HBL - Uni-Protokolle

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HBL
HANDELSBETRIEBSLEHRE
1
Auftragsbearbeitung
1) Vorprüfungen: Bei Neukunden: Überprüfung der Bonität mittels Auskunfteien (Schufa,
Handelsregister, Geschäftskunden), Selbstauskunft. Festlegung eines Kreditlimits.
Stammdaten erfassen.
Bei Stammkunden: Überprüfung des Zahlungsverhaltens des Kunden anhand der Kundenoder Debitorendatei.
2) Überprüfung der Lieferfähigkeit: tatsächlicher Lagerbestand minus Vorbestellungen
minus Sicherheitsreserve = verfügbarer Lagerbestand. Lieferzeit!?
3) Überprüfung der Lieferwilligkeit: Wirtschaftlichkeit des Auftrages. Menge  Preis.
Auftragsbearbeitung: Auftragserfassung, Auftragsnummer, Kundennummer, Datum, Art.Nr., Menge, Einzelpreis, evtl. Liefertermin, usw. => Kommissionierung
=>
Auftragsbestätigung => Lieferschein => Verpackung/Versand => Ausgangsrechnung
Lagerorganisation und –verwaltung
Aufgaben des Lagers: Sicherung der Verkaufsbereitschaft, Ausnutzung von Preisvorteilen,
Umformung (Umpack-, Sortierungs-, Umfüllvorgänge, etc.) und Veredelung (Käse, Wein)
Wareneingang/ -eingangskontrolle, dann => Wareneinlagerung => Warenpflege und -manipulation
=> Kommissionierung
=> Warenauslagerung
=> Warenverpackung, -versand
Einlagerungsgesichtspunkte: Art des Lagergutes (nach Warengruppen) – Wert (z.B. an
übersichtlichen Stellen => Hifo-Methode [highest in-first out]) – Zugriffshäufigkeit
(hinten/vorne) – Transporteigenschaften (schwer/leicht) – Reihenfolge der Warenausgabe:
Fifo-Methode (First in-first out, neue wird hinter der alten einsortiert) – Lifo-Methode
(last in-first out, Sand, Kies, usw.)
Systematische Lagerplatzanordnung (Festplatzsystem): Waren werden an bestimmten
gleichbleibenden Plätzen mit fester Lagernummer (+ Markierungsetikett [Warenart, Art.Nr., Best.-Nr.]) eingeordnet (evtl. mit Barcodeleser).
Chaotische Lagerplatzanordnung: Regale (bes. Hochregallager) werden dort belegt, wo
gerade freier Platz ist. Steuerung des Lagers per EDV. Vorteil: Kostenersparnis. Der
genutzte Lagerraum im Verhältnis zum verfügbaren Lagerraum ist deutliche höher als
beim Festplatzsystem. Nachteil: größere Abhängigkeit von der EDV, perfekte Handhabung
des Systems, aufwendige Lagersteuerungsanlage.
Warenpflege: Warengerechte Lagerung und alle Arbeiten, die die Ware in einen
verkaufsbereiten Zustand versetzen. Warenmanipulation: alle Tätigkeiten, welche die
Verwendungsreife der Ware herbeiführen, erhöhen oder erhalten (z.B. Reifung,
Trocknung, Sortieren, Mischen ...).
Serielle Kommissionierung: ein Mitarbeiter geht die Positionen des Kundenauftrages der Reihe nach durch.
Parallele Kommissionierung: Mehrere Mitarbeiter betreuen jeweils eine Regalzone und bearbeiten nur die
Positionen aus ihrem Bereich.
Wirtschaftlichkeit der Lagerhaltung
Ständiger Zielkonflikt: vom Kunden erwartete hohe Lieferbereitschaft  niedrige
Lagerkosten. Folge: Lagerbestände so niedrig wie möglich halten und so schnell wie
2
möglich verkaufen, damit gebundenes Kapital frei wird. Bestandsüberwachung durch
Stichtagsinventur, permanente Inventur und Lagerkennziffern.
Meldebestand = (Tagesabsatz mal Lieferzeit) + Mindestbestand
Höchstbestand = Mindestbestand + Bestellmenge
Durchschnittlicher Lagerbestand = Anfangsbestand + Endbestand
2
Jahresanfangsbestand + 12 Monatsendbestände
13
Umschlaghäufigkeit (Umsatz) =
Wareneinsatz in €__
[bzw. Stück]__
DLB zu Einstandspreisen € [oder Stück]
[Wareneinsatz= Anfangsbestand + Zugänge – Endbestand]
Durchschnittl. Lagerdauer =
360 Tage______
Umschlaghäufigkeit
Lagerzinssatz = Jahreszinssatz * durchschnittl. Lagerdauer oder:
Jahreszinssatz___
360
Umschlaghäufigkeit
Lagerzinsen = Lagerzinssatz * durchschnittl. Lagerbestand
100
Eigen- oder Fremdlagerung?
Abwicklung eines Lagergeschäftes durch einen Lagerhalter:
Unternehmer schließt Lagervertrag ab, lässt Lagergut einlagern und erhält dafür einen
Lagerschein. Der Lagerschein wird dann mit Indossament an den Kunden weitergegeben,
dieser reicht den Lagerschein dem Lagerhalter ein und erhält daraufhin das Lagergut.
Der Lagerschein ist also ein Warenwertpapier, das den Besitzer berechtigt, über das
Lagergut zu verfügen. Namenslagerschein nur mit Abtretungserklärung, Orderlagerschein
mit Indossament.
Gründe für Fremdlagerung: eigene Lagerkapazität reicht nicht aus, der Standort des
Unternehmers lässt keine Erweiterung zu, Vermeidung von Anlage- oder
Erweiterungsinvestitionen, Standortvorteile des Fremdlagers, besserer Lieferservice, gutes
Dienstleistungsangebot des Lagerhalters, kurzfristige Nutzung des Fremdlagers...
Kostenvergleich:
Kritische Lagerfläche x gesucht: Eigene Fixkosten 12000 €, variable Kosten 25 € pro qm,
Lagerkosten der Fremdlagerung 50 € pro qm.
Fixkosten + variable Lagerkosten
12000 € + 25x
3
=
=
Lagerkosten der Fremdlagerung
50 x
(50 € pro qm)
Optimale Bestellmenge
Mittel zur Kostenminimierung im Beschaffungsbereich.
Vorteile: 1) Ausnutzung von Mengenrabatten, 2) geringere Transportkosten, 3) weniger
Verwaltungsaufwand.
Nachteile: 1) Höhere Lagerhaltungskosten, 2) Höhere Kapitalbindungskosten, 3) Größeres
Lagerrisiko (Schwund, Veralterung).
Beispiel: Jahresbestellmenge 2500 Stck., Lagerhaltungskostensatz
Mindestbestand 50 Stck., Kosten je Bestellvorgang 30 €.
0,50
€/Stck.,
Anzahl
der Bestellmenge
Bestellvorgänge
Durchschnittl.
Lagerbestand
Lagerhaltungskosten
Bestellkosten
in €
Gesamtkosten
in €
1
2
3
4
5
6
7
8
9
10
1300 (immer +50)
675
467
363
300
259
213.57
206.25
188.89
175
650
337.5
233.5
181.50
150
129.5
106.79
103.13
94.45
87.5
30
60
90
120
150
180
210
240
270
300
680
397.50
323.50
301.50
300.00
309.50
316.79
343.13
364.45
387.50
2500
1250
833.33
625
500
416.67
357.14
312.5
277.78
250
Bei 5 Bestellvorgängen wird das Minimum der Kosten erreicht. (Opt. Bestellmenge 500,
alle 72 Tage [360./.5], durchschnittl. Lagerbestand 300, 8,33 durchschnittl.
Umschlaghäufigkeit, 43,22 Tage durchschnittl. Lagerdauer).
Gründe dagegen, diese Bestellung genau so durchzuführen:
1) Mindestabnahmen, 2) feste Verpackungseinheiten, 3) beschränkte Lagerfähigkeit der
Güter, 4) starke Preisschwankungen, 5) starke Verbrauchsschwankungen [z.B.
Saisonartikel], 6) fehlende Lagerkapazität, 7) fehlende liquide Mittel.
Auftragsbearbeitung
Unterschiedliche Arten von Kaufverträgen:
Nach Art, Qualität und Beschaffenheit der Ware:
Kauf auf Probe – der Käufer hat ein Rückgaberecht innerhalb einer vereinbarten Frist.
Der Käufer kann die Ware zwanglos ausprobieren und prüfen. Überscheitet er die
vereinbarte Frist, ist der Kaufvertrag zustande gekommen.
Kauf nach Probe (Muster) – Der Käufer kann die Ware anhand eines Muster / einer
Probe begutachten. Das Muster ist kostenlos und Gegenstand des Kaufvertrags, d.h. die
gelieferte Ware muss die mit dem Muster zugesicherte Eigenschaft besitzen.
Kauf zur Probe – Der Käufer kauft eine kleine Menge, um die Ware zu testen. Sagt die
Ware dem Verkäufer zu, wird er eine größere Menge kaufen.
Spezifikationskauf (Bestimmungskauf) – Beim Vertragsabschluss werden nur die Menge
und die Gattungsart festgelegt, die genauere Bestimmung nach Farbe, Form und Maß muss
innerhalb einer festgelegten Frist erfolgen (=> Modetrends, Sonderwünsche).
4
Nach der Lieferbedingung:
Terminkauf - Lieferung innerhalb einer bestimmten Frist oder zu einem bestimmten
Zeitpunkt (Termin), z.B.: Lieferung bis 15. März, oder bis 30. Juni.
