Anlage 3b Drucksache Nr. 2012-025 VFA 13.02.2012 INGENIEURGEMEINSCHAFT LAMPARTER BERATENDE INGENIEURE VBI ro 055012 23.12.2011 Stadt Rastatt Ortsteil Niederbühl-Förch Baugebiet 'Verlängerte Bastgartenstraße II' Artenschutzrechtliche Prüfung aufgestellt: Weilheim a.d. Teck, den 23.12.2011 Ingenieurgemeinschaft Lamparter Bahnhofstraße 4 73235 Weilheim a.d. Teck Seite 1 von 8 | 23.12.2011 | ro - 055012 INHABER MICHAEL KUCKLUCK-ROTHFUSS BERATENDER INGENIEUR INGENIEURGEMEINSCHAFT LAMPARTER BERATENDE INGENIEURE VBI Stadt Rastatt Baugebiet 'Verlängerte Bastgartenstraße II' Artenschutzrechtliche Prüfung 1. Artenschutzrechtliche Prüfung Die Vorschriften des besonderen Artenschutzes auf Grundlage des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) sind zu beachten. Hierzu ist es erforderlich die artenschutzrechtlichen Belange nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 in Verbindung mit § 44 Abs. 5 BNatSchG zu bearbeiten. In der artenschutzrechtlichen Prüfung für das Eingriffsvorhaben erfolgt die Klärung der Frage, ob von der Planung besonders und streng geschützte Arten (europäische Vogelarten und Arten nach Anhang IV FFH- Richtlinie) im Sinne von § 44 BNatSchG betroffen sind. Welche Beeinträchtigungen für diese geschützten Arten zu erwarten sind und für welche dieser Arten sich zum einen das Erfordernis und zum anderen die Möglichkeit für eine Ausnahme von den beschriebenen Verboten ergeben. Alle europäischen Vogelarten sind als besonders oder streng geschützte Arten zu betrachten, auch Säugetierarten z. B. alle heimischen Fledermausarten und einige Reptilien-, Insekten- und Amphibienarten unterliegen als Anhang IV Arten der FFH- RL dem strengen Artenschutz. Lediglich national besonders und streng geschützte Arten sind nicht bewertungsrelevant für die artenschutzrechtliche Prüfung nach § 44 BNatSchG. Die Regelungen des besonderen Artenschutzes nach § 44 Bundesnaturschutzgesetz bestehen aus einem Zugriffsverbot für besonders geschützte Vogelarten. Des Weiteren sind Störungsverbote für die streng geschützten Arten als auch für die europäischen Vogelarten bestimmt. Lebensräume im Untersuchungsraum Die vorhandenen Lebensräume sind im Umweltbericht Stand Juni 2007 (BfL Mühlinghaus) ausführlich dargestellt. Aufgrund der Verzögerung im Planungsverfahren ist ein Brachfallen von Ackerflächen und Grünlandflächen eingetreten. Auch wurden zur Kampfmittelbeseitigung Gehölzbestände beseitigt. Der aktuelle Zustand der Ackerflächen wurde als Goldrutenbestände (Biotoptyp 35.30) erfasst. Zusätzlich ist eine Gehölzsukzession aufgekommen. Die brach gefallenen Wiesenflächen sind noch in lockerer Form mit den verbliebenen Streuobstbäumen strukturiert. Faunistische Erhebungen wurden bereits im Juni 2006 (Rennwald, E., Dipl. Biologe) durchgeführt und sind im Umweltbericht Stand 2007 dargestellt. Ergänzend wurde am 6. Mai 2011 bei milden und sonnigen Witterungsbedingungen eine Erfassung des Brutvogelvorkommens im Planumfeld durchgeführt. Als Untersuchungsraum wurde das Plangebiet und die westlich angrenzenden Feldfluren und Obstwiesen festgelegt. Auch wurde das mögliche Vorkommen der Zauneidechse untersucht. Der Vorhabensbereich wurde am Vormittag und am späteren Nachmittag begangen. Besonders intensiv wurden die Randbereiche der Wege zu den Ruderalfluren mit Saumvegetation