Mini-Jobber in der Apotheke

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Mini-Jobber in der Apotheke
Gleiche Rechte, gleiche Pflichten
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die an zwei Tagen in der Woche die Apotheke reinigt, hat einen Anspruch auf acht
Arbeitstage bezahlten Urlaub.
b Reinigung der Geschäftsräume,
Kurierdienst oder vorbereitende
Buchhaltung - die Einsatzmöglichkeiten sogenannter Mini-Jobber in der
Apotheke sind vielfältig. Gerade auch,
wenn der Arbeitsumfang eben nicht für
eine 40-Stunden-Vollzeitkraft reicht,
wird gern auf dieses geringfügige Beschäftigungsverhältnis
zurückgegriffen. Doch Achtung: Mini-Jobber haben
nicht automatisch weniger Rechte, nur
weil sie lediglich stunden- oder tageweise arbeiten.
Auch im Krankheitsfall oder bei Schwangerschaft sind Mini-Jobber den VollzeitBeschäftigten gleichgestellt. Das bedeutet ohne Einschränkung, dass sie einen
Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall sowie auf finanzielle Absicherung
bei Mutterschaft nach den Regeln des
Mutterschutzgesetzes haben.
Arbeitszeitgesetz steht über allem
Kein Arbeitnehmer darf mehr als acht
Stunden am Tag arbeiten, auch MiniJobber nicht. Darüber hinaus ist die maximale Stundenanzahl pro Woche auf 48
Stunden beschränkt. In Ausnahmefällen
sind auch einmal zehn Arbeitsstunden am
Tag zulässig. Das gilt aber nur unter der
Bedingung, dass die Mehrstunden wieder
ausgeglichen werden müssen, so dass innerhalb von sechs Kalendermonaten nicht
mehr als acht Stunden durchschnittlich
pro Werktag gearbeitet wird.
Bei Mini-Jobbern lauert die Gefahr darin,
dass der Arbeitgeber gar nicht weiß, wie
viele Stunden sein Mitarbeiter eventuell
noch anderweitig arbeitet, denn die Beschäftigungen bei verschiedenen Arbeitgebern werden zusammengerechnet. Der
Apotheker muss seine Mitarbeiter daher
bei der Einstellung fragen, ob sie noch ein
weiteres Arbeitsverhältnis haben und wie
viele Stunden sie dort tätig sind. Daneben muss er sie darüber belehren, ihm
05/15
Gunnar Aurin,
Steuerberater im ETL ADVISION-Verbund aus Dortmund spezialisiert auf die Beratung von Apotheken
Veränderungen unverzüglich mitzuteilen.
Dies sollte er sich am besten auch schriftlich bestätigen lassen. Auch bei den Pausenzeiten gibt es einheitliche Regelungen.
Wer mehr als sechs Stunden am Stück arbeitet, hat einen Pausenanspruch von 30
Minuten.
Keine Arbeit - kein Lohn?
Nicht nur Vollzeitbeschäftigten, sondern
auch Mini-Jobbern (mit Ausnahme von
kurzfristigen Beschäftigungen) steht bei einer 6-Tage-Arbeitswoche ein gesetzlicher
Erholungsurlaub von 24 Werktagen zu. Bei
weniger Arbeitstagen wird entsprechend
umgerechnet. Das heißt, eine Arbeitskraft,
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Damit die finanzielle Belastung für den
Apotheker als Arbeitgeber erträglich
bleibt, gibt es ein Ausgleichsverfahren. Der
Arbeitgeber zahlt hierbei regelmäßig monatlich auf den Bruttolohn eine Umlage 1
für Aufwendungen bei Krankheit und eine
Umlage 2 für Aufwendungen bei Mutterschaft und daneben eine Insolvenzgeldumlage sowie Beiträge zur gesetzlichen
Unfallversicherung in der Berufsgenossenschaft.
Mindestlohn auch für Mini-Jobber
Seit Beginn des Jahres 2015 hat jeder
Arbeitnehmer, und somit auch jeder MiniJobber Anspruch auf eine Entlohnung
von mindestens 8,50 Euro pro Stunde.
Das Gesetz enthält hier nur sehr wenige
Ausnahmeregelungen, wie beispielsweise für Jugendliche unter 18 Jahren ohne
Berufsausbildung. Damit könnten sich
beispielsweise auch die eigenen Kinder
mit kleineren Arbeiten in der Apotheke ihr
Taschengeld aufbessern, ohne dass der
Stundenlohn 8,50 EUR pro Stunde betragen muss. Doch Achtung: Gerade a
proMail
diese Anstellungsverhältnisse mit Angehörigen werden durch die Behörden immer
wieder besonders durchleuchtet.
Zur besseren Prüfbarkeit aller Mini-JobArbeitsverhältnisse enthält das Mindestlohngesetz Aufzeichnungspflichten. So
sind tag genau Arbeitsbeginn, Arbeits­
ende und Pausen aufzuzeichnen. Hieraus
lassen sich leicht die tatsächliche Arbeitszeit und der Stundenlohn ermitteln. Unter
Beachtung des gesetzlichen Mindestlohns
von 8,50 Euro pro Stunde und der gesetzlichen Verdienstobergrenze im Mini-JobBereich in Höhe von 450 Euro ergibt sich
die Begrenzung der monatlichen Arbeitszeit auf 52,5 Stunden.
Brutto gleich Netto
Mini-Jobs erfreuen sich bei vielen Arbeitnehmern gerade deshalb so großer Beliebtheit,
weil sie in der überwiegenden Anzahl ohne
Abzüge ausgezahlt werden. Nur ein Beitrag
zur Rentenversicherung in Höhe von 3,7 %
des Bruttolohnes (maximal 16,65 Euro) wird
für den Arbeitnehmer vom Lohn einbehalten,
sofern dieser sich nicht von der Rentenversicherungspflicht befreien lässt. Allerdings
erwirbt der Arbeitnehmer dann auch keine
eigenen Rentenpunkte.
Für den Arbeitgeber ist es nicht ganz so
attraktiv. Er muss von der Lohnsumme
pauschal 13 % für die Krankenversicherung und 15 % für die Rentenversicherung
an die Bundesknappschaft abführen. Und
auch die Lohnsteuer darf nicht vergessen
werden. Wenn die Besteuerung nicht nach
den Lohnsteuermerkmalen vorgenommen
werden soll, sind 2 % pauschale Lohnsteuer fällig, die meist vom Arbeitgeber
übernommen wird, jedoch auch auf den
Arbeitnehmer abgewälzt werden kann. Alles in allem belaufen sich die vom Arbeitgeber zu zahlenden pauschalen Abgaben
auf über 31 %, die er zusätzlich zum vereinbarten Lohn aufbringen muss.
Eine überlegenswerte Alternative könnte
daher ein Midi-Job mit einem Verdienst
zwischen 450,01 Euro und 850,00 Euro
statt eines Mini-Jobs sein. Der Midi-Jobber ist grundsätzlich sozialversicherungspflichtig und muss daher Beiträge zur
Kranken-, Renten-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung zahlen. Auf den Arbeitgeber entfallen alles in allem nur noch
Beiträge von ca. 22 %. Auch die strengen
Aufzeichnungspflichten nach dem Mindestlohngesetz gelten für Midi-Jobber in
n
Apotheken nicht. Gunnar Aurin
ADVISA Dortmund-Mitte
[email protected]
www.etl.de/etl-advisa-dortmund/
Tel: 0231/95047466
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