Fixkauf – Lieferung zu einem kalendermäßig festgelegten Zeitpunkt, wobei die Klauseln
„fix“, „fest“, „genau“, „exakt“ angegeben werden müssen (=> verstärktes Terminrisiko,
Konventionalstrafen, => Express-, Termin-, Kurierdienste)
Kauf auf Abruf – der Zeitpunkt der Lieferung wird bei Abschluss des Kaufvertrages noch
nicht festgelegt. Der Käufer ruft die Ware bei Bedarf ab, die in Teilmengen oder als
Ganzes geliefert werden kann (=> evtl. in dringenden Fällen auch Express-, Termin-,
Kurierdienste).
Streckengeschäft – der Hersteller/Lieferer sendet die Ware direkt an den Kunden des
Käufers (insbesondere bei Massengütern => Binnenschifffahrt, Dt. Bahn AG, gewerbl.
Güterkraftverkehr).
Bürgerlicher Kauf (zwischen Privatpersonen) – einseitiger Handelskauf – zweiseitiger
Handelskauf
Gattungskauf (vertretbare Sache)  Stück-/Spezieskauf (nicht vertretbar)
Achtung: Gebrauchtwaren sind auch Stückkauf.
Leasing – Übertragung von Nutzungsrechten an Gütern für eine bestimmte Zeit vom
Leasinggeber (Eigentümer) auf den Leasingnehmer (Besitzer). Am Ende Rückgabe oder
Kauf der geleasten Gegenstände zum Restwert. Leasingentgelt 2-3% des Kaufpreises (je
nach Dauer). Operating-Leasing: ohne feste Grundleasingzeit, jederzeit kündbar
(Kopierer, Autos, Büromaschinen). Der Leasinggeber trägt das volle Investitionsrisiko.
Financial-Leasing: langfristige Verträge, während der Grundleasingzeit unkündbar
(Sonderanfertigungen, Spezialmaschinen). Leasingnehmer trägt das Investitionsrisiko.
Vorteile: kein zusätzlicher Kapitalbedarf, immer neueste Technologie, Wartungsservice,
technische Betreuung, Leasingraten genau kalkulierbar.
Nachteile: Bindung durch den Leasingvertrag an einen Leasingnehmer, Leasinggebühren
als fixe Kosten erhöhen den Kaufpreis und können höher sein als die laufenden Kosten
beim Kauf.
Beschaffungsanbahnung
Interne Informationsquellen: Liefererdatei, bzw. Angebotsdatei (Dateiensammlungen
bestehender Lieferer, etc.)
Externe Informationsquellen: Anzeigen in Fachzeitschriften, Messen, Ausstellungen,
Handelsvertreter, Kataloge, Gelbe Seiten, Infos und Datenbänke von Kreditinstituten,
Kammern, Fachverbänden, Internet
Anfrage
Information über Preis, Güte und Mengeneinheiten eines oder mehrerer Artikel
Beschaffung von Infomaterial, neue Geschäftsbeziehungen anbahnen, bzw. erhalten.
formfrei, rechtlich unverbindlich, Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes.
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allgemeine Anfrage: Kataloge, Preisliste, Vertreterbesuch, Muster
bestimmte Anfrage: konkrete Informationen über Waren und Konditionen
Angebot
Verbindl. Willenserklärung, bestimmte Waren zu bestimmten Konditionen verkaufen zu
wollen
formfrei (mündl., schriftl., fernmündl. etc.)
rechtsverbindlich - nur, wenn an bestimmte Person gerichtet (Waren im Schaufenster sind
kein Angebot, sondern eine „Anpreisung“ = Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes)
Verbindlich sind Preis, Lieferzeit und Menge
Vorbehalte durch sog, „Freizeichnungsklauseln“: solange Vorrat reicht, frei bleibend, ohne
Gewähr, Preis freibleibend, Lieferzeit freibleibend, etc.
Verbindlichkeit des Angebots: solange, wie man unter verkehrsüblichen Bedingungen mit
einer Antwort rechnen kann. Der Kunde muss auf dem gleichen oder schnelleren Weg
antworten.
Brief: 6 Tage, max. 7
Telefax: 1 Tag
Telefon: während des Verkaufsgespräches
Aufhebung der Bindung:
- wenn das Angebot vom Kunden abgeändert wurde
- wenn das Angebot vom Verkäufer widerrufen wurde
- wenn der Kunde zu spät bestellt hat
- wenn das Angebot abgelehnt wird
Inhalte des Angebots (gesetzlich nicht bestimmt):
Angaben über die Ware (Menge, Preis, Art/Güte)
Sonstige
Angaben
(Lieferzeit,
Zahlungsbedingungen,
Verpackungskosten,
Beförderungsbedingungen, evtl. Gerichtsstand, Erfüllungsort [AGB?])
normalerweise Wohnsitz
des Schuldners (Geldschulden = Schickschulden)
Güte (gesetzl. „mittlere Güte“), wird bestimmt durch:
Muster, Proben, Güteklassen/Typen, Marken, Gütezeichen, Herkunft, Jahrgang,
Zusammensetzung
Handelsübliche Mengeneinheiten: Stück, Dutzend, Sack, Fass, Kisten, Gebinde, Karton,
Ballen, ...)
Bestellung
Erstmalige Bestellung  Folgebestellung
Angaben:
Art.-Bezeichnung,
Menge,
Preis,
Zahlungsbedingungen, evtl. Verpackungswünsche.
6
Versandart/Lieferant,
Lieferzeit,
Lieferort,
Auftragsbestätigung (Bestellungsannahme)
bei: Bestellung ohne konkretes Angebot, freibleibenden Angeboten, Abweichung vom
Angebot, Bestellung nach Ablauf der üblichen Frist, Verkäufer kann nicht wie bestellt
liefern, Unsicherheiten/Unklarheiten .
Jede geänderte oder zu späte Bestellung gilt rechtlich wieder als neuer Antrag des Käufers,
der eine Bestellungsannahme des Verkäufers bedarf.
Besonderheit: Im zweiseitigen Handelsgeschäft kann ein Verkäufer einem Kunden
unbestellt Ware zusenden, wenn bereits Geschäftsbeziehungen bestehen. Der Kaufvertrag
gilt dann auch bei Stillschweigen des Käufers als angenommen.
Verpackungskosten
(gesetzl. Regelung: Käufer trägt Verpackungskosten, Verpackungsgewicht = Tara)
Bruttogewicht – Tara = Nettogewicht / Vertraglich kann vereinbart werden:
1) Reingewicht einschl. Verpackung (Elektrogeräte, Fotokopierpapier, etc.) Die
Verpackungskosten sind im Preis enthalten. Der Verkäufer trägt die
Verpackungskosten.
2) Reingewicht ausschließlich Verpackung (Holzpaletten, Getränkekästen). Der
Käufer trägt die Verpackungskosten, Verpackung kann Eigentum des Käufers
werden oder sie wird ihm leihweise überlassen.
3) Rohgewicht einschließlich Verpackung (brutto für netto, bfn, b/n), z.B. Obst und
Gemüse in Kisten und Kartons. Verpackung wird wie Ware berechnet. Verpackung
wird Eigentum des Käufers.
Zahlungsbedingungen: Geldschulden = Schickschulden, gesetzl.: sofortige Bezahlung bei
Erhalt/Lieferung der Ware (Waren gegen Geld, Zug um Zug, netto Kasse, sofort, gegen
bar). Wechselschuld = Holschuld (der Wechsel muss zur Einlösung vorgelegt werden).
Eine Zahlung gilt als erfolgt, wenn die Überweisung getätigt ist, die Zahlungsschuld gilt
als beglichen, sobald die Zahlung eingegangen ist! Vertraglich können andere
Zahlungsbedingungen vereinbart werden, z.B. Vorauszahlung, Zahlung mit Zahlungsziel.
Eigentumsvorbehalt (gesetzlich nicht genau geregelt). Einfacher Eigentumsvorbehalt:
der Verkäufer bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentümer der Ware. Verlängerter
Eigentumsvorbehalt: der Käufer darf die Güter weiterverkaufen, der Erlös muss aber dem
Verkäufer zugeführt werden. „Durch Weiterverkauf entstandene Forderungen gelten als
an uns abgetreten“.
Erweiterter Eigentumsvorbehalt: die Ware bleibt solange Eigentum der Verkäufers, bis alle
Forderungen auch aus anderen, „weiteren“ Geschäftsbeziehungen beglichen sind.
Zahlungsverkehr/Zahlungsformen
bar (Postanweisung (! – 1500 € max.), “Wertbrief” [versicherter Brief – 500 € max.], von
Hand)  halbbar (Zahlschein [Einzahlung in bar, Empfänger muss Konto besitzen],
Barscheck, Zahlungsanweisung [zur Auszahlung])  bargeldlos (Überweisung,
Verrechnungsscheck, Zahlungsanweisung [zur Gutschrift])
Besonderheiten: Sammelüberweisung (eine Unterschrift, mehrere Überweisungen),
Dauerauftrag, Lastschriftverkehr ( 2 Formen: a) – Einzugsermächtigung durch den
Empfänger, Widerrufsrecht, b) - Abbuchungsauftrag durch das Kreditinstitut, nur mit
schriftl. Genehmigung, keine Rückbelastung mehr möglich), Kreditkarte (POS-Verfahren,
7
“Point of Sale”, Eingabe mit Geheimnummer, Online-Überprüfung + Zahlungsgarantie,
Gebühr für den Händler von 0,3 %  POZ-Verfahren, Lastschriftverfahren mit
Unterschrift, Online-Überprüfung nur der Gültigkeit der Karte / keine Zahlungsgarantie,
Abfragegebühr der Sperrdatei für den Händler von nur 0,05 €).
Beförderungsbedingungen: Warenschulden sind Holschulden (= bei Versendungskauf trägt
Käufer alle Beförderungskosten ab Versandstation). => Handelsbrauch: erstes Rollgeld
zahlt der Verkäufer (nix vereinbart = unfrei). Außerdem trägt der Verkäufer die
Verkaufsverpackung (aber nicht: Versandverpackung!!)
