Informationsblatt: Gemeinsam vor Infektionen schützen

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Gemeinsam vor Infektionen schützen
Eine wichtige Information für Eltern und sonstige Sorgeberechtigte
gemäß §34 Infektionsschutzgesetz
In Gemeinschaftseinrichtungen haben viele Menschen engen Kontakt miteinander. Deshalb
muss hier ansteckenden Krankheiten besondere Aufmerksamkeit gewidmet werden. Der Gesetzgeber hat deshalb im Infektionsschutzgesetz Vorschriften festgelegt, die das gehäufte
Auftreten von Infektionen gerade in Schulen und Kindertagesstätten eindämmen sollen. Hierzu gehören auch gesetzliche Pflichten der Eltern bzw. Sorgeberechtigten, die im § 34 festgelegt sind. Darüber möchten wir Sie im folgenden informieren:
Das Gesetz bestimmt, dass Ihr Kind nicht in die Schule oder Kindertagesstätte gehen darf,
wenn
 es an einer seltenen, aber oft schwer verlaufenden Infektion erkrankt ist oder der
Verdacht besteht. Hierzu gehören: Diphtherie, Cholera, Typhus, Tuberkulose,
Durchfall durch sog. EHEC-Bakterien, Pest, Kinderlähmung, virusbedingtes hämorrhagisches Fieber.
 eine Infektionskrankheit vorliegt oder vermutet wird, die häufig harmlos, aber
doch in Einzelfällen schwer und kompliziert verlaufen kann. Hierzu zählen Keuchhusten, Masern, Mumps, bakterielle Infektionen durch bestimmte Streptokokken(
z.B.Scharlach), Windpocken, Hirnhautentzündung durch Hib-Bakterien,
Meningokokken-Infektionen, Krätze, ansteckende Borkenflechte, Hepatitis A und
bakterielle Ruhr.
 ein Kopflausbefall vorliegt und die Behandlung noch nicht abgeschlossen ist,
 es 6 Jahre oder jünger ist und an einer infektiösen Gastroenteritis erkrankt ist oder
ein entsprechender Verdacht besteht.
letzte Änderung: August 2012 / 6
Natürlich sollen Sie die genannten Erkrankungen nicht selbst erkennen können. Aber Sie
müssen die Möglichkeit einer ernsten Infektion bedenken und bei ernsthaften Erkrankungen
Ihres Kindes ärztlichen Rat in Anspruch nehmen (z.B. bei hohem Fieber, auffallender Müdigkeit, wiederholtem Erbrechen, Durchfällen und anderen ungewöhnlichen oder besorgniserregenden Symptomen).
  Mehr Informationen?
Sachbearbeitung:
 0431 / 901-
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Ärztinnen:
Frau Gutnik
21 17
[email protected]
Frau Hering
42 22
[email protected]
Herr Ploog
21 08
[email protected]
Frau Dr. Wencke
21 20
[email protected]
21 30
[email protected]
Frau Wiertellok-Renzing
Landeshauptstadt Kiel
Amt für Gesundheit
Fleethörn 18-24
24103 Kiel
Muss ein Kind aufgrund einer der oben genannten Erkrankungen zu Hause
bleiben oder im Krankenhaus behandelt werden, benachrichtigen Sie bitte
unverzüglich die Schule/ Kindertagesstätte. Teilen Sie auch die Diagnose
mit, damit gemeinsam mit dem Gesundheitsamt alle notwendigen Maßnahmen ergriffen werden können, um einer Weiterverbreitung der Infektionskrankheit vor zu beugen !
Viele Infektionskrankheiten haben gemeinsam, dass eine Ansteckung schon erfolgt,
bevor typische Krankheitssymptome auftreten. Dies bedeutet, dass Ihr Kind bereits Spielkameradinnen und Spielkameraden, Mitschülerinnen und Mitschüler oder Personal angesteckt haben kann, wenn es mit den ersten Krankheitszeichen zu Hause bleiben muss. Dann
muss die Leitung einer Gemeinschaftseinrichtung manchmal auch die Eltern der übrigen Kinder anonym über das Vorliegen einer ansteckenden Krankheit in der Einrichtung informieren, damit sie frühzeitig besonderes Augenmerk auf eventuell auftretende Symptome bei ihren Kindern legen können.
Manchmal nimmt man nur Krankheitserreger auf, ohne selbst zu erkranken. Auch werden
mitunter Erreger nach überstandener Erkrankung noch längere Zeit mit dem Stuhlgang ausgeschieden oder in Tröpfchen beim Husten und durch den Atem übertragen. Dadurch besteht
die Gefahr, dass Spielkameradinnen und Spielkameraden, Mitschülerinnen und Mitschüler
oder das Personal angesteckt werden.
Im Infektionsschutzgesetz ist deshalb vorgesehen, dass die „Ausscheider“ von Cholera-,
Diphtherie-, EHEC-, Typhus-, Paratyphus- und Shigellenruhr-Bakterien nur nach Rücksprache mit dem Gesundheitsamt wieder in eine Gemeinschaftseinrichtungen gehen
dürfen.
Auch wenn bei Ihnen zu Hause jemand an einer schweren oder hochansteckenden Infektionskrankheit leidet, können weitere Mitglieder des Haushaltes diese Krankheitserreger
schon aufgenommen haben und ausscheiden, ohne selbst erkrankt zu sein. Auch in diesem
Fall muss Ihr Kind zu Hause bleiben.
Meist ist in solchen Fällen das Gesundheitsamt durch den behandelnden Arzt bereits informiert und leitet die erforderlichen Maßnahmen ein. Sicherheitshalber sind aber auch Sie verpflichtet, die Leitung der Gemeinschaftseinrichtung darüber zu informieren.
Keine der vorgenannten Maßnahmen kann die Weiterverbreitung von Infektionen so wirkungsvoll verhindern wie die Impfung!
Gegen Diphtherie, Masern, Mumps, Röteln, Windpocken, Keuchhusten, Kinderlähmung,
Typhus, Meningitis und Hepatitis A stehen Schutzimpfungen zur Verfügung.
Bitte schützen Sie Ihr Kind durch Impfung!
Die gesetzlichen Bestimmungen sollen möglichst weitreichend schützen und sind deshalb in
ihrer Gesamtheit recht umfangreich und kompliziert geraten.
In Zweifelsfällen steht immer das Gesundheitsamt zur Verfügung. Auch nähere Informationen
zu den aufgezählten Infektionen können Sie dort erhalten. Bitte nutzen Sie dieses Angebot!
letzte Änderung: August 2012 / 6
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 0431 / 901-
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letzte Änderung: August 2012 / 6
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