abgesucht. Zauneidechsenvorkommen konnten jedoch nicht festgestellt werden. Es ist daher davon auszugehen, dass eine Zauneidechsenpopulation den Vorhabensbereich nicht besiedelt. Erfasste Vogelarten im Untersuchungsraum Quelle: Eigene Erhebungen Mai 2011 Art RL Schutz Status Mäusebussard Mauersegler Hausrotschwanz Gartenrotschwanz V V streng geschützt besonders geschützt besonders geschützt besonders geschützt Nahrungsgast Nahrungsgast Brutvogel Brutvogel Seite 2 von 8 | 23.12.2011 | ro - 055012 INHABER MICHAEL KUCKLUCK-ROTHFUSS BERATENDER INGENIEUR Stadt Rastatt Baugebiet 'Verlängerte Bastgartenstraße II' Artenschutzrechtliche Prüfung Blaumeise besonders geschützt Girlitz V besonders geschützt Stieglitz besonders geschützt Star V besonders geschützt Mönchsgrasmücke besonders geschützt Gartengrasmücke besonders geschützt Grauschnäpper V besonders geschützt Amsel besonders geschützt Gefährdungsgrad: Rote Liste (RL) BW: Hölzinger et al. (2007) 1 2 3 R V INGENIEURGEMEINSCHAFT LAMPARTER BERATENDE INGENIEURE VBI Brutvogel Brutvogel Brutvogel Brutvogel Brutvogel Brutvogel Durchzügler Brutvogel vom Aussterben bedroht stark gefährdet gefährdet Art mit geografischer Restriktion Art der Vorwarnliste Ergänzend wurden die umliegenden Bereiche des Schlosspark Favorite und die nordwestliche Feldfluren begangen. Grünspecht und Baumfalke brüten im Schlosspark. In den locker strukturierten westlichen Feldfluren brüten 2 Brutpaare der Dorngrasmücke. Der Wendehals wurde in den nördlichen Streuobstbereichen als Rückkehrer festgestellt und könnte diesen Bereich zur Brut nutzten. Wirkfaktoren des Vorhabens und Konfliktpotential Anlagebedingt werden Wiesen und Brachflächen mit altem Obstbaumbestand beseitigt. Die Kartierungen ergaben hier die Betroffenheit artenschutzrechtlicher Belange, da Brutund Ruhestätten beseitigt werden. Prüfrelevante Arten sind Vögel. Baubedingt sind Auswirkungen durch Lärm und Fahrverkehr des Baustellenbetriebs zu erwarten. Störungen können während der Brutzeiten für die im Umfeld brütenden Vögel auftreten. Betriebsbedingt können insbesondere durch die Frequentierung der Umgebung zur Naherholung Störungen der Fauna nicht ausgeschlossen werden. Prüfrelevante Arten sind Vögel. Prüfung vorkommender Arten Stieglitz, Schutzstatus besonders geschützt Gefährdung Rote Liste BW - nicht gefährdet Günstig Lokaler Erhaltungszustand Ausgangssituation/ Vorhabensbedingte Auswirkungen Stieglitze brüten in den Siedlungs- und Streuobstgehölzen des vorhandenen Ortsrandes von Förch. Die Brutreviere liegen im Umfeld des Vorhabens. Der Vorhabensbereich mit Ruderalstandorten ist derzeit begünstigt zur Nahrungssuche. Vermeidungsmaßnahmen Gehölzrodungen sind nur außerhalb der Vegetationsperiode durchzuführen. Verbotstatbestände nach § 44 Bundesnaturschutzgesetz - Tiere zu töten § 44 (1) BNatSchG Eine Tötung dieser Arten ist entsprechend den Wirkfaktoren des Vorhabens nicht zu erwarten. - Tiere während bestimmter Zeiten erheblich zu stören (Verschlechterung des Erhaltungszustands lokaler Population) § 44 (2) BNatSchG Seite 3 von 8 | 23.12.2011 | ro - 055012 INHABER MICHAEL KUCKLUCK-ROTHFUSS BERATENDER INGENIEUR Stadt Rastatt Baugebiet 'Verlängerte Bastgartenstraße II' Artenschutzrechtliche Prüfung INGENIEURGEMEINSCHAFT LAMPARTER BERATENDE INGENIEURE VBI Baubedingte Störungen können als geringfügig eingestuft