IV-Kostengutsprache erst ab OP-Datum Für eine Gesichtsasymmetrie GgV Ziff. 125 wird eine posititive IV-Verfügung erteilt. Diese ist jedoch erst gültig ab dem Operationsdatum. Der Passus, dass bei einer Gesichtsasymmetrie erst ab Operation bezahlt werden soll, sei von der IV deshalb eingeführt worden, damit leichte Asymmetrien, die ohne Operation behandelt werden können, nicht unter diese Ziffer fallen. Man habe mit missbräuchlichen Anmeldungen gerechnet, die eine Operationsnotwendigkeit bestätigten, auch wenn dies nicht ohne weiteres voraussehbar war, nur um eine IV-Gutsprache zu ergattern. Man könne ja am Schluss einer konservativen Behandlung immer noch sagen, zum Glück habe es schlussendlich doch keine Operation gebraucht. Der Antragsteller fragt sich nun, wer für die Kosten der Operationsplanung und der präoperativen kieferorthopädischen Behandlung aufkommt bzw. wie diese in Rechnung gestellt werden sollen. Beurteilung Zunächst stellt sich die Frage, ob es im Kompetenzbereich der IV liegt, die IV-Verfügung bei einer Gesichtsasymmetrie von der Art der Behandlung, nämlich unter der Voraussetzung einer Operation, abhängig zu erklären? Und eine nicht operative Behandlung von der IVPflicht auszuschliessen. Vollends bezweifelt werden muss die Kompetenz, die IV-Verfügung erst ab dem Operationsdatum in Kraft zu setzen. Dies bedeutet – gegenüber einer IV-Verfügung unter der Voraussetzung, dass eine operative Behandlung erfolge – eine weitere, kaum mehr zumutbare Hürde für Patient und Behandler. Unter der Voraussetzung, dass keine Kompetenzüberschreitung vorliegen sollte, gilt es den gegebenen Vorgaben Rechnung zu tragen. Dabei hilft ein Vergleich mit der Situation, in der eine IV-Verfügung, gültig ab Operationsdatum, durchaus legal ist, nämlich bei der Makroglossie. Dort soll die Regelung ebenfalls verhindern, dass mit dem Hinweis auf die Notwendigkeit einer Operation eine IV-Verfügung erwirkt und dann lediglich eine kieferorthopädische Behandlung durchgeführt wird. Die Regelung der IV soll hier also verhindern, dass die auf Grund der Makroglossie bedingte kieferorthopädische Folgebehandlung von der IV doppelt bezahlt werden müsste. Nämlich einmal vor der Zungenoperation, wenn die Eltern auf den Versuch einer Behandlung ohne Operation drängen, und ein zweites Mal nach der Zungenoperation, wenn auf Grund des Misserfolgs oder nach eingetretenem Rezidiv die Zungenreduktionsplastik dann doch durchgeführt und die ganze kieferorthopädische Behandlung wiederholt werden muss. Der Vergleich hinkt natürlich insofern, als es bei einer Makroglossieoperation – im Gegensatz zu einer Operation bei Gesichtsasymmetrie – eben gerade keiner zur Operation zugehörigen, unabdingbar IV-pflichtigen präoperativen kieferorthopädischen Behandlung bedarf. Immerhin geht es aber auch hier um die Kosten einer Voruntersuchung, einer Abklärung der Operabilität, einer Laboruntersuchung, um allfällige Konsilien und um die Aufklärung über die Operation und deren Risiken usw. Beim Beispiel der Makroglossie wird unterschieden zwischen den Kosten für die Vorabklärung und denjenigen im Zusammenhang mit der Operation. Die Kosten für die Vorabklärung werden verrechnet mit der Rechnungsstellung für die IVAbklärung. Bei der Gesichtsasymmetrie wären dies die Kosten für die Erstuntersuchung, für Fernröntgen und Cephalometrie, für das Orthopantomogramm, für den Fotostatus, für die Kiefermodelle und für die Abklärung der Operationsmöglichkeit durch eine Operationsplanung. Die Kosten im Zusammenhang mit der Operation werden bei der Makroglossie mit dem Datum der Operation in Rechnung gestellt. Bei der Gesichtsasymmetrie kämen jetzt aber noch die Kosten für die präoperative kieferorthopädische Behandlung dazu. Daran, dass diese IV-pflichtig sein müssen, besteht sicher kein Zweifel. Als kieferorthopädische Massnahmen bedürfen sie, wie der kieferchirurgische Eingriff, auch nicht eines detaillierten Kostenvoranschlags, weder im KVG und sowieso nicht unter IV. Um jedoch bei der Abrechnung der mit der Operation bedingten und in direktem Zusammenhang stehenden präoperativen kieferorthopädischen Behandlung per Operationsdatum keine Schwierigkeiten zu riskieren, wäre es allenfalls empfehlenswert, wenn der kieferothopädische Kollege bei Eintreffen einer erst ab dem Operationsdatum gültigen IV-Verfügung für seine Behandlung noch vor Behandlungsbeginn seinerseits eine IV-Anmeldung einreicht. Dies entspricht dem Gesuch für eine bedingte IV-Verfügung, abhängig von der IV-Verfügung ab Operationsdatum, also nur gültig unter der Bedingung einer erfolgten Operation. Wie dies ja auch für den postoperativen Teil der kieferorthopädischen Behandlung gilt, der ebenfalls von der Operation abhängt, normalerweise jedoch durch die Auflistung auf der Durchführungsstelle garantiert ist. Wenn die IV die Operationsindikation auf Grund der Unterlagen bejahen muss, steht sie in der Pflicht, vorgängig auch die präoperative kieferorthopädische Behandlung mit einer bedingten IV-Verfügung zu bewilligen, damit die Behandlung in Angriff genommen werden kann. Der kieferorthopädische Kollege ist damit vor unangenehmen Überraschungen geschützt. Schwierig wird das Vorgehen naturgemäss bei einer Überweisung im letzten Augenblick kurz vor Vollendung des 20. Altersjahres. Erfahrungsgemäss bedarf es hier einer telefonischen Rücksprache mit der IV, um den Vorgang zu beschleunigen. Aber auch hier gilt als oberste Maxime, niemals mit einem Datum vor dem Gültigkeitsdatum der IV-Verfügung abzurechnen, auch nicht bei mündlicher Zusage, selbst unter zurückgefaxtem Telefonprotokoll. Bei verspätetem Eintreffen der zugesagten Verfügung wird eine Rechnung vor dem Datum der IV-Verfügung bis vor Bundesgericht absolut konsequent abgeblockt. Es wird auch kein Formoder Verfahrensfehler zugebilligt. Wenn auf Grund von Gutgläubigkeit ein derartiger Härtefall eintrifft, bleibt dem Patienten zwar noch die Vorleistungspflicht der Krankenkasse als Rettung, allerdings mit riesigem administrativem Aufwand für den Behandler.