Die Durchführung der artenschutzrechtlichen Prüfung

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Die Durchführung der
artenschutzrechtlichen Prüfung vor
Abriss- und Sanierungsvorhaben
Dipl.-Biol. Michael Hamann
Tagesseminar zum Artenschutz Tiere an Gebäuden
NUA-Veranstaltung Nr. 095-13 am 15. März
2013 in Recklinghausen
Hamann & Schulte · Gelsenkirchen
ASP - Grundsätzliches Vorgehen
In den Bestimmungen der §§ 44 und 45 BNatSchG ist der besondere Schutz wild lebender
Tier- und Pflanzenarten vor Beeinträchtigungen durch den Menschen verankert. Die
Beachtung dieser Vorschriften ist Voraussetzung für die naturschutzrechtliche Zulassung
eines Vorhabens.
Schutz- und Untersuchungsgegenstand der artenschutzrechtlichen Prüfung sind:
• die Arten des Anhanges IV der FFH-Richtlinie (FFH-RL)
• die nach der EG-Artenschutzverordnung streng geschützten Arten
• die nach einer Rechtsverordnung des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und
Reaktorsicherheit streng geschützten Arten
• die europäischen Vogelarten, davon sind "planungsrelevant"
- alle nach EG-Artenschutzverordnung streng geschützten Vogelarten
- Arten des Anhanges I Vogelschutzrichtlinie (VS-RL) und Artikel 4 (2) VS-RL
(wandernde Arten, NRW-Liste nach VV Habitatschutz)
- Rote-Liste-Arten (landesweite Gefährdung) nach LANUV (2011)
- Koloniebrüter
Die mögliche Beeinträchtigung aller anderen - nur national - besonders geschützten bzw.
gefährdeten Arten ist nach den allgemeinen Regeln zum Artenschutz (§ 39 BNatSchG) und
der Eingriffsregelung (§ 15, Abs. 1 BNatSchG) zu beurteilen.
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Aufbau der ASP (Kurzfassung)
Stufe 1: Vorprüfung
• Auswertung vorhandener Daten
• Beschreibung der Wirkfaktoren
• Potenzialeinschätzung, welche Arten vorkommen und welche ausgeschlossen werden
können
Stufe 2: Vertiefende Prüfung der Verbotstatbestände
• Ermittlung des tatsächlichen Vorkommens planungsrelevanter Arten (Geländeerhebung)
• Vorhabenbezogene Konfliktanalyse
• Entwicklung von Schutz- und Vermeidungsmaßnahmen, CEF-Maßnahmen
• Art-für-Art-Protokolle für die aktuell nachgewiesenen und betroffenen Arten
Stufe 3: Ausnahmeverfahren nach § 45 Abs. 7 BNatSchG
• falls trotz Vermeidungsmaßnahmen Verbotstatbestände erfüllt werden
• zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses müssen vorliegen und
• es darf keine zumutbare Alternative geben und
• Der Erhaltungszustand der Populationen der betroffenen Art darf sich bei europäischen
Vogelarten nicht verschlechtern, bei Anhang-IV-Arten muss er günstig bleiben
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Auswertung vorhandener Daten?
Die veröffentlichten Messtischblatt (MTB)-Listen und Verbreitungskarten sind u. U. nicht
vollständig, z. B. sind die nach der Roten Liste (LANUV 2011) seit Veröffentlichung hinzu
gekommenen planungsrelevanten Vogelarten, jedoch auch viele Fledermausarten noch nicht
flächendeckend erfasst. Es ist also nicht sichergestellt, dass nicht noch weitere
planungsrelevante Arten auf dem MTB oder sogar im Plangebiet vorkommen
Es müssen jedoch grundsätzlich alle vorkommenden planungsrelevanten Arten betrachtet
werden - auch dann, wenn sie (noch) nicht im Fachinformationssystem erfasst sind
Der Bezugsraum auf MTB-Ebene lässt andererseits keinesfalls den Schluss zu, dass all
diese Arten auch im - meist sehr viel kleineren - Untersuchungsgebiet auftreten
Das Fundortkataster ist im besiedelten Bereich teilweise äußerst lückenhaft
Daten zu einzelnen (insbesondere privaten) Gebäuden liegen in der Regel auch bei
Landschaftsbehörden, ehrenamtlichem Naturschutz oder Biologischen Stationen nicht vor
Bei Gebäuden im Siedlungsbereich ist in aller Regel davon auszugehen, dass keine
objektbezogenen Daten behördlich bekannt sind. Dies bedeutet aber noch längst nicht, dass
keine planungsrelevanten Arten vorkommen!
