VdTÜV-PM_BGH_Nur TÜV-Unternehmen dürfen die Marke TÜV

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Presseinformation
BGH: Nur TÜV-Unternehmen dürfen die Marke „TÜV“ verwenden
Berlin, 29. September 2011. „TÜV“ ist und bleibt eine geschützte Marke. Sie
darf ausschließlich von TÜV-Unternehmen verwendet werden. Gleichzeitig wird
einer Berliner Prüffirma untersagt, mit dem Begriff „privater TÜV“ zu werben.
Dies geht aus einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 17. August 2011
hervor.
Der BGH bestätigt in seinem Urteil die große Bekanntheit der Marke „TÜV“.
Gleichwohl handelt es sich dabei nicht um eine für jedermann zugängliche
Beschreibung von Prüfangeboten, selbst wenn der Begriff „TÜV“ als Synonym für
Prüfleistungen oder Qualitätskontrollen zum Teil Verwendung findet. Die
Verbraucher können sich also darauf verlassen, dass „TÜV“ weiterhin die
führende Marke für Sicherheit und Vertrauen bleibt. „Auch zukünftig wird
überall dort, wo ‚TÜV’ draufsteht, auch ausschließlich die Dienstleistung
eines echten ‚TÜV’ dahinterstehen“, erklärt Rechtsanwalt Andreas Kammholz,
Geschäftsführer des TÜV Markenverbands in Berlin. „Der Versuch, ‚TÜV’ als
allgemein zugängliches Synonym für Prüfleistungen zu etablieren, vergleichbar
mit dem Begriff ‚Post’ für Briefdienstleistungen, wurde vom BGH untersagt.“
Hintergrund ist ein Rechtsstreit der TÜV SÜD AG mit einer Berliner Prüffirma,
die ihre Prüfleistungen unter Nutzung des „TÜV“-Kennzeichens im Markt
anbieten wollte.
Dieser Rechtsauffassung hat der BGH jetzt eine klare Absage erteilt. Allein
der Umstand, dass sich mit einer gewissen Häufigkeit auch eine beschreibende
Verwendung der Bezeichnung „TÜV“ findet, rechtfertigt nach Ansicht des BGH
nicht die Annahme, die Marke habe sich zu einer gebräuchlichen Bezeichnung
entwickelt.
Auch sei die Berliner Prüffirma nicht auf das „TÜV“- Kennzeichen zur
Bezeichnung der von ihr angebotenen Dienstleistungen angewiesen. Die
Feststellung der Vorinstanz, dass die Berliner Prüffirma den Ruf und die
Wertschätzung der „TÜV“-Marke im Rahmen eines illegalen Imagetransfers
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ausnutze und sich durch ihre Werbung den überragenden Ruf der Klägerin im
Bereich technischer Prüfleistungen zunutze mache, sei nach Ansicht des BGH
nicht zu beanstanden.
Ansprechpartner:
RA Andreas Kammholz
Geschäftsführer
TÜV Markenverband
Friedrichstraße 136
10117 Berlin
Telefon 030 / 84712469120
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