Glossar Prüfpräparat ist eine Darreichungsform eines Wirkstoffs oder Placebos, die in einer klinischen Prüfung am Menschen getestet oder als Vergleichspräparat verwendet wird. Hierzu gehören nicht zugelassene Arzneimittel und zugelassene Arzneimittel, wenn diese im Rahmen einer klinischen Prüfung am Menschen in einer anderen als der zugelassenen Darreichungsform oder für ein nicht zugelassenes Anwendungsgebiet oder zum Erhalt zusätzlicher Informationen über das zugelassene Arzneimittel eingesetzt werden. Im weiteren Sinn gilt das auch für Medikamente, die als „Tool“ bei experimentellen Studien, z. B. als Provokationstest, eingesetzt werden. Prüferinformation ist die Zusammenstellung der für die klinische Prüfung am Menschen relevanten klinischen und nichtklinischen Daten über die in der klinischen Prüfung verwendeten Prüfpräparate. Am umfangreichsten ist die Investigator Brochure (IB), bei bereits zugelassenen Arzneistoffen kann eine Fachinformation ausreichen, wenn die Studie im Bereich der zugelassenen Indikation stattfindet. Wird dagegen ein Arzneistoff in einem anderen Indikationsfeld geprüft, muss ggf. die Fachinformation um zusätzliche Daten (z. B. bereits vorliegende Tierexperimentelle Befunde etc) ergänzt werden. Unerwünschtes Ereignis UE (Adverse Event, AE) ist jedes nachteilige Vorkommnis, das einer betroffenen Person widerfährt, der ein Prüfpräparat verabreicht wurde, das jedoch nicht notwendigerweise in ursächlichem Zusammenhang mit dieser Behandlung stehen muss. Nebenwirkung ist jede nachteilige und unbeabsichtigte Reaktion auf ein Prüfpräparat, unabhängig von dessen Dosierung. In der Regel wird zuerst das AE registriert, dann wird nach einer Beurteilung der Kausalität (causality assessment) der Zusammenhang mit dem Arzneistoff geprüft und ggf. das Ereignis als Nebenwirkung klassifiziert. Dieses geschieht in der Regel durch den Sponsor. Schwerwiegendes unerwünschtes Ereignis (SAE) oder schwerwiegende Nebenwirkung ist jedes unerwünschte Ereignis oder jede Nebenwirkung, das oder die tödlich oder lebensbedrohend ist, eine stationäre Behandlung oder deren Verlängerung erforderlich macht oder zu bleibender oder schwerwiegender Behinderung oder Invalidität führt oder eine kongenitale Anomalie oder einen Geburtsfehler zur Folge hat. Unerwartete Nebenwirkung ist eine Nebenwirkung, die nach Art oder Schweregrad nicht mit der vorliegenden Information über das Prüfpräparat übereinstimmt. Die hinsichtlich der unverzüglichen Meldung wichtigste Form ist das SUSAR (Serious unexspected suspeccted adverse event). Verblindung ist das bewusste Vorenthalten der Information über die Identität eines Prüfpräparats in Übereinstimmung mit den Anweisungen des Sponsors. Entblindung ist die Offenlegung der Identität eines verblindeten Prüfpräparats. Dies muss nicht unbedingt dem Prüfer bekannt gegeben werden (er bleibt also verblindet), es kann auch nur für einen Sicherheitsbeauftragten beim Sponsor oder ggf. einem Data Safety Monitoring Board gelten. 1/2 Stand: 24.09.2013 Nicht-interventionelle Prüfung ist eine Untersuchung, in deren Rahmen die betreffenden Arzneimittel auf übliche Weise unter den in der Genehmigung für das Inverkehrbringen genannten Bedingungen verordnet werden. Die Anwendung einer bestimmten Behandlungsstrategie fällt unter die übliche Praxis, und die Entscheidung zur Verordnung des Arzneimittels ist klar von der Entscheidung getrennt, einen Patienten in eine Untersuchung einzubeziehen. Auf die Patienten darf kein zusätzliches Diagnose- oder Überwachungsverfahren Anwendung finden (minimale Interventionen z. B. ein Fragebogen sind erlaubt), und zur Analyse der gesammelten Daten werden epidemiologische Methoden angewandt. Ein Prüfplan soll aber trotzdem erstellt werden, über die Vorlage bei der EK und Behörden muss im Einzelfall entschieden werden. Sponsor ist ein/e Person, Unternehmen, Institution oder Organisation, die bzw. das die Verantwortung für die Einleitung, das Management und/oder die Finanzierung einer klinischen Prüfung übernimmt (siehe auch Pflichten des Sponsors) Pseudonymisierung ist die Verknüpfung von Daten mit einem Pseudonym, bei welchem es einer an der Studie beteiligten Person (Prüfer, Monitor, Sponsor) mit entsprechenden Kenntnissen (Re-Identifikationsliste) möglich ist, Personenbezug herzustellen. Eine unzureichende Pseudonymisierung erlaubt es Dritten, aus den Merkmalen des Pseudonyms (z. B. Initialen + Geburtsdatum) zusammen mit anderen Daten aus der Studie den Personenbezug herzustellen. Personenbezogene Daten beziehen sich auf die Identifikation eines Prüfungsteilnehmers (Geburtsdatum, Namen, Wohnort). Anonymisierte Daten können niemals mit der Person in Verbindung gebracht werden, d. h. es gibt keine Re-Identifikationsliste, die einen Personenbezug ermöglicht. Bei der Weitergabe von Probenmaterial oder Daten an Dritte ist die Anonymisierung datenschutzrechtlich zu bevorzugen, dies ist bei Arzneimittelstudien aber wiederum aus Sicherheitsgründen nicht erlaubt, damit keine relevanten Informationen verloren gehen. 2/2 Stand: 24.09.2013