seite 5 Mini-Job: Stolperstein für Arbeitgeber Von Rechtsanwalt und Steuerberater Dr. Simon Reutershan M ini-Jobs sind gerade in der Gastronomie und Hotellerie äußerst beliebt, obwohl sie den Arbeitgeber eigentlich mehr kosten, als ein sozialversicherungspflichtig beschäftigter Arbeitnehmer. Denn für einen Mini-Job müssen Arbeitgeber in der Regel pauschal 30 % Sozialabgaben und pauschale Lohnsteuer zahlen, für eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung beträgt der Arbeitgeberanteil nur ungefähr 21 %. Die Lohnsteuer trägt der Arbeitnehmer. Mini-Jobber dürfen nicht schlechter gestellt werden als andere Arbeitnehmer. Auch für sie gilt das Arbeitszeitgesetz, der Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub und auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall. mindestlohn gilt auch für mini-jobber Seit dem 1. Januar 2015 haben auch alle geringfügig entlohnten Beschäftigten mit einem monatlichen Entgelt von maximal 450 Euro Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn in Höhe von 8,50 Euro brutto je Arbeitsstunde. Werden Mini-Jobber in einem tarifgebundenen Unternehmen der Systemgastronomie beschäftigt, so sind die für diese Branche geltenden Mindestentgelte zu zahlen. Ab Januar 2017 wird der Mindestlohn um 4 % steigen, d. h. auf 8,84 Euro pro Stunde. Eine besondere Vereinbarung ist dafür eigentlich nicht erforderlich, denn der höhere Mindestlohn kann von Gesetzes wegen beansprucht werden. Doch dieses Nichtstun kann Arbeitgebern gleich doppelt zum Verhängnis werden. Beispiel: Ein Mini-Jobber wird bisher für 52,5 Stunden pro Monat beschäftigt. Die monatliche Vergütung beträgt 446,25 Euro. Der Mini-Jobber arbeitet also für den Mindestlohn von 8,50 Euro brutto pro Stunde. Ab Januar 2017 hat der MiniJobber einen gesetzlichen Anspruch auf 8,84 Euro. Alternative 1: Der Vertrag wird nicht geändert, der Arbeitgeber zahlt aber den höheren Mindestlohn, also 464,10 Euro. Damit wird die Geringfügigkeitsgrenze für den Mini-Job überschritten und der Mini-Jobber wird zum Midi-Jobber. Damit fallen für Arbeitnehmer und Arbeitgeber Sozialversicherungsbeiträge an. Der Arbeitnehmer verdient nun inner- halb der Gleitzone, so dass ihm zwar (relativ geringe) Sozialversicherungsbeiträge einzubehalten sind. Dennoch erhält er nicht mehr 450 Euro, sondern nur noch 411 Euro ausgezahlt. Die Lohnsteuerpauschalierung ist nicht mehr zulässig! Alternative 2: Der Vertrag wird nicht geändert und der Arbeitgeber zahlt weiterhin 450 Euro. Damit verstößt er gegen das Mindestlohngesetz, denn der Arbeitnehmer hat Anspruch auf eine Vergütung in Höhe von 464,10 Euro. Zudem verstößt der Arbeitgeber gegen sozialrechtliche Vorschriften, denn Sozialversicherungsbeiträge fallen auf das Entgelt an, welches der Arbeitgeber zahlen müsste (sogenannter Phantomlohn, in unserem Fall in Höhe von 464,10 Euro). ausweg: änderungsvereinbarung Arbeitgeber und Arbeitnehmer sollten rechtzeitig eine Änderungsvereinbarung abschließen. Die Vertragsparteien müssen sich dabei einigen, ob die Beschäftigung weiterhin als Mini-Job ausgeübt werden soll. Dann muss die monatliche Arbeitszeit reduziert werden. Wird das ausbezahlte Entgelt, z. B. 450 Euro, durch die Zahl der regelmäßig zu arbeitenden Stunden geteilt, muss sich ein Mindestentgelt von 8,84 Euro ergeben. Damit können monatlich nur noch weniger als 51 Stunden, z. B. 50,75 Stunden, vertraglich vereinbart werden. Bereits bei einer monatlichen Arbeitszeit von 51 Stunden (450 Euro / 51 Stunden = 8,82 Euro pro Stunde) wird der Mindestlohn unterschritten. hinweis: Werden Überstunden geleistet, so sind auch diese mit dem Mindestlohn zu vergüten oder durch Freizeit auszugleichen. Werden Zuschläge für Nachtarbeit oder Arbeit an Sonn- und Feiertagen gezahlt, so sind diese Zuschläge nicht auf den Mindestlohn anrechenbar, d. h. sie fallen zusätzlich an. Wenn dem Mini-Jobber kein bezahlter Urlaub gewährt wird oder wenn ihm bei Krankheit kein Lohn fortgezahlt wird, werden die Sozialversicherungsträger bei einer Betriebsprüfung den tatsächlich gezahlten Lohn um diesen sogenannten Phantomlohn erhöhen. Dies kann schnell zum Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze führen.< Zum Autor: Rechtsanwalt, Steuerberater Dr. Simon Reutershan ETL ADHOGA Telefon: (0221) 899050 Steuerberatungsgesellschaft AG Fax: (0221) 8990533 Mail: [email protected] www.etl-adhoga.de Niederlassung Köln-Rath Rösrather Straße 759 51107 Köln