Versendungsarten bei Versendungskauf (Käufer und Verkäufer an unterschiedl. Orten):
Erstes Rollgeld:
Wiege-/ Verladekosten:
Frachtkosten:
2. Rollgeld für die Zufuhr:
unfrei, ab hier, frei hier, frei Bahnhof hier, ab Versandstation
frei Waggon, Schiff
frei, frachtfrei, frei Bahnhof dort, frei Empfangsstation
(ohne Entladegebühren).
frei Haus (inklusive Entladegebühren).
Platzkauf (Käufer und Verkäufer am selben Ort): der Verkäufer braucht die Ware nur
bereitzustellen, der Käufer trägt alle Kosten (= ab Werk)!
Erfüllungsort (Ort der Pflichterfüllung der Vertragspartner)
Gesetzl.: Erfüllungsort für die Warenlieferung = Wohn- und Geschäftssitz des Verkäufers
 Gefahr von Verlust, Beschädigung und Verderb geht auf den Käufer über.
Erfüllungsort = Gefahrenübergang
 Evtl. Notwendigkeit einer Transportversicherung (sonst haftet der Käufer)
 Verschuldungsprinzip (bei vorsätzlich/fahrlässigem Handeln haftet der Schuldige)
 Bei Versendungskauf auf Anfrage des Käufers geht auch die Gefahr von Verlust
oder Beschädigung mit der Auslieferung an den Frachtführer auf den Käufer über!
Geldschulden = Schickschulden (nach Banküberweisung kein Geld da, die Forderung des
Verkäufers bleibt bestehen, Käufer kann allerdings die Bank haftbar machen)
Andere vertragl. Regelungen über den Erfüllungsort möglich (bei zweiseitigem
Handelskauf). „Natürlicher Erfüllungsort“ = bedingt durch den Übergabeort, z.B. Heizöl
Achtung: Durch die Veränderung des Erfüllungsortes wird die Geldschuld zur
Bringschuld. Die Zahlung ist erst gültig erfolgt, wenn sie am Erfüllungsort angekommen
ist.
Der Gerichtsstand (Ort, an dem die Streitigkeiten verhandelt werden) folgt dem
Erfüllungsort nach und ist somit der Bereich des Erfüllungsortes, also der Sitz des
Schuldners. (Amtsgericht bis 5000 € Streitwert, Landgericht darüber)
 Warenschuld = Sitz des Verkäufers/Lieferers
 Geldschuld = Sitz des Käufers
Mit
Änderung
des
Erfüllungsortes
kann
der
Verkäufer
bei
Geldstreitigkeiten/Zahlungsverzug sich gleich an sein Amts-/Landgericht wenden.
Skonto mit Kredit ausnutzen oder lieber Zahlungsziel ausschöpfen?
Zahlungsbedingungen: zahlbar in 10 Tagen mit 2% Skonto oder in 30 Tagen netto.
Überschlagsrechnung:
20 Tage = 2%
nach der Zinsformel:
z= k * p * t
umgestellt:
p= z * 360 * 100
8
2% * 360 * 100 = 36,73%
360 Tage = x%
x= 36%
360*100
k*t
98% * 20
Angebotsvergleich
Qualitätsvergleich der unterschiedl. Angebote; Entscheidungskriterien:
 Liefertermine, Lieferbedingungen, Zuverlässigkeit des Lieferers, Kreditgewährung,
Zahlungsbedingungen, Service des Lieferers, ökolog. Gesichtspunkte,
Transportweg, Mindestbestellmengen, Preise (20 %) und Qualität (25 %).
Bezugskalkulation
Kalkulationsschema (Gewichts- und Preisabzüge):
Listeneinkaufspreis
- Liefererrabatt
= Zieleinkaufspreis
- Liefererskonto
= Bareinkaufspreis
+ Bezugskosten (Fracht, Rollgeld, Verpackung)
= Bezugspreis (Einstandspreis)
Bruttomenge
- Tara (=Gewichtsabzüge)
= Nettomenge, Preis pro Einheit
Brutto (Rohgewicht)
Tara (Verpackungsgewicht)
Nettogewicht (Reingewicht)
Beispiel: Quantitativer Angebotsvergleich (Lieferzeit 14 Tage, Qualität gleich):
Angebot 1: 620 € ab Werk, Ziel 30 Tage, bei Zahlung innerhalb von 14 Tagen 2 % Skonto
Angebot 2: 608 € ab Werk, zahlbar netto Kasse
Angebot 3: 680 € frei Haus, 5 % Sonderabatt, Ziel 2 Monate, 2 % Skonto innerhalb 14 Tage
Angebot 4: 642 € frei Haus, zahlbar sofort netto Kasse.
Frachtkosten 30 €, An- und Abfuhr (Rollgeld) je 6 €.
Angebot:
Nettolistenpreis
- Rabatte
=Zieleinkaufspreis
- Skonto
= Bareinkaufspreis
+ Bezugskosten
= Bezugspreis
1
620
2
608
620
12,40
607,60
42
649,60
608
608
42
650
3
680
34
646
12,92
633,08
4
642,50
633,08
642,50
642,50
642,50
Zusammengesetzte Bezugskalkulation
Bezugsspesen: Wertspesen (Provision, Versicherung)  Gewichtsspesen (Verpackung, etc.)
(wird nach dem Wert verteilt)
(wird nach dem Gewicht verteilt)
Berechnung: Bruttogewicht x Gewichtsspesen
Bruttogesamtgewicht
Bezugspreis / Nettogewicht = Preis pro Einheit
9
Nettoeinkaufspreis x Wertspesen
Gesamtnettoeinkaufspreis
Beispiel:
Ware I: 4000 kg brutto, Preis: 600 € pro 100 kg, 4 % Tara, 25 % Rabatt, 2,5 % Skonto,
Gewichtsspesen 200 €, Wertspesen 300 €
Ware II: 2500 kg brutto, Preis: 800 € pro 100 kg
- 4% Tara
netto
gesamt Ware I + II:
Preis mal Nettogewicht
= Listeneinkaufspreis
- 25 % Rabatt
= Zieleinkaufspreis
- 2,5 % Skonto
= Bareinkaufspreis
Gesamt-Bareinkaufspreis
+ Gewichtsspesen
+ Wertspesen
= Gesamtspesen
Bezugspreis
./. 3.840 (I)
./.2.400 (II)
Ware I
Ware II
4.000 kg brutto
2.500 kg brutto
- 160 kg
- 100 kg
= 3.840 kg
= 2.400 kg
6.240 kg netto
3.840 x 600 = 23.040
2.400 x 800 = 19.200
100
100
= 23.040,00 €
= 19.200,00 €
- 5.760,00 €
- 4.800,00 €
= 17.280,00 €
= 14.400,00 €
- 432,00 €
- 360,00 €
=16.848,00 €
= 14.040,00 €
30.888 € gesamt
= 200 x 3.840 = 123,08 €
= 200 x 2.400 = 76,92 €
6.240
6.240
= 300 x 16.848 = 163,64 €
= 300 x 14.040 = 136,36 €
30.888
30.888
= 294,49 €
= 213,28 €
= 17.134,72 €
= 14.253,28 €
= 4.46 € / kg
= 5,94 € / kg
Kontrollrechnung: Die Wert- und Gewichtsspesen müssen zusammen wieder den Ausgangswert ergeben,
also: 123,08 + 76,92 = 200 € oder 163,64 + 136,36 = 300 €
Warentransport
Je nach Verkehrsweg (Land, Wasser, Luft) Verkehrsträger: Eisenbahn, Güterkraftverkehr,
Schifffahrt, Luftfahrt.
Frachtführer ist, wer gewerbsmäßig die Beförderung von Gütern zu Lande, auf
Binnengewässern oder in der Luft übernimmt (Dt.Bahn AG, Lufthansa AG, Unternehmen
des Lkw-Güterverkehr und der Binnenschifffahrt) = selbstständige Kaufleute, die in
eigenem Namen und für fremde Rechnung handeln. Ausnahme: Hochseereedereien und
Dt. Post AG (nicht Kaufmann im Sinne des HGB).
Pflichten des Frachtführers:
- Prüfungspflicht der Ware
- Beförderungspflicht
- Haftung bei Verschulden
- Aushändigung des Frachtbriefes
und der Fracht gegen Zahlung der
vereinbarten Transportkosten
Rechte:
- Anspruch auf Übergabe aller
Begleitpapiere
- Anspruch auf Vergütung der
Fracht
- gesetzliches Pfandrecht an
dem Versandgut zur Sicherung
seiner Forderungen
Spediteur ist ein Kaufmann, der gewerbsmäßig Güterversendungen durch Frachtführer auf
Rechnung des Versenders, aber in eigenem Namen besorgt. => Vermittlerfunktion
zwischen Versender und Frachtführer
10
Lagerhalter ist, wer gewerbsmäßig die Lagerung und Aufbewahrung von Gütern für andere
übernimmt (oft zusammen mit Speditions- und Frachtführergeschäft).
Versendungsarten der Dt. Post: Stückgutverkehr, Kleingüterverkehr bis 20 kg.
gewöhnliche Sendungen, mit besonderer Sicherheit (Einschreiben), beschleunigte
Sendungen (Express),
Haftung nur bis 511,29 € je Paket, keine Haftung bei Verlust oder Beschädigung).
Private Paketdienste: Vorteile: Haus zu Haus, höhere Haftung, oft kostengünstiger und
schneller, auch Pakete über 20 kg. => leicht verderbliche und wertvolle Ware
Dt. Bahn AG: Frachtvertrag => Frachtbrief als Warenbegleitpapier, Beförderungspflicht
(Haftung auch bei Verlust und Beschädigung).
Versandarten: oft Massengüter/Komplettladungen (Ganzzug, Huckepack, etc.), aber auch
Teilladungen, Kleingut (Express, etc.)
“roro-Verkehr”: LKWs werden komplett auf Eisenbahnwaggons verladen (roll on-roll off).
