24.02.2014 Forschung transparent, vertrauenswürdig und nachvollziehbar Forschung soll die Gesundheit der Menschen fördern und erhalten sowie transparent, vertrauenswürdig und nachvollziehbar durchgeführt werden. Sie soll die Rechte der Teilnehmer respektieren und der Allgemeinheit verpflichtet sein. (Quelle: Homepage RCSEQ) Ethik und Forschung am Menschen Vorlagepflichten in Österreich Ethikkommission - RCSEQ Verena Stühlinger stv. Vorsitzende RCSEQ fhg UMIT Februar 2014 Übersicht 1. Warum überhaupt begutachten … ? 2. Internationale Normen und Standards für die Forschung am Menschen 3. Umsetzung internationaler Regelungswerke in Österreich 4. Vorlagepflichten in Österreich 5. RCSEQ 6. Wichtige Hinweise und künftige Entwicklungen Verena Stühlinger RCSEQ 2 1 24.02.2014 1. Warum überhaupt … ? 3 … warum überhaupt ? Quelle: TIME COVER April 22, 2002, Vol 159, Nr. 16 http://www.time.com/time/covers/0,16641 ,20020422,00.html (11.12.2012) Verena Stühlinger RCSEQ 4 2 24.02.2014 … warum überhaupt ? Forschungsgelder – Beispiel (1) Quelle. http://www.apre.it/en/faq (19.2.2014) Verena Stühlinger RCSEQ 5 … warum überhaupt ? Forschungsgelder – (FP 7 Projekt) Beispiel (2) Edwards N., et al (2013), Challenges of Ethical Clearence in International Health Policy and Social Sciences Research: Experiences and Recommendations from a Multi-Country Research Programme, Public Health Reviews, Vol. 34, No 1, 11. Verena Stühlinger RCSEQ 6 3 24.02.2014 … warum überhaupt ? Journal Anforderungen – Beispiel: - Ethikkommission: Bei Originalbeiträgen, die Ergebnisse wissenschaftlicher Forschung mit Menschen wiedergeben, sollten die Autoren darlegen, dass das zugrunde liegende Projekt vor Beginn von der zuständigen Ethikkommission zustimmend bewertet wurde. Die Autoren müssen eine Erklärung über die Einwilligung der Patienten nach Aufklärung vorlegen („informed consent“). Quelle: http://www.kup.at/journals/reproduktionsmedizin/richtlinien.pdf (19.2.2014) Verena Stühlinger RCSEQ 7 … warum überhaupt ? - Erhalt und Ausbau des Vertrauens der Öffentlichkeit in die Forschung - Schutz der Persönlichkeitsrechte und Daten von Teilnehmerinnen und Teilnehmern an Forschungsprojekten - zunehmend: Ethikkommissions-Votum als Anforderung von Zeitschriften und Verlagen für Publikationen - Ethikkommissions-Votum als Voraussetzung für die Gewährung von Forschungsförderungen (v.a im Rahmen von internationalen Kooperationen, FP 7, Horizon 2020, etc.) - Qualitätssicherung innerhalb der Institution Verena Stühlinger RCSEQ 8 4 24.02.2014 2. Internationale Normen und Standards für die Forschung am Menschen 9 Internationale Standards … (Völker)-Rechtliche Dokumente Europa Ethische Prinzipien USA Europäische Menschenrechtsdeklaration Deklaration von Helsinki idgF 2013 (Europarat) (CETS No.: 005) The European Charter for Researchers. (DoH) Weltärztebund (WMA) EC; 2005 EU Commission. US National Research Act (1974) RL 2001/20/EWG idgF – Gute klinische Praxis bei der Durchführung von klinischen Prüfungen mit Humanarzneimitteln (ABl. L 121 vom 1.5.2001, S. 34) ergänzt durch RL 2005/28/EG, Abl L 91/13 vom 9.4.2005; ähnliche Regelungen existieren im Bereich der MP: RL 90/385/EWG, 93/42EWG idgF u.a. Biomedizinkonvention (Europarat) samt Zusatzprotokollen (CETS No.: 164) Verena Stühlinger RCSEQ Belmont Report (Institutional Review Boards - IRBs) ICH – GCP International Conference on Harmonisation Good Clinical Practice EU, USA und Japan World Health Organisation (WHO) Council for International Organizations of Medical Sciences (CIOMS): International Ethical Guidelines for Biomedical Research Involving Human Subjects (2002) International Ethical Guidelines for Epidemiological Studies (2008) 10 5 24.02.2014 … die wichtigsten Grundsätze dieser Dokumente - Genehmigung von Forschungsvorhaben durch eine EK - Nutzen-Risiko Abwägung / Probandenversicherung - Einwilligung nach Aufklärung (sample EWE siehe RCSEQ Homepage!) Aufklärung über Risiken / Belastungen ! - Vertraulichkeit - Datenschutz - Rollenkonflikt - Schadensprävention und Schadensbegrenzung - Offenlegung von Interessenskonflikten - wissenschaftlicher und gesellschaftlicher Wert der Studie - Eintragung in Forschungsregister / ehrliche Meldung der Ergebnisse - „Whistle Blowing“ Quelle: WMA (2005) Verena Stühlinger RCSEQ 11 … spezielle Regelungen - Forschung mit biologischem Material - Europarat: Empfehlung (2006)4 - Forschung mit Einwilligungsunfähigen, in Notfall-Situationen, unter Einbezug von Schwangeren bzw. stillenden Frauen, unter Einbezug von Personen in Unfreiheit/im Wehrdienst – u.a.: AMG, MPG, Europarat: Biomedizinkonvention und Zusatzprotokoll zur biomedizinischen Forschung (CETS No. 195) - Verbot menschlichen Klonens – Europarat: Zusatzprotokoll (CETS No. 168) etc. Verena Stühlinger RCSEQ 12 6 24.02.2014 3. … Umsetzung internationaler Normen für die biomedizinische Forschung im österreichischen Recht 13 Übersicht – Umsetzung internationaler Normen in Ö Pflicht zur Befassung einer Ethikkommission (AMG (LMVSG), MPG, KAKuG, UG 2002) Genanalysen (GTG) Umgang mit Gewebe und Blut (BSG, GSG) Embryonenforschung (FMedG) Stammzellen (FMedG, AMG) Klinische Prüfungen, zulassungspflichtige Lebensmittel (AMG, MPG, LMSVG) Berufsrechte (zB ÄrzteG) Datenschutz und Schweigepflicht (DSG 2000, zB ÄrzteG) Beachte: Diese Regeln gelten grundsätzlich nur für bestimmte Bereiche keine Anwendung in ähnlich gelagerterten Fällen (nicht analogiefähig)! Verena Stühlinger RCSEQ 14 7 24.02.2014 4. Vorlagepflichten in Österreich 15 Fragestellungen … Welche gesetzlichen Vorlagepflichten bestehen derzeit? ○ AMG (LMSVG), MPG ○ Krankenanstaltenrecht ○ Universitätsgesetz Bestehen darüber hinaus Vorlagepflichten? ○ erweiterte Tätigkeitsbereiche von Ethikkommissionen ○ RCSEQ fhg UMIT Verena Stühlinger RCSEQ 16 8 24.02.2014 Gesetzliche Vorlagepflichten Klinische Arzneimittel- und Medizinprodukteprüfung nach AMG,MPG • in Krankenanstalten: § 8c KAKuG und LKAG, § 41 a und b AMG idF 2004; § 30 UG 2002 • außerhalb KA: § 41 AMG, § 57 MPG Anwendung neuer medizinischer Methoden • im Rahmen medizinischer Universitäten (einschließlich nichtklinischer Institute) und unter Mitwirkung eines einer Med. Universität zugeordneten Studienleiters; § 30 UG 2002 und in Krankenanstalten Angewandte medizinische Forschung • im Rahmen medizinischer Universitäten (einschließlich nichtklinischer Institute) und unter Mitwirkung eines einer Med. Universität zugeordneten Studienleiters; § 30 UG 2002 (Biomedizinische Forschungsvorhaben nach TirLKAG (ausgenommen: NIS)) • = klinische Prüfung von AM und MP sowie Anwendung neuer medizinischer Methoden in Krankenanstalten: § 8c KAKuG und § 12 a (1) und (3) TirLKAG