Konvention der Gemeinschaft Unabhängiger Staaten über die Rechte und Grundfreiheiten der Menschen vom 26. Mai 1995 Artikel 2 1. Das Recht jedes Menschen auf Leben wird gesetzlich geschützt. Niemand darf vorsätzlich seines Lebens beraubt werden. Bis zu ihrer Abschaffung darf die Todesstrafe nur nach einer gerichtlichen Verurteilung wegen besonders schwerer Straftaten angewendet werden. 2. Ein Todesurteil soll nicht gegen Frauen verhängt werden. Ein Todesurteil darf gegen Frauen, die zum Zeitpunkt der Urteilsfällung schwanger sind, nicht verhängt werden; ein Todesurteil darf an Frauen, die zum Zeitpunkt der Urteilsollstreckung schwanger sind, nicht vollstreckt werden. 3. Ein Todesurteil darf gegen eine Person für eine Straftat, die sie vor der Vollendung des 18. Lebensjahres begangen hat, nicht verhängt werden. 4. Eine Tötung wird als Verletzung der Bestimmungen dieses Artikels nur dann nicht betrachtet, wenn sie das Ergebnis von Gewaltanwendung im Falle der äußersten Not oder im Falle der Notwehr ist, wie es durch die innerstaatliche Gesetze vorgesehen worden ist. Artikel 3 Niemand darf der Folter oder grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden. Niemand darf ohne seine freiwillige Zustimmung medizinischen oder wissenschaftlichen Versuchen unterworfen werden. Artikel 4 1. Niemand darf in Sklaverei oder Leibeigenschaft gehalten werden. 2. Niemand darf gezwungen werden, Zwangs- oder Pflichtarbeit zu verrichten. 3. Als »Zwangs- oder Pflichtarbeit« im Sinne dieses Artikels gilt nicht: a) jede Arbeit, die gewöhnlich während der Haft, die in Übereinstimmung mit Artikel 5 dieser Konvention vorgenommen worden ist oder während der bedingten Entlassung aus einer solchen Haft zu leisten ist; b) jede Dienstleistung militärischer Art, und in bezug auf die Vertragschließenden Parteien, in denen die Verweigerung von derartigen Dienstleistung dur Personen aus politischen oder religiös-ethischen Gründen anerkannt wird, jede Dienstleistung, deren Erfüllung anstelle der Wehrpflicht verlangt wird; c) jede Dienstleistung, die in Fällen eines Notstandes oder einer Katastrophe, die das Leben oder das Wohl der Gemeinschaft bedrohen, obligatorisch ist; d) jede Arbeit oder Dienstleistung, die zu den gewöhnlichen Bürgerpflichten gehört. e) die Erfüllung der Pflichten durch die Eltern, die notwendigen Bedingungen für die Kinder zu schaffen, und die Erfüllung der Pflichten durch die volljährigen Kinder, die arbeitsunfähigen und hilfsbedürftigen Eltern zu unterstützen. Artikel 13 1. Mit Erreichung des Heiratsalters haben Männer und Frauen das Recht, gemäß den innerstaatlichen Gesetzen, die die Ausübung dieses Rechts regelt, eine Ehe einzugehen und eine Familie zu gründen. 2. Eine Ehe darf nur im freien und vollen Einverständnis der künftigen Ehegatten geschlossen werden. 3. Zwecks der Gewährleistung der erforderlichen Bedingungen für eine volle Entfaltung der Familie, die die grundlegende Keimzelle der Gesellschaft ist, verpflichten sich die Vertragschließenden Parteien, durch solche Maßnahmen, wie Sozial- und Familienhilfe, Steuervergünstigungen, die Gewährung von Wohnungen, Hilfe für Jungverheiratete, und durch andere geeignete Maßnahmen Zum wirtschaftlichen, rechtlichen und sozialen Schutz des Familienlebens beizutragen. 575