[HIER KLICKEN UND FIRMENNAMEN EINGEBEN] HBL HANDELSBETRIEBSLEHRE 1 Auftragsbearbeitung 1) Vorprüfungen: Bei Neukunden: Überprüfung der Bonität mittels Auskunfteien (Schufa, Handelsregister, Geschäftskunden), Selbstauskunft. Festlegung eines Kreditlimits. Stammdaten erfassen. Bei Stammkunden: Überprüfung des Zahlungsverhaltens des Kunden anhand der Kundenoder Debitorendatei. 2) Überprüfung der Lieferfähigkeit: tatsächlicher Lagerbestand minus Vorbestellungen minus Sicherheitsreserve = verfügbarer Lagerbestand. Lieferzeit!? 3) Überprüfung der Lieferwilligkeit: Wirtschaftlichkeit des Auftrages. Menge Preis. Auftragsbearbeitung: Auftragserfassung, Auftragsnummer, Kundennummer, Datum, Art.Nr., Menge, Einzelpreis, evtl. Liefertermin, usw. => Kommissionierung => Auftragsbestätigung => Lieferschein => Verpackung/Versand => Ausgangsrechnung Lagerorganisation und –verwaltung Aufgaben des Lagers: Sicherung der Verkaufsbereitschaft, Ausnutzung von Preisvorteilen, Umformung (Umpack-, Sortierungs-, Umfüllvorgänge, etc.) und Veredelung (Käse, Wein) Wareneingang/ -eingangskontrolle, dann => Wareneinlagerung => Warenpflege und -manipulation => Kommissionierung => Warenauslagerung => Warenverpackung, -versand Einlagerungsgesichtspunkte: Art des Lagergutes (nach Warengruppen) – Wert (z.B. an übersichtlichen Stellen => Hifo-Methode [highest in-first out]) – Zugriffshäufigkeit (hinten/vorne) – Transporteigenschaften (schwer/leicht) – Reihenfolge der Warenausgabe: Fifo-Methode (First in-first out, neue wird hinter der alten einsortiert) – Lifo-Methode (last in-first out, Sand, Kies, usw.) Systematische Lagerplatzanordnung (Festplatzsystem): Waren werden an bestimmten gleichbleibenden Plätzen mit fester Lagernummer (+ Markierungsetikett [Warenart, Art.Nr., Best.-Nr.]) eingeordnet (evtl. mit Barcodeleser). Chaotische Lagerplatzanordnung: Regale (bes. Hochregallager) werden dort belegt, wo gerade freier Platz ist. Steuerung des Lagers per EDV. Vorteil: Kostenersparnis. Der genutzte Lagerraum im Verhältnis zum verfügbaren Lagerraum ist deutliche höher als beim Festplatzsystem. Nachteil: größere Abhängigkeit von der EDV, perfekte Handhabung des Systems, aufwendige Lagersteuerungsanlage. Warenpflege: Warengerechte Lagerung und alle Arbeiten, die die Ware in einen verkaufsbereiten Zustand versetzen. Warenmanipulation: alle Tätigkeiten, welche die Verwendungsreife der Ware herbeiführen, erhöhen oder erhalten (z.B. Reifung, Trocknung, Sortieren, Mischen ...). Serielle Kommissionierung: ein Mitarbeiter geht die Positionen des Kundenauftrages der Reihe nach durch. Parallele Kommissionierung: Mehrere Mitarbeiter betreuen jeweils eine Regalzone und bearbeiten nur die Positionen aus ihrem Bereich. Wirtschaftlichkeit der Lagerhaltung Ständiger Zielkonflikt: vom Kunden erwartete hohe Lieferbereitschaft niedrige Lagerkosten. Folge: Lagerbestände so niedrig wie möglich halten und so schnell wie 2 möglich verkaufen, damit gebundenes Kapital frei wird. Bestandsüberwachung durch Stichtagsinventur, permanente Inventur und Lagerkennziffern. Meldebestand = (Tagesabsatz mal Lieferzeit) + Mindestbestand Höchstbestand = Mindestbestand + Bestellmenge Durchschnittlicher Lagerbestand = Anfangsbestand + Endbestand 2 Jahresanfangsbestand + 12 Monatsendbestände 13 Umschlaghäufigkeit (Umsatz) = Wareneinsatz in €__ [bzw. Stück]__ DLB zu Einstandspreisen € [oder Stück] [Wareneinsatz= Anfangsbestand + Zugänge – Endbestand] Durchschnittl. Lagerdauer = 360 Tage______ Umschlaghäufigkeit Lagerzinssatz = Jahreszinssatz * durchschnittl. Lagerdauer oder: Jahreszinssatz___ 360 Umschlaghäufigkeit Lagerzinsen = Lagerzinssatz * durchschnittl. Lagerbestand 100 Eigen- oder Fremdlagerung? Abwicklung eines Lagergeschäftes durch einen Lagerhalter: Unternehmer schließt Lagervertrag ab, lässt Lagergut einlagern und erhält dafür einen Lagerschein. Der Lagerschein wird dann mit Indossament an den Kunden weitergegeben, dieser reicht den Lagerschein dem Lagerhalter ein und erhält daraufhin das Lagergut. Der Lagerschein ist also ein Warenwertpapier, das den Besitzer berechtigt, über das Lagergut zu verfügen. Namenslagerschein nur mit Abtretungserklärung, Orderlagerschein mit Indossament. Gründe für Fremdlagerung: eigene Lagerkapazität reicht nicht aus, der Standort des Unternehmers lässt keine Erweiterung zu, Vermeidung von Anlage- oder Erweiterungsinvestitionen, Standortvorteile des Fremdlagers, besserer Lieferservice, gutes Dienstleistungsangebot des Lagerhalters, kurzfristige Nutzung des Fremdlagers... Kostenvergleich: Kritische Lagerfläche x gesucht: Eigene Fixkosten 12000 €, variable Kosten 25 € pro qm, Lagerkosten der Fremdlagerung 50 € pro qm. Fixkosten + variable Lagerkosten 12000 € + 25x 3 = = Lagerkosten der Fremdlagerung 50 x (50 € pro qm) Optimale Bestellmenge Mittel zur Kostenminimierung im Beschaffungsbereich. Vorteile: 1) Ausnutzung von Mengenrabatten, 2) geringere Transportkosten, 3) weniger Verwaltungsaufwand. Nachteile: 1) Höhere Lagerhaltungskosten, 2) Höhere Kapitalbindungskosten, 3) Größeres Lagerrisiko (Schwund, Veralterung). Beispiel: Jahresbestellmenge 2500 Stck., Lagerhaltungskostensatz Mindestbestand 50 Stck., Kosten je Bestellvorgang 30 €. 0,50 €/Stck., Anzahl der Bestellmenge Bestellvorgänge Durchschnittl. Lagerbestand Lagerhaltungskosten Bestellkosten in € Gesamtkosten in € 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 1300 (immer +50) 675 467 363 300 259 213.57 206.25 188.89 175 650 337.5 233.5 181.50 150 129.5 106.79 103.13 94.45 87.5 30 60 90 120 150 180 210 240 270 300 680 397.50 323.50 301.50 300.00 309.50 316.79 343.13 364.45 387.50 2500 1250 833.33 625 500 416.67 357.14 312.5 277.78 250 Bei 5 Bestellvorgängen wird das Minimum der Kosten erreicht. (Opt. Bestellmenge 500, alle 72 Tage [360./.5], durchschnittl. Lagerbestand 300, 8,33 durchschnittl. Umschlaghäufigkeit, 43,22 Tage durchschnittl. Lagerdauer). Gründe dagegen, diese Bestellung genau so durchzuführen: 1) Mindestabnahmen, 2) feste Verpackungseinheiten, 3) beschränkte Lagerfähigkeit der Güter, 4) starke Preisschwankungen, 5) starke Verbrauchsschwankungen [z.B. Saisonartikel], 6) fehlende Lagerkapazität, 7) fehlende liquide Mittel. Auftragsbearbeitung Unterschiedliche Arten von Kaufverträgen: Nach Art, Qualität und Beschaffenheit der Ware: Kauf auf Probe – der Käufer hat ein Rückgaberecht innerhalb einer vereinbarten Frist. Der Käufer kann die Ware zwanglos ausprobieren und prüfen. Überscheitet er die vereinbarte Frist, ist der Kaufvertrag zustande gekommen. Kauf nach Probe (Muster) – Der Käufer kann die Ware anhand eines Muster / einer Probe begutachten. Das Muster ist kostenlos und Gegenstand des Kaufvertrags, d.h. die gelieferte Ware muss die mit dem Muster zugesicherte Eigenschaft besitzen. Kauf zur Probe – Der Käufer kauft eine kleine Menge, um die Ware zu testen. Sagt die Ware dem Verkäufer zu, wird er eine größere Menge kaufen. Spezifikationskauf (Bestimmungskauf) – Beim Vertragsabschluss werden nur die Menge und die Gattungsart festgelegt, die genauere Bestimmung nach Farbe, Form und Maß muss innerhalb einer festgelegten Frist erfolgen (=> Modetrends, Sonderwünsche). 