Die GEMA-Mitgliedschaft

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Rechtsanwalt Philipp Meyer
Tastenwelt, Ausgabe 06/2007
Die GEMA-Mitgliedschaft
Wann macht eine Mitgliedschaft bei der GEMA Sinn? Viele Musiker sind verunsichert, wenn
es um dieses Thema geht. Dies liegt wohl daran, dass nur die Wenigsten eine genaue
Vorstellung davon haben, was die GEMA eigentlich genau macht...
Nach dem Urhebergesetz erwachsen dem Urheber (Komponisten und Texter) mit der
Schöpfung eines Werkes, z.B. beim Komponieren eines Musikstückes, gewisse Rechte –
die Urheberrechte. Wo dem Urheber ein solches Recht zur Seite steht, kann er einem
anderen die Nutzung seiner Werke verbieten, bzw. Geld für die Nutzung verlangen.
Die Urheberrechte greifen überall da, wo das Stück verwertet, also genutzt werden kann.
Das geschieht beispielsweise, wenn die Musik auf eine CD gepresst wird. Die Plattenfirma
benutzt die Musik des Komponisten, um damit selbst (!) Geld zu verdienen. Es ist
eigentlich sehr logisch, dass der Komponist von dem Geld, das die Plattenfirma einspielt,
etwas abbekommen soll. Aus diesem Grund steht dem Urheber das so genannte
Vervielfältigungsrecht zu. Neben dem Vervielfältigungsrecht gibt es u.a. noch das
Aufführungsrecht (Konzert), das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung (Internet –
neues Recht!), das Senderecht(Radio/TV) oder das Recht der Wiedergabe durch Bild- oder
Tonträger (Abspielen der Musik in einer Dikothek, Hotellobby...).
Die G E M A (Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische
Vervielfältigungsrechte) ist eine Verwertungsgesellschaft, die für die Urheber tätig wird.
Die Verwertungsgesellschaft ist notwendig, weil es dem Urheber heutzutage kaum mehr
selbst möglich ist, die Nutzung seiner Werke zu überschauen. Mick Jagger und Keith
Richards können unmöglich jeden Abend um die Welt jetten, und alle Bands ausfindig zu
machen, die ihre Songs covern... Hier hilft die Verwertungsgesellschaft. Deren Aufgabe ist
es, alle Nutzungen zu kontrollieren, und die entsprechenden Gebühren einzufordern. In
einem Bericht war vor einiger Zeit zu lesen, dass Sting für den von ihm geschriebenen
Titel „every breath you take“ durch die Sendung im Radio (Senderecht) allein in den USA
täglich ca. 1.000,- $ an Tantiemen einspielt...
Neben den Urhebern werden auch die sog. ausübenden Künstler (sowie die
Tonträgerhersteller und die Veranstalter) vom Urhebergesetz mit den sog.
Leistungsschutzrechten ausgestattet. Die Leistung der ausübenden Künstler besteht nicht
im Komponieren eines Musiktitels, sondern in der Darbietung des Titels z.B. auf einer CD
oder im Rahmen eines Konzerts. Die für die ausübenden Künstler zuständige
Verwertungsgesellschaft ist nicht die GEMA, sondern die GVL (Gesellschaft zur Verwertung
von Leistungsschutzrechten).
Wer also Musiktitel komponiert, und diese (oder andere) live darbietet, dem erwachsen
sowohl Urheberrechte, wie auch Leistungsschutzrechte. Demnach kommt hier eine
Mitgliedschaft bei der GEMA, wie auch bei der GVL in Betracht.
Die Mitgliedschaft erfolgt, in dem man den sog. Berechtigungsvertrag unterschreibt. Die
Nutzung der Musiktitel kann nun genau kontrolliert werden, und zwar nahezu weltweit,
weil die GEMA Austauschverträge mit ihren „Schwestergesellschaften“ geschlossen hat.
Allerdings überträgt der Urheber mit Unterzeichnung dieses Vertrages alle (!!!) Rechte, die
er als Urheber erworben hat, bzw. in Zukunft erwirbt. Die GEMA ist damit alleinige
Inhaberin dieser Verwertungsrechte. Der Urheber kann nun nicht mehr selbst entscheiden,
wie seine Werke genutzt werden. Eine Ausnahme besteht lediglich für die Verwertung der
Musik in Verbindung mit Werbung und bei Bearbeitungen.
RA Meyer • Adelheidstr. 25a • 80798 München • Tel 089 / 95 89 49 65 • [email protected]
Rechtsanwalt Philipp Meyer
Wer sich mit dem Gedanken trägt, eine Mitgliedschaft bei der GEMA einzugehen, der sollte
sich folgendes bewusst machen:
Die Aufnahmegebühr bei der GEMA beträgt ca. € 50,- , der jährliche Mitgliedsbeitrag ca. €
25,-. Daneben werden von den eingespielten Tantiemen 10% als Bearbeitungspauschale
einbehalten. Wer also Tantiemen von mehr als € 30,- im Jahr einspielt, für den ist eine
GEMA-Mitgliedschaft kein Minus-Geschäft. Wer beispielsweise als Alleinunterhalter oder bei
einer Coverband viele bekannte Titel darbietet, der sollte sich überlegen, in seinem
Programm auch den ein oder anderen selbst komponierten Titel aufzuführen. Da der
Veranstalter ohnehin GEMA-Gebühren bezahlen muss, kann auf diese Weise ein „kleiner“
Extraverdienst gemacht werden.
Wenn eine Behörde, eine Arztpraxis oder der Baumarkt in seiner Telefonwarteschleife
Musik abspielt, dann wird hier gerne sog. GEMA-frei Musik verwendet. Denn in diesem Fall
kann der Nutzer (Baumarkt) direkt mit dem Komponisten eine eindeutige Absprache über
die Kosten treffen. Würde der Nutzer Musik eines Mitgliedes einer Verwertungsgesellschaft
verwenden, dann wäre sein Verhandlungspartner nicht der Komponist, sondern die
Verwertungsgesellschaft. Diese hat aber feste Tarife, die möglicher Weise über dem liegen,
was der Nutzer zu zahlen bereit ist. Wer also sein Geld in diesem Bereich verdient, für den
macht eine Mitgliedschaft wohl keinen Sinn.
Die Geschichte der Verwertungsgesellschaften in Deutschland:
Nachdem im 18. Jahrhundert bereits die USA und Frankreich einen Schutz des „geistigen
Eigentums“ gesetzlich verankert hatten, wurde in Preußen 1837 das „Gesetz zum Schutze
des geistigen Eigenthums an Werken der Wissenschaft und Kunst in Nachdruck und
Nachbildung“ erlassen. Mit der Zeit entwickelten sich die Nutzungsarten fort, so dass es
dem Urheber bald nicht mehr selbst möglich war, sämtliche Nutzungsarten zu
kontrollieren. Im Zuge dessen schlossen sich zu Beginn des 20. Jahrhunderts einige
bekannte Künstler wie Gustav Mahler und Richard Strauss zusammen, um eine erste
deutsche Verwertungsgesellschaft für den Bereich Musik zu gründen, die AFMA
(Gesellschaft für musikalische Aufführungsrechte), dem Vorreiter der heutigen GEMA. Von
nun an wurden Mechanismen geschaffen, um sämtlich Nutzungen kontrollierbar zu
machen.
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