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Vorgehensweise in der Praxis
Die alleinige Auswertung der MTB-Listen führt nicht weiter:
Das Vorkommen Gebäude bewohnender Arten kann in der Regel allein anhand der
vorhandenen bzw. eben nicht vorhandenen Daten nicht abschließend beurteilt und auch
nicht ausgeschlossen werden
Eine Art-für-Art-Betrachtung (womöglich noch mit Prüfprotokollen) für alle in der MTBListe aufgeführten Arten ist nicht zielführend für Arten, die im/am Objekt nach
sachkundiger Einschätzung überhaupt nicht vorkommen können
Die
Beschränkung
auf
Gebäude
bewohnende
Arten
ist
sinnvoll;
im
Fachinformationssystem des LANUV ist dazu eine Auswahl nach dem Lebensraum
Gebäude möglich, jedoch können noch weitere Arten hinzu kommen
Eine eigene fachgerechte Untersuchung (Teil der ASP Stufe 2) ist meist unumgänglich
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Zeitliche Rahmenbedingungen
Ideal ist eine Kontrolle während der Brut- und Wochenstubenzeit (Mai)
Oft erfolgt eine Beauftragung aber zu ungünstigen Jahreszeiten (Winterhalbjahr)
Eine Potenzialanalyse ist trotzdem möglich, bestimmte Arten (i. d. R. Fledermäuse)
können jedoch meist nicht ausgeschlossen werden
Es kann dann keine abschließende Beurteilung erfolgen, eine nochmalige Überprüfung
wird erforderlich
Eine worst-case-Betrachtung (es wird das Vorhandensein von Fortpflanzungsstätten
unterstellt, ohne dies überprüft zu haben oder es jahreszeitlich bedingt nicht überprüfen
zu können) kann zu Restriktionen führen, die ebenfalls eine weitergehende Überprüfung
erfordern oder eine Aufgabe des Vorhabens nahe legen
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Erfassungmethodik Vögel
Im Winterhalbjahr/außerhalb der Brutzeit
• Suche nach Einflugöffnungen
• Suche nach Spuren und Zeichen
• Mauserfedern
(artspezifisch),
Gewölle
(artspezifisch), Beutereste, Kotspuren
• Nester und benutzte Brutplätze
Zur Brutzeit
• Suche nach Spuren und Zeichen
• Mauserfedern (artspezifisch), Gewölle (artspezifisch), Beutereste, Kotspuren
• Nachweis der Tiere (Sichtbeobachtung, Verhören, Antreffen am Schlafplatz/am Brutplatz)
• Ausflugkontrolle, Beuteeintrag
• Nachweis von Jungtieren
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Erfassungmethodik Fledermäuse
Im Winterhalbjahr
Sommerquartiere sind nicht nachweisbar, da die Tiere (woanders) Winterschlaf halten
Winterquartiere an der Außenhaut von Gebäuden lassen sich oft nicht nachweisen (und auch
nicht ausschließen!), da die Tiere immobil sind
Eingeschränkt: Spurensuche (Kotspuren, Beutereste, abgestürzte Jungtiere)
Zur Wochenstubenzeit
Quartiere und Hangplätze Gebäude bewohnender Arten sind vielfach weder von innen
noch von außen zu erkennen!
Spurensuche (Kotspuren, Beutereste, abgestürzte Jungtiere), aber: Spaltenquartiere
bewohnende Arten hinterlassen oft keine Spuren!
Ausflugkontrolle/Beobachtung von Schwärmverhalten (ggf. mit mehreren Beobachtern) - muss zur
Aktivitätszeit (ggf. unterstützt durch Nachtsichtgerät) der Fledermäuse durchgeführt werden!