werden. Betriebs- und Anlagebedingte Auswirkungen können aufgrund der lokalen Wirksamkeit und im Hinblick auf die Lebensraumausstattung im Umfeld des Vorhabens als nicht erheblich eingestuft werden. Vorgesehen ist zudem die Erweiterung des Streuobstgürtels. - Fortpflanzungs- und Ruhestätten zu beseitigen § 44 (3) BNatSchG Durch das Eingriffsvorhaben sind die Lebensstätten der genannten Arten direkt betroffen. Das Vorhaben muss daher in Hinblick auf § 44 (5) beurteilt werden. § 44 (5) BNatSchG - ökologische Funktion der vom Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten Für die betroffenen Arten sind die Habitatansprüche durch die extensiv genutzten Streuobstbereiche im räumlichen Zusammenhang weiterhin gewährleistet. Ein Verbotstatbestand nach § 44 (1) BNatSchG liegt entsprechend § 44 (5) für diese Vogelarten nicht vor. Girlitz, Schutzstatus besonders geschützt Gefährdung Rote Liste BW - Vorwarnliste Noch günstig Lokaler Erhaltungszustand Ausgangssituation/ Vorhabensbedingte Auswirkungen Der Girlitz brütet in den westlichen Streuobstgehölzen des vorhandenen Ortsrandes von Förch. Vermeidungsmaßnahmen Gehölzrodungen sind nur außerhalb der Vegetationsperiode durchzuführen. Die längerfristige Sicherung des Lebensraums „Streuobstwiesen“ ist vorzusehen, um auch für den Gartenrotschwanz geeignete Lebensräume zu erhalten. Geeignete Maßnahmen wie die Erhaltung und Neupflanzung von Obstbäumen sind im Anschluss an das Baugebiet als Ausgleichsmaßnahmen vorgesehen. Verbotstatbestände nach § 44 Bundesnaturschutzgesetz - Tiere zu töten § 44 (1) BNatSchG Eine Tötung dieser Arten ist entsprechend den Wirkfaktoren des Vorhabens nicht zu erwarten. - Tiere während bestimmter Zeiten erheblich zu stören (Verschlechterung des Erhaltungszustands lokaler Population) § 44 (2) BNatSchG Baubedingte Störungen können als geringfügig eingestuft werden. Betriebs- und Anlagebedingte Auswirkungen können aufgrund der lokalen Wirksamkeit und im Hinblick auf die Lebensraumausstattung im Umfeld des Vorhabens als nicht erheblich eingestuft werden. Vorgesehen ist zudem die Erweiterung des Streuobstgürtels. - Fortpflanzungs- und Ruhestätten zu beseitigen § 44 (3) BNatSchG Durch das Eingriffsvorhaben sind Ruhestätten der Art direkt betroffen. Das Vorhaben muss daher in Hinblick auf § 44 (5) beurteilt werden. Vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen Da ein direkter Verlust von Fortpflanzungsstätten derzeit nicht zu erwarten ist, sind vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen nicht erforderlich. § 44 (5) BNatSchG - ökologische Funktion der vom Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten Seite 4 von 8 | 23.12.2011 | ro - 055012 INHABER MICHAEL KUCKLUCK-ROTHFUSS BERATENDER INGENIEUR Stadt Rastatt Baugebiet 'Verlängerte Bastgartenstraße II' Artenschutzrechtliche Prüfung INGENIEURGEMEINSCHAFT LAMPARTER BERATENDE INGENIEURE VBI Für die betroffenen Arten sind die Habitatansprüche durch die extensiv genutzten Streuobstbereiche im räumlichen Zusammenhang weiterhin gewährleistet. Der Lebensraum des Girlitz kann in den vorhandenen Streuobstbereichen erhalten werden und soll durch Neupflanzungen von Baumwiesen langfristig gesichert werden. Ein Verbotstatbestand nach § 44 (1) BNatSchG liegt entsprechend § 44 (5) für diese Vogelarten nicht vor. Star, Schutzstatus besonders