4 Nach der Lieferbedingung: Terminkauf - Lieferung innerhalb einer bestimmten Frist oder zu einem bestimmten Zeitpunkt (Termin), z.B.: Lieferung bis 15. März, oder bis 30. Juni. Fixkauf – Lieferung zu einem kalendermäßig festgelegten Zeitpunkt, wobei die Klauseln „fix“, „fest“, „genau“, „exakt“ angegeben werden müssen (=> verstärktes Terminrisiko, Konventionalstrafen, => Express-, Termin-, Kurierdienste) Kauf auf Abruf – der Zeitpunkt der Lieferung wird bei Abschluss des Kaufvertrages noch nicht festgelegt. Der Käufer ruft die Ware bei Bedarf ab, die in Teilmengen oder als Ganzes geliefert werden kann (=> evtl. in dringenden Fällen auch Express-, Termin-, Kurierdienste). Streckengeschäft – der Hersteller/Lieferer sendet die Ware direkt an den Kunden des Käufers (insbesondere bei Massengütern => Binnenschifffahrt, Dt. Bahn AG, gewerbl. Güterkraftverkehr). Bürgerlicher Kauf (zwischen Privatpersonen) – einseitiger Handelskauf – zweiseitiger Handelskauf Gattungskauf (vertretbare Sache) Stück-/Spezieskauf (nicht vertretbar) Achtung: Gebrauchtwaren sind auch Stückkauf. Leasing – Übertragung von Nutzungsrechten an Gütern für eine bestimmte Zeit vom Leasinggeber (Eigentümer) auf den Leasingnehmer (Besitzer). Am Ende Rückgabe oder Kauf der geleasten Gegenstände zum Restwert. Leasingentgelt 2-3% des Kaufpreises (je nach Dauer). Operating-Leasing: ohne feste Grundleasingzeit, jederzeit kündbar (Kopierer, Autos, Büromaschinen). Der Leasinggeber trägt das volle Investitionsrisiko. Financial-Leasing: langfristige Verträge, während der Grundleasingzeit unkündbar (Sonderanfertigungen, Spezialmaschinen). Leasingnehmer trägt das Investitionsrisiko. Vorteile: kein zusätzlicher Kapitalbedarf, immer neueste Technologie, Wartungsservice, technische Betreuung, Leasingraten genau kalkulierbar. Nachteile: Bindung durch den Leasingvertrag an einen Leasingnehmer, Leasinggebühren als fixe Kosten erhöhen den Kaufpreis und können höher sein als die laufenden Kosten beim Kauf. Beschaffungsanbahnung Interne Informationsquellen: Liefererdatei, bzw. Angebotsdatei (Dateiensammlungen bestehender Lieferer, etc.) Externe Informationsquellen: Anzeigen in Fachzeitschriften, Messen, Ausstellungen, Handelsvertreter, Kataloge, Gelbe Seiten, Infos und Datenbänke von Kreditinstituten, Kammern, Fachverbänden, Internet Anfrage Information über Preis, Güte und Mengeneinheiten eines oder mehrerer Artikel Beschaffung von Infomaterial, neue Geschäftsbeziehungen anbahnen, bzw. erhalten. formfrei, rechtlich unverbindlich, Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes. 5 allgemeine Anfrage: Kataloge, Preisliste, Vertreterbesuch, Muster bestimmte Anfrage: konkrete Informationen über Waren und Konditionen Angebot Verbindl. Willenserklärung, bestimmte Waren zu bestimmten Konditionen verkaufen zu wollen formfrei (mündl., schriftl., fernmündl. etc.) rechtsverbindlich - nur, wenn an bestimmte Person gerichtet (Waren im Schaufenster sind kein Angebot, sondern eine „Anpreisung“ = Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes) Verbindlich sind Preis, Lieferzeit und Menge Vorbehalte durch sog, „Freizeichnungsklauseln“: solange Vorrat reicht, frei bleibend, ohne Gewähr, Preis freibleibend, Lieferzeit freibleibend, etc. Verbindlichkeit des Angebots: solange, wie man unter verkehrsüblichen Bedingungen mit einer Antwort rechnen kann. Der Kunde muss auf dem gleichen oder schnelleren Weg antworten. Brief: 6 Tage, max. 7 Telefax: 1 Tag Telefon: während des Verkaufsgespräches Aufhebung der Bindung: - wenn das Angebot vom Kunden abgeändert wurde - wenn das Angebot vom Verkäufer widerrufen wurde - wenn der Kunde zu spät bestellt hat - wenn das Angebot abgelehnt wird Inhalte des Angebots (gesetzlich nicht bestimmt): Angaben über die Ware (Menge, Preis, Art/Güte) Sonstige Angaben (Lieferzeit, Zahlungsbedingungen, Verpackungskosten, Beförderungsbedingungen, evtl. Gerichtsstand, Erfüllungsort [AGB?]) normalerweise Wohnsitz des Schuldners (Geldschulden = Schickschulden) Güte (gesetzl. „mittlere Güte“), wird bestimmt durch: Muster, Proben, Güteklassen/Typen, Marken, Gütezeichen, Herkunft, Jahrgang, Zusammensetzung Handelsübliche Mengeneinheiten: Stück, Dutzend, Sack, Fass, Kisten, Gebinde, Karton, Ballen, ...) Bestellung Erstmalige Bestellung Folgebestellung Angaben: Art.-Bezeichnung, Menge, Preis, Zahlungsbedingungen, evtl. Verpackungswünsche. 6 Versandart/Lieferant, Lieferzeit, Lieferort, Auftragsbestätigung (Bestellungsannahme) bei: Bestellung ohne konkretes Angebot, freibleibenden Angeboten, Abweichung vom Angebot, Bestellung nach Ablauf der üblichen Frist, Verkäufer kann nicht wie bestellt liefern, Unsicherheiten/Unklarheiten . Jede geänderte oder zu späte Bestellung gilt rechtlich wieder als neuer Antrag des Käufers, der eine Bestellungsannahme des Verkäufers bedarf. Besonderheit: Im zweiseitigen Handelsgeschäft kann ein Verkäufer einem Kunden unbestellt Ware zusenden, wenn bereits Geschäftsbeziehungen bestehen. Der Kaufvertrag gilt dann auch bei Stillschweigen des Käufers als angenommen. Verpackungskosten (gesetzl. Regelung: Käufer trägt Verpackungskosten, Verpackungsgewicht = Tara) Bruttogewicht – Tara = Nettogewicht / Vertraglich kann vereinbart werden: 1) Reingewicht einschl. Verpackung (Elektrogeräte, Fotokopierpapier, etc.) Die Verpackungskosten sind im Preis enthalten. Der Verkäufer trägt die Verpackungskosten. 2) Reingewicht ausschließlich Verpackung (Holzpaletten, Getränkekästen). Der Käufer trägt die Verpackungskosten, Verpackung kann Eigentum des Käufers werden oder sie wird ihm leihweise überlassen. 3) Rohgewicht einschließlich Verpackung (brutto für netto, bfn, b/n), z.B. Obst und Gemüse in Kisten und Kartons. Verpackung wird wie Ware berechnet. Verpackung wird Eigentum des Käufers. Zahlungsbedingungen: Geldschulden = Schickschulden, gesetzl.: sofortige Bezahlung bei Erhalt/Lieferung der Ware (Waren gegen Geld, Zug um Zug, netto Kasse, sofort, gegen bar). Wechselschuld = Holschuld (der Wechsel muss zur Einlösung vorgelegt werden). Eine Zahlung gilt als erfolgt, wenn die Überweisung getätigt ist, die Zahlungsschuld gilt als beglichen, sobald die Zahlung eingegangen ist! Vertraglich können andere Zahlungsbedingungen vereinbart werden, z.B. Vorauszahlung, Zahlung mit Zahlungsziel. Eigentumsvorbehalt (gesetzlich nicht genau geregelt). Einfacher Eigentumsvorbehalt: der Verkäufer bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentümer der Ware. Verlängerter Eigentumsvorbehalt: der Käufer darf die Güter weiterverkaufen, der Erlös muss aber dem Verkäufer zugeführt werden. „Durch Weiterverkauf entstandene Forderungen gelten als an uns abgetreten“. Erweiterter Eigentumsvorbehalt: die Ware bleibt solange Eigentum der Verkäufers, bis alle Forderungen auch aus anderen, „weiteren“ Geschäftsbeziehungen beglichen sind. Zahlungsverkehr/Zahlungsformen bar (Postanweisung (! – 1500 € max.), “Wertbrief” [versicherter Brief – 500 € max.], von Hand) halbbar (Zahlschein [Einzahlung in bar, Empfänger muss Konto besitzen], Barscheck, Zahlungsanweisung [zur Auszahlung]) bargeldlos (Überweisung, Verrechnungsscheck, Zahlungsanweisung [zur Gutschrift]) Besonderheiten: Sammelüberweisung (eine Unterschrift, mehrere Überweisungen), Dauerauftrag, Lastschriftverkehr ( 2 Formen: a) – Einzugsermächtigung durch den Empfänger, Widerrufsrecht, b) - Abbuchungsauftrag durch das Kreditinstitut, nur mit schriftl. Genehmigung, keine Rückbelastung mehr möglich), Kreditkarte (POS-Verfahren, 7 “Point of Sale”, Eingabe mit Geheimnummer, Online-Überprüfung + Zahlungsgarantie, Gebühr für den Händler von 0,3 % POZ-Verfahren, Lastschriftverfahren mit Unterschrift, Online-Überprüfung nur der Gültigkeit der Karte / keine Zahlungsgarantie, Abfragegebühr der Sperrdatei für den Händler von nur 0,05 €). Beförderungsbedingungen: Warenschulden sind Holschulden (= bei Versendungskauf trägt Käufer alle Beförderungskosten ab Versandstation). => Handelsbrauch: erstes Rollgeld zahlt der Verkäufer (nix vereinbart = unfrei). Außerdem trägt der Verkäufer die Verkaufsverpackung (aber