Artenschutzrechtliche Prüfung

Werbung
Anlage 3b Drucksache Nr. 2012-025
VFA 13.02.2012
INGENIEURGEMEINSCHAFT LAMPARTER
BERATENDE INGENIEURE VBI
ro 055012 23.12.2011
Stadt Rastatt
Ortsteil Niederbühl-Förch
Baugebiet 'Verlängerte Bastgartenstraße II'
Artenschutzrechtliche Prüfung
aufgestellt:
Weilheim a.d. Teck, den 23.12.2011
Ingenieurgemeinschaft Lamparter
Bahnhofstraße 4
73235 Weilheim a.d. Teck
Seite 1 von 8 | 23.12.2011 | ro - 055012
INHABER MICHAEL KUCKLUCK-ROTHFUSS
BERATENDER INGENIEUR
INGENIEURGEMEINSCHAFT LAMPARTER
BERATENDE INGENIEURE VBI
Stadt Rastatt
Baugebiet 'Verlängerte Bastgartenstraße II'
Artenschutzrechtliche Prüfung
1.
Artenschutzrechtliche Prüfung
Die Vorschriften des besonderen Artenschutzes auf Grundlage des
Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) sind zu beachten. Hierzu ist es erforderlich die
artenschutzrechtlichen Belange nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 in Verbindung mit § 44 Abs.
5 BNatSchG zu bearbeiten.
In der artenschutzrechtlichen Prüfung für das Eingriffsvorhaben erfolgt die Klärung der
Frage, ob von der Planung besonders und streng geschützte Arten (europäische
Vogelarten und Arten nach Anhang IV FFH- Richtlinie) im Sinne von § 44 BNatSchG
betroffen sind. Welche Beeinträchtigungen für diese geschützten Arten zu erwarten sind
und für welche dieser Arten sich zum einen das Erfordernis und zum anderen die
Möglichkeit für eine Ausnahme von den beschriebenen Verboten ergeben.
Alle europäischen Vogelarten sind als besonders oder streng geschützte Arten zu
betrachten, auch Säugetierarten z. B. alle heimischen Fledermausarten und einige
Reptilien-, Insekten- und Amphibienarten unterliegen als Anhang IV Arten der FFH- RL
dem strengen Artenschutz. Lediglich national besonders und streng geschützte Arten sind
nicht bewertungsrelevant für die artenschutzrechtliche Prüfung nach § 44 BNatSchG.
Die Regelungen des besonderen Artenschutzes nach § 44 Bundesnaturschutzgesetz
bestehen aus einem Zugriffsverbot für besonders geschützte Vogelarten. Des Weiteren
sind Störungsverbote für die streng geschützten Arten als auch für die europäischen
Vogelarten bestimmt.
Lebensräume im Untersuchungsraum
Die vorhandenen Lebensräume sind im Umweltbericht Stand Juni 2007 (BfL
Mühlinghaus) ausführlich dargestellt. Aufgrund der Verzögerung im Planungsverfahren ist
ein Brachfallen von Ackerflächen und Grünlandflächen eingetreten. Auch wurden zur
Kampfmittelbeseitigung Gehölzbestände beseitigt. Der aktuelle Zustand der Ackerflächen
wurde als Goldrutenbestände (Biotoptyp 35.30) erfasst. Zusätzlich ist eine
Gehölzsukzession aufgekommen. Die brach gefallenen Wiesenflächen sind noch in
lockerer Form mit den verbliebenen Streuobstbäumen strukturiert.
Faunistische Erhebungen wurden bereits im Juni 2006 (Rennwald, E., Dipl. Biologe)
durchgeführt und sind im Umweltbericht Stand 2007 dargestellt.
Ergänzend wurde am 6. Mai 2011 bei milden und sonnigen Witterungsbedingungen eine
Erfassung des Brutvogelvorkommens im Planumfeld durchgeführt. Als
Untersuchungsraum wurde das Plangebiet und die westlich angrenzenden Feldfluren und
Obstwiesen festgelegt. Auch wurde das mögliche Vorkommen der Zauneidechse
untersucht. Der Vorhabensbereich wurde am Vormittag und am späteren Nachmittag
begangen. Besonders intensiv wurden die Randbereiche der Wege zu den Ruderalfluren
mit Saumvegetation abgesucht. Zauneidechsenvorkommen konnten jedoch nicht
festgestellt werden. Es ist daher davon auszugehen, dass eine Zauneidechsenpopulation
den Vorhabensbereich nicht besiedelt.