Verena Stühlinger RCSEQ 17 EC submission requirements in A (1) Nationwide (A) only if conducted in specific Institutions • clinical trials involving Pharmaceuticals and Medical Devices (Act on Medicinal Products (AMG), Act on Medical Devices (MPG)) • within Universities (§ 30 University Act: UG) • within Hospitals (§ 8c Hospital Act: KaKuG) • applied medical research • new medical treatment methods • applied medical research • new medical treatment methods • non-interventional studies • healthcare research • new healthcare treatment methods 10. October 2013 EAHL Conference Coimbra, Portugal 18 9 24.02.2014 Gesetzliche Vorlagepflichten – Grundsatz Grundsätzlich müssen alle AM und MP Studien sowie Studien an Krankenanstalten oder Universitäten einer Ethikkommission vorgelegt werden, im Rahmen derer eine Intervention an Patienten erfolgt Körpersubstanzen oder Patientendaten verwendet werden. Verena Stühlinger RCSEQ 19 Gesetzliche Vorlagepflichten – Begriffe und Bsp Klinische AM und MP Prüfung AM: jede systematische Untersuchung eines AM an einem Prüfungsteilnehmer (Untersuchung von Wirkungen, Nebenwirkungen, Resorption, Verteilung, Stoffwechsel und Ausscheidung) Bsp: (Druml (2010)) ○ wissenschaftlich neue Fragestellungen im Hinblick auf zugelassene AM ○ Vergleich zweier zugelassener und verwendeter AM ○ Routinegaben von AM, um eine Fragestellung bei einer bestimmten Patientengruppe zu erforschen Verena Stühlinger RCSEQ 20 10 24.02.2014 Gesetzliche Vorlagepflichten – Begriffe und Bsp Klinische AM und MP Prüfung MP: klinische Prüfungen von MP mit oder ohne CE-Kennzeichen = Instrumente, Apparate, Vorrichtungen, Software, Stoffe oder andere Gegenstände für folgende Zwecke Erkennung, Überwachung, Behandlung, Linderung oder Kompensierung von Verletzungen oder Behinderungen, Erkennung, Verhütung, Überwachung, Behandlung oder Linderung von Krankheiten Untersuchung, Veränderung oder zum Ersatz des anatomischen Aufbaus oder physiologischer Vorgänge oder Empfängnisregelung bestimmungsgemäße Hauptwirkung: im oder am menschlichen Körper; kann weder durch pharmakologische oder immunologische Mittel noch metabolisch erreicht werden. Dem neuen steht ein als neu aufbereitetes Medizinprodukt gleich. Verena Stühlinger RCSEQ 21 Gesetzliche Vorlagepflichten – Begriffe und Bsp Klinische AM und MP Prüfung MP: Bsp: (Druml (2010)) ○ Verbandmaterial ○ Spritzen ○ Rollstühle ○ Geräte wie z.B. Röntgen ○ aktive Implantate (Herzschrittmacher) ○ medizinische Software ○ Labordiagnostika ○ Laborgeräte Verena Stühlinger RCSEQ 22 11 24.02.2014 Gesetzliche Vorlagepflichten – Begriffe und Bsp Anwendung neuer medizinischer Methoden (§ 8c Abs. 3 KaKuG) = Methoden, die - auf Grund der Ergebnisse der Grundlagen- und angewandten Forschung - unter Berücksichtigung der ärztlichen Erfahrung die - Annahme rechtfertigt, dass eine Verbesserung der medizinischen Versorgung zu erwarten ist - in Ö nicht angewandt wird und daher - einer methodischen Überprüfung bedarf. Bsp: neue Operationsmethoden Verena Stühlinger RCSEQ 23 Gesetzliche Vorlagepflichten – Begriffe und Bsp Angewandte medizinische Forschung an (med.) Universitäten - rechtlich unklarer Begriff ! (Kopetzki (2010) in Körtner, Kopetzki, Druml: FN 117) - Kopetzki (2010): „…entscheidend, ob individuelle Rechtspositionen von Probanden (zB körperliche Eingriffe, personenbezogene Daten) betroffen sein können …“ - Druml (2010) (in Körtner, Kopetzki, Druml: 142): ○ „Blutabnahmen, ○ Sammlungen von Körperflüssigkeiten/Geweben ○ Genanalysen zu wissenschaftlichen Zwecken ○ Erstellung von Registern, ○ Einrichtung von Biobanken, ○ Fragebogenuntersuchungen (Psychologie) ○ Retrospektive Datenerhebung („chart review“) ○ Post-mortem Untersuchungen.