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Rechtsanwalt Philipp Meyer
Tastenwelt, Ausgabe 05/2007
Loops, Samples, Licks
Im Bereich der Tanzmusik kommt es nicht selten vor, dass zur Unterstützung der eigenen
Darbietung Musik aus der „Konserve“ beigesteuert wird. Dann stammt das, was der
Zuhörer wahrnimmt aus zwei Quellen, zum einen ist da die Musik der ausübenden
Künstler, daneben aber auch noch die abgespielte CD, das MP3- oder das Midi-File.
Es stellt sich die Frage, was hierbei zu beachten ist. Die nun folgende Thematik ist
stellenweise durchaus kompliziert – ich hoffe trotzdem, alles verständlich dargestellt zu
haben...
Grundsätzlich muss man sich folgenden Mechanismus klar machen: Man darf grundsätzlich
alles, solange es nicht die Rechte anderer verletzt. Rechte können verletzt werden, wo
gewissen Peronenkreisen vom Gesetz besondere Rechte verliehen werden. Im Bereich der
Musik vereleiht das Urhebergesetz besondere Rechte
- den Urhebern (Komponisten/Texter), zum anderen
- den sog. Leistungsschutzberechtigten, zu denen insbesondere die Tonträgerhersteller
zählen.
Fangen wir mal mit dem einfachsten Sachverhalt an: Musiker XY verwendet bei einem
Gastspiel Musik von einer rechtmäßig erworbenen Original-CD oder einem MP3-File. Dies
ist vom rechtlichen Standpunkt aus unproblematisch, wenn die Veranstaltung bezüglich
des Rechts der öffentlichen Aufführung bei der Verwertungsgesellschaft ordnungsgemäß
angemeldet, und die damit verbundenen Gebühren bezahlt wurden (die Anmeldung ist
wegen der GEMA-Vermutung erforderlich, selbst wenn nur GEMA-freies Material
dargeboten wird – dieses, und andere die GEMA betreffenden Themen werden wir in den
nächsten Ausgaben von Tastenwelt im „Workshop Recht“ genauer unter die Lupe
nehmen...). Bei der Anmeldung der Veranstaltung ist auf dem Anmeldeformular zu
vermerken, dass neben der Aufführung auch Musik „vom Band“ abgespielt wird. Sofern
diese Musik zur Überbrückung von Pausen verwendet wird, erhöhen sich die GEMAGebühren um einen pauschalen Satz von 10%, bei einer Nutzung als Unterstützung der
eigenen Darbietung um 20%. Dieser Aufschlag wird von der GEMA an die GVL abgeführt.
Nun aber zu der spannenden Frage, ob man einen Musiktitel selbst „nachproduzieren“
darf.
Wenn nun ein Stück nachproduziert wird, dann können die Rechte beider Gruppen
betroffen sein:
Das Recht der Urheber:
Soweit der nachproduzierte Titel mit dem Original übereinstimmt, stellt das
Nachproduzieren lediglich eine Vervielfältigung des Werkes dar. Deshalb muss auch das
entsprechende Recht, das Vervielfältigungsrecht erworben werden. Dies geschieht ganz
einfach, indem man die entsprechende Lizenzgebühr beider GEMA bezahlt.
Wenn aber das nachproduzierte und dargebotene Stück nicht 1:1 dem Original entspricht,
kann es sich jedoch um eine zustimmungspflichtige Bearbeitung des Originals handeln.
Dann ist die Zustimmung des Rechteinhabers (Autor oder Verlag) erforderlich. Dies wird
insbesondere relevant bei der Verwendung von Midi-Files, bei denen das Klangbild unter
Umständen stark verändert wird.
RA Meyer • Adelheidstr. 25a • 80798 München • Tel 089 / 95 89 49 65 • [email protected]
Rechtsanwalt Philipp Meyer
Das Recht der Tonträgerhersteller an der Tonaufnahme:
Wird ein Titel ohne Rückgriff auf die Originalaufnahme nachproduziert, ist das Recht der
Tonträgerhersteller nicht verletzt, da die Tonaufnahme selbst keine Verwendung findet.
