteil reagieren werden, bleibt abzuwarten.
ALTMÜHLBOTE, 21. JULI 2010
Herunterladen