geschützt Gefährdung Rote Liste BW - Vorwarnliste Noch günstig Lokaler Erhaltungszustand Ausgangssituation/ Vorhabensbedingte Auswirkungen Ein älterer Habitatbaum im Vorhabensbereich ist aktuell von 2 Staren- Brutpaaren besetzt. Durch das Vorhaben werden Brutreviere des Stars beseitigt. Vermeidungsmaßnahmen Gehölzrodungen sind nur außerhalb der Vegetationsperiode durchzuführen. Die längerfristige Sicherung des Lebensraums „Streuobstwiesen“ ist vorzusehen, um auch für derzeit nicht gefährdete Arten wie Star und Gartenrotschwanz geeignete Lebensräume zu erhalten. Geeignete Maßnahmen mit Neupflanzung von Obstbäumen und Anbringung von Nisthilfen sind im Anschluss an das Baugebiet als Ausgleichsmaßnahmen vorgesehen. Verbotstatbestände nach § 44 Bundesnaturschutzgesetz - Tiere zu töten § 44 (1) BNatSchG Eine Tötung dieser Arten ist entsprechend den Wirkfaktoren des Vorhabens nicht zu erwarten. - Tiere während bestimmter Zeiten erheblich zu stören (Verschlechterung des Erhaltungszustands lokaler Population) § 44 (2) BNatSchG Baubedingte Störungen können als geringfügig eingestuft werden. Betriebsbedingte Auswirkungen können aufgrund der lokalen Wirksamkeit und im Hinblick auf die Lebensraumausstattung im Umfeld des Vorhabens als nicht erheblich eingestuft werden. Vorgesehen sind der Erhalt von älteren Streuobstbäumen und die Erweiterung des Streuobstgürtels am westlichen Ortsrand. - Fortpflanzungs- und Ruhestätten zu beseitigen § 44 (3) BNatSchG Durch das Eingriffsvorhaben sind die Lebensstätten der genannten Arten direkt betroffen. Das Vorhaben muss daher in Hinblick auf § 44 (5) beurteilt werden. Vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen Der Star ist derzeit nicht gefährdet, steht jedoch auf der Vorwarnliste. Das lokale Vorkommen kann als noch günstig eingestuft werden. Um den Verlust an Bruthöhlen auszugleichen werden auf den Ausgleichsflächen M1 4 Nistkästen (z. B. Starenhöhlen Schwegler Typ 3S) angebracht. § 44 (5) BNatSchG - ökologische Funktion der vom Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten Streuobstwiesen als Lebensraum für den Star sollen erhalten und durch Neupflanzungen langfristig gesichert werden. Da ein Habitatbaum mit Bruthöhlen des Stars beseitigt wird, werden in den westlichen Streuobstbeständen geeignete Nistkästen als Ersatz angeboten. Seite 5 von 8 | 23.12.2011 | ro - 055012 INHABER MICHAEL KUCKLUCK-ROTHFUSS BERATENDER INGENIEUR Stadt Rastatt Baugebiet 'Verlängerte Bastgartenstraße II' Artenschutzrechtliche Prüfung INGENIEURGEMEINSCHAFT LAMPARTER BERATENDE INGENIEURE VBI Ein Verbotstatbestand nach § 44 (1) BNatSchG liegt entsprechend § 44 (5) für diese Vogelarten nicht vor. Gartenrotschwanz Schutzstatus besonders geschützt Gefährdung Rote Liste BW - Vorwarnliste noch günstig Lokaler Erhaltungszustand Ausgangssituation/ Vorhabensbedingte Auswirkungen Der Gartenrotschwanz brütet in den westlichen Streuobstwiesen. Vermeidungsmaßnahmen Gehölzrodungen sind nur außerhalb der Vegetationsperiode durchzuführen. Die längerfristige Sicherung des Lebensraums „Streuobstwiesen“ ist vorzusehen, um auch für den Gartenrotschwanz geeignete Lebensräume zu erhalten. Geeignete Maßnahmen durch wie die Erhaltung und Neupflanzung von Obstbäumen sind im Anschluss an das Baugebiet als Ausgleichsmaßnahmen vorgesehen. Verbotstatbestände nach § 44 