Commercie 2015.67.0089-1 5 februari 2015 ME M O An Von Kopie : Anlieferer essbarer oder möglicherweise essbarer Pflanzen : Loek Barendse : Intern FloraHolland Betreff : Vorschriften für essbare Pflanzen ab dem 1. März 2015 MÖGLICHERWEISE ESSBARE GARTEN- UND ZIMMERPFLANZEN Die Vorschriften gelten ab dem 1. März 2015 und werden in die allgemeinen Produktspezifikationen für Zimmer- und Gartenpflanzen aufgenommen: Begriffsbestimmungen Essbare Produkte Essbare Produkte sind Pflanzen oder Teile von Pflanzen, die zum Essen geeignet sind (zum Verzehr geeignet). Für fruchttragende Pflanzen gilt dies für Pflanzen mit sich verfärbenden Früchten I. Mindestanforderungen für den Handel 1.1 ESSBARE PRODUKTE Anlieferer müssen verdeutlichen können, dass die gesetzlichen Anforderungen abgesichert sind und die unabhängige Probenahme gewährleistet ist. Diese Anforderungen werden durch Folgendes erfüllt: o das Etikett MPS-Fruit & Vegetables o das Etikett MPS-Proof (auf Basis von MPS-ABC-Qualifizierung mit Tagesregistrierung, Zuverlässigkeitsindex und Pflanzenprobenahme) o ein nachweislich inhaltlich vergleichbares System Beim Handel muss sichtbar sein, dass der Betrieb zertifiziert ist. Beim Handel muss deutlich sein, dass es sich um essbare Pflanzen oder Teile von Pflanzen handelt. Essbare Pflanzen oder Teile von Pflanzen werden mit dem Kennzeichencode S77 „essbar/nicht essbar“ gekennzeichnet. Hierzu gibt es folgende Codes: o Code 1 Zum Verzehr geeignet o Code 2 Essbare Pflanze o Code 3 Essbare Früchte o Code 4 Essbare Blumen o Code 6 Erzeugt essbare Früchte Dies können Anlieferer auch bei den Produktinformationen deutlich sichtbar auf dem Produkt angeben. Dies ist über ein Steck- oder Hängeetikett, eine Hülle (eventuell bedruckt) oder einen Topf usw. möglich. Produkte, die selbstverständlich essbar sind (z. B. Küchenkräuter), dürfen nicht als „nicht zum Verzehr geeignet“ gehandelt werden. Diese Produkte dürfen nur als „essbar“ verkauft werden und müssen die dafür geltenden Produktanforderungen erfüllen. Für essbare Pflanzen gilt die gesetzliche EU-Etikettierungspflicht für Obst und Gemüse: 1-2 COMMERCIE 2015.67.0089 o o o Beim bestimmungsgemäßen Gebrauch als Lebensmittel und wenn auch in entsprechender Verpackung (z. B. Topf mit Schnittlauch in einer Hülle, oder Gruppe von 6 Küchenkräutern) muss je Einheit (Topf oder Gruppe) ein Etikett vorhanden sein, das Folgendes enthält: Name des Produkts Ursprungsland Hersteller (muss sich z. B. aus der Anlieferernummer der Auktion ableiten lassen) Bei bestimmungsgemäßem Gebrauch als Gartenpflanze (also z. B. zum Einpflanzen im Garten) braucht kein Etikett verwendet zu werden. Pflanzen müssen allerdings die weiteren Vorschriften für essbare Pflanzen erfüllen (Etikett MPS Fruit and Vegetables oder vergleichbares Etikett). Für die vollständigen Vorschriften verweisen wir auf das niederländische Amt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit NVWA (www.vwa.nl). 1.2 Möglicherweise essbare Produkte, die als „nicht zum Verzehr geeignet“ gehandelt werden Beim Handel mit „nicht essbaren Produkten“ aus einer Pflanzengruppe, die sowohl essbare als auch nicht essbare Produkte enthält, muss der Anlieferer dies mittels Sortierkennzeichen S77 (essbar/nicht essbar) angeben, und zwar mit dem Code: o Code 9 Nicht zum Verzehr geeignet Vorschrift ist, dass „nicht zum Verzehr geeignet“ bei den Produktinformationen deutlich sichtbar auf dem Produkt steht. Dies ist über ein Steck- oder Hängeetikett, eine Hülle (eventuell bedruckt) oder einen Topf usw. möglich. Produkte, die selbstverständlich essbar sind (z. B. Küchenkräuter), dürfen nicht als „nicht zum Verzehr“ gehandelt werden. Diese Produkte dürfen nur als „essbar“ verkauft werden und müssen die dafür geltenden Produktanforderungen erfüllen. NB: Die allgemeinen Produktspezifikationen enthalten als Anlage eine Liste mit möglicherweise essbaren Garten- und Zimmerpflanzen ab dem 1. März 2015. Produkte, die nicht die obigen Vorschriften erfüllen, werden nicht gehandelt. 2-2 COMMERCIE 2015.67.0089