Kurzfassung: Methodik der Eingriffsregelung

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Quo Vadis Kompensation? Tagung zur Zukunft der Eingriffsregelung
Vortrag: Empfehlungen zur Ableitung sachgerechter Kompensationsmaßnahmen in der
Eingriffsregelung
Kurzfassung:
Methodik der Eingriffsregelung Empfehlungen zur Ableitung sachgerechter Kompensationsmaßnahmen in der
Eingriffsregelung
Dip. Ing. Klaus Müller-Pfannenstiel - Mitglied im bdla
(Bosch & Partner GmbH: Herne, München, Hannover, Berlin – www.boschpartner.de)
Einleitung
Die Bedeutung der Eingriffsregelung ist in dem inhaltlich breiten Schutzgut- bzw.
Funktionsansatz und dem flächendeckenden Anwendungsbereich begründet. Die
maßgeblichen Schutzgüter der Eingriffsregelung Klima/ Luft, Wasser, Boden/ Geotope, Tierund Pflanzenarten, Biotope und Landschaften sind mit den für Naturschutz und
Landschaftspflege einschlägigen Zieldimensionen des §§ 1, 2 BNatSchG zu verknüpfen, um
hieraus die Schutzgut- und Funktionsbereiche abzuleiten.
Natur und Landschaft sollen in der Gesamtbilanz von eingriffsbedingten Verschlechterungen
und kompensationsbedingten Verbesserungen in der gleichen Qualität vorliegen wie vor dem
Eingriff. Da aber jedes Vorhaben, das den Handlungstatbestand der Eingriffsregelung
gemäß § 14 Abs. 1 BNatSchG erfüllt, zu strukturellen und funktionalen Veränderungen von
Natur und Landschaft führt, kann nicht die Herstellung des tatsächlichen Zustands vor dem
Eingriff das Ziel der Eingriffsregelung sein, sondern (nur) ein Zustand, der dem
ursprünglichen funktional möglichst weitgehend entspricht. Dies gilt insbesondere, als der
Gesetzgeber mit den Begriffen „gleichartig“ und „gleichwertig“ sowie „landschaftsgerecht
wiederherstellen bzw. neugestalten“ nur einen Rahmen abgesteckt hat, der inhaltlich
auszufüllen ist.
Einordnung der Schwere der Beeinträchtigung
Für eine funktionsbezogene Kompensation bedarf es der Konkretisierung der Bewertungsund Kompensationsmaßstäbe mit dem Ziel, die naturschutzbezogene Bedeutung der
Schutzgüter und Funktionsbereiche zu ermitteln und die erheblichen Beeinträchtigungen
nach ihrer Schwere einzuordnen. Diese Einordnung der Schwere der Beeinträchtigung bildet
die Grundlage für die Ableitung von Vorkehrungen zur Vermeidung und für eine
sachgerechte, funktionsspezifische Realkompensation. Dabei gilt: Je wertvoller die
beeinträchtigte Funktion (bzw. das betroffene Schutzgut) und je schwerwiegender die
erhebliche Beeinträchtigung, desto strikter sollte der Funktionsbezug verstanden
werden und desto geringer ist der Spielraum für eine Flexibilisierung.
Funktionsspezifische Maßnahmen
Ausgleich und Ersatz stehen gemäß § 15 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG als Formen der
Realkompensation alternativ nebeneinander. Durch die Gleichstellung von Ausgleichs- und
Ersatzmaßnahmen besteht keine Rangfolge mehr zwischen den Maßnahmen bzw. kein
Vorrang von Ausgleichsmaßnahmen vor Ersatzmaßnahmen. Hierdurch ergibt sich jedoch
kein Wahlrecht des Eingriffsverursachers im Hinblick auf die von ihm geschuldete
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Kompensationsleistung, sondern vielmehr die Notwendigkeit einer Einzelfallentscheidung, welche
Maßnahmen die aus fachlicher Sicht sachgerechte Kompensation darstellen. Die Wahl
zwischen Ausgleich und Ersatz hat anhand der Zweckmäßigkeit im Rahmen der
funktionsspezifischen Kompensation zu erfolgen. Eine funktionsspezifische Kompensation ist
für erhebliche Beeinträchtigungen des Naturhaushaltes und des Landschaftsbildes
besonderer Schwere vorzusehen, wobei diese je nach funktionsräumlichem Zusammenhang
sowohl durch Ausgleichs- wie auch durch Ersatzmaßnahmen umgesetzt werden kann.
