Mini-Job: Stolperstein für Arbeitgeber

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Mini-Job: Stolperstein
für Arbeitgeber
Von Rechtsanwalt und Steuerberater Dr. Simon Reutershan
M
ini-Jobs sind gerade in der Gastronomie
und Hotellerie äußerst beliebt, obwohl sie
den Arbeitgeber eigentlich mehr kosten,
als ein sozialversicherungspflichtig beschäftigter
Arbeitnehmer. Denn für einen Mini-Job müssen
Arbeitgeber in der Regel pauschal 30 % Sozialabgaben und pauschale Lohnsteuer zahlen, für eine
sozialversicherungspflichtige Beschäftigung beträgt
der Arbeitgeberanteil nur ungefähr 21 %. Die
Lohnsteuer trägt der Arbeitnehmer. Mini-Jobber
dürfen nicht schlechter gestellt werden als andere
Arbeitnehmer. Auch für sie gilt das Arbeitszeitgesetz, der Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub
und auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall.
mindestlohn gilt auch für mini-jobber
Seit dem 1. Januar 2015 haben auch alle geringfügig
entlohnten Beschäftigten mit einem monatlichen
Entgelt von maximal 450 Euro Anspruch auf den
gesetzlichen Mindestlohn in Höhe von 8,50 Euro
brutto je Arbeitsstunde. Werden Mini-Jobber in
einem tarifgebundenen Unternehmen der Systemgastronomie beschäftigt, so sind die für diese Branche
geltenden Mindestentgelte zu zahlen. Ab Januar 2017
wird der Mindestlohn um 4 % steigen, d. h. auf 8,84
Euro pro Stunde. Eine besondere Vereinbarung ist
dafür eigentlich nicht erforderlich, denn der höhere
Mindestlohn kann von Gesetzes wegen beansprucht
werden. Doch dieses Nichtstun kann Arbeitgebern
gleich doppelt zum Verhängnis werden.
Beispiel: Ein Mini-Jobber wird bisher für 52,5
Stunden pro Monat beschäftigt. Die monatliche
Vergütung beträgt 446,25 Euro. Der Mini-Jobber
arbeitet also für den Mindestlohn von 8,50 Euro
brutto pro Stunde. Ab Januar 2017 hat der MiniJobber einen gesetzlichen Anspruch auf 8,84 Euro.
Alternative 1: Der Vertrag wird nicht geändert, der
Arbeitgeber zahlt aber den höheren Mindestlohn,
also 464,10 Euro. Damit wird die Geringfügigkeitsgrenze für den Mini-Job überschritten und der
Mini-Jobber wird zum Midi-Jobber. Damit fallen für
Arbeitnehmer und Arbeitgeber Sozialversicherungsbeiträge an. Der Arbeitnehmer verdient nun inner-
halb der Gleitzone, so dass ihm zwar (relativ geringe)
Sozialversicherungsbeiträge einzubehalten sind.
Dennoch erhält er nicht mehr 450 Euro, sondern nur
noch 411 Euro ausgezahlt. Die Lohnsteuerpauschalierung ist nicht mehr zulässig!
Alternative 2: Der Vertrag wird nicht geändert und
der Arbeitgeber zahlt weiterhin 450 Euro.
Damit verstößt er gegen das Mindestlohngesetz, denn
der Arbeitnehmer hat Anspruch auf eine Vergütung in
Höhe von 464,10 Euro. Zudem verstößt der Arbeitgeber gegen sozialrechtliche Vorschriften, denn Sozialversicherungsbeiträge fallen auf das Entgelt an, welches
der Arbeitgeber zahlen müsste (sogenannter Phantomlohn, in unserem Fall in Höhe von 464,10 Euro).
ausweg: änderungsvereinbarung
Arbeitgeber und Arbeitnehmer sollten rechtzeitig
eine Änderungsvereinbarung abschließen. Die
Vertragsparteien müssen sich dabei einigen, ob die
Beschäftigung weiterhin als Mini-Job ausgeübt
werden soll. Dann muss die monatliche Arbeitszeit
reduziert werden. Wird das ausbezahlte Entgelt, z. B.
450 Euro, durch die Zahl der regelmäßig zu arbeitenden Stunden geteilt, muss sich ein Mindestentgelt von 8,84 Euro ergeben. Damit können monatlich nur noch weniger als 51 Stunden, z. B. 50,75
Stunden, vertraglich vereinbart werden. Bereits bei
einer monatlichen Arbeitszeit von 51 Stunden (450
Euro / 51 Stunden = 8,82 Euro pro Stunde) wird der
Mindestlohn unterschritten.
hinweis: Werden Überstunden geleistet, so sind
auch diese mit dem Mindestlohn zu vergüten oder
durch Freizeit auszugleichen. Werden Zuschläge für
Nachtarbeit oder Arbeit an Sonn- und Feiertagen
gezahlt, so sind diese Zuschläge nicht auf den Mindestlohn anrechenbar, d. h. sie fallen zusätzlich an.
Wenn dem Mini-Jobber kein bezahlter Urlaub
gewährt wird oder wenn ihm bei Krankheit kein
Lohn fortgezahlt wird, werden die Sozialversicherungsträger bei einer Betriebsprüfung den tatsächlich gezahlten Lohn um diesen sogenannten
Phantomlohn erhöhen. Dies kann schnell zum
Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze führen.<
Zum Autor: Rechtsanwalt, Steuerberater Dr. Simon Reutershan
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