Neue Strukturen für die Schweizerischen Haflinger Pferdezuchtverbände! Eine Forderung des BLW die im Sinne der Verständigung unter den Mitgliedern Ha-psss-SHV und des Dachverbandes Haflinger-Welt-Zucht &Sport-Vereinigung (HWZSV)zu realisieren ist. Die Arbeitsgruppe, unter dem Patronat der HWZSV-Sekretär, Michael Gruber, will die Schweizerischen Zuchtverbände Ha-psss und SHV zusammenführen. - Vorrangiges Ziel ist eine gemeinsame Zuchtbuchführung. - Vorrangiges Ziel ist die Einhaltung der schweizerischen Tierzuchtverordnung - Vorrangiges Ziel ist die Kompatibilität der Strukturen wie diese von der HWZSV Dachorganisation vorgelebt und verlangt werden. Zu Händen der Mitglieder der Schweizerischen Zuchtverbänden, Ha-psss und SHV, und der Dachorganisation, HWZSV sind die Diskussionsvorschläge zu begutachten und zu bereinigen. Sie sind im Internet unter der Webseite www.haflinger-swiss.ch öffentlich einsehbar. − Abschrift: VERODNUNG ÜBER DIE TIERZUCHT 916.310 − Die gemeinsame Zuchtbuchführung für die schweizerischen Haflingerpferde bedingt die Anwendung der Verordnung über die Tierzucht, 916.310 vom 31. Oktober 2012, Stand am 1. Juli 2014: − 2. Abschnitt: Anerkennung von Organisationen und Zuchtunternehmen3. − Art. 5.1.d. Voraussetzungen zur Anerkennung ist wer: Eine klare Zielsetzung für die züchterische Bearbeitung der Rasse und der Zuchtpopulation hat und dies mit einem entsprechenden Zuchtprogramm belegt. − Art. 5.2 Eine Organisation wird nicht als Zuchtorganisation für eine bestimmte Rasse anerkannt, wenn für die Rasse bereits eine oder mehrere Organisationen anerkannt sind und eine Anerkennung die Erhaltung der Rasse oder das Funktionieren des Zuchtprogrammes einer bestehenden Organisation gefährden könnte. − Art. 7 Herdebuchführung − Art. 7.2 In das Herdebuch können neben reinrassigen Tieren in getrennten Abteilungen oder Sektionen auch Kreuzungen sowie Tiere unbekannter Abstammung, die aber typische Rassenmerkmale aufweisen, eingetragen werden. z.B. Ha-psss=die Abteilungen-Sektionen AA-BC-CX − Art.7.3 Innerhalb einer Abteilung-Sektion des Herdebuches können die Tiere nach Qualitätsstufen entsprechend Ihrer Abstammung, Identifikation und Leistung getrennt eingetragen werden z.B. Ha-psss-AA- Verbandsgestüt-Zuchthengsten AA- Privateigentums-Zuchthengsten − Art. 13 Anerkennung und Tätigkeit von Zuchtorganisationen mit Sitz in der EU. − Art. 13.2 Sie können in der Schweiz tätig werden wenn das BLW den Antrag der dafür zuständigen Behörde des Mitgliedstaates auf Ausdehnung des Tätigeitsgebietes zustimmt.: − Art. 13.3 Der Antrag wird abgelehnt wenn: a. Für diese Rasse bereits eine oder mehrere Organisationen in der Schweiz anerkannt sind und die Zustimmung die Erhaltung der Rasse oder das funktionieren des Zuchtprogrammes einer bestehenden Organisation gefährden könnte; oder b. Die dieser Rasse zugehörigen Equiden in einem bestimmten Abschnitt eines Herdebuches eingetragen werden können, dass von einer in der Schweiz anerkannten Organisation geführt wird, die insbesondere hinsichtlich diese Abschnitts die Grundsätze der Organisation einhält, welche das Herdebuch über den Ursprung der Rasse führt.