Begriffsbestimmungen I. Mindestanforderungen für den Handel

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Commercie 2015.67.0089-1
5 februari 2015
ME M O
An
Von
Kopie
: Anlieferer essbarer oder möglicherweise essbarer Pflanzen
: Loek Barendse
: Intern FloraHolland
Betreff
: Vorschriften für essbare Pflanzen ab dem 1. März 2015
MÖGLICHERWEISE ESSBARE GARTEN- UND ZIMMERPFLANZEN
Die Vorschriften gelten ab dem 1. März 2015 und werden in die allgemeinen
Produktspezifikationen für Zimmer- und Gartenpflanzen aufgenommen:
Begriffsbestimmungen
Essbare Produkte
Essbare Produkte sind Pflanzen oder Teile von Pflanzen, die zum Essen geeignet sind (zum
Verzehr geeignet). Für fruchttragende Pflanzen gilt dies für Pflanzen mit sich verfärbenden
Früchten
I. Mindestanforderungen für den Handel
1.1 ESSBARE PRODUKTE
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Anlieferer müssen verdeutlichen können, dass die gesetzlichen Anforderungen
abgesichert sind und die unabhängige Probenahme gewährleistet ist. Diese
Anforderungen werden durch Folgendes erfüllt:
o das Etikett MPS-Fruit & Vegetables
o das Etikett MPS-Proof (auf Basis von MPS-ABC-Qualifizierung mit
Tagesregistrierung, Zuverlässigkeitsindex und Pflanzenprobenahme)
o ein nachweislich inhaltlich vergleichbares System
Beim Handel muss sichtbar sein, dass der Betrieb zertifiziert ist.
Beim Handel muss deutlich sein, dass es sich um essbare Pflanzen oder Teile von
Pflanzen handelt.
Essbare Pflanzen oder Teile von Pflanzen werden mit dem Kennzeichencode S77
„essbar/nicht essbar“ gekennzeichnet.
Hierzu gibt es folgende Codes:
o Code 1
Zum Verzehr geeignet
o Code 2
Essbare Pflanze
o Code 3
Essbare Früchte
o Code 4
Essbare Blumen
o Code 6
Erzeugt essbare Früchte
Dies können Anlieferer auch bei den Produktinformationen deutlich sichtbar auf dem
Produkt angeben. Dies ist über ein Steck- oder Hängeetikett, eine Hülle (eventuell
bedruckt) oder einen Topf usw. möglich.
Produkte, die selbstverständlich essbar sind (z. B. Küchenkräuter), dürfen nicht als
„nicht zum Verzehr geeignet“ gehandelt werden. Diese Produkte dürfen nur als
„essbar“ verkauft werden und müssen die dafür geltenden Produktanforderungen
erfüllen.
Für essbare Pflanzen gilt die gesetzliche EU-Etikettierungspflicht für Obst und
Gemüse:
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Beim bestimmungsgemäßen Gebrauch als Lebensmittel und wenn auch in
entsprechender Verpackung (z. B. Topf mit Schnittlauch in einer Hülle, oder
Gruppe von 6 Küchenkräutern) muss je Einheit (Topf oder Gruppe) ein Etikett
vorhanden sein, das Folgendes enthält:
 Name des Produkts
 Ursprungsland
 Hersteller (muss sich z. B. aus der Anlieferernummer der Auktion
ableiten lassen)
Bei bestimmungsgemäßem Gebrauch als Gartenpflanze (also z. B. zum
Einpflanzen im Garten) braucht kein Etikett verwendet zu werden. Pflanzen
müssen allerdings die weiteren Vorschriften für essbare Pflanzen erfüllen
(Etikett MPS Fruit and Vegetables oder vergleichbares Etikett).
Für die vollständigen Vorschriften verweisen wir auf das niederländische Amt
für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit NVWA (www.vwa.nl).
1.2 Möglicherweise essbare Produkte, die als „nicht zum Verzehr geeignet“
gehandelt werden
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Beim Handel mit „nicht essbaren Produkten“ aus einer Pflanzengruppe, die sowohl
essbare als auch nicht essbare Produkte enthält, muss der Anlieferer dies mittels
Sortierkennzeichen S77 (essbar/nicht essbar) angeben, und zwar mit dem Code:
o Code 9
Nicht zum Verzehr geeignet
Vorschrift ist, dass „nicht zum Verzehr geeignet“ bei den Produktinformationen
deutlich sichtbar auf dem Produkt steht.
Dies ist über ein Steck- oder Hängeetikett, eine Hülle (eventuell bedruckt) oder
einen Topf usw. möglich.
Produkte, die selbstverständlich essbar sind (z. B. Küchenkräuter), dürfen nicht als
„nicht zum Verzehr“ gehandelt werden. Diese Produkte dürfen nur als „essbar“
verkauft werden und müssen die dafür geltenden Produktanforderungen erfüllen.
NB: Die allgemeinen Produktspezifikationen enthalten als Anlage eine Liste mit
möglicherweise essbaren Garten- und Zimmerpflanzen ab dem 1. März 2015.
Produkte, die nicht die obigen Vorschriften erfüllen, werden nicht gehandelt.
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