Bioakustischer Nachweis (Zeitdehnungs-Detektor!)
durch
• Sozialrufe, Kontaktrufe
• Tandemflüge
• Horchboxeinsatz zur Aktivitätsüberwachung
über längere Zeiträume
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Fehlerquellen - was ist zu beachten?
Die Untersuchung sollte nur von Bearbeitern vorgenommen werden, die die
erforderliche Sachkenntnis bezüglich der zu betrachtenden Artengruppen besitzen
(Artenkenntnis, spezielle Nachweismethoden, Autökologie, Phänologie)
Die Erfassungen müssen innerhalb der artspezifischen Kartierzeiträume erfolgen
Begutachtungen, nach denen bestimmte Arten oder
ausgeschlossen werden können, müssen begründet werden
Funktionserfüllungen
• An Objekten, an denen Gutachter am Tage (!) keine Fledermäuse feststellten und
auch kein Potenzial erkennen wollten, konnten durch Horchboxuntersuchungen hohe
Aktivitäten, Schwärmverhalten und Sozialrufe und damit ein dringender
Quartierverdacht nachgewiesen werden
• Gebäude, an denen außerhalb der Brutzeit und während des Winterschlafes der
Fledermäuse keine Tiere gefunden werden, können trotzdem Fortpflanzungsstätte
sein
• Eine Eignung als Winterquartier für Fledermäuse wird oft nicht erkannt
• Artzugehörigkeit und Status ist im Einzelfall zu ermitteln: Brutplätze/Schlafplätze sowie
Wochenstuben/Balzquartiere/Winterquartiere sind jeweils unterschiedlich zu beurteilen
und auch mit unterschiedlichen Maßnahmen zu belegen
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Rechtsnormen und Auslegung
Gesetzesnorm
Verbotstatbestand
§ 44, Abs. 1, Nr. 1 BNatSchG
Töten von Tieren oder deren Entwicklungsformen
§ 44, Abs. 1, Nr. 2 BNatSchG
Erhebliche Störung während bestimmter Zeiten
§ 44, Abs. 1, Nr. 3 BNatSchG
Beschädigung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten
Entsprechend § 44, Abs. 5 Satz 2 BNatSchG ist bei Arten des Anhang IV der FFH-RL, bei
den nach einer Rechtsverordnung streng geschützten Arten sowie bei europäischen
Vogelarten das Verbot des § 44, Abs. 1, Nr. 3 und in Hinblick auf die damit verbundene
unvermeidbare Beeinträchtigung wild lebender Tiere auch das Tötungsverbot gemäß § 44,
Abs. 1, Nr. 1 nicht relevant, soweit die ökologische Funktion der vom Eingriff betroffenen
Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang erhalten bleibt.
"Unvermeidbar" bedeutet in diesem Zusammenhang, dass alle vermeidbaren Tötungen
oder sonstigen Beeinträchtigungen zu unterlassen sind, d. h. alle geeigneten und
zumutbaren Vermeidungsmaßnahmen müssen ergriffen werden (MUNLV 2010). Soweit
erforderlich, können dazu vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen festgesetzt werden.
Es muss also nicht jede einzelne Lebensstätte erhalten werden, soweit die ökologische
Funktion der vom Eingriff betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen
Zusammenhang erhalten bleibt!
Störungen im Sinne des § 44, Abs. 1, Nr. 2 BNatSchG sind nur dann erheblich, wenn sich
dadurch der Erhaltungszustand der lokalen Population verschlechtert.
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CEF-Maßnahmen
Nach anerkannter Rechtsprechung ist eine vorgezogene Ausgleichsmaßnahme (continous
ecological functionality-measure) nach § 44, Abs. 5 BNatSchG funktional wirksam
• wenn die neu geschaffene Lebensstätte mit allen notwendigen Habitatelementen und
-strukturen aufgrund der Durchführung mindestens die gleiche Ausdehnung und/oder eine
gleiche oder bessere Qualität hat
• und wenn die zeitnahe Besiedlung der neu geschaffenen Lebensstätte unter Beachtung der
aktuellen fachwissenschaftlichen Erkenntnisse mit einer hohen Prognosesicherheit durch
Referenzbeispiele oder fachgutachterliches Votum attestiert werden kann
• oder wenn die betreffende Art die Lebensstätte nachweislich angenommen hat.