nicht: Versandverpackung!!) Versendungsarten bei Versendungskauf (Käufer und Verkäufer an unterschiedl. Orten): Erstes Rollgeld: Wiege-/ Verladekosten: Frachtkosten: 2. Rollgeld für die Zufuhr: unfrei, ab hier, frei hier, frei Bahnhof hier, ab Versandstation frei Waggon, Schiff frei, frachtfrei, frei Bahnhof dort, frei Empfangsstation (ohne Entladegebühren). frei Haus (inklusive Entladegebühren). Platzkauf (Käufer und Verkäufer am selben Ort): der Verkäufer braucht die Ware nur bereitzustellen, der Käufer trägt alle Kosten (= ab Werk)! Erfüllungsort (Ort der Pflichterfüllung der Vertragspartner) Gesetzl.: Erfüllungsort für die Warenlieferung = Wohn- und Geschäftssitz des Verkäufers Gefahr von Verlust, Beschädigung und Verderb geht auf den Käufer über. Erfüllungsort = Gefahrenübergang Evtl. Notwendigkeit einer Transportversicherung (sonst haftet der Käufer) Verschuldungsprinzip (bei vorsätzlich/fahrlässigem Handeln haftet der Schuldige) Bei Versendungskauf auf Anfrage des Käufers geht auch die Gefahr von Verlust oder Beschädigung mit der Auslieferung an den Frachtführer auf den Käufer über! Geldschulden = Schickschulden (nach Banküberweisung kein Geld da, die Forderung des Verkäufers bleibt bestehen, Käufer kann allerdings die Bank haftbar machen) Andere vertragl. Regelungen über den Erfüllungsort möglich (bei zweiseitigem Handelskauf). „Natürlicher Erfüllungsort“ = bedingt durch den Übergabeort, z.B. Heizöl Achtung: Durch die Veränderung des Erfüllungsortes wird die Geldschuld zur Bringschuld. Die Zahlung ist erst gültig erfolgt, wenn sie am Erfüllungsort angekommen ist. Der Gerichtsstand (Ort, an dem die Streitigkeiten verhandelt werden) folgt dem Erfüllungsort nach und ist somit der Bereich des Erfüllungsortes, also der Sitz des Schuldners. (Amtsgericht bis 5000 € Streitwert, Landgericht darüber) Warenschuld = Sitz des Verkäufers/Lieferers Geldschuld = Sitz des Käufers Mit Änderung des Erfüllungsortes kann der Verkäufer bei Geldstreitigkeiten/Zahlungsverzug sich gleich an sein Amts-/Landgericht wenden. Skonto mit Kredit ausnutzen oder lieber Zahlungsziel ausschöpfen? Zahlungsbedingungen: zahlbar in 10 Tagen mit 2% Skonto oder in 30 Tagen netto. Überschlagsrechnung: 20 Tage = 2% nach der Zinsformel: z= k * p * t umgestellt: p= z * 360 * 100 8 2% * 360 * 100 = 36,73% 360 Tage = x% x= 36% 360*100 k*t 98% * 20 Angebotsvergleich Qualitätsvergleich der unterschiedl. Angebote; Entscheidungskriterien: Liefertermine, Lieferbedingungen, Zuverlässigkeit des Lieferers, Kreditgewährung, Zahlungsbedingungen, Service des Lieferers, ökolog. Gesichtspunkte, Transportweg, Mindestbestellmengen, Preise (20 %) und Qualität (25 %). Bezugskalkulation Kalkulationsschema (Gewichts- und Preisabzüge): Listeneinkaufspreis - Liefererrabatt = Zieleinkaufspreis - Liefererskonto = Bareinkaufspreis + Bezugskosten (Fracht, Rollgeld, Verpackung) = Bezugspreis (Einstandspreis) Bruttomenge - Tara (=Gewichtsabzüge) = Nettomenge, Preis pro Einheit Brutto (Rohgewicht) Tara (Verpackungsgewicht) Nettogewicht (Reingewicht) Beispiel: Quantitativer Angebotsvergleich (Lieferzeit 14 Tage, Qualität gleich): Angebot 1: 620 € ab Werk, Ziel 30 Tage, bei Zahlung innerhalb von 14 Tagen 2 % Skonto Angebot 2: 608 € ab Werk, zahlbar netto Kasse Angebot 3: 680 € frei Haus, 5 % Sonderabatt, Ziel 2 Monate, 2 % Skonto innerhalb 14 Tage Angebot 4: 642 € frei Haus, zahlbar sofort netto Kasse. Frachtkosten 30 €, An- und Abfuhr (Rollgeld) je 6 €. Angebot: Nettolistenpreis - Rabatte =Zieleinkaufspreis - Skonto = Bareinkaufspreis + Bezugskosten = Bezugspreis 1 620 2 608 620 12,40 607,60 42 649,60 608 608 42 650 3 680 34 646 12,92 633,08 4 642,50 633,08 642,50 642,50 642,50 Zusammengesetzte Bezugskalkulation Bezugsspesen: Wertspesen (Provision, Versicherung) Gewichtsspesen (Verpackung, etc.) (wird nach dem Wert verteilt) (wird nach dem Gewicht verteilt) Berechnung: Bruttogewicht x Gewichtsspesen Bruttogesamtgewicht Bezugspreis / Nettogewicht = Preis pro Einheit 9 Nettoeinkaufspreis x Wertspesen Gesamtnettoeinkaufspreis Beispiel: Ware I: 4000 kg brutto, Preis: 600 € pro 100 kg, 4 % Tara, 25 % Rabatt, 2,5 % Skonto, Gewichtsspesen 200 €, Wertspesen 300 € Ware II: 2500 kg brutto, Preis: 800 € pro 100 kg - 4% Tara netto gesamt Ware I + II: Preis mal Nettogewicht = Listeneinkaufspreis - 25 % Rabatt = Zieleinkaufspreis - 2,5 % Skonto = Bareinkaufspreis Gesamt-Bareinkaufspreis + Gewichtsspesen + Wertspesen = Gesamtspesen Bezugspreis ./. 3.840 (I) ./.2.400 (II) Ware I Ware II 4.000 kg brutto 2.500 kg brutto - 160 kg - 100 kg = 3.840 kg = 2.400 kg 6.240 kg netto 3.840 x 600 = 23.040 2.400 x 800 = 19.200 100 100 = 23.040,00 € = 19.200,00 € - 5.760,00 € - 4.800,00 € = 17.280,00 € = 14.400,00 € - 432,00 € - 360,00 € =16.848,00 € = 14.040,00 € 30.888 € gesamt = 200 x 3.840 = 123,08 € = 200 x 2.400 = 76,92 € 6.240 6.240 = 300 x 16.848 = 163,64 € = 300 x 14.040 = 136,36 € 30.888 30.888 = 294,49 € = 213,28 € = 17.134,72 € = 14.253,28 € = 4.46 € / kg = 5,94 € / kg Kontrollrechnung: Die Wert- und Gewichtsspesen müssen zusammen wieder den Ausgangswert ergeben, also: 123,08 + 76,92 = 200 € oder 163,64 + 136,36 = 300 € Warentransport Je nach Verkehrsweg (Land, Wasser, Luft) Verkehrsträger: Eisenbahn, Güterkraftverkehr, Schifffahrt, Luftfahrt. Frachtführer ist, wer gewerbsmäßig die Beförderung von Gütern zu Lande, auf Binnengewässern oder in der Luft übernimmt (Dt.Bahn AG, Lufthansa AG, Unternehmen des Lkw-Güterverkehr und der Binnenschifffahrt) = selbstständige Kaufleute, die in eigenem Namen und für fremde Rechnung handeln. Ausnahme: Hochseereedereien und Dt. Post AG (nicht Kaufmann im Sinne des HGB). Pflichten des Frachtführers: - Prüfungspflicht der Ware - Beförderungspflicht - Haftung bei Verschulden - Aushändigung des Frachtbriefes und der Fracht gegen Zahlung der vereinbarten Transportkosten Rechte: - Anspruch auf Übergabe aller Begleitpapiere - Anspruch auf Vergütung der Fracht - gesetzliches Pfandrecht an dem Versandgut zur Sicherung seiner Forderungen Spediteur ist ein Kaufmann, der gewerbsmäßig Güterversendungen durch Frachtführer auf Rechnung des Versenders, aber in eigenem Namen besorgt. => Vermittlerfunktion zwischen Versender und Frachtführer 10 Lagerhalter ist, wer gewerbsmäßig die Lagerung und Aufbewahrung von Gütern für andere übernimmt (oft zusammen mit Speditions- und Frachtführergeschäft). Versendungsarten der Dt. Post: Stückgutverkehr, Kleingüterverkehr bis 20 kg. gewöhnliche Sendungen, mit besonderer Sicherheit (Einschreiben), beschleunigte Sendungen (Express), Haftung nur bis 511,29 € je Paket, keine Haftung bei Verlust oder Beschädigung). Private Paketdienste: Vorteile: Haus zu Haus, höhere Haftung, oft kostengünstiger und schneller, auch Pakete über 20 kg. => leicht verderbliche und wertvolle Ware Dt. Bahn AG: Frachtvertrag => Frachtbrief als Warenbegleitpapier, Beförderungspflicht (Haftung auch bei Verlust und Beschädigung). Versandarten: oft Massengüter/Komplettladungen (Ganzzug, Huckepack, etc.), aber auch Teilladungen, Kleingut (Express, etc.) “roro-Verkehr”: LKWs werden komplett auf Eisenbahnwaggons verladen (roll on-roll off). Dauert länger ist aber kostengünstiger und umweltschonender. Werkverkehr: Eigene Versandabteilung mit Fuhrpark, Güterkraftverkehr für eigene Zwecke. Erlaubnisfrei. Lieferung „frei Haus“. Nur Lieferschein und Ladeliste für den LKW erforderlich. Der Verkäufer haftet für Verlust und Beschädigung der Ware bis zur Übergabe an den Kunden!! Vorteile: schnell und flexibel, Fahrzeuge können für speziellen Bedarf ausgerüstet werden, Verbesserung des Firmenimages durch geschultes