Dauert länger ist aber kostengünstiger und umweltschonender.
Werkverkehr: Eigene Versandabteilung mit Fuhrpark, Güterkraftverkehr für eigene
Zwecke. Erlaubnisfrei. Lieferung „frei Haus“. Nur Lieferschein und Ladeliste für den
LKW erforderlich. Der Verkäufer haftet für Verlust und Beschädigung der Ware bis zur
Übergabe an den Kunden!! Vorteile: schnell und flexibel, Fahrzeuge können für speziellen
Bedarf ausgerüstet werden, Verbesserung des Firmenimages durch geschultes Personal,
zusätzliche Werbewirkung durch Firmenwerbung am Fahrzeug Nachteile: Erhöhte
Handlungskosten (Personal, Fuhrpark), höheres Risiko durch Haftung und erhöhtes
Forderungsausfallrisiko bei Lieferung auf Rechnung.
Tourenplanung per EDV: Zeitplanung, Streckenplanung.
Stückgut = in Kisten, Säcken, Pakete verpackte Güter. Werden aufgegeben oder vom
Frachtführer abgeholt.
Ladungsgut = Beladung eines vorher bestellten LKW/Containers (Minimum 5 t)
Sammelladung = mehrere Stückgüter, aber unterschiedl. Versender
Charterung = eines ganzen Flugzeugs/Schiffes oder Teilraum im Schiff
Wesentliche Versandpapiere im gewerblichen Güterkraftverkehr sind der Frachtbrief
(Warenbegleitpapier) und der Ladeschein (Warenwertpapier, Verfügungspapier, d.h. der
Inhaber kann über die Ware verfügen).
Das Frachtbriefdoppel dient daneben l) als Beweisurkunde im Falle von Streitigkeiten
(über Menge, etc.)
2) als Verfügungspapier: -> andere Bestimmungsbahnhof, Aufhebung der Nachnahme,
Rücksendung an den Versandbahnhof, Aussetzung der Auslieferung, anderer Empfänger.
Das Verfügungsrecht erlischt, wenn der Empfänger die Sendung angenommen hat.
3) als Sperrpapier: zur Sicherung der Auslieferung erhält der Empfänger das Doppel und
zahlt vor Ankunft der Ware. Durch das Frachtbriefdoppel an sich wird jedoch kein
Eigentum übertragen!!
Spediteurvertrag = Dienstvertrag. Spediteur ist Vermittler, schuldet lediglich die
Besorgung des Transportes. Keine Haftung für die Durchführung des Transportes (Ggs.
Frachtvertrag = Werkvertrag).
Rechte: Selbsteintrittsrecht: Spediteur kann die Ware selbst befördern; er kann die Ware
als Sammelladung verschicken; er hat ein Pfand- und ein Vergütungsrecht.
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Pflichten: Besorgung der Versendung, Sorgfaltspflicht (Auswahl geeigneter Frachtführer,
rechtzeitige Beförderung, etc.), Rechtswahrungspflicht z.B. anstelle des Versenders
gegenüber dem Frachtführer, Haftungspflicht bei Schäden an Gütern, die er in Verwahrung
genommen hat, Weisungsbefolgungspflicht (der Versandanweisungen), Treuepflicht (keine
höheren Frachten berechnen).
Spediteur: Anbieter von Transportleistungen, Logistikorganisator, Lagerhalter, vielfältige
Dienstleistungen (Kommissionierung, Zollabwicklung, etc.) .
Versicherungen
Abwägung folgender Punkte: Risikoumfang (=Wert der Vermögensteile gemessen am
Gesamtvermögen) – Schadenswahrscheinlichkeit – Kosten des Versicherungsschutzes /
Höhe der Prämien
Sachversicherungen:
- Lagerversicherungen (Feuer, Einbruchdiebstahl [nicht Diebstahl durch
Angestellte!!], Leitungswasser [kein Hochwasser!!], Sturmschäden)
- Transportversicherungen (Transportgüter, Lagergüter, Transportmittel)
Vermögensversicherungen:
(Haftpflicht,
Betriebsunterbrechungsversicherung
[Ausfall von Anlagevermögen], Firmen-Rechtsschutz, Kreditversicherung [Ausfall von
Forderungen auf Ziel])
Unterversicherung (Versicherungssumme < Versicherungswert) Der Schaden wird
anteilig gemessen an der Unterversicherung ersetzt, z.B. Versicherungssumme deckt nur
70 % vom Versicherungswert => 70 % Schadensersatz).
Überversicherung (Versicherungssumme > als Versicherungswert) Nur der tatsächliche
Schaden wird ersetzt (= maximal 100 % Schadensersatz)!
Daneben: “Selbstbehalt” – Selbstbeteiligung, der Versicherte trägt eine bestimmte Summe
selbst.
Marketing (=Konzeption der Unternehmensführung, bei der alle Aktivitäten auf die
gegenwärtigen und zukünftigen Erfordernisse der Märkte ausgerichtet werden).
=> systematisch gewonnene Informationen über die Märkte als Grundlage der
Entscheidungen.
Beteiligung auf verschiedenen Märkten:
Absatz Beschaffungs(Warenabsatz) (Waren, Ausstattung)
=>
Arbeits(geeignete Mitarbeiter)
und Kapitalmarkt
(günstige Finanzmittel)
Marktorientierung
Kundenorientierung
Wettbewerbsorientierung
Geschichtl. Wandel nach dem Kriege vom
Verkäufermarkt (hoher Kaufpreis, starke
Position des Verkäufers) hin zum Käufermarkt
(Angebot größer als Nachfrage, niedrige Preise,
hoher Wettbewerb um Kunden, Einzelhandel
diktiert Preise, Konditionen und Funktionen).
=> Notwendigkeit des Marketings wegen
Sättigung des Absatzmarktes und höherem
12
Marktrisiko
des
Unternehmers
(richtige
Entscheidungsfindung für die Zukunft).
Marketingziele (Richtgrößen für das unternehmerische Handeln, Zielsysteme)
a) Übergeordnete Ziele: Unternehmenszweck, -identität, -grundsätze
b) Unternehmensziele: wirtschaftl., sozial, ökologisch, z.B. Erhöhung des
Jahresumsatzes
c) Untergeordnete Ziele: z.B. Steigerung des Marktanteils durch bessere Qualität,
Preissenkung, Werbung, niedrigere Logistikosten, usw.
Operationale Zielsetzung: Konkretisierbar nach Inhalt, Ausmaß und Zeit.
z.B. Steigerung des Absatzes von Badehosen um 10 % innerhalb eines Jahres.
Kompatibilität: Harmonie/Ergänzung zwischen den Hierarchieebenen der
Marketingziele einerseits und zwischen den Funktionsbereichen (Marketing,
Distribution, Kommunikation, u. a. m.) mit den wirtschaftlichen Zielen andererseits.
Marketingstrategie (langfristig festgelegte Verhaltensweisen, um auf einem Markt
vorzugehen)
z.B. - Wachstumsstrategie (z.B. Marktdurchdringung)
- Sortimentsentwicklung (z.B. neue Produkte für bestehende Märkte)
- Marktsegmentierungsstrategie (z.B. Teilmärkte, Zielgruppenerfassung)
a) Produktgruppen (Bürotechnik, -einrichtung, Organisation, etc.) b) Preisgruppen
(unteres, mittleres, oberes Preisniveau) c) Abnehmer (Groß-Kleinabnehmer, öffentl./
privat, Warenhäuser, Facheinzelhandel, usw.) d) regionale Gruppen (Inland/Ausland)
- Wettbewerbsstrategien:
z.B. Kostenführerschaft übernehmen (-> günstige Preise)
oder Produktdifferenzierung (-> eigene Farben, Marken, Abheben von der
Konkurrenz)
Oft auch Mischformen + Kombination der Strategien, bzw. betriebsindividuelle Konzepte.
Marketing-Mix
Vorab Situationsanalyse:
- Unternehmenssituation (Konkurrenz, Warengruppen, Abnehmer, Anbieter),
- Absatzmarktbeschreibung (potentielle Kunden, Abnehmer)
- Konkurrenzsituation
- Zielgruppe
Dann: Marktanalyse, operationale Marketingziele, Strategie (z.B. Differenzierung,
Segmentierung, etc.)
I)
II)
Grundlage des Marketings: Daten aus dem WWS (aktuelle Verkaufszahlen, etc.)
Marktforschung:
- Marktanalyse (zeitpunktorientiert) Quartal. Wie viele Kunden auf dem Markt?
Welche Produkte? Neubedarf bei Kunden? etc.
- Marktbeobachtung (zeitraumorientiert) z.B. regelmäßige Kundenbefragung.
- Markprognosen (zukunftsorientiert) z.B. Trends, Neuentwicklungen, Vorhersagen
13
Quellen: interne: Rechnungswesen, WWS, Statistiken
externe:
Bundesbank,
Ministerien,
Preismitteilungen
Marktforschungsinstitute.
(Datenbänke),
Sekundärdaten: nicht speziell für die Marktforschung entwickelte Daten -> Notwendigkeit
der Neuverknüpfung, Sortierung, Selektion. Vorteil: Verfügbarkeit, geringe Kosten –
Nachteil: vorher bestimmter Zweckzusammenhang
Deskresearch
Primärdaten: Befragung (schriftl. Fragebogen), mündlich (Interview), telefonisch,
Beobachtung.