Bundesnaturschutzgesetz - Tiere zu töten § 44 (1) BNatSchG Eine Tötung dieser Arten ist entsprechend den Wirkfaktoren des Vorhabens nicht zu erwarten. - Tiere während bestimmter Zeiten erheblich zu stören (Verschlechterung des Erhaltungszustands lokaler Population) § 44 (2) BNatSchG Baubedingte Störungen können als geringfügig eingestuft werden. Betriebsbedingte Auswirkungen können aufgrund der lokalen Wirksamkeit und im Hinblick auf die Lebensraumausstattung im Umfeld des Vorhabens als nicht erheblich eingestuft werden. Vorgesehen ist die Erweiterung des Streuobstgürtels am westlichen Ortsrand. - Fortpflanzungs- und Ruhestätten zu beseitigen § 44 (3) BNatSchG Durch das Eingriffsvorhaben sind Ruhestätten der genannten Arten direkt betroffen. Das Vorhaben muss daher in Hinblick auf § 44 (5) beurteilt werden. Vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen Da kein direkter Verlust von Fortpflanzungsstätten zu erwarten ist, sind vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen nicht erforderlich. § 44 (5) BNatSchG - ökologische Funktion der vom Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten Der Lebensraum des Gartenrotschwanzes kann in den vorhandenen Streuobstbereichen erhalten werden und soll durch Neupflanzungen von Baumwiesen langfristig gesichert werden. Ein Verbotstatbestand nach § 44 (1) BNatSchG liegt entsprechend § 44 (5) für diese Vogelarten nicht vor. Hausrotschwanz, Blaumeise, Amsel, Garten- und Mönchsgrasmücke Schutzstatus besonders geschützt Gefährdung Rote Liste BW - nicht gefährdet günstig Lokaler Erhaltungszustand Ausgangssituation/ Vorhabensbedingte Auswirkungen Seite 6 von 8 | 23.12.2011 | ro - 055012 INHABER MICHAEL KUCKLUCK-ROTHFUSS BERATENDER INGENIEUR Stadt Rastatt Baugebiet 'Verlängerte Bastgartenstraße II' Artenschutzrechtliche Prüfung INGENIEURGEMEINSCHAFT LAMPARTER BERATENDE INGENIEURE VBI Diese Arten brüten im direkten Umfeld des Vorhabens. Durch die Beseitigung von Gehölz- und Baumstrukturen im Vorhabensbereich sind auch Ruhe- und Fortpflanzungsbereiche betroffen. Vermeidungsmaßnahmen Gehölzrodungen sind nur außerhalb der Vegetationsperiode durchzuführen. Die längerfristige Sicherung des Lebensraums „Streuobstwiesen“ ist vorzusehen, um auch für derzeit nicht gefährdete Arten geeignete Lebensräume zu erhalten. Die Ergänzung von Baumwiesen und Heckenstrukturen als Ausgleichsmaßnahmen im Baugebiet und am westlichen Ortsrand von Förch sind vorgesehen. Verbotstatbestände nach § 44 Bundesnaturschutzgesetz - Tiere zu töten § 44 (1) BNatSchG Eine Tötung dieser Arten ist entsprechend den Wirkfaktoren des Vorhabens nicht zu erwarten. - Tiere während bestimmter Zeiten erheblich zu stören (Verschlechterung des Erhaltungszustands lokaler Population) § 44 (2) BNatSchG Baubedingte Störungen können als geringfügig eingestuft werden. Betriebsbedingte Auswirkungen können aufgrund der lokalen Wirksamkeit und im Hinblick auf die Lebensraumausstattung im Umfeld des Vorhabens als nicht erheblich eingestuft werden. Vorgesehen ist die Neupflanzung von Obstbäumen um das Nutzungsmosaik an Lebensräumen am westlichen Ortsand von Förch zu erhalten. - Fortpflanzungs- und Ruhestätten zu beseitigen § 44 (3) BNatSchG Durch das Eingriffsvorhaben sind die Lebensstätten der genannten Arten direkt betroffen. Das Vorhaben muss daher in Hinblick auf § 44 (5) beurteilt