Personal, zusätzliche Werbewirkung durch Firmenwerbung am Fahrzeug Nachteile: Erhöhte Handlungskosten (Personal, Fuhrpark), höheres Risiko durch Haftung und erhöhtes Forderungsausfallrisiko bei Lieferung auf Rechnung. Tourenplanung per EDV: Zeitplanung, Streckenplanung. Stückgut = in Kisten, Säcken, Pakete verpackte Güter. Werden aufgegeben oder vom Frachtführer abgeholt. Ladungsgut = Beladung eines vorher bestellten LKW/Containers (Minimum 5 t) Sammelladung = mehrere Stückgüter, aber unterschiedl. Versender Charterung = eines ganzen Flugzeugs/Schiffes oder Teilraum im Schiff Wesentliche Versandpapiere im gewerblichen Güterkraftverkehr sind der Frachtbrief (Warenbegleitpapier) und der Ladeschein (Warenwertpapier, Verfügungspapier, d.h. der Inhaber kann über die Ware verfügen). Das Frachtbriefdoppel dient daneben l) als Beweisurkunde im Falle von Streitigkeiten (über Menge, etc.) 2) als Verfügungspapier: -> andere Bestimmungsbahnhof, Aufhebung der Nachnahme, Rücksendung an den Versandbahnhof, Aussetzung der Auslieferung, anderer Empfänger. Das Verfügungsrecht erlischt, wenn der Empfänger die Sendung angenommen hat. 3) als Sperrpapier: zur Sicherung der Auslieferung erhält der Empfänger das Doppel und zahlt vor Ankunft der Ware. Durch das Frachtbriefdoppel an sich wird jedoch kein Eigentum übertragen!! Spediteurvertrag = Dienstvertrag. Spediteur ist Vermittler, schuldet lediglich die Besorgung des Transportes. Keine Haftung für die Durchführung des Transportes (Ggs. Frachtvertrag = Werkvertrag). Rechte: Selbsteintrittsrecht: Spediteur kann die Ware selbst befördern; er kann die Ware als Sammelladung verschicken; er hat ein Pfand- und ein Vergütungsrecht. 11 Pflichten: Besorgung der Versendung, Sorgfaltspflicht (Auswahl geeigneter Frachtführer, rechtzeitige Beförderung, etc.), Rechtswahrungspflicht z.B. anstelle des Versenders gegenüber dem Frachtführer, Haftungspflicht bei Schäden an Gütern, die er in Verwahrung genommen hat, Weisungsbefolgungspflicht (der Versandanweisungen), Treuepflicht (keine höheren Frachten berechnen). Spediteur: Anbieter von Transportleistungen, Logistikorganisator, Lagerhalter, vielfältige Dienstleistungen (Kommissionierung, Zollabwicklung, etc.) . Versicherungen Abwägung folgender Punkte: Risikoumfang (=Wert der Vermögensteile gemessen am Gesamtvermögen) – Schadenswahrscheinlichkeit – Kosten des Versicherungsschutzes / Höhe der Prämien Sachversicherungen: - Lagerversicherungen (Feuer, Einbruchdiebstahl [nicht Diebstahl durch Angestellte!!], Leitungswasser [kein Hochwasser!!], Sturmschäden) - Transportversicherungen (Transportgüter, Lagergüter, Transportmittel) Vermögensversicherungen: (Haftpflicht, Betriebsunterbrechungsversicherung [Ausfall von Anlagevermögen], Firmen-Rechtsschutz, Kreditversicherung [Ausfall von Forderungen auf Ziel]) Unterversicherung (Versicherungssumme < Versicherungswert) Der Schaden wird anteilig gemessen an der Unterversicherung ersetzt, z.B. Versicherungssumme deckt nur 70 % vom Versicherungswert => 70 % Schadensersatz). Überversicherung (Versicherungssumme > als Versicherungswert) Nur der tatsächliche Schaden wird ersetzt (= maximal 100 % Schadensersatz)! Daneben: “Selbstbehalt” – Selbstbeteiligung, der Versicherte trägt eine bestimmte Summe selbst. Marketing (=Konzeption der Unternehmensführung, bei der alle Aktivitäten auf die gegenwärtigen und zukünftigen Erfordernisse der Märkte ausgerichtet werden). => systematisch gewonnene Informationen über die Märkte als Grundlage der Entscheidungen. Beteiligung auf verschiedenen Märkten: Absatz Beschaffungs(Warenabsatz) (Waren, Ausstattung) => Arbeits(geeignete Mitarbeiter) und Kapitalmarkt (günstige Finanzmittel) Marktorientierung Kundenorientierung Wettbewerbsorientierung Geschichtl. Wandel nach dem Kriege vom Verkäufermarkt (hoher Kaufpreis, starke Position des Verkäufers) hin zum Käufermarkt (Angebot größer als Nachfrage, niedrige Preise, hoher Wettbewerb um Kunden, Einzelhandel diktiert Preise, Konditionen und Funktionen). => Notwendigkeit des Marketings wegen Sättigung des Absatzmarktes und höherem 12 Marktrisiko des Unternehmers (richtige Entscheidungsfindung für die Zukunft). Marketingziele (Richtgrößen für das unternehmerische Handeln, Zielsysteme) a) Übergeordnete Ziele: Unternehmenszweck, -identität, -grundsätze b) Unternehmensziele: wirtschaftl., sozial, ökologisch, z.B. Erhöhung des Jahresumsatzes c) Untergeordnete Ziele: z.B. Steigerung des Marktanteils durch bessere Qualität, Preissenkung, Werbung, niedrigere Logistikosten, usw. Operationale Zielsetzung: Konkretisierbar nach Inhalt, Ausmaß und Zeit. z.B. Steigerung des Absatzes von Badehosen um 10 % innerhalb eines Jahres. Kompatibilität: Harmonie/Ergänzung zwischen den Hierarchieebenen der Marketingziele einerseits und zwischen den Funktionsbereichen (Marketing, Distribution, Kommunikation, u. a. m.) mit den wirtschaftlichen Zielen andererseits. Marketingstrategie (langfristig festgelegte Verhaltensweisen, um auf einem Markt vorzugehen) z.B. - Wachstumsstrategie (z.B. Marktdurchdringung) - Sortimentsentwicklung (z.B. neue Produkte für bestehende Märkte) - Marktsegmentierungsstrategie (z.B. Teilmärkte, Zielgruppenerfassung) a) Produktgruppen (Bürotechnik, -einrichtung, Organisation, etc.) b) Preisgruppen (unteres, mittleres, oberes Preisniveau) c) Abnehmer (Groß-Kleinabnehmer, öffentl./ privat, Warenhäuser, Facheinzelhandel, usw.) d) regionale Gruppen (Inland/Ausland) - Wettbewerbsstrategien: z.B. Kostenführerschaft übernehmen (-> günstige Preise) oder Produktdifferenzierung (-> eigene Farben, Marken, Abheben von der Konkurrenz) Oft auch Mischformen + Kombination der Strategien, bzw. betriebsindividuelle Konzepte. Marketing-Mix Vorab Situationsanalyse: - Unternehmenssituation (Konkurrenz, Warengruppen, Abnehmer, Anbieter), - Absatzmarktbeschreibung (potentielle Kunden, Abnehmer) - Konkurrenzsituation - Zielgruppe Dann: Marktanalyse, operationale Marketingziele, Strategie (z.B. Differenzierung, Segmentierung, etc.) I) II) Grundlage des Marketings: Daten aus dem WWS (aktuelle Verkaufszahlen, etc.) Marktforschung: - Marktanalyse (zeitpunktorientiert) Quartal. Wie viele Kunden auf dem Markt? Welche Produkte? Neubedarf bei Kunden? etc. - Marktbeobachtung (zeitraumorientiert) z.B. regelmäßige Kundenbefragung. - Markprognosen (zukunftsorientiert) z.B. Trends, Neuentwicklungen, Vorhersagen 13 Quellen: interne: Rechnungswesen, WWS, Statistiken externe: Bundesbank, Ministerien, Preismitteilungen Marktforschungsinstitute. (Datenbänke), Sekundärdaten: nicht speziell für die Marktforschung entwickelte Daten -> Notwendigkeit der Neuverknüpfung, Sortierung, Selektion. Vorteil: Verfügbarkeit, geringe Kosten – Nachteil: vorher bestimmter Zweckzusammenhang Deskresearch Primärdaten: Befragung (schriftl. Fragebogen), mündlich (Interview), telefonisch, Beobachtung. Fieldresearch Sortimentsbildung: Kern – (Muss-) Rand- (Soll-) Rahmen- (Kann-) Auslauf- und Probesortiment Einflussgrößen Sortimentsbildung: - Wirtschaftliche Gründe (Attraktivität der Produkte auf dem Markt) - Deckungsbeitrag/Gewinnerwartung - Auswahl der Lieferer - Produktpolitik der Hersteller (neue Produkte [Innovation], veränderte P. [Variation], P-Elimination) - Rechtl. Aspekte - Umweltverträglichkeit Aufbau des Sortiments: Sorte (kleinste Einheit) -> Artikel (Farbe, Größe, Gewicht) -> Warengruppe (ähnliche Artikel) flach oder tief (= wenige/viele Artikel einer Warengruppe) schmal oder breit (= wenige/viele Warengruppen) Sortimentskontrolle: Übersortiment? (schlecht: zu hohe Kapitalbindung) Untersortiment? (auch schlecht: -> Umsatzrückgang) Fehl- und Nichtverkaufskontrolle (bestellt, aber nicht im Lager gar nicht im Sortiment) - Renner- /Pennerlisten: gut/schlecht verkaufbare Ware - ABC-Analysen: Strukturierung nach Wichtigkeit - Kennzahlenkontrolle: Umsatz, Absatz, durchschnittl. Lagerdauer, Umschlaghäufigkeit ... - Deckungsbeitragsrechnung: wie viel trägt ein Artikel zur Fixkostendeckung bei? Sortimentspolitische Entscheidungen: - Diversifikation (neue Artikel ins Sortiment aufnehmen [lateral, horizontal, vertikal]) - Differenzierung (Vertiefung bereits vorhandener Waren) - Sortimentsvariation (Sortimentsumfang bleibt erhalten, jedoch Austausch der Waren wegen Mode/Trend, Qualitätsverbesserung) 14 - Sortimentsbereinigung (Elimination) Preispolitik (Preisbildung, -veränderung, -stellung, -differenzierung) Einflüsse: Kosten – Konkurrenz – Nachfrage – betriebliche Ziele – Marktteilnehmer Preisuntergrenze: der Deckungsbeitrag Preisobergrenze: die Kaufkraft der Abnehmer Sonstige Bestimmungsgrößen: das Abnehmerverhalten Konkurrenzverhalten und die Konkurrenzsituation. (Nachfragelastizität), das Brutto- Nettopreissystem (nur Einstandspreise [Selbstkosten + Gewinn], dient der besseren Transparenz) Preispolitische Maßnahmen - Preisnachlässe (Rabatte, Boni, Skonti) => Treue-, Wiederverkäufer-, Natural-, Sonderrabatte Kundenziele (Zahlungsbedingungen) Preisdifferenzierungen: quantitativ (Mengenrabatt), zeitlich (Einführungsphase), personell (je nach Abnehmergruppe), räumlich (Inlands-, Auslandskunden), sachlich (bestimmte Artikel) Hochpreispolitik: Abnehmer mit gehobenen Ansprüchen, „zeitsensible Kunden“ Niedrigpreispolitik: preisbewusste Abnehmer, „preissensible Kunden“ Marktabschöpfungspolitik: bei Markteinführung hohe Preise, dann bei Konkurrenzeintritt Preissenkung. Marktdurchdringungspolitik: in der Einführungsphase niedrige Preise, damit das Produkt sich festigen kann. Sonstige Mittel der Konditionenpolitik - Lieferbedingungen (Lieferzeitpunkt, auf Abruf, Übernahme der Transportkosten, Versicherung, Verpackung, etc.) Zahlungsbedingungen: Ratenkauf, Teilzahlungen, Valutierung der Rechnung (zahlbar später) Sonstige Mittel der Kundendienstpolitik (Service) Warenabhängig: Installation, Wartung, Pflege, Gebrauchsberatung (warenunabhängig: Schulung, Promotion, Werbung, etc.) Zusätzl. Lieferergarantien, Kulanzleistungen (Reparatur, Pflege, etc.) Qualitätssicherung, Qualitätsnormen Distributionspolitik 15 Betriebseigene Absatzorgane: Internet, Kataloge, CDs, Hausmessen, Verkaufsniederlassungen, Vertragshändler (Autohändler), Franchising (Mc Do), Handlungsreisende. Betriebsfremde Absatzorgane: Handelsvertreter, Kommissionäre (und evtl. auch Makler). Reisender (Fixum + niedrige Provision + Spesen - kommt bei höherem Umsatz günstiger): ++: weisungsgebunden, nur eigenes Sortiment, Erhalt des Kundenstammes, KnowHow, Erhalt des Kundenstammes bei Kündigung --: geringerer Leistungsanreiz (Fixum), Kündigungsschutz, Personalkosten, Einarbeitungszeit, evtl. weniger Branchenkenntnisse Handelsvertreter (nur Provision – kommt bei niedrigerem Umsatz günstiger): ++: höhere Motivation, keine Personalkosten, beschränkter Kündigungsschutz, größeres Interesse an Neukunden, Kundenstamm schon vorhanden --: nicht weisungsgebunden, weitere Sortimente im Angebot, weniger KnowHow, bei Kündigung evtl. Verlust des Kundenstammes, Aufträge auch nach Auflösung des Vertrages provisionspflichtig. Evtl. Delcredere-Provision für Einzug der Zahlungsbeträge und Abwicklung der Rechnungen (= Haftungsprovision). Kommissionär ++ eigenes Lager, geringere Transportkosten, eigene Verkaufsstelle, die Kunden können die Ware begutachten, jederzeit erreichbar, deutliche Marktpräsenz, schnelles Eingehen auf Marktveränderungen, Einzugsgebiet mit eigenem Kundenstamm, bessere Marktübersicht, hohe Motivation durch Provision, bequemes Handling, da er auch die Zahlungsabwicklungen übernimmt, geringer Verwaltungsaufwand. Im Ausland geringere Sprach- und Mentalitätsprobleme, Anonymität. -- Absatzrisiko liegt allein beim Verkäufer (Kommittenten), Kommissionär kann Ware zurückgeben. Höhere Provisionszahlung, auch Delcredere-Provision. Franchising: Franchisegeber liefert Firmenkonzept, evtl. Lagerhaltung, Werbemittel, Geschäftseinrichtung, eingeführtes Produkt – Franchisenehmer zahlt Einmalentgelt, Provision auf Umsatz, Werbekostenzuschuss und muss Weisungen befolgen. Verkaufsniederlassungen sind teuerer, Vorteile: Sortiment in Kundennähe, just-in-timeLieferung möglich, Serviceleistungen in Kundennähe, direkte Einflussnahme am Markt, deutliche Marktpräsenz und Einsparung von Transportkosten . Kommunikationspolitik I) Absatzwerbung (Information über Leistungsumfang, Bekannt machen eines Produktes, Wecken neuer Bedürfnisse) AIDA [attention, interest, desire, action] Arten: Einzelwerbung (an einen Kunden [= Direktwerbung]), z.B. Werbebrief Massenwerbung (an mehrere Kunden), z.B. Anzeige Einzelwerbung/Alleinwerbung (eines Unternehmens) Sammel-/Verbundswerbung (mehrere Unternehmen, unterschiedlicher Branchen mit Namensnennung) Gemeinschaftswerbung (mehrere unternehmen derselben Branche ohne Namensnennung, z.B. „Maler machen mehr als manche meinen“. Werbeplan: Streukreis – Werbebotschaft – Werbemittel – Werbeträger – Streuzeit – Werbeintensität (Streudichte) Ergänzt durch: Werbebudget und Werbeerfolgskontrolle 16 Zyklische Werbung (auf Umsatzhöhe) Antizyklische Werbung (bei sinkendem Umsatz) II) Verkaufsförderung (Salespromotion) [=informatives Schrift- und Bildmaterial, Warenproben, Fortbildung, etc.] Innen- und Außendienst: Verkaufstraining, Schulungen, Motivationsmaßnahmen, Verkaufsunterstützung (Aktenkoffer, Liste, usw.) Händlerpromotion: Händlerzeitschriften, Hilfen zur Einteilung der Verkaufsfläche, Displays, Preisausschreiben, Wettbewerbe, Verkaufsshows Verbraucherpromotion: Warenproben, Modeshows, Displays, Vorführungen, Videos III) Öffentlichkeitsarbeit (Public Relations) => Pressestelle des Unternehmens, Tag der offenen Tür, Sponsoring, Geld- und Sachspenden, gute Ausbildung, Praktika => Corporate Identity = eindeutige Identifizierung des Unternehmens durch Hausmarken, Merkmale (Qualität), Farben, Uniformen, Musik, Logos, Briefpapier, etc. Außenhandel => Verminderung der Abhängigkeit von inländischen Märkten und Risikostreuung durch weitere Absatzregionen im Ausland. Die Nicht-Verfügbarkeit von Gütern im Inland (z.B. das Fehlen bestimmter Rohstoffe), Qualitäts- oder Preisvorteile führen zum Außenhandel. Sonstige Kriterien für die Bezugsquellenermittlung im Ausland: Zuverlässigkeit von Lieferanten (Vertragstreue), Rechtssicherheit (Anerkennung internationaler Rechtsvorschriften), Infrastruktur (Transportwege), politisches Klima (innere/äußere Stabilität). Risiken und Gegenmaßnahmen: - Unterschiedliche Rechtsverhältnisse UN-Kaufrechtsabkommen von 1980 gilt vor nationalen Kaufrechtsbestimmungen (BGB, HGB), kann aber bei ausdrücklicher Vereinbarung auch ausgeschlossen werden. - Mentalitäten (andere Einstellungen und Denkweisen) Auskunft durch Länderberichte und Ratgeber (Fachverlage) -Kreditrisiko Forfaitierung: Ausstellung eines “Solawechsels” durch den Kunden (Zahlungsversprechen ausschließlich an den Wechselnehmer(=Exporteur). Der Exporteur verkauft den Wechsel an ein Spezialinstitut oder an eine Bank (= Forfaiteur) “ohne Rückgriff”/”without recourse” (=”Angstindossament”) und schließt damit alle Haftung aus. Der Wechselschuldner muss daher dem Forfaiteur oft noch zusätzliche Sicherheiten beibringen (z.B. Bankbürgschaft). 