Anders ist dies jedoch bei der Verwendung kleiner/kleinster Soundfetzen einer fremden
Tonaufnahme (sogenannter „Licks“ bzw. „Samples“). Hier ist das Recht der
Tonträgerhersteller betroffen, da diese einen mehr oder weniger großen wirtschaftlichen
Aufwand betrieben haben, um die Aufnahme herzustellen. Wer sich an der Aufnahme
bedienen will, der muss das entsprechende Recht erwerben.
Ein Beispiel: Wer für seine Performance den „Original“ Snare-Sound von Phil Collins
verwenden will, der hat zwei Möglichkeiten:
Entweder der Sound wird tatsächlich selbst „nachproduziert“, dann benötigt man hierfür
keine Lizenz des Tonträgerherstellers. Oder der Sound wird von der Original-CD
„herunterkopiert“, dann ist eine Lizenz erforderlich.
Nun noch zwei Anmerkungen, die in diesem Zusammenhang bedeutsam sein können
Zum Thema Bearbeitungen:
Einige große Verlage achten tatsächlich sehr streng darauf, ob die Zustimmung des
Rechteinhabers eingeholt wurde. Dies gilt auch bei Darbietungen im kleinen Rahmen,
beispielsweise für den Alleinunterhalter im Hotel. Im Zweifelsfall hat der „Alleinunterhalter“
als Schadensersatz das zu ersetzen, was im Normalfall für die Zustimmung berechnet
worden wäre (sog. Lizenzanalogie). Die Höhe des Tarifes bemisst sich am Stellenwert des
Künstlers, kann also individuell sehr unterschiedlich ausfallen. Für die Bearbeitung eines
Titels von einem Weltstar ist demnach ein wesentlich höherer Tarif zu veranschlagen, als
bei einem „nur“ national erfolgreichen Künstler. Hinzu kommt u.U. ein „Strafzuschlag“:
wer beispielsweise die GEMA-Gebühren nicht entrichtet, hat als Strafe einen Aufschlag von
100% zu entrichten; man zahlt als letztendlich das Doppelte.
Andere Verlage scheuen jedoch den mit einem solchen Vorgehen verbundenen
Zeitaufwand und kontrollieren grundsätzlich nicht, ob ihre Werke bearbeitet werden.
Auch gibt es Verlage, die bei vorliegender Zustimmung des Rechteinhabers keine
gesonderte Gebühr erheben, soweit die Bearbeitung noch eine „akzeptable“ Nähe zum
Original aufweist.
Thema MP3-Files:
Was gilt, wenn der im Rahmen eines Gastpiels verwendete Titel illegal aus dem Internet
heruntergeladen wurde (Tauschbörsen...)? Diese Handlung ist in rechtlicher Hinsicht
weniger bedeutsam bezüglich der Verwendung des Titels im Rahmen eines Gastspiels.
Vielmehr stellt derartiges eine unrechtmäßige Vervielfältigung, und somit einen Verstoß
auch gegen das Urhebergesetz dar. Nicht zuletzt aus der Presse weiß man, dass hierfür
empfindliche Strafen möglich sind... Insbesondere Tonträgerhersteller, Urheber und
Verlage haben ein großes Interesse daran, dass keine illegalen Downloads etc. getätigt
werden, da sie hierbei die Leid tragenden sind. Deshalb kontrollieren Tonträgerhersteller,
Urheber und Verlage das Angebot von illegalen Tauschbörsen im Internet zunehmend
stärker, um wirtschaftliche Nachteile abzuwenden.
Dies war nur ein kleiner Ausschnitt aus einem sehr vielschichtigen Bereich des
Musikrechts. Bei Fragen oder Anregungen freue ich mich über eine eMail.
RA Meyer • Adelheidstr. 25a • 80798 München • Tel 089 / 95 89 49 65 • [email protected]
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