Erfasste Vogelarten im Untersuchungsraum
Quelle: Eigene Erhebungen Mai 2011
Art
RL
Schutz
Status
Mäusebussard
Mauersegler
Hausrotschwanz
Gartenrotschwanz
V
V
streng geschützt
besonders geschützt
besonders geschützt
besonders geschützt
Nahrungsgast
Nahrungsgast
Brutvogel
Brutvogel
Seite 2 von 8 | 23.12.2011 | ro - 055012
INHABER MICHAEL KUCKLUCK-ROTHFUSS
BERATENDER INGENIEUR
Stadt Rastatt
Baugebiet 'Verlängerte Bastgartenstraße II'
Artenschutzrechtliche Prüfung
Blaumeise
besonders geschützt
Girlitz
V
besonders geschützt
Stieglitz
besonders geschützt
Star
V
besonders geschützt
Mönchsgrasmücke
besonders geschützt
Gartengrasmücke
besonders geschützt
Grauschnäpper
V
besonders geschützt
Amsel
besonders geschützt
Gefährdungsgrad: Rote Liste (RL) BW: Hölzinger et al. (2007)
1
2
3
R
V
INGENIEURGEMEINSCHAFT LAMPARTER
BERATENDE INGENIEURE VBI
Brutvogel
Brutvogel
Brutvogel
Brutvogel
Brutvogel
Brutvogel
Durchzügler
Brutvogel
vom Aussterben bedroht
stark gefährdet
gefährdet
Art mit geografischer Restriktion
Art der Vorwarnliste
Ergänzend wurden die umliegenden Bereiche des Schlosspark Favorite und die
nordwestliche Feldfluren begangen. Grünspecht und Baumfalke brüten im Schlosspark. In
den locker strukturierten westlichen Feldfluren brüten 2 Brutpaare der Dorngrasmücke.
Der Wendehals wurde in den nördlichen Streuobstbereichen als Rückkehrer festgestellt
und könnte diesen Bereich zur Brut nutzten.
Wirkfaktoren des Vorhabens und Konfliktpotential
Anlagebedingt werden Wiesen und Brachflächen mit altem Obstbaumbestand beseitigt.
Die Kartierungen ergaben hier die Betroffenheit artenschutzrechtlicher Belange, da Brutund Ruhestätten beseitigt werden. Prüfrelevante Arten sind Vögel.
Baubedingt sind Auswirkungen durch Lärm und Fahrverkehr des Baustellenbetriebs zu
erwarten. Störungen können während der Brutzeiten für die im Umfeld brütenden Vögel
auftreten.
Betriebsbedingt können insbesondere durch die Frequentierung der Umgebung zur
Naherholung Störungen der Fauna nicht ausgeschlossen werden. Prüfrelevante Arten
sind Vögel.
Prüfung vorkommender Arten
Stieglitz,
Schutzstatus
besonders geschützt
Gefährdung
Rote Liste BW - nicht gefährdet
Günstig
Lokaler Erhaltungszustand
Ausgangssituation/ Vorhabensbedingte Auswirkungen
Stieglitze brüten in den Siedlungs- und Streuobstgehölzen des vorhandenen Ortsrandes
von Förch. Die Brutreviere liegen im Umfeld des Vorhabens. Der Vorhabensbereich mit
Ruderalstandorten ist derzeit begünstigt zur Nahrungssuche.
Vermeidungsmaßnahmen
Gehölzrodungen sind nur außerhalb der Vegetationsperiode durchzuführen.
Verbotstatbestände nach § 44 Bundesnaturschutzgesetz
- Tiere zu töten § 44 (1) BNatSchG
Eine Tötung dieser Arten ist entsprechend den Wirkfaktoren des Vorhabens nicht zu
erwarten.
- Tiere während bestimmter Zeiten erheblich zu stören (Verschlechterung des
Erhaltungszustands lokaler Population) § 44 (2) BNatSchG
Seite 3 von 8 | 23.12.2011 | ro - 055012
INHABER MICHAEL KUCKLUCK-ROTHFUSS
BERATENDER INGENIEUR
Stadt Rastatt
Baugebiet 'Verlängerte Bastgartenstraße II'
Artenschutzrechtliche Prüfung
INGENIEURGEMEINSCHAFT LAMPARTER
BERATENDE INGENIEURE VBI
Baubedingte Störungen können als geringfügig eingestuft werden. Betriebs- und
Anlagebedingte Auswirkungen können aufgrund der lokalen Wirksamkeit und im Hinblick
auf die Lebensraumausstattung im Umfeld des Vorhabens als nicht erheblich eingestuft
werden. Vorgesehen ist zudem die Erweiterung des Streuobstgürtels.