17 Ausfuhrkreditversicherung: Die Versicherung zahlt eine Entschädigung, wenn die Forderung an den Kunden aufgrund wirtschaftlicher Risiken ausfällt (z.B. Konkurs), meist mit Selbstbeteiligung (z.B. 25 %). Staatl. Ausfuhrgewährleistungen: Die Hermes Kreditversicherungs-AG und die C&L Deutsche Revision AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft übernehmen Ausfuhrgarantien und –bürgschaften. Z.B. Laufzeit 2 Jahre, Selbstbeteiligung 10/15 %, Käuferzuschlag 5-35 %, Kosten nach der Deckungssumme und Staffelung nach der Risikoeinstufung des Bestimmungslandes. -Währungsrisiko durch Wechselkurschwankungen. Umgehung durch Vereinbarung der Zahlung in EUR. Devisentermingeschäfte: Vorab Ankauf/Verkauf von Devisenbeträgen zu einem festen (Termin-) Kurs, die aber erst später ausgezahlt werden. Devisenoptionsgeschäfte: Erwerb des Rechts (=die Option) bei einer Bank vorab gegen Prämie, zu einem späteren Zeitpunkt einen bestimmten Devisenbetrag zu einem bestimmten Umrechnungskurs zu kaufen/verkaufen. Der Außenhändler entscheidet dann, ob er diese Option ausübt oder nicht. Fremdwährungskonto: Bei Abwicklung der Außenhandelsgeschäfte in der gleichen Fremdwährung (=Verlust bei ausgehenden Zahlungen = Gewinne bei eingehenden Zahlungen) Fremdwährungskredit: Exporteur nimmt Kredit in der Fremdwährung auf in der Höhe des zu erwartenden Zahlungseingangs, den er sofort in EUR gutgeschrieben bekommt. Forfaitierung: volle Risikodeckung umfasst auch das Währungsrisiko. - Transportrisiko durch längere Transportwege, mehrere Zeitverzögerungen bei Zollabfertigungen, Klima, Infrastruktur, usw. Umladevorgänge, Gegenmaßnahme: Abschluss einer Transportversicherung Genaue Bestimmung des Verpackungsmaterials. - Politische Risiken durch Unruhen, Embargos, Transferrisiko (z.B. Devisenmangel) Auskünfte über int. tätige Banken und Auskunfteien. => Forfaitierung => HermesDeckung. - Unterschiedliche Handelsbräuche INCOTERMS (Int. Commercial Terms) sind international anerkannter Handelsbrauch. In der Regel: bei Streitigkeiten gilt das Recht des Landes des Lieferers, kann aber im Vertag bestimmt werden. Ebenso: Schiedsgericht im Streitfall. Rechtsbeistand bei Vertragsformulierungen und allg. Auskünfte durch Bundesstelle für Außenhandelsinformationen (bfai) in Köln/Berlin, Fachverbände, IHK, Dt. Auslandsaußenhandelskammer, Handelsinformationszentren, Fachverlage). INCOTERMS regeln die Rechte und Pflichten der Vertragspartner im Außenhandelsgeschäft. Inhalte: Lieferort, Gefahrenübergang, Kostenübergang, Export/Importfreimachung, Transportversicherung. 18 Als Handelsbrauch sind sie Empfehlung und kein Gesetz und müssen ausdrücklich im Vertrag vereinbart werden. Vier Gruppen: E - F - C – D, mit zunehmenden Verpflichtungen für den Verkäufer. EXW: Der Verkäufer muss die Ware lediglich zur Abholung bereithalten. Gefahren- und Kostenübergang sind identisch. FOB (free on board) [Hafen], FCA (free carrier) [Bestimmungsort]: Der Verkäufer muss die Ware an einen Frachtführer übergeben, den der Käufer auf eigene Kosten beauftragt hat. Der Käufer trägt die Hauptlast der Abwicklung, der Kosten und des Risikos. Gefahrenund Kostenübergang sind identisch. CIF (cost insurance fright) [Hafen], CIP (carriage and insurance paid) [Bestimmungsort] Der Verkäufer muss den Frachtführer beauftragen und (hier) eine Transportversicherung abschließen. Der Verkäufer trägt die Transportkosten, die Gefahr jedoch nur bis zur Übergabe an den Frachtführer. Das Transportrisiko liegt auf Seiten des Kunden, der jedoch dagegen versichert ist. Gefahren- und Kostenübergang sind nicht identisch! DEQ (delivered ex quai) [duty paid] [Hafen], DDP (delivered duty paid) [Bestimmungsort] Der Verkäufer trägt Kosten und Gefahren bis zum vereinbarten Ort beim Käufer (Lieferort Grenze/Bestimmungshafen oder Bestimmungsort im Einfuhrland). Gefahren- und Kostenübergang sind identisch. Zahlungsbedingungen Priorität des Lieferers: Sicherung des Zahlungseingang Priorität des Käufers: Sicherung des Lieferungseingangs Für beide von Bedeutung: Zahlungszeitpunkt (z.B. evtl. Vorfinanzierung) - Vorauszahlung (cash before delivery) [bei ungünstiger Beurteilung der Bonität oder unsicherer politischer Lage] - Anzahlung (payment on account) [z.B. bei langer Lieferzeit oder bei Sonderbestellungen, 30 % des Auftragswertes] - Rechnung mit oder ohne Zahlungsziel (payment after receipt of invoice) [bei bereits länger andauernden Geschäftsbeziehungen] - Zug-um-Zug (cash on delivery) Übergabe der Ware nur bei direkter Bezahlung [eher die Ausnahme bei Übersee-Außenhandel] - Dokumenteninkasso Dokumente gegen Kasse (documents against payment, D/P) Exporteur verschifft Ware, erhält Transportpapier (Konnossement) und legt es zusammen mit Inkassoauftrag und anderen Papieren der Einreicherbank (remitting bank) vor. [=D/P bei erster Präsentation]. Die Bank leitet die Papiere an die Bank des Käufers weiter (presenting bank) und diese händigt die Dokumente dem Importeur gegen Zahlung aus. Der Zahlungsbetrag wird gutgeschrieben, der Importeur erhält die Ware am Bestimmungshafen. 19 Vorteile: Der Exporteur verfügt über die Ware, solange Zahlung noch nicht erfolgt ist. Der Importeur hat aber die Sicherheit, dass die Lieferung auf das Transportmittel erfolgt ist. Er kann die Ware bereits seinen eigenen Kunden anbieten. Nachteile: Verbleibendes Risiko der Warenabnahme (Einlösung der Papiere) beim Exporteur. Der Importeur dagegen muss die Ware bezahlen, ohne sie vorher geprüft haben zu können. Vorfinanzierung des Zeitraums zwischen Bezahlung und Eintreffen der Ware. Dokumente gegen Akzept (documents against acceptance – D/A) Vorgang wie bei “Dokument gegen Kasse”, jedoch bezahlt der Bezogene (Kunde, drawee) nicht sofort bei Vorlage der Dokumente, sondern akzeptiert einen Wechsel, den der Exporteur (Auftraggeber, principal) in der Regel seiner Bank zum Diskont einreichen wird. - Dokumentenakkreditiv (Documentary Credit, Letter of Credit – L/C) Ein Kreditinstitut verpflichtet sich vertraglich, auf Weisung und Rechnung des Auftraggebers (Importeur, applicant) zur Zahlung gegen Vorlage bestimmter Dokumente (losgelöst vom Warengeschäft). Der Importeur (applicant) beauftragt seine Bank (issuing bank) mit der Eröffnung eines Akkreditivs. Diese teilt die Eröffnung des Akkreditivs der “avisierenden Bank” (advising bank) mit, welche dem Exporteur das Akkreditiv ankündigt (avisiert). Nach der Verschiffung durch den Exporteur prüft die avisierende Bank die im Akkreditiv geforderten Papiere und zahlt den Akkreditivbetrag aus. Die Dokumente werden an die eröffnende Bank weitergeleitet, welche das Konto des Importeurs belastet und den Betrag mit der avisierenden Bank verrechnet. Bei Sichtzahlung muss die Bank bei Vorlage der Dokumente zahlen. Alternativen: 1) Hinausgeschobene Zahlung wegen Zahlungsziel: späterer Fälligkeitstermin. 2) Die eröffnende Bank wird verpflichtet, einen vom Exporteur vorgelegten Wechsel zu akzeptieren. (Akzeptleistung). Unwiderrufliches (irrevocable)Akkreditiv: die Bank kann ihre Zahlungsverpflichtung nicht rückgängig machen. Bestätigtes Akkreditiv: auch die avisierende Bank des Exporteurs verpflichtet sich zur Zahlung bei Vorlage der Dokumente (zusätzliche Absicherung gegen Zahlungsunfähigkeit, Transfer- und Konvertierungsrisiko) Transportdokumente Konnossement (Bill of Lading – B/L) – wird vom Verfrachter als Urkunde ausgestellt: a) Bordkonnossement: Ware ist verschifft b) Übernahme-Konnossement: Ware ist zur Verschiffung übernommen. Verfrachter verpflichtet sich, die Ware an den berechtigten Inhaber dieser Urkunde auszuhändigen. “On order” = ohne Namensnennung (Orderkonnossement). Die Übertragung an den Empfänger erfolgt per Indossament. Konnossement = Warenwertpapier, d.h.: Verfügungspapier = der Inhaber des Scheins kann über die Ware verfügen. Sonstige Funktionen: Beweispapier für die vereinbarungsgemäße Lieferung (“clean on board”), Legitimationspapier (auf Herausgabe) und Traditionspapier (Eigentumsübertag mit Übergabe). Üblich sind 3 Originale – mit der Übergabe der Ware im Bestimmungshafen werden die anderen Originale wertlos. 