Rechtsanwalt Philipp Meyer Tastenwelt, Ausgabe 06/2007 Die GEMA-Mitgliedschaft Wann macht eine Mitgliedschaft bei der GEMA Sinn? Viele Musiker sind verunsichert, wenn es um dieses Thema geht. Dies liegt wohl daran, dass nur die Wenigsten eine genaue Vorstellung davon haben, was die GEMA eigentlich genau macht... Nach dem Urhebergesetz erwachsen dem Urheber (Komponisten und Texter) mit der Schöpfung eines Werkes, z.B. beim Komponieren eines Musikstückes, gewisse Rechte – die Urheberrechte. Wo dem Urheber ein solches Recht zur Seite steht, kann er einem anderen die Nutzung seiner Werke verbieten, bzw. Geld für die Nutzung verlangen. Die Urheberrechte greifen überall da, wo das Stück verwertet, also genutzt werden kann. Das geschieht beispielsweise, wenn die Musik auf eine CD gepresst wird. Die Plattenfirma benutzt die Musik des Komponisten, um damit selbst (!) Geld zu verdienen. Es ist eigentlich sehr logisch, dass der Komponist von dem Geld, das die Plattenfirma einspielt, etwas abbekommen soll. Aus diesem Grund steht dem Urheber das so genannte Vervielfältigungsrecht zu. Neben dem Vervielfältigungsrecht gibt es u.a. noch das Aufführungsrecht (Konzert), das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung (Internet – neues Recht!), das Senderecht(Radio/TV) oder das Recht der Wiedergabe durch Bild- oder Tonträger (Abspielen der Musik in einer Dikothek, Hotellobby...). Die G E M A (Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte) ist eine Verwertungsgesellschaft, die für die Urheber tätig wird. Die Verwertungsgesellschaft ist notwendig, weil es dem Urheber heutzutage kaum mehr selbst möglich ist, die Nutzung seiner Werke zu überschauen. Mick Jagger und Keith Richards können unmöglich jeden Abend um die Welt jetten, und alle Bands ausfindig zu machen, die ihre Songs covern... Hier hilft die Verwertungsgesellschaft. Deren Aufgabe ist es, alle Nutzungen zu kontrollieren, und die entsprechenden Gebühren einzufordern. In einem Bericht war vor einiger Zeit zu lesen, dass Sting für den von ihm geschriebenen Titel „every breath you take“ durch die Sendung im Radio (Senderecht) allein in den USA täglich ca. 1.000,- $ an Tantiemen einspielt... Neben den Urhebern werden auch die sog. ausübenden Künstler (sowie die Tonträgerhersteller und die Veranstalter) vom Urhebergesetz mit den sog. Leistungsschutzrechten ausgestattet. Die Leistung der ausübenden Künstler besteht nicht im Komponieren eines Musiktitels, sondern in der Darbietung des Titels z.B. auf einer CD oder im Rahmen eines Konzerts. Die für die ausübenden Künstler zuständige Verwertungsgesellschaft ist nicht die GEMA, sondern die GVL (Gesellschaft zur Verwertung von Leistungsschutzrechten). Wer also Musiktitel komponiert, und diese (oder andere) live darbietet, dem erwachsen sowohl Urheberrechte, wie auch Leistungsschutzrechte. Demnach kommt hier eine Mitgliedschaft bei der GEMA, wie auch bei der GVL in Betracht. Die Mitgliedschaft erfolgt, in dem man den sog. Berechtigungsvertrag unterschreibt. Die Nutzung der Musiktitel kann nun genau kontrolliert werden, und zwar nahezu weltweit, weil die GEMA Austauschverträge mit ihren „Schwestergesellschaften“ geschlossen hat. Allerdings überträgt der Urheber mit Unterzeichnung dieses Vertrages alle (!!!) Rechte, die er als Urheber erworben hat, bzw. in Zukunft erwirbt. Die GEMA ist damit alleinige Inhaberin dieser Verwertungsrechte. Der Urheber kann nun nicht mehr selbst entscheiden, wie seine Werke genutzt werden. Eine Ausnahme besteht lediglich für die Verwertung der Musik in Verbindung mit Werbung und bei Bearbeitungen. RA Meyer • Adelheidstr. 25a • 80798 München • Tel 089 / 95 89 49 65 • [email protected] Rechtsanwalt Philipp Meyer Wer sich mit dem Gedanken trägt, eine Mitgliedschaft bei der GEMA einzugehen, der sollte sich folgendes bewusst machen: Die Aufnahmegebühr bei der GEMA beträgt ca. € 50,- , der jährliche Mitgliedsbeitrag ca. € 25,-. Daneben werden von den eingespielten Tantiemen 10% als Bearbeitungspauschale einbehalten. Wer also Tantiemen von mehr als € 30,- im Jahr einspielt, für den ist eine GEMA-Mitgliedschaft kein Minus-Geschäft. Wer beispielsweise als Alleinunterhalter oder bei einer Coverband viele bekannte Titel darbietet, der sollte sich überlegen, in seinem Programm auch den ein oder anderen selbst komponierten Titel aufzuführen. Da der Veranstalter ohnehin GEMA-Gebühren bezahlen muss, kann auf diese Weise ein „kleiner“ Extraverdienst gemacht werden. Wenn eine Behörde, eine Arztpraxis oder der Baumarkt in seiner Telefonwarteschleife Musik abspielt, dann wird hier gerne sog. GEMA-frei Musik verwendet. Denn in diesem Fall kann der Nutzer (Baumarkt) direkt mit dem Komponisten eine eindeutige Absprache über die Kosten treffen. Würde der Nutzer Musik eines Mitgliedes einer Verwertungsgesellschaft verwenden, dann wäre sein Verhandlungspartner nicht der Komponist, sondern die Verwertungsgesellschaft. Diese hat aber feste Tarife, die möglicher Weise über dem liegen, was der Nutzer zu zahlen bereit ist. Wer also sein Geld in diesem Bereich verdient, für den macht eine Mitgliedschaft wohl keinen Sinn. Die Geschichte der Verwertungsgesellschaften in Deutschland: Nachdem im 18. Jahrhundert bereits die USA und Frankreich einen Schutz des „geistigen Eigentums“ gesetzlich verankert hatten, wurde in Preußen 1837 das „Gesetz zum Schutze des geistigen Eigenthums an Werken der Wissenschaft und Kunst in Nachdruck und Nachbildung“ erlassen. Mit der Zeit entwickelten sich die Nutzungsarten fort, so dass es dem Urheber bald nicht mehr selbst möglich war, sämtliche Nutzungsarten zu kontrollieren. Im Zuge dessen schlossen sich zu Beginn des 20. Jahrhunderts einige bekannte Künstler wie Gustav Mahler und Richard Strauss zusammen, um eine erste deutsche Verwertungsgesellschaft für den Bereich Musik zu gründen, die AFMA (Gesellschaft für musikalische Aufführungsrechte), dem Vorreiter der heutigen GEMA. Von nun an wurden Mechanismen geschaffen, um sämtlich Nutzungen kontrollierbar zu machen. RA Meyer • Adelheidstr. 25a • 80798 München • Tel 089 / 95 89 49 65 • [email protected]