Die grundsätzliche Eignung des Standortes und der Maßnahme muss im Rahmen der
Zulassungsentscheidung dargelegt werden, bevor der Eingriff realisiert wird.
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Nicht planungsrelevante Arten
Alle weiteren, nicht gefährdeten Vogelarten sind weit verbreitet, allgemein häufig und
ungefährdet.
Ihre Populationen befinden sich sowohl auf lokaler als auch auf biogeografischer Ebene
in einem günstigen Erhaltungszustand, so dass Beeinträchtigungen auf
Populationsebene auszuschließen sind.
Individuelle Verluste während der Baustellenphase ("Tötungsverbot" nach § 44 (1), Nr. 1
BNatSchG), Zerstörung von Nestern (§ 44 (1), Nr. 3 BNatSchG) sowie Störungen
während der Fortpflanzungszeit (§ 44 (1), Nr. 2 BNatSchG) können vermieden werden,
wenn die Baufeldräumung außerhalb der Brutzeit von September bis Februar
durchgeführt wird.
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Fallbeispiel öffentliches Gebäude
• Teilabbruch geplant
• Gebäudeüberprüfung innen und außen
• abendliche Ausflugkontrolle
• Untersuchung zur Brut-/Wochenstubenzeit
• keine Spuren (Kot, Federn, Gewölle, Nahrungsreste) oder Individuen planungsrelevanter
Arten vorhanden
• genutztes Gebäude, nicht störungsfrei
• keine Nistplätze (Schwalbennester etc.) vorhanden
• Ausflug einer einzelnen Zwergfledermaus unter Dachrinne
• keine Wochenstube (Männchenquartier)
• außerhalb des Eingriffsbereiches
• großes weiteres Quartierpotenzial vorhanden
• keine Verbotstatbestände erfüllt
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Fallbeispiel Industriegebäude
• Gebäudeabbruch geplant
• Begutachtung musste im Winterhalbjahr (November) erfolgen
• Brutvorkommen des Turmfalken aus vorhandenen Daten bekannt
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Fallbeispiel Industriegebäude - Maßnahme
• Brutplatz ist Lebensstätte, auch wenn er während des Winters nicht besetzt ist
• Durchführung einer CEF-Maßnahme vor Abbruch des Gebäudes
• Ersatzbrutplatz in unmittelbarer Nähe (ca. 60 m Entfernung) des alten Brutplatzes
• Gebäudeabbruch vor Beginn der Brutzeit zur Verhinderung der erneuten Besiedlung
des alten Brutplatzes und Vermeidung des Tötungsverbotes
• Die
Besiedlung
der
neu
geschaffenen Lebensstätte kann
mit einer hohen Prognosesicherheit im Sinne von § 44,
Abs. 5 BNatSchG angenommen
werden
• außer dem Brutplatz sind keine
weiteren
Habitatfunktionen
(Nahrungshabitat etc.) betroffen
• keine Verbotstatbestände erfüllt
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Fallbeispiel Industrieanlage
• großer unübersichtlicher Gebäudekomplex
• Untersuchung musste im Herbst erfolgen
• ASP Stufe 1 mit Geländebegehung zur
Potenzialeinschätzung
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• Ausflugkontrolle zur Überprüfung auf
Fledermausvorkommen
• Horchboxeinsatz
zur
automatischen
Aufzeichnung von Fledermausaktivitäten
über mehrere Tage
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Fallbeispiel Industrieanlage - Ergebnisse 1
• Vielzahl von Einflugmöglichkeiten und potenziellen Spaltenquartieren vorhanden
• Potenzial für Gebäudebrüter (Wanderfalke, Turmfalke, Uhu, Gartenrotschwanz) gegeben
• Krähennester als potenzielle Brutplätze für Horstbezieher (Baumfalke, Waldohreule,
Wanderfalke, Turmfalke) vorhanden
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Fallbeispiel Industrieanlage - Ergebnisse 2
• Die Ausflugkontrolle ergab das Vorhandensein von mehreren
Zwergfledermaus, dringender Quartierverdacht, mehrere Tiere
Balzarenen
der
• Vorhandensein von Winterquartieren und Wochenstuben nicht auszuschließen
1000
Anzahl Kontakt (logarithmisch)
Tageszeitliche Aktivität der Fledermäuse während einer Woche im September
100
Pipistrellus pipistrellus
Pipistrellus nathusii
Rauhaut-/Zwergfledermaus
Myotis sp.