20 Int. Frachtbrief im Straßengüterverkehr (CMR), Int. Eisenbahnfrachtbrief (CIM) und IATA-Luftfrachtbrief (Air Waybill). Beförderungsverträge im grenzüberschreitenden Güterverkehr Im Gegensatz zum Konnossement sind diese Frachtbriefe nur Beweis- und Warenbegleitpapiere (Namen der Beteiligten, Ausstellungsdaten, Anzahl und Bezeichnung der Waren, Kosten). Der Absender behält solange die Verfügung über die Ware, bis der Empfänger die 2. Originalausfertigung erhalten hat. Versicherungsdokumente (insurance policy) Urkunde, die den Versicherungsschutz bestätigt. Einzelpolice: Versicherung eines einzelnen, bestimmten Warentransports – Generalpolice: Versicherung aller Warentransporte innerhalb einer gewissen Laufzeit (z.B. ein Jahr – Versicherungszertifikate für die einzelnen Warensendungen). “volle Deckung” zum Schutz gegen alle möglichen äußeren Einflüsse. Warenwert +10 % = Versicherungssumme, zum Ausgleich des entgangenen Gewinns (“imaginärer Gewinn”). Zolldokumente Rechnungen: 1) Handelsrechnung (commercial invoice) – Grundlage für die Verzollung, wird vom Exporteur ausgestellt (Waren, Bezeichnung, Liefer- und Zahlungsbedingungen), daneben 2) Konsulatsfaktura (consular invoice) – wie Handelsrechnung, jedoch vom Konsulat des Einfuhrlandes beglaubigter Warenwert auf eigenem Vordruck, 3) Zollfaktura (customs invoice) – Inhalt wie Handelsrechnung, jedoch besonders im Commonwealth verlangt, englisch, durch einen Zeugen bestätigt, 4) Proforma-Rechnung, ohne Zahlungsverpflichtung, z. B. bei Mustersendungen. Packliste – genaue Auflistung der Packstücke Ursprungszeugnis (certificate of origin) – Urkunde, die das Ursprungsland der Ware bestätigt (Herstellungsland). Dient der Gewährung von Zollvergünstigungen, wird von der IHK ausgestellt, die den Angaben des Exporteurs folgt. Warenverkehrsbescheinigung – Formblatt für den Warenverkehr innerhalb bestimmter Präferenzräume, z.B. EWR mit EFTA Staaten (Island, Liechtenstein, Norwegen). Benötigt Lieferantenerklärung - Ursprungszeugnis der Ware, vom Lieferanten ausgestellt. Dokumente über die Beschaffenheit der Ware – Werkstatttests, Qualitätszertifikate, TÜV-Zertifikate, Gesundheitszeugnisse, etc. Währungsrechnen Mengennotierung: 1 € = 0,9168 US$ (ein € ist 0,9168 $ wert) 21 Ankaufskurs = 0,9166 [=Geldkurs] niedriger (für einen € bekommt man weniger $), Verkaufskurs = 0,9170 [=Briefkurs] höher (um einen € zu bekommen muss man mehr $ zahlen). Sortenkurse = Bargeld Devisenkurse = Buchgeld (Schecks, Wechsel, Zahlungsanweisungen) Mögliche Geschäftsfälle (Händlersicht): 1) Importgeschäft: Ich möchte ein Produkt aus dem Ausland kaufen und benötige dafür 100 $. 100 -------- = 109,10 € 0,9166 (niedrigerer Kurs, Ankaufskurs, Bank kauft meine Euros an) Rechenweg: Fremdwährung -------------------- = Euro-Betrag Kurs 2) Exportgeschäft: Ich verkaufe ein Produkt ins Ausland und bekomme dafür 100 $. 100 -------- = 109,05 € 0,9170 (höherer Kurs, Verkaufskurs, Bank verkauft Euros an mich) 3) Angebotserstellung für Export: Ich habe ein Produkt, das 100 € kostet. Wie viel $ müsste mir ein ausländisches Unternehmen dafür zahlen? 100 x 0,9170 = 91,70 $ (höherer Kurs, Verkaufskurs, Bank verkauft später Euros an mich) Rechenweg: Euro-Betrag x Kurs = Fremdwährungs-Betrag Umsatzsteuer Exporte in Drittländer sind umsatzsteuerfrei (=> Exportförderung), Importe sind umsatzsteuerpflichtig (Bestimmungslandprinzip = gleiche USt wie die im Inland erzeugten Produkte). Die Einfuhrumsatzsteuer ist als Vorsteuer absetzbar. Innergemeinschaftlicher Erwerb mit Umsatzsteuer-Identifikationsnummer auf Rechnung. Bemessungsgrundlage: Zollwert (=Transaktionswert: Einstandpreis der Ware bis zur Einfuhrgrenze + Transportversicherung und Transportkosten). Beispiel: Rechnungsbetrag CIF Hamburg – Skonto = Transaktionswert Rechnungsbetrag FOB Manila – Skonto + Fracht + Versicherung = Transaktionswert Zölle dienen dem Schutz der inländischen Wirtschaft vor ausländischer Konkurrenz und wie alle Steuern der Finanzierung öffentlicher Haushalte. Zoll wird im Allgemeinen als Wertzoll (Prozentsatz vom Warenwert) erhoben, selten als “spezifischer Zoll” (Länge, Gewicht, Stückzahl) oder “Mischzoll” (Durchschnittswert bei stark schwankenden Preisen). 22 Einfuhren aus Drittländern sind grundsätzlich ohne Einschränkungen möglich, selten aufgrund von Einfuhrbeschränkungen und -verboten genehmigungspflichtig (z.B. Embargos, Kontingente). Waren können als “Nichtgemeinschaftswaren” zollfrei unter Zollverschluss zu einer anderen Grenzzollstelle befördert werden, in einem “Zolllager” zwischengelagert werden, vorübergehend eingeführt werden (z.B. zu Messezwecken, höchstens 2 Jahre) oder zur Veredelung eingeführt und dann wieder ausgeführt werden (bei Veredelung in einem Drittland => “Differenzzoll”). Schuldrecht Verjährung Es verjähren Ansprüche nach Ablauf einer bestimmten gesetzl. Frist. Beginn der Verjährung mit Ablieferung der Ware, bzw. Übergabe des Grundstücks. Bei arglistig verschwiegenen Mängeln: Schluss des Jahres, in dem der Gläubiger Kenntnis erlangte. Regelverjährung: 3 Jahre! Beginn mit dem Ablauf des Jahres (z.B. = 31.12.2004) 2 Jahre bei Verbrauchsgüterkäufen , Beginn: Entstehung des Anspruchs 10 Jahre bei Rechten an Grundstücken, etc. Beginn: Entstehung des Anspruchs 30 Jahre bei Pfandrechten, familien- + erbrechtl. Ansprüchen (Beginn: Entstehung des Anspruchs) oder rechtskräftigen Urteilen, Urkunden, vollstreckbaren Vergleichen, Insolvenzverfahren (Beginn ab Urteilsspruch, Feststellung im Insolvenzverfahren, etc.) Neubeginn der Verjährung (=Unterbrechung): Schuldanerkenntnis: Teilzahlung, Zinszahlung, Bitte um Stundung, Schuldschein, Anerkenntnis von Mängelansprüchen (Nachbesserung). Antrag oder Vornahme einer gerichtlichen oder behördlichen Vollstreckungshandlung. Die volle Verjährungsfrist beginnt von neuem. Hemmung: Antrag und Zustellung des Mahnbescheides, Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung eines Anspruches. Veranlassung eines Schlichtungsverfahrens, bzw. eines schiedsrichterlichen Verfahrens, Stillstand der Rechtspflege, Hinderung durch höhere Gewalt, wie z.B. Krieg, Katastrophen, etc. Die Verjährungsfrist wird unterbrochen und läuft nach Wegfall des Hemmungsgrundes weiter. Mahnverfahren Außergerichtliches Mahnverfahren: Eintreiben von Forderungen ohne Einschalten des Gerichtes (durch abgestufte Mahnfolge) Gerichtliches Mahnverfahren: 1) sofort Klage auf Zahlung erheben oder 2) gerichtlicher Mahnbescheid Zu 2) Mahnbescheid = Durchführung durch Amtsgericht, oft maschinell, auf Vordrucksätzen ohne Prüfung der Rechtmäßigkeit des Anspruchs. Aufforderung des Gläubigers an den 23 Schuldner, innerhalb einer bestimmten Frist zu zahlen oder innerhalb von 2 Wochen Widerspruch einzulegen (dann Zivilprozess). Vollstreckungsbescheid = vollstreckbarer Titel, um Zwangsvollstreckung einzuleiten. Kann sofort beantragt werden, wenn der Antragsgegner auf Mahnbescheid nicht reagiert hat (aber längstens innerhalb von 6 Monaten). Auch hier ist aber Einspruch möglich. Reagiert der Schuldner auch darauf nicht, dann mit Vollstreckungsbescheid Antrag auf Zwangsvollstreckung. (ohne Gerichtsprozess) Zu 1) Klageverfahren: Gläubiger muss innerhalb von 2 Wochen seine Forderung in