MINDESTLOHNGESETZ GILT AUCH FÜR ZAHNARZTPRAXEN

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MINDESTLOHNGESETZ GILT AUCH FÜR
ZAHNARZTPRAXEN
Lange wurde darum gerungen, nun tritt es am 1. Januar 2015
in Kraft – das Mindestlohngesetz. Danach haben grundsätzlich
alle abhängig beschäftigten Arbeitnehmer einen Anspruch auf
eine Entlohnung von wenigstens 8,50 EUR brutto je Arbeitsstunde – damit auch alle Stomatologischen Schwestern, Zahnarzthelferinnen (ZH) und Zahnmedizinischen Fachangestellten
(ZFA). Für sie gibt es bislang kein gesetzlich festgelegtes
Gehalt. Nur in einigen alten Bundesländern gibt es einen Mantel- und einen Vergütungstarifvertrag, der dort für alle tariflich
gebundenen Arbeitgeber verbindlich ist. Die darin festgeschriebenen Tarifentgelte liegen bereits heute über dem Mindestlohn
von 8,50 EUR pro Stunde. Sie sind auch an ZH und ZFA zu
zahlen, in deren Arbeitsvertrag unmittelbar auf den einschlägigen Vergütungstarifvertrag Bezug genommen wird.
8,50 EUR Stundenlohn für alle ab 1. Januar 2015
Für die ZAH und ZFA in Sachsen-Anhalt gibt es keinen Entgelttarifvertrag. Sie haben jedoch ab dem 1. Januar 2015 Anspruch auf den Mindestlohn von 8,50 EUR. Dieses Mindestentgelt gilt grundsätzlich unabhängig von der Qualifikation des
Arbeitnehmers. Ein fehlender Berufsabschluss, ungenügende
Sprachkenntnisse oder die Herkunft des Arbeitnehmers aus
einem anderen Land rechtfertigen generell keine Ausnahme
von der Verpflichtung zur Zahlung von 8,50 EUR brutto je
Arbeitsstunde. Damit muss der Zahnarzt beispielsweise auch
seiner Büro- oder Reinigungskraft den Mindestlohn zahlen,
selbst wenn er sie nur als Mini-Jobber beschäftigt. Für MiniJobber ist das ausbezahlte Entgelt (z. B. 450 EUR) durch die
Zahl der regelmäßig zu arbeitenden Stunden zu teilen. Dabei
muss sich ein Mindestentgelt von 8,50 EUR ergeben. Bei einer
Arbeitszeit von mehr als 52,5 Stunden monatlich und einer Vergütung von 450,00 EUR wird der Mindestlohn unterschritten.
Auch Rentnern muss der Mindestlohn gezahlt werden. Es gibt
nur wenige Ausnahmen, z. B. für Auszubildende und wenn
Langzeitarbeitslose oder Jugendliche unter 18 Jahren ohne
abgeschlossene Berufsausbildung beschäftigt werden. Auch
für Praktikanten, die im Rahmen ihrer Ausbildung ein Pflichtpraktikum oder in Vorbereitung einer Ausbildung ein Schnupperpraktikum absolvieren, gelten Ausnahmen.
Der Praxisgewinn muss durch Mindestlohn nicht sinken
Neben dem Mindestlohn für alle Arbeitnehmer muss der Zahn-
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Zahnärztliche Nachrichten Sachsen-Anhalt 9/2014
arzt auch die zusätzlichen Lohnnebenkosten einkalkulieren.
Zudem steht das gesamte Gehaltsgefüge der Praxis auf dem
Prüfstand: Wie viel verdiente die langjährige und qualifizierte
ZFA oder Dentalhygienikerin bisher? Muss ihr Gehalt aufgestockt werden, wenn jetzt die Berufsanfängerin mit 8,50 EUR
brutto einsteigt und auch die Reinigungskraft diesen Stundenlohn erhält? Das alles kann zu einem erheblichen Anstieg der
Betriebsausgaben führen.
Damit der Praxisgewinn nicht sinkt, muss also gegengesteuert
werden. Daher sollte die aktuelle Stundensatzkalkulation überprüft und gegebenenfalls angepasst werden. Eine Möglichkeit,
den Stundensatz und das zahnärztliche Honorar zu erhöhen,
liegt in der Anwendung des Steigerungssatzes auf den Punktwert. Auch hier sollte geprüft werden, auf welche Leistungen
zukünftig ein höherer Steigerungssatz angewendet werden
sollte.
Tipp: Die ETL ADVISION-Steuerberater der ADVITAX Dessau-Roßlau stehen Ihnen hierbei gern beratend zur Seite.
Gern vermitteln wir Ihnen auch einen Kontakt zu den mit uns
kooperierenden Arbeitsrechtsspezialisten der ETL Rechtsanwälte, mit denen wir am 15. Oktober 2014 eine gemeinsame Informationsveranstaltung zum Thema „Mindestlohn
ab 2015“ durchführen. Sie sind herzlich dazu eingeladen.
Weitere Informationen finden Sie auf unserer Homepage.
StBin Simone Dieckow
Fachberater für Heilberufe
(IFU/ISM gGmbH)
ADVITAX
Steuerberatungsgesellschaft mbH
Niederlassung
Albrechtstraße 101
06844 Dessau-Roßlau
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