“ Verena Stühlinger RCSEQ 24 12 24.02.2014 Gesetzliche Vorlagepflichten – Begriffe und Bsp Biomedizinische Forschungsvorhaben = lt. § 12 a (1) iV (3) TirKAG: klinische Prüfung von AM und MP, Anwendung neuer medizinischer Methoden und nicht-interventionelle Studien Vorlagepflicht: klinische Prüfung von AM und MP sowie Anwendung neuer medizinischer Methoden an KA ! Verena Stühlinger RCSEQ 25 Gesetzliche „kann“-Bestimmungen – wenn dann Vorlagepflicht … Angewandte medizinische Forschung in KA • in Krankenanstalten: § 8c KAKuG und LKAG Nicht-interventionelle Studien in KA • § 8c KAKuG und LKAG Pflegeforschungsprojekte in KA (experimentelle und Pflegeinterventionsstudie) • § 8c KAKuG und LKAG Anwendung neuer Pflege- und Behandlungskonzepte sowie neuer Pflege- und Behandlungsmethoden in KA • § 8c KAKuG und LKAG Verena Stühlinger RCSEQ 26 13 24.02.2014 Erweiterte Tätigkeitsbereiche von EK Bsp § 1a GO der EK MUI Innsbruck (https://www.i-med.ac.at/ethikkommission/files/goethik2011.pdf, 17.12.2012) „ § 1a Erweiterter Tätigkeitsbereich Um die Durchführung und Veröffentlichung einschlägiger biomedizinischer Forschungsvorhaben zu ermöglichen, nimmt die Ethikkommission in Einzelfällen auch zu Forschungsvorhaben, für deren Beurteilung durch die Kommission kein gesetzlicher Auftrag besteht, Stellung, wenn sie der Ethikkommission mit entsprechender Begründung vorgelegt werden, z.B. zu biomedizinischen Forschungsvorhaben von Nichtärzten, sowie zu Forschungsvorhaben an menschlichem Material, an menschlichen Leichen und mit humanmedizinischen Daten.“ Verena Stühlinger RCSEQ 27 Gesetzliche Vorlagepflichten – beachte weiters… … neben einer möglichen Vorlagepflicht an eine EK (u.a.): Datenschutzbehörde § 46 (2) Z 3 DSG: Verwendung bestimmter Daten für wissenschaftliche Zwecke und Statistik ist nur mit Zustimmung der Datenschutzbehörde zulässig (zB ohne spezielle EW erhobene personenbezogene Daten)! Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen (BSG) VO des BMG über die Meldepflicht für Nicht-interventionelle Studien: verbindliche Eintragungspflicht in elektronisches Register beim BSG Genehmigungspflicht nach AMG und MPG Verena Stühlinger RCSEQ 28 14 24.02.2014 Gesetzliche Vorlagepflichten – beachte weiters… … neben einer möglichen Vorlagepflicht an eine EK (u.a.): sonst. behördliche Genehmigungen – z.B. Forschung mit oder an Tieren TierversuchsG (TVG 2012) Zusätzliche Anforderungen seitens Datenschutzbehörde oder BSG, etc. Auf RCSEQ Stellungnahmen/Meldebestätigungen: „Wichtiger Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die vorliegende Stellungnahme nicht von bestehenden sonstigen Antrags- oder Meldeverpflichtungen entbindet!