Fieldresearch
Sortimentsbildung:
Kern – (Muss-)
Rand- (Soll-)
Rahmen- (Kann-)
Auslauf- und Probesortiment
Einflussgrößen Sortimentsbildung:
- Wirtschaftliche Gründe (Attraktivität der Produkte auf dem Markt)
- Deckungsbeitrag/Gewinnerwartung
- Auswahl der Lieferer
- Produktpolitik der Hersteller (neue Produkte [Innovation], veränderte P. [Variation],
P-Elimination)
- Rechtl. Aspekte
- Umweltverträglichkeit
Aufbau des Sortiments:
Sorte (kleinste Einheit) -> Artikel (Farbe, Größe, Gewicht) -> Warengruppe (ähnliche
Artikel)
flach oder tief (= wenige/viele Artikel einer Warengruppe)
schmal oder breit (= wenige/viele Warengruppen)
Sortimentskontrolle: Übersortiment? (schlecht: zu hohe Kapitalbindung)
Untersortiment? (auch schlecht: -> Umsatzrückgang)
Fehl- und Nichtverkaufskontrolle (bestellt, aber nicht im Lager  gar nicht im Sortiment)
- Renner- /Pennerlisten: gut/schlecht verkaufbare Ware
- ABC-Analysen: Strukturierung nach Wichtigkeit
- Kennzahlenkontrolle: Umsatz, Absatz, durchschnittl. Lagerdauer, Umschlaghäufigkeit ...
- Deckungsbeitragsrechnung: wie viel trägt ein Artikel zur Fixkostendeckung bei?
Sortimentspolitische Entscheidungen:
- Diversifikation (neue Artikel ins Sortiment aufnehmen [lateral, horizontal, vertikal])
- Differenzierung (Vertiefung bereits vorhandener Waren)
- Sortimentsvariation (Sortimentsumfang bleibt erhalten, jedoch Austausch der Waren
wegen Mode/Trend, Qualitätsverbesserung)
14
- Sortimentsbereinigung (Elimination)
Preispolitik (Preisbildung, -veränderung, -stellung, -differenzierung)
Einflüsse: Kosten – Konkurrenz – Nachfrage – betriebliche Ziele – Marktteilnehmer
Preisuntergrenze: der Deckungsbeitrag
Preisobergrenze: die Kaufkraft der Abnehmer
Sonstige Bestimmungsgrößen: das Abnehmerverhalten
Konkurrenzverhalten und die Konkurrenzsituation.
(Nachfragelastizität),
das
Brutto-  Nettopreissystem (nur Einstandspreise [Selbstkosten + Gewinn], dient der
besseren Transparenz)
Preispolitische Maßnahmen
-
Preisnachlässe (Rabatte, Boni, Skonti) => Treue-, Wiederverkäufer-, Natural-,
Sonderrabatte
Kundenziele (Zahlungsbedingungen)
Preisdifferenzierungen: quantitativ (Mengenrabatt), zeitlich (Einführungsphase),
personell (je nach Abnehmergruppe), räumlich (Inlands-, Auslandskunden), sachlich
(bestimmte Artikel)
Hochpreispolitik: Abnehmer mit gehobenen Ansprüchen, „zeitsensible Kunden“
Niedrigpreispolitik: preisbewusste Abnehmer, „preissensible Kunden“
Marktabschöpfungspolitik: bei Markteinführung hohe Preise, dann bei Konkurrenzeintritt
Preissenkung.
Marktdurchdringungspolitik: in der Einführungsphase niedrige Preise, damit das Produkt
sich festigen kann.
Sonstige Mittel der Konditionenpolitik
-
Lieferbedingungen (Lieferzeitpunkt, auf Abruf, Übernahme der Transportkosten,
Versicherung, Verpackung, etc.)
Zahlungsbedingungen: Ratenkauf, Teilzahlungen, Valutierung der Rechnung
(zahlbar später)
Sonstige Mittel der Kundendienstpolitik (Service)
Warenabhängig: Installation, Wartung, Pflege, Gebrauchsberatung (warenunabhängig:
Schulung, Promotion, Werbung, etc.)
Zusätzl. Lieferergarantien, Kulanzleistungen (Reparatur, Pflege, etc.)
Qualitätssicherung, Qualitätsnormen
Distributionspolitik
15
Betriebseigene
Absatzorgane:
Internet,
Kataloge,
CDs,
Hausmessen,
Verkaufsniederlassungen, Vertragshändler (Autohändler), Franchising (Mc Do),
Handlungsreisende.
Betriebsfremde Absatzorgane: Handelsvertreter, Kommissionäre (und evtl. auch Makler).
Reisender (Fixum + niedrige Provision + Spesen - kommt bei höherem Umsatz günstiger):
++: weisungsgebunden, nur eigenes Sortiment, Erhalt des Kundenstammes, KnowHow,
Erhalt des Kundenstammes bei Kündigung
--:
geringerer
Leistungsanreiz
(Fixum),
Kündigungsschutz,
Personalkosten,
Einarbeitungszeit, evtl. weniger Branchenkenntnisse
Handelsvertreter (nur Provision – kommt bei niedrigerem Umsatz günstiger):
++: höhere Motivation, keine Personalkosten, beschränkter Kündigungsschutz, größeres
Interesse an Neukunden, Kundenstamm schon vorhanden
--: nicht weisungsgebunden, weitere Sortimente im Angebot, weniger KnowHow, bei
Kündigung evtl. Verlust des Kundenstammes, Aufträge auch nach Auflösung des Vertrages
provisionspflichtig.
Evtl. Delcredere-Provision für Einzug der Zahlungsbeträge und Abwicklung der
Rechnungen (= Haftungsprovision).
Kommissionär
++ eigenes Lager, geringere Transportkosten, eigene Verkaufsstelle, die Kunden können die
Ware begutachten, jederzeit erreichbar, deutliche Marktpräsenz, schnelles Eingehen auf
Marktveränderungen, Einzugsgebiet mit eigenem Kundenstamm, bessere Marktübersicht,
hohe Motivation durch Provision, bequemes Handling, da er auch die
Zahlungsabwicklungen übernimmt, geringer Verwaltungsaufwand. Im Ausland geringere
Sprach- und Mentalitätsprobleme, Anonymität.
-- Absatzrisiko liegt allein beim Verkäufer (Kommittenten), Kommissionär kann Ware
zurückgeben. Höhere Provisionszahlung, auch Delcredere-Provision.
Franchising: Franchisegeber liefert Firmenkonzept, evtl. Lagerhaltung, Werbemittel,
Geschäftseinrichtung, eingeführtes Produkt – Franchisenehmer zahlt Einmalentgelt,
Provision auf Umsatz, Werbekostenzuschuss und muss Weisungen befolgen.
Verkaufsniederlassungen sind teuerer, Vorteile: Sortiment in Kundennähe, just-in-timeLieferung möglich, Serviceleistungen in Kundennähe, direkte Einflussnahme am Markt,
deutliche Marktpräsenz und Einsparung von Transportkosten .
Kommunikationspolitik
I) Absatzwerbung (Information über Leistungsumfang, Bekannt machen eines Produktes,
Wecken neuer Bedürfnisse) AIDA [attention, interest, desire, action]
Arten: Einzelwerbung (an einen Kunden [= Direktwerbung]), z.B. Werbebrief 
Massenwerbung (an mehrere Kunden), z.B. Anzeige
Einzelwerbung/Alleinwerbung (eines Unternehmens)  Sammel-/Verbundswerbung
(mehrere Unternehmen, unterschiedlicher Branchen mit Namensnennung) 
Gemeinschaftswerbung (mehrere unternehmen derselben Branche ohne Namensnennung,
z.B. „Maler machen mehr als manche meinen“.
Werbeplan: Streukreis – Werbebotschaft – Werbemittel – Werbeträger – Streuzeit –
Werbeintensität (Streudichte)
Ergänzt durch: Werbebudget und Werbeerfolgskontrolle
16
Zyklische Werbung (auf Umsatzhöhe)  Antizyklische Werbung (bei sinkendem
Umsatz)
II) Verkaufsförderung (Salespromotion) [=informatives Schrift- und Bildmaterial,
Warenproben, Fortbildung, etc.]
Innen- und Außendienst: Verkaufstraining, Schulungen, Motivationsmaßnahmen,
Verkaufsunterstützung (Aktenkoffer, Liste, usw.)
Händlerpromotion: Händlerzeitschriften, Hilfen zur Einteilung der Verkaufsfläche,
Displays, Preisausschreiben, Wettbewerbe, Verkaufsshows
Verbraucherpromotion: Warenproben, Modeshows, Displays, Vorführungen, Videos
III) Öffentlichkeitsarbeit (Public Relations)
=> Pressestelle des Unternehmens, Tag der offenen Tür, Sponsoring, Geld- und
Sachspenden, gute Ausbildung, Praktika
=> Corporate Identity = eindeutige Identifizierung des Unternehmens durch Hausmarken,
Merkmale (Qualität), Farben, Uniformen, Musik, Logos, Briefpapier, etc.
Außenhandel
=> Verminderung der Abhängigkeit von inländischen Märkten und Risikostreuung durch
weitere Absatzregionen im Ausland. Die Nicht-Verfügbarkeit von Gütern im Inland (z.B.
das Fehlen bestimmter Rohstoffe), Qualitäts- oder Preisvorteile führen zum Außenhandel.
Sonstige Kriterien für die Bezugsquellenermittlung im Ausland: Zuverlässigkeit von
Lieferanten
(Vertragstreue),
Rechtssicherheit
(Anerkennung
internationaler
Rechtsvorschriften), Infrastruktur (Transportwege), politisches Klima (innere/äußere
Stabilität).
Risiken und Gegenmaßnahmen:
- Unterschiedliche Rechtsverhältnisse
UN-Kaufrechtsabkommen von 1980 gilt vor nationalen Kaufrechtsbestimmungen (BGB,
HGB), kann aber bei ausdrücklicher Vereinbarung auch ausgeschlossen werden.