werden. § 44 (5) BNatSchG - ökologische Funktion der vom Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten Für die betroffenen Arten sind die Habitatansprüche durch die vielgestaltigen Lebensräume und die Streuobstbereiche im räumlichen Zusammenhang weiterhin gewährleistet. Dieser Lebensraum soll auch durch Neupflanzungen einer Hecke und Baumwiesen im Baugebiet gesichert werden. Ein Verbotstatbestand nach § 44 (1) BNatSchG liegt entsprechend § 44 (5) für diese Vogelarten nicht vor. Säugetiere Heimische Fledermausarten Schutzstatus Gefährdung Lokaler Erhaltungszustand streng geschützt, Anhang IV FFH-RL Rote Liste BW - gefährdet ungünstig Ausgangssituation/ Vorhabensbedingte Auswirkungen Fledermausquartiere sind vom Vorhaben nicht betroffen. Der Vorhabensbereich wurde als untergeordneter Nahrungsraum eingestuft (Erhebungen Dipl. Biologe E. Rennwald, 2006) Verbotstatbestände nach § 42 Bundesnaturschutzgesetz - Tiere zu töten § 44 (1) BNatSchG Eine Tötung dieser Arten ist entsprechend den Wirkfaktoren des Vorhabens nicht zu erwarten. - Tiere während bestimmter Zeiten erheblich zu stören (Verschlechterung des Erhaltungszustands lokaler Population) § 44 (2) BNatSchG Seite 7 von 8 | 23.12.2011 | ro - 055012 INHABER MICHAEL KUCKLUCK-ROTHFUSS BERATENDER INGENIEUR Stadt Rastatt Baugebiet 'Verlängerte Bastgartenstraße II' Artenschutzrechtliche Prüfung INGENIEURGEMEINSCHAFT LAMPARTER BERATENDE INGENIEURE VBI Bau- und Betriebsbedingte nächtliche Störungen sind nicht zu erwarten. Anlagebedingte Auswirkungen auf Jagdreviere werden als geringfügig eingestuft da Baumwiesen als geeignete Nahrungsreviere weiterhin vorhanden sind.. - Fortpflanzungs- und Ruhestätten zu beseitigen § 44 (3) BNatSchG Direkte Auswirkungen auf Fledermausquartiere bzw. Zwischenquartiere der Zwergfledermaus sind nicht vollständig auszuschließen. Vorsorglich wird in den vorhandenen Baumwiesen der Ausgleichsflächen M1 ein auch als Fledermausquartier geeigneter Nistkasten (z. B. Schwegler Nisthöhle 2GR) angebracht. Ein Verbotstatbestand nach § 44 (1) BNatSchG liegt für Fledermausarten nicht vor. Reptilien Zauneidechse Schutzstatus Gefährdung Lokaler Erhaltungszustand streng geschützt, Anhang IV FFH-RL Rote Liste BW - Vorwarnliste ungünstig Ausgangssituation/ Vorhabensbedingte Auswirkungen Die Zauneidechse wurde im Untersuchungsraum nicht erfasst. Ein Vorkommen von Einzeltieren kann aber nicht völlig ausgeschlossen werden, da geeignete Habitatstrukturen vorhanden sind. Verbotstatbestände nach § 42 Bundesnaturschutzgesetz - Tiere zu töten § 44 (1) BNatSchG Eine Tötung dieser Art kann aufgrund der geringen Wahrscheinlichkeit des Vorkommens von Einzeltieren ausgeschlossen werden. - Tiere während bestimmter Zeiten erheblich zu stören (Verschlechterung des Erhaltungszustands lokaler Population) § 44 (2) BNatSchG Populationsrelevante Störungen sind nicht zu erwarten. - Fortpflanzungs- und Ruhestätten zu beseitigen § 44 (3) BNatSchG Ein Vorkommen der Zauneidechse wurde nicht festgestellt. Es ist davon auszugehen, dass Fortpflanzungs- und Ruhestätten und somit bedeutende lokale Populationen der Zauneidechse vom Vorhaben nicht betroffen sind. Ein Verbotstatbestand nach § 44 (1) BNatSchG liegt für die Zauneidechse nicht vor. Seite 8 von 8 | 23.12.2011 | ro - 055012 INHABER MICHAEL KUCKLUCK-ROTHFUSS BERATENDER INGENIEUR