- Fortpflanzungs- und Ruhestätten zu beseitigen § 44 (3) BNatSchG
Durch das Eingriffsvorhaben sind die Lebensstätten der genannten Arten direkt betroffen.
Das Vorhaben muss daher in Hinblick auf § 44 (5) beurteilt werden.
§ 44 (5) BNatSchG
- ökologische Funktion der vom Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten
Für die betroffenen Arten sind die Habitatansprüche durch die extensiv genutzten
Streuobstbereiche im räumlichen Zusammenhang weiterhin gewährleistet.
Ein Verbotstatbestand nach § 44 (1) BNatSchG liegt entsprechend § 44 (5) für diese
Vogelarten nicht vor.
Girlitz,
Schutzstatus
besonders geschützt
Gefährdung
Rote Liste BW - Vorwarnliste
Noch günstig
Lokaler Erhaltungszustand
Ausgangssituation/ Vorhabensbedingte Auswirkungen
Der Girlitz brütet in den westlichen Streuobstgehölzen des vorhandenen Ortsrandes von
Förch.
Vermeidungsmaßnahmen
Gehölzrodungen sind nur außerhalb der Vegetationsperiode durchzuführen. Die
längerfristige Sicherung des Lebensraums „Streuobstwiesen“ ist vorzusehen, um auch für
den Gartenrotschwanz geeignete Lebensräume zu erhalten. Geeignete Maßnahmen wie
die Erhaltung und Neupflanzung von Obstbäumen sind im Anschluss an das Baugebiet
als Ausgleichsmaßnahmen vorgesehen.
Verbotstatbestände nach § 44 Bundesnaturschutzgesetz
- Tiere zu töten § 44 (1) BNatSchG
Eine Tötung dieser Arten ist entsprechend den Wirkfaktoren des Vorhabens nicht zu
erwarten.
- Tiere während bestimmter Zeiten erheblich zu stören (Verschlechterung des
Erhaltungszustands lokaler Population) § 44 (2) BNatSchG
Baubedingte Störungen können als geringfügig eingestuft werden. Betriebs- und
Anlagebedingte Auswirkungen können aufgrund der lokalen Wirksamkeit und im Hinblick
auf die Lebensraumausstattung im Umfeld des Vorhabens als nicht erheblich eingestuft
werden. Vorgesehen ist zudem die Erweiterung des Streuobstgürtels.
- Fortpflanzungs- und Ruhestätten zu beseitigen § 44 (3) BNatSchG
Durch das Eingriffsvorhaben sind Ruhestätten der Art direkt betroffen. Das Vorhaben
muss daher in Hinblick auf § 44 (5) beurteilt werden.
Vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen
Da ein direkter Verlust von Fortpflanzungsstätten derzeit nicht zu erwarten ist, sind
vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen nicht erforderlich.
§ 44 (5) BNatSchG
- ökologische Funktion der vom Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten
Seite 4 von 8 | 23.12.2011 | ro - 055012
INHABER MICHAEL KUCKLUCK-ROTHFUSS
BERATENDER INGENIEUR
Stadt Rastatt
Baugebiet 'Verlängerte Bastgartenstraße II'
Artenschutzrechtliche Prüfung
INGENIEURGEMEINSCHAFT LAMPARTER
BERATENDE INGENIEURE VBI
Für die betroffenen Arten sind die Habitatansprüche durch die extensiv genutzten
Streuobstbereiche im räumlichen Zusammenhang weiterhin gewährleistet. Der
Lebensraum des Girlitz kann in den vorhandenen Streuobstbereichen erhalten werden
und soll durch Neupflanzungen von Baumwiesen langfristig gesichert werden.
Ein Verbotstatbestand nach § 44 (1) BNatSchG liegt entsprechend § 44 (5) für diese
Vogelarten nicht vor.
