Neue Strukturen - haflinger

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Neue Strukturen für die Schweizerischen Haflinger
Pferdezuchtverbände!
Eine Forderung des BLW die im Sinne der Verständigung unter den Mitgliedern Ha-psss-SHV und
des Dachverbandes Haflinger-Welt-Zucht &Sport-Vereinigung (HWZSV)zu realisieren ist.
Die Arbeitsgruppe, unter dem Patronat der HWZSV-Sekretär, Michael Gruber, will die
Schweizerischen Zuchtverbände Ha-psss und SHV zusammenführen.
- Vorrangiges Ziel ist eine gemeinsame Zuchtbuchführung.
- Vorrangiges Ziel ist die Einhaltung der schweizerischen Tierzuchtverordnung
- Vorrangiges Ziel ist die Kompatibilität der Strukturen wie diese von der HWZSV
Dachorganisation vorgelebt und verlangt werden.
Zu Händen der Mitglieder der Schweizerischen Zuchtverbänden, Ha-psss und SHV, und der
Dachorganisation, HWZSV sind die Diskussionsvorschläge zu begutachten und zu bereinigen.
Sie sind im Internet unter der Webseite www.haflinger-swiss.ch öffentlich einsehbar.
− Abschrift: VERODNUNG ÜBER
DIE TIERZUCHT
916.310
− Die gemeinsame Zuchtbuchführung für die schweizerischen Haflingerpferde bedingt
die Anwendung der Verordnung über die Tierzucht, 916.310 vom 31. Oktober 2012,
Stand am 1. Juli 2014:
− 2. Abschnitt: Anerkennung von Organisationen und Zuchtunternehmen3.
− Art. 5.1.d. Voraussetzungen zur Anerkennung ist wer:
Eine klare Zielsetzung für die züchterische Bearbeitung der Rasse und der
Zuchtpopulation hat und dies mit einem entsprechenden Zuchtprogramm belegt.
− Art. 5.2 Eine Organisation wird nicht als Zuchtorganisation für eine bestimmte Rasse
anerkannt, wenn für die Rasse bereits eine oder mehrere Organisationen anerkannt
sind und eine Anerkennung die Erhaltung der Rasse oder das Funktionieren des
Zuchtprogrammes einer bestehenden Organisation gefährden könnte.
− Art. 7
Herdebuchführung
− Art. 7.2 In das Herdebuch können neben reinrassigen Tieren in getrennten Abteilungen
oder Sektionen auch Kreuzungen sowie Tiere unbekannter Abstammung, die aber typische
Rassenmerkmale aufweisen, eingetragen werden.
z.B. Ha-psss=die Abteilungen-Sektionen AA-BC-CX
− Art.7.3 Innerhalb einer Abteilung-Sektion des Herdebuches können die Tiere nach
Qualitätsstufen entsprechend Ihrer Abstammung, Identifikation und Leistung getrennt
eingetragen werden z.B. Ha-psss-AA- Verbandsgestüt-Zuchthengsten
AA- Privateigentums-Zuchthengsten
− Art. 13 Anerkennung und Tätigkeit von Zuchtorganisationen mit Sitz in der EU.
− Art. 13.2 Sie können in der Schweiz tätig werden wenn das BLW den Antrag der dafür
zuständigen Behörde des Mitgliedstaates auf Ausdehnung des Tätigeitsgebietes zustimmt.:
− Art. 13.3 Der Antrag wird abgelehnt wenn:
a. Für diese Rasse bereits eine oder mehrere Organisationen in der Schweiz anerkannt sind
und die Zustimmung die Erhaltung der Rasse oder das funktionieren des Zuchtprogrammes
einer bestehenden Organisation gefährden könnte; oder
b. Die dieser Rasse zugehörigen Equiden in einem bestimmten Abschnitt eines
Herdebuches eingetragen werden können, dass von einer in der Schweiz anerkannten
Organisation geführt wird, die insbesondere hinsichtlich diese Abschnitts die Grundsätze
der Organisation einhält, welche das Herdebuch über den Ursprung der Rasse führt.
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