“ Verena Stühlinger RCSEQ 29 Ausblick … ○ zersplitterte, teilweise unklare Rechtslage ○ Regelungslücken: Angewandte medizinische Forschung / Anwendung neuer medizinischer Methoden im niedergelassenen Bereich / zB im Rahmen von Pflegeheimen, etc. - ? Stellungnahme der Bioethikkommission beim Bundeskanzleramt vom 10.1.2011 für eine Kodifikation des Forschungsrechts (wie zB in der Schweiz) ○ Qualitätssicherung im Rahmen von EK = ungeregelt Evaluierung der Tätigkeit von EK Qualifikation/Fortbildung der Mitglieder von EK Verena Stühlinger RCSEQ 30 15 24.02.2014 5. RCSEQ 31 RCSEQ – Aufgaben (1) Einrichtung: Senatsbeschluss der UMIT vom 14.09.2010 idF 9.10.2012: Anmerkung: Entscheidung des zust. fhg Gremiums erfolgte am 28.02.2013 ○ Überprüfung, ob für Studien an der UMIT/fhg die Befassung einer EK erforderlich ist (RCSEQ Meldung / Bericht Votum) ○ Überprüfung von nicht EK-pflichtigen Studien an UMIT/fhg in Ö, die besonders schutzwürdige Personengruppen einbeziehen (RCSEQ Antrag): Bsp: Patienten, Kinder und Minderjährige, Heimbewohner und pflegebedürftige Personen, suchtkranke Personen, Schwangere, Gefängnisinsassen, Personen unter Sachwalterschaft, Menschen mit eingeschränktem Urteils- und Ausdrucksvermögen, Personen in einem Abhängigkeitsverhältnis zum Untersucher, etc. Verena Stühlinger RCSEQ 32 16 24.02.2014 RCSEQ – Aufgaben (2) Einrichtung: Senatsbeschluss der UMIT vom 14.09.2010 idF 9.10.2012: ○ Überprüfung von nicht EK-pflichtigen Studien mit personenbezogenen, sensiblen Daten (RCSEQ Antrag) ○ Erfassung aller an der UMIT/fhg durchgeführten sonstigen Studien im Sinne eines QM Systems (RCSEQ Meldung) Verena Stühlinger RCSEQ 33 Checkliste RCSEQ UMIT fhg – Übersicht Aufgaben Verena Stühlinger RCSEQ 34 17 24.02.2014 RCSEQ – Aufgaben (3) 1. Rechtliche Prüfung Prüfkriterium: im jeweiligen Staat anwendbares Recht (z.B.: Besteht eine gesetzliche Vorlagepflicht an eine Ethikkommission? Sind mündig minderjährige einwilligungsfähig?) 2. Ethische Prüfung Prüfkriterium: internationale Standards (z.B.: Wird einwilligungsunfähigen Personen im Rahmen der Studie ein Widerspruchsrecht eingeräumt?) 3. Wissenschaftliche Prüfung – Prüfkriterium: internationale Standards (z.B.: Kann die Forschungsfrage mit dem gewählten Studiendesign / Methoden beantwortet werden?) Verena Stühlinger RCSEQ 35 RCSEQ – Antrag Verena Stühlinger 36 18 24.02.2014 RCSEQ - Meldung Verena Stühlinger 37 RCSEQ – Zusammenfassung ○ Erfassung aller Bachelor- und Masterarbeiten, Dissertationen, sonstiger Forschungsprojekte an UMIT und fhg - die EK pflichtig sind oder - keine besonders schutzwürdigen Personengruppen (PG) und/oder sensible, personenbezogene Daten einbeziehen über Meldepflicht. ○ Antragspflicht für alle Bachelor- und Masterarbeiten, Dissertationen, sonstigen Forschungsprojekte an UMIT und fhg, die nicht EK pflichtig sind und besonders schutzwürdige PG und/oder sensible personenbezogene Daten einbeziehen. ○ Beachte: Einreichung von Abschlussarbeiten UMIT nur mehr mit Meldebestätigung RCSEQ oder pos. Stellungnahme RCSEQ oder EK möglich! Verena Stühlinger RCSEQ 38 19 24.02.2014 RCSEQ – Dokumente / Berichte ○ Richtlinie zur Durchführung von Studien an Menschen an der UMIT und an der fhg (RL RCSEQ) ○ Checkliste (= Übersicht Inhalte RL) ○ Vorlagen für EWE und Verschwiegenheitserklärung ○ Übersicht Entscheidungsmöglichkeiten RCSEQ ○ RCSEQ Tätigkeitsbericht abrufbar unter RCSEQ website: http://www.umit.at/page.cfm?vpath=universitaet/organisation/rcseq Verena Stühlinger RCSEQ 39 RCSEQ Entscheidungen – Übersicht: Stand: 18.2.2014 ○ Einreichungen gesamt: 826 ○ behandelte Anträge: 121 darunter