Star,
Schutzstatus
besonders geschützt
Gefährdung
Rote Liste BW - Vorwarnliste
Noch günstig
Lokaler Erhaltungszustand
Ausgangssituation/ Vorhabensbedingte Auswirkungen
Ein älterer Habitatbaum im Vorhabensbereich ist aktuell von 2 Staren- Brutpaaren
besetzt. Durch das Vorhaben werden Brutreviere des Stars beseitigt.
Vermeidungsmaßnahmen
Gehölzrodungen sind nur außerhalb der Vegetationsperiode durchzuführen.
Die längerfristige Sicherung des Lebensraums „Streuobstwiesen“ ist vorzusehen, um
auch für derzeit nicht gefährdete Arten wie Star und Gartenrotschwanz geeignete
Lebensräume zu erhalten. Geeignete Maßnahmen mit Neupflanzung von Obstbäumen
und Anbringung von Nisthilfen sind im Anschluss an das Baugebiet als
Ausgleichsmaßnahmen vorgesehen.
Verbotstatbestände nach § 44 Bundesnaturschutzgesetz
- Tiere zu töten § 44 (1) BNatSchG
Eine Tötung dieser Arten ist entsprechend den Wirkfaktoren des Vorhabens nicht zu
erwarten.
- Tiere während bestimmter Zeiten erheblich zu stören (Verschlechterung des
Erhaltungszustands lokaler Population) § 44 (2) BNatSchG
Baubedingte Störungen können als geringfügig eingestuft werden. Betriebsbedingte
Auswirkungen können aufgrund der lokalen Wirksamkeit und im Hinblick auf die
Lebensraumausstattung im Umfeld des Vorhabens als nicht erheblich eingestuft werden.
Vorgesehen sind der Erhalt von älteren Streuobstbäumen und die Erweiterung des
Streuobstgürtels am westlichen Ortsrand.
- Fortpflanzungs- und Ruhestätten zu beseitigen § 44 (3) BNatSchG
Durch das Eingriffsvorhaben sind die Lebensstätten der genannten Arten direkt betroffen.
Das Vorhaben muss daher in Hinblick auf § 44 (5) beurteilt werden.
Vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen
Der Star ist derzeit nicht gefährdet, steht jedoch auf der Vorwarnliste. Das lokale
Vorkommen kann als noch günstig eingestuft werden. Um den Verlust an Bruthöhlen
auszugleichen werden auf den Ausgleichsflächen M1 4 Nistkästen (z. B. Starenhöhlen
Schwegler Typ 3S) angebracht.
§ 44 (5) BNatSchG
- ökologische Funktion der vom Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten
Streuobstwiesen als Lebensraum für den Star sollen erhalten und durch Neupflanzungen
langfristig gesichert werden. Da ein Habitatbaum mit Bruthöhlen des Stars beseitigt wird,
werden in den westlichen Streuobstbeständen geeignete Nistkästen als Ersatz
angeboten.
Seite 5 von 8 | 23.12.2011 | ro - 055012
INHABER MICHAEL KUCKLUCK-ROTHFUSS
BERATENDER INGENIEUR
Stadt Rastatt
Baugebiet 'Verlängerte Bastgartenstraße II'
Artenschutzrechtliche Prüfung
INGENIEURGEMEINSCHAFT LAMPARTER
BERATENDE INGENIEURE VBI
Ein Verbotstatbestand nach § 44 (1) BNatSchG liegt entsprechend § 44 (5) für diese
Vogelarten nicht vor.
Gartenrotschwanz
Schutzstatus
besonders geschützt
Gefährdung
Rote Liste BW - Vorwarnliste
noch günstig
Lokaler Erhaltungszustand
Ausgangssituation/ Vorhabensbedingte Auswirkungen
Der Gartenrotschwanz brütet in den westlichen Streuobstwiesen.
Vermeidungsmaßnahmen
Gehölzrodungen sind nur außerhalb der Vegetationsperiode durchzuführen.
Die längerfristige Sicherung des Lebensraums „Streuobstwiesen“ ist vorzusehen, um
auch für den Gartenrotschwanz geeignete Lebensräume zu erhalten. Geeignete
Maßnahmen durch wie die Erhaltung und Neupflanzung von Obstbäumen sind im
Anschluss an das Baugebiet als Ausgleichsmaßnahmen vorgesehen.