Bei einer funktionsspezifischen Kompensation im Sinne des Ausgleichs wird die
beeinträchtigte Funktion des Naturhaushaltes und des Landschaftsbildes gleichartig
innerhalb des betroffenen Funktionsraums wiederhergestellt. Bei einer funktionsspezifischen
Kompensation im Sinne des Ersatzes ist die beeinträchtigte Funktion gleichwertig
innerhalb des betroffenen Naturraums wiederherzustellen.
Sofern eine Kompensationsmaßnahme eine funktionsspezifische Wiederherstellung
ermöglicht, räumlich aber nicht im direkt betroffenen Funktionsraum, sondern in einem
räumlich direkt angrenzenden Funktionsraum liegen würde, ist im Einzelfall zu entscheiden,
ob die Maßnahmen dem Ausgleich oder Ersatz zuzuordnen ist.
Für
erhebliche
Beeinträchtigungen
ohne
besondere
Schwere
ist
der
Funktionszusammenhang gelockert. Eine funktionsspezifische Kompensation ist dabei nicht
zwingend, es wird aber jedenfalls eine Orientierung der Kompensationsmaßnahmen an den
beeinträchtigten Funktionen empfohlen. Bei dieser gelockerten Form des Funktionsbezugs
handelt es sich immer um Ersatzmaßnahmen.
Der
funktionsspezifische
Kompensationsansatz
sollte
auf
einer
qualifizierten
Landschaftsplanung bzw. auf einem projekt- und landschaftsraumbezogenen
Kompensationskonzept für die Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen aufbauen. Das Konzept
formuliert die Ziele zur Wiederherstellung der Funktionen des Naturhaushaltes und des
Landschaftsbildes und gewährleistet dadurch eine räumliche Steuerung der Maßnahmen
bzw. eine naturschutzfachlich sinnvolle Einbindung der geplanten Maßnahmen in die
Leitbilder des entsprechenden Planungs- bzw. Naturraums. Innerhalb dieses planerischen
Rahmens für die Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen können die funktionsspezifischen
Kompensations-erfordernisse
zugeordnet,
räumliche
Flexibilitäten
bei
der
Maßnahmenzuordnung (Funktions-, Naturraum) und Maßnahmenalternativen abgeleitet
werden. Dabei sind insbesondere die beeinträchtigten Funktionen besonderer Schwere zu
berücksichtigen sowie die projektbezogenen Maßnahmenerfordernisse, die sich aus
weiteren fachgesetzlichen Anforderungen (u.a. Artenschutz, Natura 2000 Gebietsschutz,
geschützte Biotope, Ersatzaufforstungen, Hochwasserschutz) ergeben.
Der Prüfauftrag für die in § 15 Abs. 3 Satz 2 BNatSchG genannten Maßnahmen
(Entsiegelung, Wiedervernetzung von Lebensräumen und Bewirtschaftungs- oder
Pflegemaßnahmen) zielt darauf ab, nach Möglichkeit eine Reduzierung der land- und
forstwirtschaftlichen Nutzfläche zu vermeiden. Welche der genannten Maßnahmen im
Einzelfall eingesetzt werden kann, ist abhängig von den zu kompensierenden Funktionen.
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Die Maßnahmenplanung sollte in einen kooperativen Planungsprozess, der auch eine
frühzeitige Berücksichtigung der agrarstrukturellen Belange ermöglicht, eingebunden
werden.
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