einer Klageschrift begründen => mündlicher Prozesstermin. Bei Erfolg des Klageverfahrens kommt es zu einer Zwangsvollsteckung in das Vermögen des Schuldners (= Verfahren, um mit Hilfe eines Gerichtsvollziehers Geldforderungen einzutreiben). Bleibt eine Pfändung erfolglos, kann der Gläubiger vom Schuldner die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung über seine Vermögensverhältnisse verlangen (=> Eintrag ins Schuldnerverzeichnis beim Amtsgericht), sonst Haft. Störungen beim Kaufvertrag Pflichten des Verkäufers: rechtzeitige Lieferung und mangelfreie Lieferung. Mögliche Störung: Nicht-Rechtzeitig-Lieferung (Lieferungsverzug) und Schlechtleistung (Lieferung mangelhafter Ware). Pflichten des Käufers: Annahme der Ware und Zahlung des Kaufpreises. Mögliche Störungen: Gläubigerverzug (Annahmeverzug) und Nicht-Rechtzeitig-Zahlung. Nicht-Rechtzeitig-Lieferung Lieferung nicht kalendermäßig bestimmt: gesetzl.: “sofortige” Leistung. => sonst Mahnung, Lieferungsverzug erst mit Zugang der Mahnung. Lieferung kalendermäßig bestimmt: Lieferungsverzug mit Ablauf der Lieferfrist. Fixhandelskauf: sofortiger Rücktritt vom Vertrag möglich. Rechte des Käufers aus dem Lieferungsverzug: 1) Er kann Lieferung verlangen und evtl. Schadensersatz (Verzögerungsschaden), z.B. entgangener Gewinn für den Zeitraum des Verzugs. 2) Schadensersatz statt Leistung (Nichterfüllungsschaden), in der Regel nur mit angemessener Nachfrist möglich, z.B. ein Gerät kann nicht mehr geliefert werden, => Produktionsausfall. 3) Rücktritt vom Vertrag, in der Regel nur mit angemessener Nachfrist möglich, z.B. Käufer kann Waren von einem anderen Lieferanten günstiger beziehen [=> Fixkauf und kalendermäßig bestimmter Liefertermin ohne Nachfrist]. 2) und 3) gleichzeitig anwendbar. Gläubigerverzug (Annahmeverzug) In der Regel wird eine Leistung zu einem festgelegten Termin fällig. Ist kein Zeitpunkt bestimmt, muss die Warensendung eine angemessene Zeit vorher angekündigt werden (bei überraschender Lieferung kein Annahmeverzug). Ware zur richtigen Zeit, am richtigen Ort und mangelfrei! Rechte des Verkäufers bei Annahmeverzug: 1) Klage auf Abnahme der Ware 24 Ware muss in der Zwischenzeit in einem “öffentlichen Lagerhaus” oder in “sonst sicherer Weise” hinterlegt werden. 2) Selbsthilfeverkauf (Versteigerung, freihändiger Verkauf durch Handelsmakler) Muss dem Käufer vorher angedroht werden (Ausnahme Notverkauf [Fisch, Obst, Gemüse]). Öffentliche Versteigerung muss dem Verkäufer mitgeteilt werden, damit er mitbieten kann. Ein evtl. Mindererlös muss ersetzt, ein evtl. Mehrerlös ausgezahlt werden. 3) Kostenerstattung: Erstattung der Mehrkosten durch Lagerung, vergebliche Transportleistungen oder Warenpflege. Schlechtleistung Was ist ein Mangel? Mögliche Mängelarten: Ware ungleich Werbung, Ware hat nicht die vereinbarte Beschaffenheit, Montagemangel, Mangelhafte Montageanleitung (IkeaKlausel), Falschlieferung, Zuwenig-Lieferung (war früher Lieferungsverzug, bzw. NichtLieferung). Rechte des Käufers: 1) Vorrangig: Nacherfüllung verlangen! (auch bei geringfügigen Mängeln) Wahlrecht: Nachbesserung oder Neulieferung. Evtl. bei Verschulden Schadensersatz neben der Leistung. Verkäufer kann Nachbesserung oder Neulieferung verweigern, wenn diese unverhältnismäßig hohe Kosten verursachen würden. Die Nacherfüllung gilt nach zwei erfolglosen Nachbesserungsversuchen als fehlgeschlagen. 2) Nachrangig: Wahlmöglichkeit (nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Nacherfüllungsfrist) a) Rücktritt vom Vertrag oder Minderung des Kaufpreises! Rücktritt vom Vertrag nicht bei geringfügigen Mängeln. Evtl. Schadensersatz neben Leistung. Die angemessene Nachfrist entfällt, wenn der Verkäufer die Nacherfüllung verweigert, bei 2 fehlgeschlagenen Nachbesserungsversuchen, wenn die Nacherfüllung für den Verkäufer unzumutbar ist, bei kalendermäßig bestimmtem Liefertermin, bzw. Zweckkauf und “besonderen Umständen”. b) Eventuell: Schadenersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen Ist dem Käufer durch den Mangel ein erkennbarer Schaden entstanden (z.B. “nicht färbende” Bluse färbt auf andere Textilien ab) oder hatte er im Vertrauen auf die mangelfreie Leistung zusätzliche Aufwendungen getätigt (z.B. Maschinenzubehör gekauft, Maschine kommt aber nicht), kann er entsprechend Schadensersatz verlangen. Das Recht auf Rücktritt vom Vertrag bleibt davon unberührt. Gilt jedoch nicht für geringfügige Mängel. Die Voraussetzungen für die Entbehrlichkeit der “angemessenen Nachfrist” wie oben. Bei Zweckkauf/kalendermäßig bestimmtem Liefertermin muss auch hier Nachfrist gesetzt werden! Achtung: besondere Rügefristen für Gewährleistungsansprüche bei Mängelansprüchen: Verbrauchsgüterkäufe: 2 Jahre! Beginn mit Entstehen des Anspruchs!!! Arglistig verschwiegene Mängel: 3 Jahre! 25 5 Jahre: Bauwerksmängel. Mängel an in Gebäuden eingebauten Sachen. 30 Jahre: Ansprüche aus rechtskräftigen Urteilen und vollstreckbaren Urkunden (Gerichtsurteile, Vollstreckungsbescheide, notariell beurkundete Forderungen) Beginn mit dem Entstehen des Anspruchs! Beweislastumkehr: In den ersten 6 Monaten nach dem Kauf muss der Unternehmer nachweisen, dass die Ware mängelfrei gewesen ist. Danach der Käufer. Beim Kauf von gebrauchten Waren gilt eine Gewährleistungsfrist von 1 Jahr. Beim Kauf zwischen Privatpersonen können Gewährleistungsansprüche ganz ausgeschlossen werden. Bei einem zweiseitigen Handelskauf muss der Käufer die Ware unverzüglich nach der Lieferung (sofern es der normale Betriebsablauf zulässt) prüfen (“offene Mängel”). Bei einem Versendungskauf muss der Käufer für eine ordnungsgemäße Lagerung der beanstandeten Ware sorgen. Ein nicht erkennbarer Mangel muss sofort nach seiner Entdeckung gerügt werden, spätestens innerhalb von 2 Jahren. Bei einem arglistig verschwiegenen Mangel innerhalb von 3 Jahren. Alle Rückabwicklungskosten der Zwischenhändler bei mangelhaft hergestellten Sachen trägt der Hersteller. Jedem Zwischenhändler bleiben zusätzlich 2 Monate zur Rückabwicklung nach Erfüllung der Ansprüche des Verbrauchers. Hier ist keine Nachfristsetzung mehr erforderlich. Also: offene oder versteckte Mangel beim einseitigen Handelskauf innerhalb von 6 Monaten, offene Mängel beim zweiseitigen Handelskauf unverzüglich nach Lieferung, versteckte Mängel sofort nach Entdeckung, aber bis innerhalb von zwei Jahren! Nicht-Rechtzeitig-Zahlung Fälligkeit der Zahlung ohne Zahlungszeitpunkt: Zahlungsverzug spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung, bzw. einer Mahnung (bei einseitigem Handelskauf nur mit Hinweis auf die Rechtsfolgen). Fälligkeit der Zahlung mit kalendermäßig bestimmten Zahlungstermin: sofort in Verzug. Ebenfalls bei Selbstmahnung des Schuldners oder Zahlungsverweigerung. Rechte des Verkäufers: 1) Zahlung verlangen + evtl. Schadensersatz wegen Pflichtverletzung Verzugszinsen 8 % über Basiszinssatz (5 % bei einseitigem Handelskauf). Entsteht ein höherer Schaden z.B. durch die Aufnahme eines Kredites infolge des ausstehenden Zahlungseinganges, können die Aufwendungen ebenfalls geltend gemacht werden. 2) Schadensersatz statt Leistung (Nichterfüllungsschaden) Nur mit angemessener Nachfrist! Der Käufer wird dieses Recht wahrnehmen, wenn er die Ware anderweitig verkaufen kann, und die Preisdifferenz dem Schuldner in Rechnung stellen möchte. 3) Rücktritt vom Kaufvertrag Nur mit angemessener Nachfrist! Eine Möglichkeit, zurückzuerhalten, wenn der Käufer nicht zahlen kann. wenigstens die Ware Nachfrist nicht erforderlich, wenn der Schuldner endgültig die Zahlung verweigert oder es sich um einen Fixhandelskauf handelt. 26