Nyctalus sp.
Plecotus sp.
10
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02:15:00
02:00:00
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01:00:00
00:30:00
00:15:00
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23:30:00
23:15:00
23:00:00
22:45:00
22:30:00
22:15:00
22:00:00
21:45:00
21:30:00
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21:00:00
20:45:00
20:30:00
20:15:00
20:00:00
19:45:00
19:30:00
1
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Fallbeispiel Industrieanlage - weiteres Vorgehen
ASP Stufe 2
• Überprüfung des Vorkommens von Uhu und Wanderfalke im zeitigen
Frühjahr
• Kontrolle auf Brutvorkommen des Gartenrotschwanzes im Mai
• Überprüfung auf Fledermaus-Wochenstubenquartiere
• abschließende Aussage erst nach Vorliegen aller Befunde möglich
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Fallbeispiel Brückenbauwerk
• Rückbau einer Fließgewässer-Abdeckelung
• Fledermausquartiere in Dehnungsfugen in der Decke festgestellt
• Wochenstube von Wasserfledermäusen
• Quartier von Zwergfledermäusen
• Fang und Telemetrie zur Ermittlung weiterer Quartiere
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Fallbeispiel Brückenbauwerk - Maßnahmen
• Anbringen von Ersatzquartieren in der unmittelbaren Umgebung - außerhalb des
Eingriffsbereiches - vor dem Abbruch
• Anbringen weiterer Ersatzquartiere nach Fertigstellung der Rückbaumaßnahme
• Bauzeitenregelung: Abbruch nach Räumung der Wochenstuben und vor Bezug der
Winterquartiere
• Ökologische Baubegleitung
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Fallbeispiel landwirtschaftliche Hofstelle
• Leerstehender Bauernhof soll zur privaten Wohnnutzung umgebaut werden
• Tierhaltung aufgegeben
• Schlafplatz der Schleiereule, aber kein sicherer Brutplatz vorhanden
• Beobachtung von Zwergfledermäusen
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Fallbeispiel landwirtschaftliche Hofstelle - durchgeführte Maßnahmen
• Renovierung der Fassade, Reaktivierung des Einflugloches am Giebel
• Anbringen einer Schleiereulen-Nisthilfe, die bereits angenommen wurde
• Dachflächen und übriges Gebäudeensemble wurde nicht verändert, Zwergfledermäuse
werden weiterhin beobachtet
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Fallbeispiel landwirtschaftliche Hofstelle - freiwillige Maßnahmen
• Anbringen einer zweiten Schleiereulen-Nisthilfe in
einem Nebengebäude
• Wiederaufnahme der Tierhaltung, dadurch Besiedlungsmöglichkeit der Ställe für Rauchschwalben
• Zusätzliches Anbringen von zwei Steinkauz-Nisthilfen
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Zusammenfassung
Die Artenschutzprüfung für Gebäude erfordert ein dem Objekt und der Fragestellung
angepasstes Untersuchungsdesign
Sie kann auf die tatsächlichen Erfordernisse zugeschnitten werden:
• Auswertung vorhandener Daten meist nicht zielführend
• Fachgerechte Untersuchung des Objektes in der Regel erforderlich
• Fokussierung auf Gebäude besiedelnde planungsrelevante Arten
• Die Maßnahmenplanung umfasst häufig Bauzeitenregelungen, Installieren von Ersatzbrutplätzen bzw. -quartieren und ökologische Baubegleitung
• Da Gebäude besiedelnde Arten in der Regel Kulturfolger sind, sind die Erfolgsaussichten
von unterstützenden Maßnahmen hoch
• Durch Kooperation mit dem Antragsteller/Vorhabenträger lassen sich naturschutzfachlich
sinnvolle Maßnahmen oft effizient und nachhaltig erreichen
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Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!
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