positiv positiv nach Auflagen negativ EK pflichtig ○ behandelte Meldungen: darunter positiv negativ Verena Stühlinger RCSEQ 705 (eigentliche RCSEQ Anträge oder EK Anträge) 40 20 24.02.2014 6. Wichtige Hinweise und künftige Entwicklungen 41 Datenschutz 42 21 24.02.2014 Was bedeutet eigentlich Datenschutz? ○ Das Grundrecht auf Datenschutz ist ein Persönlichkeitsrecht ○ Datenschutz bedeutet, Menschen die ein Geheimnis haben, davor zu schützen, dass ihr Geheimnis preis gegeben wird. ○ Datenschutz bedeutet auch, dass wenn Daten weitergegeben werden, darauf zu achten, dass das Recht auf Geheimhaltung so weit wie möglich gewahrt bleibt. Datenschutz bedeutet, sich so zu verhalten, dass entgegengebrachtes Vertrauen anderer nicht enttäuscht wird! Mag. Klaus Schindelwig, MSc., 16.4.2013 Wo ist der Datenschutz geregelt? ○ EU: ○ ○ EU-Richtlinie 95/46/EG vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr Österreich: ○ Bundesgesetz über den Schutz personenbezogener Daten (Datenschutzgesetz 2000 - DSG 2000 vom 17.8.1999, BGBl I Nr. 165/1999 zuletzt geändert durch BGBl I Nr. 13/2005 • • • ○ Datenverarbeitungsregister-Verordnung 2000- DVRV), BGBl. II Nr. 520/1999 Datenschutzangemessenheits-Verordnung-DSAV), BGBl. II Nr. 521/1999 Registrierungs-Überleitungsverordnung, BGBl II Nr. 522/1999 In zahlreichen anderen Gesetzen: z.B. Verschwiegenheitsverpflichtung nach dem GuKG, Ärztegesetz, aber auch Anstaltsordnung ... Mag. Klaus Schindelwig, MSc., 16.4.2013 44 22 24.02.2014 Grundrecht auf Datenschutz: § 1 DSG Jedermann hat, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Eingriff in das Grundrecht Eingriff in das Grundrecht Außer es liegt ein Rechtfertigungsgrund vor. Zustimmung des Betroffenen seine lebenswichtigen Interessen überwiegende berechtigte Interessen eines anderen Eingriff einer staatlichen Behörde gemäß dem Gesetz nach § 8 EMRK Eingriff in das Grundrecht ist prinzipiell rechtswidrig Mag. Klaus Schindelwig, MSc., 16.4.2013 Ö Datenschutzgesetz § 4 Z 1 und 2: „personenbezogene Daten“ = Angaben über Betroffene, deren Identität bestimmt oder bestimmbar ist. „indirekt personenbezogene Daten“ = Personenbezug der Daten ist derart, dass die Identität der Betroffenen mit rechtlich zulässigen Mitteln nicht bestimmt werden kann. „anonymisierte Daten“ = es gibt keinen Personenbezug datenschutzrechtlich nicht relevant! „sensible Daten“ (= besonders schutzwürdige Daten!) = Daten natürlicher Personen über ihre rassische und ethnische Herkunft, politische Meinung, Gewerkschaftszugehörigkeit, religiöse oder philosophische Überzeugung, Gesundheit oder ihr Sexualleben: Verena Stühlinger 30.1.2014 46 23 24.02.2014 Ö Datenschutzgesetz – Privileg für die Wissenschaft § 46 (1) Wissenschaftliche Forschung und Statistik: „ Für Zwecke wissenschaftlicher oder statistischer Untersuchungen, die keine personenbezogenen Ergebnisse zum Ziel haben, darf der Auftraggeber alle Daten verwenden, die 1. öffentlich zugänglich sind 2. er für andere Untersuchungen oder auch Zwecke zulässigerweise ermittelt hat 3. für ihn nur indirekt personenbezogen sind.