- Mentalitäten (andere Einstellungen und Denkweisen)
Auskunft durch Länderberichte und Ratgeber (Fachverlage)
-Kreditrisiko
Forfaitierung: Ausstellung eines “Solawechsels” durch den Kunden (Zahlungsversprechen
ausschließlich an den Wechselnehmer(=Exporteur). Der Exporteur verkauft den Wechsel
an ein Spezialinstitut oder an eine Bank (= Forfaiteur) “ohne Rückgriff”/”without
recourse” (=”Angstindossament”) und schließt damit alle Haftung aus. Der
Wechselschuldner muss daher dem Forfaiteur oft noch zusätzliche Sicherheiten beibringen
(z.B. Bankbürgschaft).
17
Ausfuhrkreditversicherung: Die Versicherung zahlt eine Entschädigung, wenn die
Forderung an den Kunden aufgrund wirtschaftlicher Risiken ausfällt (z.B. Konkurs), meist
mit Selbstbeteiligung (z.B. 25 %).
Staatl. Ausfuhrgewährleistungen: Die Hermes Kreditversicherungs-AG und die C&L
Deutsche Revision AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft übernehmen Ausfuhrgarantien und
–bürgschaften. Z.B. Laufzeit 2 Jahre, Selbstbeteiligung 10/15 %, Käuferzuschlag 5-35 %,
Kosten nach der Deckungssumme und Staffelung nach der Risikoeinstufung des
Bestimmungslandes.
-Währungsrisiko durch Wechselkurschwankungen.
Umgehung durch Vereinbarung der Zahlung in EUR.
Devisentermingeschäfte: Vorab Ankauf/Verkauf von Devisenbeträgen zu einem festen
(Termin-) Kurs, die aber erst später ausgezahlt werden.
Devisenoptionsgeschäfte: Erwerb des Rechts (=die Option) bei einer Bank vorab gegen
Prämie, zu einem späteren Zeitpunkt einen bestimmten Devisenbetrag zu einem
bestimmten Umrechnungskurs zu kaufen/verkaufen. Der Außenhändler entscheidet dann,
ob er diese Option ausübt oder nicht.
Fremdwährungskonto: Bei Abwicklung der Außenhandelsgeschäfte in der gleichen
Fremdwährung (=Verlust bei ausgehenden Zahlungen = Gewinne bei eingehenden
Zahlungen)
Fremdwährungskredit: Exporteur nimmt Kredit in der Fremdwährung auf in der Höhe des
zu erwartenden Zahlungseingangs, den er sofort in EUR gutgeschrieben bekommt.
Forfaitierung: volle Risikodeckung umfasst auch das Währungsrisiko.
- Transportrisiko durch längere Transportwege, mehrere
Zeitverzögerungen bei Zollabfertigungen, Klima, Infrastruktur, usw.
Umladevorgänge,
Gegenmaßnahme: Abschluss einer Transportversicherung
Genaue Bestimmung des Verpackungsmaterials.
- Politische Risiken durch Unruhen, Embargos, Transferrisiko (z.B. Devisenmangel)
Auskünfte über int. tätige Banken und Auskunfteien. => Forfaitierung => HermesDeckung.
- Unterschiedliche Handelsbräuche
INCOTERMS (Int. Commercial Terms) sind international anerkannter Handelsbrauch.
In der Regel: bei Streitigkeiten gilt das Recht des Landes des Lieferers, kann aber im
Vertag bestimmt werden. Ebenso: Schiedsgericht im Streitfall. Rechtsbeistand bei
Vertragsformulierungen
und
allg.
Auskünfte
durch
Bundesstelle
für
Außenhandelsinformationen (bfai) in Köln/Berlin, Fachverbände, IHK, Dt.
Auslandsaußenhandelskammer, Handelsinformationszentren, Fachverlage).
INCOTERMS regeln die Rechte und Pflichten der Vertragspartner im
Außenhandelsgeschäft. Inhalte:
Lieferort,
Gefahrenübergang, Kostenübergang,
Export/Importfreimachung, Transportversicherung.
18
Als Handelsbrauch sind sie Empfehlung und kein Gesetz und müssen ausdrücklich im
Vertrag vereinbart werden. Vier Gruppen: E - F - C – D, mit zunehmenden
Verpflichtungen für den Verkäufer.
EXW: Der Verkäufer muss die Ware lediglich zur Abholung bereithalten. Gefahren- und
Kostenübergang sind identisch.
FOB (free on board) [Hafen], FCA (free carrier) [Bestimmungsort]: Der Verkäufer muss
die Ware an einen Frachtführer übergeben, den der Käufer auf eigene Kosten beauftragt
hat. Der Käufer trägt die Hauptlast der Abwicklung, der Kosten und des Risikos. Gefahrenund Kostenübergang sind identisch.
CIF (cost insurance fright) [Hafen], CIP (carriage and insurance paid) [Bestimmungsort]
Der Verkäufer muss den Frachtführer beauftragen und (hier) eine Transportversicherung
abschließen. Der Verkäufer trägt die Transportkosten, die Gefahr jedoch nur bis zur
Übergabe an den Frachtführer. Das Transportrisiko liegt auf Seiten des Kunden, der jedoch
dagegen versichert ist. Gefahren- und Kostenübergang sind nicht identisch!
DEQ (delivered ex quai) [duty paid] [Hafen], DDP (delivered duty paid) [Bestimmungsort]
Der Verkäufer trägt Kosten und Gefahren bis zum vereinbarten Ort beim Käufer (Lieferort
Grenze/Bestimmungshafen oder Bestimmungsort im Einfuhrland).
Gefahren- und
Kostenübergang sind identisch.
Zahlungsbedingungen
Priorität des Lieferers: Sicherung des Zahlungseingang
Priorität des Käufers: Sicherung des Lieferungseingangs
Für beide von Bedeutung: Zahlungszeitpunkt (z.B. evtl. Vorfinanzierung)
- Vorauszahlung (cash before delivery) [bei ungünstiger Beurteilung der Bonität oder
unsicherer politischer Lage]
- Anzahlung (payment on account)
[z.B. bei langer Lieferzeit oder bei
Sonderbestellungen, 30 % des Auftragswertes]
- Rechnung mit oder ohne Zahlungsziel (payment after receipt of invoice) [bei bereits
länger andauernden Geschäftsbeziehungen]
- Zug-um-Zug (cash on delivery) Übergabe der Ware nur bei direkter Bezahlung [eher
die Ausnahme bei Übersee-Außenhandel]
- Dokumenteninkasso
Dokumente gegen Kasse (documents against payment, D/P)
Exporteur verschifft Ware, erhält Transportpapier (Konnossement) und legt es zusammen
mit Inkassoauftrag und anderen Papieren der Einreicherbank (remitting bank) vor. [=D/P
bei erster Präsentation]. Die Bank leitet die Papiere an die Bank des Käufers weiter
(presenting bank) und diese händigt die Dokumente dem Importeur gegen Zahlung aus.
Der Zahlungsbetrag wird gutgeschrieben, der Importeur erhält die Ware am
Bestimmungshafen.
19
Vorteile: Der Exporteur verfügt über die Ware, solange Zahlung noch nicht erfolgt ist. Der
Importeur hat aber die Sicherheit, dass die Lieferung auf das Transportmittel erfolgt ist. Er
kann die Ware bereits seinen eigenen Kunden anbieten.
Nachteile: Verbleibendes Risiko der Warenabnahme (Einlösung der Papiere) beim
Exporteur. Der Importeur dagegen muss die Ware bezahlen, ohne sie vorher geprüft haben
zu können. Vorfinanzierung des Zeitraums zwischen Bezahlung und Eintreffen der Ware.
Dokumente gegen Akzept (documents against acceptance – D/A)
Vorgang wie bei “Dokument gegen Kasse”, jedoch bezahlt der Bezogene (Kunde, drawee)
nicht sofort bei Vorlage der Dokumente, sondern akzeptiert einen Wechsel, den der
Exporteur (Auftraggeber, principal) in der Regel seiner Bank zum Diskont einreichen wird.
- Dokumentenakkreditiv (Documentary Credit, Letter of Credit – L/C)
Ein Kreditinstitut verpflichtet sich vertraglich, auf Weisung und Rechnung des
Auftraggebers (Importeur, applicant) zur Zahlung gegen Vorlage bestimmter Dokumente
(losgelöst vom Warengeschäft).
Der Importeur (applicant) beauftragt seine Bank (issuing bank) mit der Eröffnung eines
Akkreditivs. Diese teilt die Eröffnung des Akkreditivs der “avisierenden Bank” (advising
bank) mit, welche dem Exporteur das Akkreditiv ankündigt (avisiert). Nach der
Verschiffung durch den Exporteur prüft die avisierende Bank die im Akkreditiv
geforderten Papiere und zahlt den Akkreditivbetrag aus. Die Dokumente werden an die
eröffnende Bank weitergeleitet, welche das Konto des Importeurs belastet und den Betrag
mit der avisierenden Bank verrechnet.
Bei Sichtzahlung muss die Bank bei Vorlage der Dokumente zahlen. Alternativen:
1) Hinausgeschobene Zahlung wegen Zahlungsziel: späterer Fälligkeitstermin.
2) Die eröffnende Bank wird verpflichtet, einen vom Exporteur vorgelegten Wechsel zu
akzeptieren. (Akzeptleistung).
Unwiderrufliches (irrevocable)Akkreditiv: die Bank kann ihre Zahlungsverpflichtung nicht
rückgängig machen.
Bestätigtes Akkreditiv: auch die avisierende Bank des Exporteurs verpflichtet sich zur
Zahlung bei Vorlage der Dokumente (zusätzliche Absicherung gegen Zahlungsunfähigkeit,
Transfer- und Konvertierungsrisiko)
Transportdokumente
Konnossement (Bill of Lading – B/L) – wird vom Verfrachter als Urkunde ausgestellt:
a) Bordkonnossement: Ware ist verschifft
b) Übernahme-Konnossement: Ware ist zur Verschiffung übernommen.
Verfrachter verpflichtet sich, die Ware an den berechtigten Inhaber dieser Urkunde
auszuhändigen. “On order” = ohne Namensnennung (Orderkonnossement). Die
Übertragung an den Empfänger erfolgt per Indossament.