Verbotstatbestände nach § 44 Bundesnaturschutzgesetz
- Tiere zu töten § 44 (1) BNatSchG
Eine Tötung dieser Arten ist entsprechend den Wirkfaktoren des Vorhabens nicht zu
erwarten.
- Tiere während bestimmter Zeiten erheblich zu stören (Verschlechterung des
Erhaltungszustands lokaler Population) § 44 (2) BNatSchG
Baubedingte Störungen können als geringfügig eingestuft werden. Betriebsbedingte
Auswirkungen können aufgrund der lokalen Wirksamkeit und im Hinblick auf die
Lebensraumausstattung im Umfeld des Vorhabens als nicht erheblich eingestuft werden.
Vorgesehen ist die Erweiterung des Streuobstgürtels am westlichen Ortsrand.
- Fortpflanzungs- und Ruhestätten zu beseitigen § 44 (3) BNatSchG
Durch das Eingriffsvorhaben sind Ruhestätten der genannten Arten direkt betroffen. Das
Vorhaben muss daher in Hinblick auf § 44 (5) beurteilt werden.
Vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen
Da kein direkter Verlust von Fortpflanzungsstätten zu erwarten ist, sind vorgezogene
Ausgleichsmaßnahmen nicht erforderlich.
§ 44 (5) BNatSchG
- ökologische Funktion der vom Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten
Der Lebensraum des Gartenrotschwanzes kann in den vorhandenen Streuobstbereichen
erhalten werden und soll durch Neupflanzungen von Baumwiesen langfristig gesichert
werden.
Ein Verbotstatbestand nach § 44 (1) BNatSchG liegt entsprechend § 44 (5) für diese
Vogelarten nicht vor.
Hausrotschwanz, Blaumeise, Amsel, Garten- und Mönchsgrasmücke
Schutzstatus
besonders geschützt
Gefährdung
Rote Liste BW - nicht gefährdet
günstig
Lokaler Erhaltungszustand
Ausgangssituation/ Vorhabensbedingte Auswirkungen
Seite 6 von 8 | 23.12.2011 | ro - 055012
INHABER MICHAEL KUCKLUCK-ROTHFUSS
BERATENDER INGENIEUR
Stadt Rastatt
Baugebiet 'Verlängerte Bastgartenstraße II'
Artenschutzrechtliche Prüfung
INGENIEURGEMEINSCHAFT LAMPARTER
BERATENDE INGENIEURE VBI
Diese Arten brüten im direkten Umfeld des Vorhabens. Durch die Beseitigung von
Gehölz- und Baumstrukturen im Vorhabensbereich sind auch Ruhe- und
Fortpflanzungsbereiche betroffen.
Vermeidungsmaßnahmen
Gehölzrodungen sind nur außerhalb der Vegetationsperiode durchzuführen.
Die längerfristige Sicherung des Lebensraums „Streuobstwiesen“ ist vorzusehen, um
auch für derzeit nicht gefährdete Arten geeignete Lebensräume zu erhalten. Die
Ergänzung von Baumwiesen und Heckenstrukturen als Ausgleichsmaßnahmen im
Baugebiet und am westlichen Ortsrand von Förch sind vorgesehen.
Verbotstatbestände nach § 44 Bundesnaturschutzgesetz
- Tiere zu töten § 44 (1) BNatSchG
Eine Tötung dieser Arten ist entsprechend den Wirkfaktoren des Vorhabens nicht zu
erwarten.
- Tiere während bestimmter Zeiten erheblich zu stören (Verschlechterung des
Erhaltungszustands lokaler Population) § 44 (2) BNatSchG
Baubedingte Störungen können als geringfügig eingestuft werden. Betriebsbedingte
Auswirkungen können aufgrund der lokalen Wirksamkeit und im Hinblick auf die
Lebensraumausstattung im Umfeld des Vorhabens als nicht erheblich eingestuft werden.
Vorgesehen ist die Neupflanzung von Obstbäumen um das Nutzungsmosaik an
Lebensräumen am westlichen Ortsand von Förch zu erhalten.
- Fortpflanzungs- und Ruhestätten zu beseitigen § 44 (3) BNatSchG
Durch das Eingriffsvorhaben sind die Lebensstätten der genannten Arten direkt betroffen.
Das Vorhaben muss daher in Hinblick auf § 44 (5) beurteilt werden.