“ Daten die nicht unter Abs. 1 fallen dürfen im wesentlichen nur a) mit Zustimmung des Betroffenen oder b) Genehmigung der Datenschutzbehörde verwendet werden. Verena Stühlinger 30.1.2014 47 Ö Datenschutzgesetz Fallbeispiel Datenschutz (personenbezogene (bestimmbare) Daten ? ): Geplant ist eine Fragebogenerhebung unter Schülern der 4. Schulstufe Hauptschule zu deren Ernährungsgewohnheiten. Die Befragung erfolgt anonym über das Internet; abgefragt werden unter anderem Körpergröße und Gewicht. Die Schüler werden aufgeklärt, dass die Befragung anonym abläuft und die Daten keine Rückschlüsse auf ihre Person zulassen. Frage der Anonymität der Probanden ist stets von mehreren Komponenten abhängig: Samplegröße, Gegenstand einer Befragung, Art/Detaillierungsgrad der Fragen, Setting, etc. Achtung: datenschutzrechtliche Fragestellungen auch iZ Rekrutierung! genaue Umschreibung des (Pseudo-) Anonymisierungs- und Rekrutierungsprozesses! Wichtig: ehrliche Aufklärung der Probandinnen ! Verena Stühlinger 30.1.2014 48 24 24.02.2014 Indirekter Personenbezug oder Anonymisierung kann auch in Schritten erfolgen … Datenerhebung (Fragebogen) Personenbezogen Datenauswertung (Datenbank) Indirekt personenbezogen Veröffentlichung (Artikel) Anonym ○ Wie die Datenverwendung erfolgt, darüber sind die PatientInnen im Rahmen der Aufklärung zu informieren. ○ Bsp. oben falsch: ○ Im Rahmen der Studie werden nur anonyme Daten verwendet. ○ Bsp. oben richtig: ○ Im Rahmen der Studie erhobene personenbezogene Daten werden nur indirekt personenbezogen (pseudonymisiert) auf einer gesicherten Datenbank gespeichert. Die Veröffentlichung der Studienergebnisse erfolgt absolut anonym. Mag. Klaus Schindelwig, MSc., 16.4.2013 49 Forschung mit einwilligungsunfähigen Menschen 50 25 24.02.2014 Einwilligungsunfähigkeit (EWU) – ö Rechtslage Gruppen ○ geistig Behinderte / psych. Kranke ○ Kinder, (unmündig) Minderjährige (temporäre EWU) ○ Notfallpatientinnen und –patienten (temporäre EWU) Rechtsfolgen besonderer Schutzmechanismus: o Forschungsverbot bzw. o zusätzliche Voraussetzungen Verena Stühlinger 30.1.2014 51 Einwilligungsunfähigkeit – ö Rechtslage geistig Behinderte, psychisch Kranke Personen, die nicht ohne Gefahr eines Nachteils für sich selbst Willenserklärungen abgeben können ohne SW mit SW für alle / einen Kreis von / einzelne Angelegenheiten Verena Stühlinger 30.1.2014 52 26 24.02.2014 Einwilligungsunfähigkeit – ö Rechtslage Kinder, unmündig Minderjährige, mündig Minderjährige 0 – 7 Jahre 7 – 14 Jahre gesetzlicher Vertreter 14 – 18 Jahre einsichts- und urteilsfähiger Minderjährige (im Zweifel ab 14) (zusätzliche) EWE Minderjähriger ! Verena Stühlinger 30.1.2014 53 Forschung mit Einwilligungsunfähigen Personen ○ Auszug erläuternder Bericht Übereinkommen über Menschenrechte und Biomedizin: „… darf die Forschung nicht vorgenommen werden, wenn die betroffene Person sich weigert. Bei einem Säugling oder sehr jungen Kind ist dessen Verhalten unter Berücksichtigung seines Alters und Reifegrades zu bewerten. Die Bestimmung, mit der die Vornahme einer Forschung gegen den Willen der Person unterbunden wird, zeugt auf dem Gebiet von Forschungsvorhaben von dem Bestreben, die Autonomie und Würde der Person unter allen Umständen zu achten, selbst wenn die betroffene Person juristisch nicht einwilligungsfähig ist.“ Quelle: http://www.coe.int/t/dg3/healthbioethic/texts_and_documents/DIRJUR%2897%295_German.pdf Verena Stühlinger RCSEQ ‹Nr.