Konnossement = Warenwertpapier, d.h.: Verfügungspapier = der Inhaber des Scheins
kann über die Ware verfügen. Sonstige Funktionen: Beweispapier für die
vereinbarungsgemäße Lieferung (“clean on board”), Legitimationspapier (auf Herausgabe)
und Traditionspapier (Eigentumsübertag mit Übergabe).
Üblich sind 3 Originale – mit der Übergabe der Ware im Bestimmungshafen werden die
anderen Originale wertlos.
20
Int. Frachtbrief im Straßengüterverkehr (CMR), Int. Eisenbahnfrachtbrief (CIM)
und IATA-Luftfrachtbrief (Air Waybill).
Beförderungsverträge im grenzüberschreitenden Güterverkehr
Im Gegensatz zum Konnossement sind diese Frachtbriefe nur Beweis- und
Warenbegleitpapiere (Namen der Beteiligten, Ausstellungsdaten, Anzahl und Bezeichnung
der Waren, Kosten). Der Absender behält solange die Verfügung über die Ware, bis der
Empfänger die 2. Originalausfertigung erhalten hat.
Versicherungsdokumente (insurance policy)
Urkunde, die den Versicherungsschutz bestätigt. Einzelpolice: Versicherung eines
einzelnen, bestimmten Warentransports – Generalpolice: Versicherung aller
Warentransporte innerhalb einer gewissen Laufzeit (z.B. ein Jahr –
Versicherungszertifikate für die einzelnen Warensendungen).
“volle Deckung” zum Schutz gegen alle möglichen äußeren Einflüsse. Warenwert +10 % =
Versicherungssumme, zum Ausgleich des entgangenen Gewinns (“imaginärer Gewinn”).
Zolldokumente
Rechnungen:
1) Handelsrechnung (commercial invoice) – Grundlage für die Verzollung, wird vom
Exporteur ausgestellt (Waren, Bezeichnung, Liefer- und Zahlungsbedingungen), daneben
2) Konsulatsfaktura (consular invoice) – wie Handelsrechnung, jedoch vom Konsulat des
Einfuhrlandes beglaubigter Warenwert auf eigenem Vordruck, 3) Zollfaktura (customs
invoice) – Inhalt wie Handelsrechnung, jedoch besonders im Commonwealth verlangt,
englisch,
durch
einen
Zeugen
bestätigt,
4)
Proforma-Rechnung,
ohne
Zahlungsverpflichtung, z. B. bei Mustersendungen.
Packliste – genaue Auflistung der Packstücke
Ursprungszeugnis (certificate of origin) – Urkunde, die das Ursprungsland der Ware
bestätigt (Herstellungsland). Dient der Gewährung von Zollvergünstigungen, wird von der
IHK ausgestellt, die den Angaben des Exporteurs folgt.
Warenverkehrsbescheinigung – Formblatt für den Warenverkehr innerhalb bestimmter
Präferenzräume, z.B. EWR mit EFTA Staaten (Island, Liechtenstein, Norwegen).
Benötigt Lieferantenerklärung
- Ursprungszeugnis der Ware, vom Lieferanten
ausgestellt.
Dokumente über die Beschaffenheit der Ware – Werkstatttests, Qualitätszertifikate,
TÜV-Zertifikate, Gesundheitszeugnisse, etc.
Währungsrechnen
Mengennotierung: 1 € = 0,9168 US$ (ein € ist 0,9168 $ wert)
21
Ankaufskurs = 0,9166 [=Geldkurs] niedriger (für einen € bekommt man weniger $),
Verkaufskurs = 0,9170 [=Briefkurs] höher (um einen € zu bekommen muss man mehr $
zahlen).
Sortenkurse = Bargeld

Devisenkurse = Buchgeld (Schecks, Wechsel,
Zahlungsanweisungen)
Mögliche Geschäftsfälle (Händlersicht):
1) Importgeschäft: Ich möchte ein Produkt aus dem Ausland kaufen und benötige dafür 100 $.
100
-------- = 109,10 €
0,9166
(niedrigerer Kurs, Ankaufskurs,
Bank kauft meine Euros an)
Rechenweg:
Fremdwährung
-------------------- = Euro-Betrag
Kurs
2) Exportgeschäft: Ich verkaufe ein Produkt ins Ausland und bekomme dafür 100 $.
100
-------- = 109,05 €
0,9170
(höherer Kurs, Verkaufskurs,
Bank verkauft Euros an mich)
3) Angebotserstellung für Export: Ich habe ein Produkt, das 100 € kostet. Wie viel $ müsste mir
ein ausländisches Unternehmen dafür zahlen?
100 x 0,9170 = 91,70 $
(höherer Kurs, Verkaufskurs,
Bank verkauft später Euros an mich)
Rechenweg: Euro-Betrag x Kurs = Fremdwährungs-Betrag
Umsatzsteuer
Exporte in Drittländer sind umsatzsteuerfrei (=> Exportförderung), Importe sind
umsatzsteuerpflichtig (Bestimmungslandprinzip = gleiche USt wie die im Inland erzeugten
Produkte). Die Einfuhrumsatzsteuer ist als Vorsteuer absetzbar. Innergemeinschaftlicher
Erwerb mit Umsatzsteuer-Identifikationsnummer auf Rechnung.
Bemessungsgrundlage: Zollwert (=Transaktionswert: Einstandpreis der Ware bis zur
Einfuhrgrenze + Transportversicherung und Transportkosten).
Beispiel: Rechnungsbetrag CIF Hamburg – Skonto = Transaktionswert
Rechnungsbetrag FOB Manila – Skonto + Fracht + Versicherung = Transaktionswert
Zölle dienen dem Schutz der inländischen Wirtschaft vor ausländischer Konkurrenz und
wie alle Steuern der Finanzierung öffentlicher Haushalte. Zoll wird im Allgemeinen als
Wertzoll (Prozentsatz vom Warenwert) erhoben, selten als “spezifischer Zoll” (Länge,
Gewicht, Stückzahl) oder “Mischzoll” (Durchschnittswert bei stark schwankenden
Preisen).
22
Einfuhren aus Drittländern sind grundsätzlich ohne Einschränkungen möglich, selten
aufgrund von Einfuhrbeschränkungen
und -verboten genehmigungspflichtig (z.B.
Embargos, Kontingente). Waren können als “Nichtgemeinschaftswaren” zollfrei unter
Zollverschluss zu einer anderen Grenzzollstelle befördert werden, in einem “Zolllager”
zwischengelagert werden, vorübergehend eingeführt werden (z.B. zu Messezwecken,
höchstens 2 Jahre) oder zur Veredelung eingeführt und dann wieder ausgeführt werden (bei
Veredelung in einem Drittland => “Differenzzoll”).
Schuldrecht
Verjährung
Es verjähren Ansprüche nach Ablauf einer bestimmten gesetzl. Frist. Beginn der
Verjährung mit Ablieferung der Ware, bzw. Übergabe des Grundstücks. Bei arglistig
verschwiegenen Mängeln: Schluss des Jahres, in dem der Gläubiger Kenntnis erlangte.
Regelverjährung: 3 Jahre! Beginn mit dem Ablauf des Jahres (z.B. = 31.12.2004)
2 Jahre bei Verbrauchsgüterkäufen , Beginn: Entstehung des Anspruchs
10 Jahre bei Rechten an Grundstücken, etc. Beginn: Entstehung des Anspruchs
30 Jahre bei Pfandrechten, familien- + erbrechtl. Ansprüchen (Beginn: Entstehung des
Anspruchs) oder rechtskräftigen Urteilen, Urkunden, vollstreckbaren Vergleichen,
Insolvenzverfahren (Beginn ab Urteilsspruch, Feststellung im Insolvenzverfahren, etc.)
Neubeginn der Verjährung (=Unterbrechung):
Schuldanerkenntnis: Teilzahlung, Zinszahlung, Bitte um Stundung, Schuldschein,
Anerkenntnis von Mängelansprüchen (Nachbesserung).
Antrag oder Vornahme einer gerichtlichen oder behördlichen Vollstreckungshandlung.
Die volle Verjährungsfrist beginnt von neuem.
Hemmung: Antrag und Zustellung des Mahnbescheides, Erhebung der Klage auf Leistung
oder auf Feststellung eines Anspruches. Veranlassung eines Schlichtungsverfahrens, bzw.
eines schiedsrichterlichen Verfahrens, Stillstand der Rechtspflege, Hinderung durch höhere
Gewalt, wie z.B. Krieg, Katastrophen, etc.
Die Verjährungsfrist wird unterbrochen und läuft nach Wegfall des Hemmungsgrundes
weiter.
Mahnverfahren
Außergerichtliches Mahnverfahren: Eintreiben von Forderungen ohne Einschalten des
Gerichtes (durch abgestufte Mahnfolge)
Gerichtliches Mahnverfahren: 1) sofort Klage auf Zahlung erheben oder 2) gerichtlicher
Mahnbescheid
Zu 2) Mahnbescheid = Durchführung durch Amtsgericht, oft maschinell, auf
Vordrucksätzen ohne Prüfung der Rechtmäßigkeit des Anspruchs. Aufforderung des
Gläubigers an den
23
Schuldner, innerhalb einer bestimmten Frist zu zahlen oder innerhalb von 2 Wochen
Widerspruch einzulegen (dann Zivilprozess).
Vollstreckungsbescheid = vollstreckbarer Titel, um Zwangsvollstreckung einzuleiten.
Kann sofort beantragt werden, wenn der Antragsgegner auf Mahnbescheid nicht reagiert
hat (aber längstens innerhalb von 6 Monaten). Auch hier ist aber Einspruch möglich.
