VERLAGSSEITE MINDESTLOHNGESETZ GILT AUCH FÜR ZAHNARZTPRAXEN Lange wurde darum gerungen, nun tritt es am 1. Januar 2015 in Kraft – das Mindestlohngesetz. Danach haben grundsätzlich alle abhängig beschäftigten Arbeitnehmer einen Anspruch auf eine Entlohnung von wenigstens 8,50 EUR brutto je Arbeitsstunde – damit auch alle Stomatologischen Schwestern, Zahnarzthelferinnen (ZH) und Zahnmedizinischen Fachangestellten (ZFA). Für sie gibt es bislang kein gesetzlich festgelegtes Gehalt. Nur in einigen alten Bundesländern gibt es einen Mantel- und einen Vergütungstarifvertrag, der dort für alle tariflich gebundenen Arbeitgeber verbindlich ist. Die darin festgeschriebenen Tarifentgelte liegen bereits heute über dem Mindestlohn von 8,50 EUR pro Stunde. Sie sind auch an ZH und ZFA zu zahlen, in deren Arbeitsvertrag unmittelbar auf den einschlägigen Vergütungstarifvertrag Bezug genommen wird. 8,50 EUR Stundenlohn für alle ab 1. Januar 2015 Für die ZAH und ZFA in Sachsen-Anhalt gibt es keinen Entgelttarifvertrag. Sie haben jedoch ab dem 1. Januar 2015 Anspruch auf den Mindestlohn von 8,50 EUR. Dieses Mindestentgelt gilt grundsätzlich unabhängig von der Qualifikation des Arbeitnehmers. Ein fehlender Berufsabschluss, ungenügende Sprachkenntnisse oder die Herkunft des Arbeitnehmers aus einem anderen Land rechtfertigen generell keine Ausnahme von der Verpflichtung zur Zahlung von 8,50 EUR brutto je Arbeitsstunde. Damit muss der Zahnarzt beispielsweise auch seiner Büro- oder Reinigungskraft den Mindestlohn zahlen, selbst wenn er sie nur als Mini-Jobber beschäftigt. Für MiniJobber ist das ausbezahlte Entgelt (z. B. 450 EUR) durch die Zahl der regelmäßig zu arbeitenden Stunden zu teilen. Dabei muss sich ein Mindestentgelt von 8,50 EUR ergeben. Bei einer Arbeitszeit von mehr als 52,5 Stunden monatlich und einer Vergütung von 450,00 EUR wird der Mindestlohn unterschritten. Auch Rentnern muss der Mindestlohn gezahlt werden. Es gibt nur wenige Ausnahmen, z. B. für Auszubildende und wenn Langzeitarbeitslose oder Jugendliche unter 18 Jahren ohne abgeschlossene Berufsausbildung beschäftigt werden. Auch für Praktikanten, die im Rahmen ihrer Ausbildung ein Pflichtpraktikum oder in Vorbereitung einer Ausbildung ein Schnupperpraktikum absolvieren, gelten Ausnahmen. Der Praxisgewinn muss durch Mindestlohn nicht sinken Neben dem Mindestlohn für alle Arbeitnehmer muss der Zahn- 36 Zahnärztliche Nachrichten Sachsen-Anhalt 9/2014 arzt auch die zusätzlichen Lohnnebenkosten einkalkulieren. Zudem steht das gesamte Gehaltsgefüge der Praxis auf dem Prüfstand: Wie viel verdiente die langjährige und qualifizierte ZFA oder Dentalhygienikerin bisher? Muss ihr Gehalt aufgestockt werden, wenn jetzt die Berufsanfängerin mit 8,50 EUR brutto einsteigt und auch die Reinigungskraft diesen Stundenlohn erhält? Das alles kann zu einem erheblichen Anstieg der Betriebsausgaben führen. Damit der Praxisgewinn nicht sinkt, muss also gegengesteuert werden. Daher sollte die aktuelle Stundensatzkalkulation überprüft und gegebenenfalls angepasst werden. Eine Möglichkeit, den Stundensatz und das zahnärztliche Honorar zu erhöhen, liegt in der Anwendung des Steigerungssatzes auf den Punktwert. Auch hier sollte geprüft werden, auf welche Leistungen zukünftig ein höherer Steigerungssatz angewendet werden sollte. Tipp: Die ETL ADVISION-Steuerberater der ADVITAX Dessau-Roßlau stehen Ihnen hierbei gern beratend zur Seite. Gern vermitteln wir Ihnen auch einen Kontakt zu den mit uns kooperierenden Arbeitsrechtsspezialisten der ETL Rechtsanwälte, mit denen wir am 15. Oktober 2014 eine gemeinsame Informationsveranstaltung zum Thema „Mindestlohn ab 2015“ durchführen. Sie sind herzlich dazu eingeladen. Weitere Informationen finden Sie auf unserer Homepage. StBin Simone Dieckow Fachberater für Heilberufe (IFU/ISM gGmbH) ADVITAX Steuerberatungsgesellschaft mbH Niederlassung Albrechtstraße 101 06844 Dessau-Roßlau