› 27 24.02.2014 Künftige Entwicklungen RCSEQ … 55 Künftige Entwicklungen RCSEQ … ○ Regelmäßiger Austausch mit regionaler Ethikkommission MUI ○ Vernetzung mit anderen regionalen Hochschulen (LFU, MCI, etc.) und anderen Einrichtungen - gemeinsame Veranstaltungen, … ○ Antrag an den Senat zur Änderung der RCSEQ Richtlinien im Hinblick auf Studien, die im Ausland durchgeführt werden (keine rechtliche Prüfung, aber Prüfung von ethischen und wissenschaftlichen Aspekten) ○ RCSEQ Informationsveranstaltungen im Rahmen des hochschuldidaktischen Fortbildungsprogrammes ○ Ziel: gesicherte Finanzierung der Tätigkeit … Verena Stühlinger RCSEQ ‹Nr.› 28 24.02.2014 (Rechts)Normen für die Forschung ○ Europäische Menschenrechtsdeklaration (Europarat) (CETS No.: 005) ○ RL 2001/20/EWG – Gute klinische Praxis bei der Durchführung von klinischen Prüfungen mit Humanarzneimitteln (ABl. L 121 vom ○ RL 93/42/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 über Medizinprodukte; idgF; u.a. ○ Biomedizinkonvention (Europarat) samt Zusatzprotokollen (CETS No.: 164) ○ US National Research Act (1974), Public Law 93-348, July 12 1974 ○ Deklaration von Helsinki idgF 2008 Weltärztebund (WMA): http://www.wma.net/en/30publications/10policies/b3/index.html ○ Belmont Report (IRBs), Human Subjects Research (45 CFR 46): http://www.hhs.gov/ohrp/humansubjects/guidance/belmont.html ○ ICH – GCP International Conference on Harmonisation - Good Clinical Practice ○ Kranken- und Kuranstaltengesetz (KaKuG): BGBl Nr. 1/1957 ○ Tiroler Landeskrankenanstaltengesetz (TirKAG): LGBl Nr. 5/1998, u.a. LG ○ Arzneimittelgesetz (AMG): BGBl Nr. 185/1983, Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz (LMSVG), BGBl I 13/2006 ○ Medizinproduktegesetz (MPG): BGBl Nr. 657/1996 ○ Universitätsgesetz (UG 2002): BGBl I Nr. 120/2002 ○ Datenschutzgesetz (DSG): BGBl I Nr. 165/1999 ○ Gentechnikgesetz (GTG): BGBl 510/1994, Blutsicherheitsgesetz (BSG) BGBl I Nr. 44/1999, Gewebesicherheitsgesetz 1.5.2001, S. 34) ergänzt durch RL 2005/28/EG, Abl L 91/13 vom 9.4.2005 idgF; u.a. (GSG), BGBl I Nr. 49/2008, Tierversuchsgesetz (TVG), BGBl I Nr. 114/2012 VO des BM für Gesundheit über die Meldepflicht für Nicht-interventionelle Studien, ○ BGBl. II Nr. 180/2010 … Verena Stühlinger RCSEQ 57 Literatur ○ Stühlinger V., Schwamberger H. (2013), Forschung am Menschen im nichtärztlichen Bereich – Vorlagepflichten und Prüfmöglichkeiten durch Ethikkommissionen, Recht der Medizin, 2013/146. ○ Körtner U., Kopetzki C., Druml C. (Hrsg.) (2010), Ethik und Recht in der Humanforschung, Springer Verlag (Wien), Schriftenreihe Ethik und Recht in der Medizin, Band 5 ○ Druml C.(2010), Ethikkommissionen und medizinische Forschung, facultas wuv Verlag (Wien) ○ Weltärztebund - WMA (2005), Handbuch der ärztlichen Ethik, Ethics Unit, http://www.wma.net/en/30publications/30ethicsmanual/pdf/ethics_manual_german.pdf ○ Raspe H., Hüppe A., Strech D., Taupitz J. (2012), Empfehlungen zur Begutachtung klinischer Studien durch Ethik-Kommissionen, Deutscher Ärzteverlag GmbH (Köln); abrufbar unter http://www.gesundheitsforschungbmbf.de/_media/Empfehlungen_zur_Begutachtung_2012.pdf ○ Edwards N., Viehbeck S., Hämäläinen R-M., Rus D., Skovgaard T., Goor I., Valente A., Syed A., Aro A. (2013), Challenges of Ethical Clearence in International Health Policy and Social Sciences Research: Experiences and Recommendations from a Multi-Country Research Programme, Public Health Reviews, Vol. 34, No 1, 11. … Verena Stühlinger RCSEQ 58 29