Reagiert der Schuldner auch darauf nicht, dann mit Vollstreckungsbescheid Antrag auf
Zwangsvollstreckung. (ohne Gerichtsprozess)
Zu 1) Klageverfahren: Gläubiger muss innerhalb von 2 Wochen seine Forderung in einer
Klageschrift begründen => mündlicher Prozesstermin. Bei Erfolg des Klageverfahrens
kommt es zu einer Zwangsvollsteckung in das Vermögen des Schuldners (= Verfahren,
um mit Hilfe eines Gerichtsvollziehers Geldforderungen einzutreiben). Bleibt eine
Pfändung erfolglos, kann der Gläubiger vom Schuldner die Abgabe einer eidesstattlichen
Versicherung über seine Vermögensverhältnisse verlangen (=> Eintrag ins
Schuldnerverzeichnis beim Amtsgericht), sonst Haft.
Störungen beim Kaufvertrag
Pflichten des Verkäufers: rechtzeitige Lieferung und mangelfreie Lieferung.
Mögliche Störung: Nicht-Rechtzeitig-Lieferung (Lieferungsverzug) und Schlechtleistung
(Lieferung mangelhafter Ware).
Pflichten des Käufers: Annahme der Ware und Zahlung des Kaufpreises.
Mögliche Störungen: Gläubigerverzug (Annahmeverzug) und Nicht-Rechtzeitig-Zahlung.
Nicht-Rechtzeitig-Lieferung
Lieferung nicht kalendermäßig bestimmt: gesetzl.: “sofortige” Leistung. => sonst
Mahnung, Lieferungsverzug erst mit Zugang der Mahnung.
Lieferung kalendermäßig bestimmt: Lieferungsverzug mit Ablauf der Lieferfrist.
Fixhandelskauf: sofortiger Rücktritt vom Vertrag möglich.
Rechte des Käufers aus dem Lieferungsverzug:
1) Er kann Lieferung verlangen und evtl. Schadensersatz (Verzögerungsschaden), z.B.
entgangener Gewinn für den Zeitraum des Verzugs.
2) Schadensersatz statt Leistung (Nichterfüllungsschaden), in der Regel nur mit
angemessener Nachfrist möglich, z.B. ein Gerät kann nicht mehr geliefert werden, =>
Produktionsausfall.
3) Rücktritt vom Vertrag, in der Regel nur mit angemessener Nachfrist möglich, z.B.
Käufer kann Waren von einem anderen Lieferanten günstiger beziehen [=> Fixkauf
und kalendermäßig bestimmter Liefertermin ohne Nachfrist]. 2) und 3) gleichzeitig
anwendbar.
Gläubigerverzug (Annahmeverzug)
In der Regel wird eine Leistung zu einem festgelegten Termin fällig. Ist kein Zeitpunkt
bestimmt, muss die Warensendung eine angemessene Zeit vorher angekündigt werden (bei
überraschender Lieferung kein Annahmeverzug). Ware zur richtigen Zeit, am richtigen Ort
und mangelfrei!
Rechte des Verkäufers bei Annahmeverzug:
1) Klage auf Abnahme der Ware
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Ware muss in der Zwischenzeit in einem “öffentlichen Lagerhaus” oder in “sonst sicherer
Weise” hinterlegt werden.
2) Selbsthilfeverkauf (Versteigerung, freihändiger Verkauf durch Handelsmakler)
Muss dem Käufer vorher angedroht werden (Ausnahme Notverkauf [Fisch, Obst,
Gemüse]).
Öffentliche Versteigerung muss dem Verkäufer mitgeteilt werden, damit er mitbieten kann.
Ein evtl. Mindererlös muss ersetzt, ein evtl. Mehrerlös ausgezahlt werden.
3) Kostenerstattung: Erstattung der Mehrkosten durch Lagerung, vergebliche
Transportleistungen oder Warenpflege.
Schlechtleistung
Was ist ein Mangel? Mögliche Mängelarten: Ware ungleich Werbung, Ware hat nicht die
vereinbarte Beschaffenheit, Montagemangel, Mangelhafte Montageanleitung (IkeaKlausel), Falschlieferung, Zuwenig-Lieferung (war früher Lieferungsverzug, bzw. NichtLieferung).
Rechte des Käufers:
1) Vorrangig: Nacherfüllung verlangen! (auch bei geringfügigen Mängeln)
 Wahlrecht: Nachbesserung oder Neulieferung. Evtl. bei Verschulden Schadensersatz
neben der Leistung.
Verkäufer kann Nachbesserung oder Neulieferung verweigern, wenn diese unverhältnismäßig hohe Kosten verursachen würden.
Die Nacherfüllung gilt nach zwei erfolglosen Nachbesserungsversuchen als
fehlgeschlagen.
2) Nachrangig: Wahlmöglichkeit (nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen
Nacherfüllungsfrist)
a) Rücktritt vom Vertrag oder Minderung des Kaufpreises!
Rücktritt vom Vertrag nicht bei geringfügigen Mängeln. Evtl. Schadensersatz neben
Leistung. Die angemessene Nachfrist entfällt, wenn der Verkäufer die Nacherfüllung
verweigert, bei 2 fehlgeschlagenen Nachbesserungsversuchen, wenn die Nacherfüllung für
den Verkäufer unzumutbar ist, bei kalendermäßig bestimmtem Liefertermin, bzw.
Zweckkauf und “besonderen Umständen”.
b) Eventuell: Schadenersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen
Ist dem Käufer durch den Mangel ein erkennbarer Schaden entstanden (z.B. “nicht
färbende” Bluse färbt auf andere Textilien ab) oder hatte er im Vertrauen auf die
mangelfreie Leistung zusätzliche Aufwendungen getätigt (z.B. Maschinenzubehör gekauft,
Maschine kommt aber nicht), kann er entsprechend Schadensersatz verlangen. Das Recht
auf Rücktritt vom Vertrag bleibt davon unberührt. Gilt jedoch nicht für geringfügige
Mängel. Die Voraussetzungen für die Entbehrlichkeit der “angemessenen Nachfrist” wie
oben. Bei Zweckkauf/kalendermäßig bestimmtem Liefertermin muss auch hier Nachfrist
gesetzt werden!
Achtung: besondere Rügefristen für Gewährleistungsansprüche bei Mängelansprüchen:
Verbrauchsgüterkäufe: 2 Jahre! Beginn mit Entstehen des Anspruchs!!!
Arglistig verschwiegene Mängel: 3 Jahre!
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5 Jahre: Bauwerksmängel. Mängel an in Gebäuden eingebauten Sachen.
30 Jahre: Ansprüche aus rechtskräftigen Urteilen und vollstreckbaren
Urkunden (Gerichtsurteile, Vollstreckungsbescheide, notariell beurkundete
Forderungen)
Beginn mit
dem Entstehen
des Anspruchs!
Beweislastumkehr: In den ersten 6 Monaten nach dem Kauf muss der Unternehmer
nachweisen, dass die Ware mängelfrei gewesen ist. Danach der Käufer.
Beim Kauf von gebrauchten Waren gilt eine Gewährleistungsfrist von 1 Jahr.
Beim Kauf zwischen Privatpersonen können Gewährleistungsansprüche ganz
ausgeschlossen werden.
Bei einem zweiseitigen Handelskauf muss der Käufer die Ware unverzüglich nach der
Lieferung (sofern es der normale Betriebsablauf zulässt) prüfen (“offene Mängel”). Bei
einem Versendungskauf muss der Käufer für eine ordnungsgemäße Lagerung der
beanstandeten Ware sorgen. Ein nicht erkennbarer Mangel muss sofort nach seiner
Entdeckung gerügt werden, spätestens innerhalb von 2 Jahren. Bei einem arglistig
verschwiegenen Mangel innerhalb von 3 Jahren.
Alle Rückabwicklungskosten der Zwischenhändler bei mangelhaft hergestellten Sachen
trägt der Hersteller. Jedem Zwischenhändler bleiben zusätzlich 2 Monate zur
Rückabwicklung nach Erfüllung der Ansprüche des Verbrauchers. Hier ist keine
Nachfristsetzung mehr erforderlich.
Also: offene oder versteckte Mangel beim einseitigen Handelskauf innerhalb von 6
Monaten, offene Mängel beim zweiseitigen Handelskauf unverzüglich nach Lieferung,
versteckte Mängel sofort nach Entdeckung, aber bis innerhalb von zwei Jahren!
Nicht-Rechtzeitig-Zahlung
Fälligkeit der Zahlung ohne Zahlungszeitpunkt: Zahlungsverzug spätestens 30 Tage nach
Fälligkeit und Zugang einer Rechnung, bzw. einer Mahnung (bei einseitigem Handelskauf
nur mit Hinweis auf die Rechtsfolgen).
Fälligkeit der Zahlung mit kalendermäßig bestimmten Zahlungstermin: sofort in Verzug.
Ebenfalls bei Selbstmahnung des Schuldners oder Zahlungsverweigerung.
Rechte des Verkäufers:
1) Zahlung verlangen + evtl. Schadensersatz wegen Pflichtverletzung
Verzugszinsen 8 % über Basiszinssatz (5 % bei einseitigem Handelskauf). Entsteht ein
höherer Schaden z.B. durch die Aufnahme eines Kredites infolge des ausstehenden
Zahlungseinganges, können die Aufwendungen ebenfalls geltend gemacht werden.
2) Schadensersatz statt Leistung (Nichterfüllungsschaden)
Nur mit angemessener Nachfrist! Der Käufer wird dieses Recht wahrnehmen, wenn er die
Ware anderweitig verkaufen kann, und die Preisdifferenz dem Schuldner in Rechnung
stellen möchte.
3) Rücktritt vom Kaufvertrag
Nur mit angemessener Nachfrist! Eine Möglichkeit,
zurückzuerhalten, wenn der Käufer nicht zahlen kann.
wenigstens
die
Ware
Nachfrist nicht erforderlich, wenn der Schuldner endgültig die Zahlung verweigert oder es
sich um einen Fixhandelskauf handelt.
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