§ 44 (5) BNatSchG
- ökologische Funktion der vom Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten
Für die betroffenen Arten sind die Habitatansprüche durch die vielgestaltigen
Lebensräume und die Streuobstbereiche im räumlichen Zusammenhang weiterhin
gewährleistet. Dieser Lebensraum soll auch durch Neupflanzungen einer Hecke und
Baumwiesen im Baugebiet gesichert werden.
Ein Verbotstatbestand nach § 44 (1) BNatSchG liegt entsprechend § 44 (5) für diese
Vogelarten nicht vor.
Säugetiere
Heimische Fledermausarten
Schutzstatus
Gefährdung
Lokaler Erhaltungszustand
streng geschützt, Anhang IV FFH-RL
Rote Liste BW - gefährdet
ungünstig
Ausgangssituation/ Vorhabensbedingte Auswirkungen
Fledermausquartiere sind vom Vorhaben nicht betroffen. Der Vorhabensbereich wurde als
untergeordneter Nahrungsraum eingestuft (Erhebungen Dipl. Biologe E. Rennwald, 2006)
Verbotstatbestände nach § 42 Bundesnaturschutzgesetz
- Tiere zu töten § 44 (1) BNatSchG
Eine Tötung dieser Arten ist entsprechend den Wirkfaktoren des Vorhabens nicht zu
erwarten.
- Tiere während bestimmter Zeiten erheblich zu stören (Verschlechterung des
Erhaltungszustands lokaler Population) § 44 (2) BNatSchG
Seite 7 von 8 | 23.12.2011 | ro - 055012
INHABER MICHAEL KUCKLUCK-ROTHFUSS
BERATENDER INGENIEUR
Stadt Rastatt
Baugebiet 'Verlängerte Bastgartenstraße II'
Artenschutzrechtliche Prüfung
INGENIEURGEMEINSCHAFT LAMPARTER
BERATENDE INGENIEURE VBI
Bau- und Betriebsbedingte nächtliche Störungen sind nicht zu erwarten. Anlagebedingte
Auswirkungen auf Jagdreviere werden als geringfügig eingestuft da Baumwiesen als
geeignete Nahrungsreviere weiterhin vorhanden sind..
- Fortpflanzungs- und Ruhestätten zu beseitigen § 44 (3) BNatSchG
Direkte Auswirkungen auf Fledermausquartiere bzw. Zwischenquartiere der
Zwergfledermaus sind nicht vollständig auszuschließen. Vorsorglich wird in den
vorhandenen Baumwiesen der Ausgleichsflächen M1 ein auch als Fledermausquartier
geeigneter Nistkasten (z. B. Schwegler Nisthöhle 2GR) angebracht.
Ein Verbotstatbestand nach § 44 (1) BNatSchG liegt für Fledermausarten nicht vor.
Reptilien
Zauneidechse
Schutzstatus
Gefährdung
Lokaler Erhaltungszustand
streng geschützt, Anhang IV FFH-RL
Rote Liste BW - Vorwarnliste
ungünstig
Ausgangssituation/ Vorhabensbedingte Auswirkungen
Die Zauneidechse wurde im Untersuchungsraum nicht erfasst. Ein Vorkommen von
Einzeltieren kann aber nicht völlig ausgeschlossen werden, da geeignete
Habitatstrukturen vorhanden sind.
Verbotstatbestände nach § 42 Bundesnaturschutzgesetz
- Tiere zu töten § 44 (1) BNatSchG
Eine Tötung dieser Art kann aufgrund der geringen Wahrscheinlichkeit des Vorkommens
von Einzeltieren ausgeschlossen werden.
- Tiere während bestimmter Zeiten erheblich zu stören (Verschlechterung des
Erhaltungszustands lokaler Population) § 44 (2) BNatSchG
Populationsrelevante Störungen sind nicht zu erwarten.
- Fortpflanzungs- und Ruhestätten zu beseitigen § 44 (3) BNatSchG
Ein Vorkommen der Zauneidechse wurde nicht festgestellt. Es ist davon auszugehen,
dass Fortpflanzungs- und Ruhestätten und somit bedeutende lokale Populationen der
Zauneidechse vom Vorhaben nicht betroffen sind.
Ein Verbotstatbestand nach § 44 (1) BNatSchG liegt für die Zauneidechse nicht vor.
Seite 8 von 8 | 23.12.2011 | ro - 055012
INHABER MICHAEL KUCKLUCK-ROTHFUSS
BERATENDER INGENIEUR
Herunterladen